Zugewinnausgleich

Feda Mecan
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Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 23. Dezember 2022
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Der Bund fürs Leben ist keine Garantie, dass die Partnerschaft auch Bestand hat. Laut Statistischem Bundesamt ließen sich im Jahr 2019 mehr als 140.000 Ehepaare scheiden. Die durchschnittliche Ehedauer lag damals bei rund 14,8 Jahren. Natürlich denken die wenigsten Paare bei der Eheschließung bereits an die Scheidung. Dennoch ist es von Vorteil, wenn du dich mit solchen Themen wie dem Zugewinnausgleich auskennst. Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung wird die güterrechtliche Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich vorgenommen. Was der Zugewinnausgleich ist und wie dieser abläuft, erklären wir nachfolgend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben Ehepaare automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.
  • Bei einer Scheidung erhalten die Eheleute jeweils die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens.
  • Über den Zugewinnausgleich kann nur der Vermögenszuwachs, der nach der Heirat eingetreten ist, ausgeglichen werden.
  • Gab es während der Ehe eine Erbschaft oder Schenkung, muss nur der dadurch entstandene Wertzuwachs ausgeglichen werden. Nicht jedoch die Erbschaft selbst.
  • Die Eheleute können bei einer Scheidung selbst entscheiden, ob sie das formelle Zugewinnausgleichsverfahren durchführen möchten.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Durch die Eheschließung bildet das Ehepaar automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Hierbei ist auch die Rede vom gesetzlichen Güterstand. Ursprünglich diente das Gesetz dazu, die Ehefrau, die sich als Hausfrau um die Erziehung der Kinder kümmert und kein eigenes Einkommen besitzt, nicht zu benachteiligen. Nicht selten haben betroffene Frauen auch nicht mal mehr ein eigenes Bankkonto, wodurch ein neues Bankkonto eingerichtet werden muss, wobei ein Girokonto Vergleich behilflich sein kann. Mit der Zugewinngemeinschaft profitieren also beide Ehepartner vom Vermögenserwerb in der Ehe. Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen, das in der Ehe erworben wurde, über den Zugewinnausgleich aufgeteilt. Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um einen reinen Geldanspruch. Der Vermögenszuwachs wird hierfür beziffert und anhand der Bewertung der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet.

Auch wenn der Zugewinnausgleich mit einem formellen Verfahren verbunden ist, sind Vereinbarungen möglich und Absprachen zwischen den Eheleuten durchaus sinnvoll. So können viele Uneinigkeiten auch ohne gerichtliche Unterstützung geklärt werden und es besteht keine Gefahr, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt.

In welchen Fällen wird der Zugewinnausgleich gezahlt?

Der Zugewinnausgleich kann im Falle einer Scheidung in Anspruch genommen werden, wenn das Ehepaar vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag abgeschlossen hat. Allerdings ist der Zugewinnausgleich nicht verpflichtend, denn die Eheleute können frei entscheiden, ob sie diesen bei der Scheidung durchführen möchten oder nicht.

In welchen Fällen gibt es keinen Zugewinnausgleich?

Wird ein Ehevertrag geschlossen, kann das Zugewinnausgleichsverfahren im Falle einer Scheidung umgangen werden. Im Ehevertrag können die Ehepartner festhalten, welcher Teil des Vermögens bei einer Scheidung wem zusteht und der Zugewinnausgleich so ausgeschlossen werden. Auch können vertraglich pauschale Summen festgehalten werden, die der Ehepartner im Falle einer Scheidung erhält. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Vereinbarungen notariell beurkundet werden. Ansonsten hat der Ehevertrag keine Gültigkeit.

Ebenfalls entfällt der Zugewinnausgleich, wenn der Vermögenszuwachs bei beiden Partnern in gleicher Höhe stattfand. Besaßen die Ehepartner bei der Eheschließung beide kein Vermögen und kauften in der Ehe gemeinsam eine Immobilie, fiel der Vermögenszuwachs in diesem Fall auf beiden Seiten gleich hoch aus. Fand abgesehen vom Hauskauf kein Vermögenszuwachs statt, ist ein Zugewinnausgleich hier nicht möglich, denn die Eheleute besitzen bereits jeweils die Hälfte des Hauses.

Berechnung vom Zugewinnausgleich

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs werden die Gesamtvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Dafür wird für jede Person der jeweilige Vermögenszuwachs, der sich während der Ehe ergab, ermittelt, indem das Endvermögen vom Anfangsvermögen abgezogen wird. Die so ermittelte Differenz ergibt den Vermögenszuwachs. Bestehen Verbindlichkeiten, werden diese jedoch vom Vermögenswert abgezogen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs hatte, zahlt beim Zugewinnausgleich die Hälfte des Zugewinns an den Partner mit geringerem Vermögenszuwachs.

