Was ist ein Kleinaktionär?

oliverschoch
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Letzte Überarbeitung am 29. August 2022
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In Deutschland ist der Anteil der Aktionär:innen zwar gemessen an einigen anderen Ländern nach wie vor eher gering. Dennoch entdecken immer mehr Anleger:innen das Investment in Aktien für sich. Die breite Masse an Privatanleger:innen wird als Kleinaktionäre bezeichnet, da der Anteil an der entsprechenden Aktiengesellschaft unbedeutend gering ist.

In unserem Beitrag erfährst du, worum es sich bei Kleinaktionär:innen handelt. Ferner gehen wir darauf ein, wie man Kleinaktionär:in wird, wie der Börseneinstieg klappt und worin die Rechte und Pflichten der Kleinaktionär:innen im Detail bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die weitaus meisten Anteilseigner:innen in Deutschland zählen zur Gruppe der Kleinaktionär:innen, weil sie nur wenige Aktien im Bestand haben
  • Kleinaktionär:innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Haupt- und Großaktionär:innen, beispielsweise ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung
  • Einzelne Kleinaktionär:innen haben zwar für die Aktiengesellschaft in dem Sinne keine Bedeutung, aber der Zusammenschluss einer Vielzahl von Kleinaktionär:innen zu einer sogenannten Aktionärsvereinigung schon
  • Der Einfluss mancher Kleinaktionär:innen ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen, insbesondere wenn es konzertierte Aktionen wie Käufe eines bestimmten Wertpapiers gibt

Was sind Kleinaktionär:innen?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es auf Basis des Aktiengesetzes (AktG) in Deutschland eigentlich keinen Unterschied zwischen den Aktionär:innen geben darf, da sämtliche Inhaber:innen von Aktientiteln gleich behandelt werden müssen. Trotzdem gibt es in der Praxis insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung Unterschiede. Vor allem nach dem Volumen der im Bestand befindlichen Aktien wird zwischen den drei folgenden Aktionärsarten differenziert:

  • Hauptaktionär:in
  • Großaktionär:in
  • Kleinaktionär:in

Bei dem/der Hauptaktionär:in handelt es sich um eine(n) Anteilinhaber:in, der/die das größte Aktienpaket an der AG im Bestand hat. Bei Großaktionär:innen kann es sich demgegenüber um mehrere Unternehmen bzw. Personen handeln, die einen deutlichen Einfluss durch ihr Aktienpaket haben. Als Kleinaktionär:innen werden solche Anteilseigner:innen bezeichnet, die nur wenige Aktien einer Gesellschaft besitzen.

Dementsprechend besitzen die Anleger:innen nur einen äußerst geringen Anteil am Grundkapital der entsprechenden Aktiengesellschaft. Es gibt übrigens keine bestimmte Anzahl von Aktien oder in Prozent ausgedrückt einen Anteil am Grundkapital der AG, bis zu dem die entsprechenden Anteilsinhaber:innen als Kleinaktionär:innen bezeichnet werden.

Wie werde ich zum(r) Kleinaktionär:in?

Jeder kann ganz einfach zum(r) Kleinaktionär:in werden. Dazu ist es lediglich notwendig, mindestens eine Aktie einer an der Börse notierten Gesellschaft zu erwerben. Grundlegende Voraussetzung ist nur, dass du ein Wertpapierdepot besitzt, in dem die gekauften Aktientitel anschließend eingebucht und verwahrt werden. Unter dieser Bedingung kann jede volljährige Person in Deutschland zum(r) Kleinaktionär:in werden, falls das notwendige Kapital zum Investment in Wertpapiere vorhanden ist.

So klappt der Börseneinstieg

Unter den Kleinaktionär:innen finden sich naturgemäß zahlreiche Börsenneulinge, die erstmals an einer Börse oder auch außerbörslich handeln. Für Anfänger:innen gibt es einige Punkte zu beachten, damit möglichst erfolgreich in Aktien oder andere Wertpapiere investiert werden kann. So ist es zum Beispiel empfehlenswert, das Kapital auf mehrere Aktientitel zu streuen und zu Beginn vor allem die sogenannten Blue Chips zu wählen. Allerdings sollten gerade Anteilsinhaber:innen aus der Gruppe der Kleinaktionär:innen nicht bei jedem Kapitalbetrag eine Diversifikation vornehmen, weil bei geringen Gegenwerten die Gebühren anteilig zu hoch sind. Eine Reihe weiterer Informationen zu einem optimalen Börseneinstieg findest du unserem Beitrag zum Aktienkauf.

Hinweis

Kleinaktionär:innen handeln oft zum ersten Mal mit Aktien. Daher ist es ratsam, sich erst ein wenig mit der Börse vertraut zu machen. Manchmal kann sogar eine Anlage in Aktienfonds oder ETFs sinnvoller sein, als mit wenige Kapital selbst die Auswahl der Wertpapiere vorzunehmen und dann vielleicht nur für dreistellige Gegenwerte Anteile an der AG zu erwerben.

Die Rechte und Pflichten der Kleinaktionäre

Grundsätzlich gibt es bezüglich der generellen Rechte und Pflichten keinen Unterschied, ob du als Klein- oder Großaktionär:in aktiv bist. Dies hat mit der Gleichbehandlung sämtlicher Aktionär:innen zu tun, die zum Beispiel im Aktiengesetz (AktG) in der Form verankert ist. So haben beispielsweise sämtliche Kleinaktionär:innen das Recht, an der jährlich stattfindenden Hauptversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben. Aber auch einige Pflichten kommen Kleinaktionären zu. In der folgenden Tabelle kannst du die wichtigsten Rechte und Pflichten ablesen, die Kleinaktionär:innen haben.

RechtePflichten
Gewinnbeteiligung (Dividende), falls auf HV beschlossenAktien beim Kauf bezahlen
Stimmrecht ausübenTreuepflicht (Kleinaktionäre seltenst betroffen)
Teilnahme an der HV
Bezugsrecht bei neuen Aktien
Auskunfts- und Informationsrecht (Neuigkeiten erfahren)
Liquiditätserlös bei Auflösung AG

Es stehen also einer Reihe von Rechten im Grunde nur zwei Pflichten gegenüber, die Aktionär:innen haben. Mit der sogenannten Treuepflicht ist gemeint, dass Anteilinhaber:innen der AG nicht bewusst schaden dürfen und im Sinne der Gesellschaft handeln müssen. Allerdings: Meistens gilt diese Pflicht nur für Haupt- und Großaktionär:innen, sehr selten hingegen für Kleinaktionär:innen.

Unterschied zwischen Kleinaktionär:in und Großaktionär:in

Bezüglich der Rechte und Pflichten gibt es keinen Unterschied zwischen Kleinaktionär:innen und Großaktionär:innen. In beiden Fällen besteht zum Beispiel ein Anspruch auf anteilige Gewinne, sollte auf der Hauptversammlung die Ausschüttung einer Dividende beschlossen werden. Die Pflichten sind ebenfalls identisch. Der einzige Unterschied zwischen Klein- und Großaktionär:innen besteht somit darin, wie viele Aktien gehalten werden und wie groß dementsprechend der Einfluss ist.

Während Kleinaktionär:innen aufgrund ihrer geringen Anteilsbestände keinen spürbaren Einfluss auf die Aktiengesellschaft ausüben kommen, stellt sich die Situation für Großaktionär:innen gänzlich anders dar. Diese können nämlich durch ihre größere Stimmkraft Entscheidungen durchaus maßgeblich beeinflussen. Hauptaktionär:innen haben sogar häufiger mit dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der AG zu tun.

Fazit zu Kleinaktionär:innen

Wenn du dich zum Beispiel in einem Wirtschaftslexikon oder einem Börsenlexikon zur Definition von Kleinaktionär:innen erkundigst, wirst du in aller Regel die gleiche Information erhalten. Es gibt keinen festen Wert oder Anteil, bis zu dem Anteilsinhaber:innen als Kleinaktionär:innen bezeichnet werden. Vielmehr sieht die allgemeine Definition so aus, dass immer dann von Kleinaktionär:innen gesprochen wird, wenn diese nur einen unbedeutenden Anteil am Grundkapital der AG haben und somit keinerlei spürbaren Einfluss auf Entscheidungen der Aktiengesellschaft besitzen. Trotzdem können Kleinaktionär:innen mittlerweile eine größere Marktmacht einnehmen und sogar Kurse beeinflussen, wenn sie sich zum Beispiel zu Aktionärsvereinigungen zusammenschließen.

Häufige Fragen und unsere Antworten zu Kleinaktionär:inne

Was ist ein(e) Aktionär:in? Definition des Begriffs

Als Aktionär:innen werden Anleger:innen bezeichnen, die Aktien einer bestimmten Gesellschaft im Depot haben. Andere Namen für Aktionär:innen sind Anteilsinhaber:innen, Anteilseigner:innen oder auch Aktienbesitzer:innen.

Wie viele Aktien darf ein(e) Kleinaktionär:in erwerben?

Grundsätzlich gibt es kein Limit an Aktien, die Kleinaktionär:innen erwerben dürfen. Wenn also die finanziellen Mittel vorhanden sind, können Kleinaktionär:innen grundsätzlich sämtliche, an der Börse notierte Aktien der Gesellschaft kaufen. Allerdings würden sie dann nicht mehr als Kleinaktionär:innen bezeichnet werden, sondern als Groß- oder sogar Hauptaktionär:innen.

Ist der/die Kleinaktionär:in kein(e) Aktionär:in?

Selbstverständlich handelt es sich auch bei Kleinaktionär:innen um gewöhnliche Aktionär:innen. Der Begriffsteil „Klein-“ sagt lediglich aus, dass die Anteilsinhaber:innen so wenig Aktien besitzen, dass sie keinen Einfluss auf Entscheidungen nehmen können, beispielsweise im Zuge der Hauptversammlung. Dennoch besitzen Kleinaktionär:innen sämtliche Rechten und Pflichten, die auch Anteilseigner:innen mit einem deutlich größeren Aktienpaket haben.

Bis wann ist man Kleinaktionär:in?

Hier gibt es keine einheitliche Definition, die etwa besagen würde, dass man noch bis zu 100 Aktien der Gesellschaft oder einem prozentualen Anteil am Grundkapital von beispielsweise 0,1 Prozent als Kleinaktionär:in gelten würde. Stattdessen wird solange von Kleinaktionär:innen gesprochen, bis die Anzahl der Aktien so groß ist, dass eine merkliche Einflussnahme auf Entscheidungen genommen werden kann.

Was ist der Unterschied zum Großaktionär?

Bezüglich der Rechte und Pflichten gibt es keinen Unterschied zwischen Kleinaktionär:innen und Großaktionär:innen. In beiden Fällen besteht zum Beispiel ein Anspruch auf anteilige Gewinne.

Während Kleinaktionär:innen aufgrund ihrer geringen Anteilsbestände keinen spürbaren Einfluss auf die Aktiengesellschaft ausüben kommen, stellt sich die Situation für Großaktionär:innen gänzlich anders dar. Diese können nämlich durch ihre größere Stimmkraft Entscheidungen durchaus maßgeblich beeinflussen. Hauptaktionär:innen haben sogar häufiger mit dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der AG zu tun.

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Oliver Schoch

Veröffentlicht von

Als gelernter Bankkaufmann habe ich mich 2008 als Finanz-Journalist selbstständig gemacht. Seitdem verfasse ich nun in Vollzeit als Freiberufler nahezu ausnahmslos Beiträge zu Finanz- und Wirtschaftsthemen, wie Börse, Aktien, Geldanlage, Vermögensaufbau, Versicherungen und Finanzierungen. Zu meinem Repertoire zählen u.a. Ratgeber, Fachtexte, News, Blogbeiträge und eBooks.