Berechnungsbeispiel: Bei der Eheschließung besaß der Ehemann ein Vermögen in Höhe von 100.000 Euro und die Ehefrau 50.000 Euro. Da die Ehefrau während der Ehe nicht arbeitete und sich um die Kinder kümmerte, betrug ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung immer noch 50.000 Euro. Der Ehemann hingegen konnte während der Ehe ein Vermögen von 250.000 Euro aufbauen. Während der Vermögenszuwachs bei der Ehefrau 0 Euro beträgt, liegt dieser beim Ehemann bei 150.000 Euro. Bei der Scheidung beläuft sich der Zugewinnausgleich daher auf 75.000 Euro.

Anfangsvermögen

Um den Zugewinnausgleich berechnen zu können, muss zunächst das Anfangsvermögen ermittelt werden. Das Anfangsvermögen beinhaltet alle Vermögenswerte, die bei der Eheschließe vorhanden waren. Allerdings gibt es hierbei ein paar Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen:

  • Höhe des Vermögens bei Eheschließung: Das Anfangsvermögen, das für den Zugewinnausgleich herangezogen wird, bezieht sich auf das Vermögen, das bei der Eheschließung vorhanden war. Häufig lässt sich nach vielen Ehejahren nicht mehr nachvollziehen, welche Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Heirat tatsächlich vorhanden waren. Fehlen Dokumente und Aufzeichnungen, wie etwa Sparbücher, Bankunterlagen oder andere Vermögensnachweise, durch die die Höhe des Vermögens belegt werden kann, wird ein Anfangsvermögen von 0 Euro für die Berechnung des Zugewinnausgleichs herangezogen.
  • Schulden bei Eheschließung: War zum Zeitpunkt der Eheschließung einer der Ehegatten verschuldet, werden diese vom Anfangsvermögen abzogen. Überstieg die Höhe der Schulden das vorhandene Vermögen, wird für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein negatives Anfangsvermögen verwendet.

Endvermögen

Das Endvermögen beinhaltet alle Vermögenswerte, die bei der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden waren. Wie auch beim Anfangsvermögen, werden vorhandene Schulden ebenfalls vom Endvermögen abgezogen. Das Endvermögen setzt sich unter anderem aus den folgenden Vermögenswerten zusammen:

  • Vermögen, das zum Zeitpunkt der Heirat vorhanden war.
  • Erbschaften und Schenkungen, die die Ehegatten erhalten haben.
  • Lottogewinne, auch wenn diese nach der Trennung stattfanden.
  • Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung aufgebaut wurde.
  • Schmerzensgeld und Lebensversicherungen, sofern diese nicht nur Altersvorsorge dienen.
  • Vermögen, das die Eheleute gemeinsam aufgebaut haben, wie etwa durch den Kauf einer Immobilie. Allerdings wird hier nur der Eigenanteil des Vermögens beim Endvermögen berücksichtigt.
Wie bereits erwähnt, werden vorhandene Schulden vom Endvermögen abgezogen. Übersteigen die Schulden jedoch das Endvermögen, wird in diesem Fall ein negativer Wert für die Berechnung des Zugewinnausgleichs verwendet.

Kaufkraft Indexierung beachten

Die Höhe des Zugewinnausgleichs stellt die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen dar. Da jedoch viele Jahre zwischen der Eheschließung und der Scheidung liegen können, sind die Vermögenswerte aufgrund von Inflation nicht unbedingt miteinander vergleichbar. Um dies auszugleichen, wird bei der Ermittlung des Anfangsvermögen der inflationsbedingte Verlust der Kaufkraft berücksichtigt. Hierfür werden die Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamtes herangezogen.

Die Berechnung wird anhand dieser Formel vorgenommen:

Anfangsvermögen * Verbraucherpreisindex bei der Scheidung / Index bei Eheschließung = indexiertes Anfangsvermögen

Nachfolgend ein Auszug der Verbraucherpreisindizes ab 2010:

JahrVerbraucherpreisindex
201093,2
201195,2
201297,1
201398,5
201499,5
2015100,0
2016100,5
2017102,0
2018103,8
2019105,3
2020105,8
2021109,1

Was ist mit dem gemeinsamen Haus?

Wurde in der Ehe eine Immobilie angeschafft, gehört diese beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Im Falle einer Scheidung stellt sich jedoch die Frage, was mit dem Eigentum gemacht wird. Hierfür stehen den Eheleuten verschiedene Optionen zur Verfügung:

  • Hausverkauf: Naheliegend ist in vielen Fällen der Verkauf der gemeinsamen Immobilie und den Erlös aufzuteilen. Die Aufteilung des Verkaufserlös erfolgt dann in Höhe der Eigentumsanteile am Haus. In den meisten Fällen besitzen die Ehepartner jeweils die Hälfte des Hauses und erhalten dementsprechend die Hälfte des Verkaufserlös. Bestehen für das Haus jedoch noch Kredite, müssen diese vor Aufteilung des Erlöses getilgt werden.
  • Realteilung: Eine weitere Option stellt die Realteilung des Hauses dar. Hierbei wird die Immobilie in zwei abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt und jeder Ehepartner kann nach der Scheidung in seiner eigenen Wohnung bleiben. Ebenfalls möglich ist es die eigene Wohneinheit zu vermieten oder zu verkaufen. In der Praxis wird die Realteilung jedoch eher selten angewendet, da diese voraussetzt, dass die Eheleute auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam unter einem Dach leben möchten.
  • Auszahlung Ehepartner: Für den Fall, dass ein Ehepartner nach der Scheidung weiterhin das Haus bewohnen möchte, kann auch eine Auszahlung in Betracht gezogen werden. In diesem Fall wird der Eigentumsanteil des anderen ausbezahlt und die Immobilie gehört dadurch vollständig der Person, die weiterhin im Haus wohnen möchte.
  • Übertragung auf Kinder: Gibt es gemeinsame Kinder, können die Ehepartner die Immobilie auch auf diese übertragen. Das ist vor allem dann eine Option, wenn das Haus einen ideellen Wert für die Eheleute hat und in der Familie bleiben soll. Es ist auch möglich, dass nur ein Elternteil seinen Anteil am Haus auf das Kind überträgt.

Schenkung und Erbschaften während der Ehe

Sowohl Schenkungen als auch Erbschaften an einen Ehepartner werden nicht als Zugewinn gerechnet und werden daher bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt. Hierbei spielt es auch keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung oder Erbschaft stattfand, denn diese wird automatisch zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das beinhaltet jedoch nur den Wert, den die Schenkung oder Erbschaft zum Zeitpunkt des Erhalts hatte. Jegliches Vermögen, das damit aufgebaut wird, gehört wieder zum Vermögenszuwachs und fließt somit in die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit ein.

Zugewinnausgleich bei Schulden

Bestehen bei einem der beiden Ehepartner Schulden, werden diese bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Das gilt sowohl für Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden, als auch für Schulden, die bei Erhalt des Scheidungsantrags vorhanden waren. Je nach Höhe der Schulden kann dies sogar zur Folge haben, dass entweder ein negatives Anfangs- oder Endvermögen für die Berechnung herangezogen werden muss. Wird die Ehe mit einem negativen Anfangsvermögen geschlossen, wird der Schuldenausgleich ebenfalls als Zugewinn angerechnet.

Auskunftspflichten

Damit eine Berechnung des Zugewinnausgleichs möglich ist, müssen die Ehepartner Auskunft über ihr Vermögen geben. Besteht jedoch der Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen beziehungsweise Vermögensbestandteile verschleiert werden sollen, besteht durchaus eine Auskunftspflicht und es muss nachgewiesen werden, was mit dem Geld geschehen ist, das vorhanden war. Reines Misstrauen reicht in diesem Fall allerdings nicht aus. Es muss ein konkreter Verdacht bestehen, dass eine Person bei der Scheidung benachteiligt werden soll.

Verjährung

Kann keine Einigung erzielt werden, verjähren die güterrechtlichen Ansprüche drei Jahre nach Inkrafttreten der Scheidung und ein Zugewinnausgleich ist nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr möglich. Mit der Verjährung verfällt der Anspruch auf Zugewinnausgleich und gerichtlich kann in diesem Fall nicht mehr vorgegangen werden.

Fazit

Ursprünglich diente dieses Verfahren vor allem Frauen, die aufgrund der Kindererziehung kein eigenes Einkommen haben, bei einer Scheidung finanziell nicht benachteiligt zu werden. Mit dem Zugewinnausgleich werden Einkommensunterschiede bei einer Scheidung nicht zum Nachteil ausgelegt. Bei einer Eheschließung gehen die Eheleute automatisch eine Zugewinngemeinschaft ein. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner sein Vermögen weiterhin selbst verwaltet.

Wird kein Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart, haben die Ehepartner im Falle einer Scheidung Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Entscheidend hierfür ist die Höhe des Vermögenszuwachses, der während der Ehe stattfand. Bei einer Scheidung profitiert die Person, die den geringeren Zuwachs hatte, von einem finanziellen Ausgleich. Auch ohne Ehevertrag gibt es keine Verpflichtung, das Zugewinnausgleichsverfahren zu durchlaufen. Die Eheleute können also auch darauf verzichten und sich auch ohne Gericht finanziell einigen.

FAQ

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich bietet einen Ausgleich in Bezug auf den Vermögenszuwachs, der während der Ehe stattfand. Dadurch wird sichergestellt, dass der Partner mit dem geringeren Einkommen beziehungsweise Vermögen bei der Scheidung nicht benachteiligt wird.

Wann gibt es keinen Zugewinnausgleich?

Kein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich besteht, wenn der Vermögenszuwachs bei beiden Partnern gleich ausgefallen ist. Ebenso kann die Möglichkeit des Zugewinnausgleichs durch eine entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird die Höhe des Zugewinns ermittelt. Hierfür wird von beiden Eheleuten das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Die jeweilige Differenz ergibt somit den jeweiligen Zugewinn. Beide Zugewinne werden gegenübergestellt. Der Ehepartner, der während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, bezahlt als Zugewinnausgleich die Hälfte der Differenz zwischen beiden Eheleuten.

Wie berechnet sich das Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Eheschließe vorhanden waren. Sollten bei der Heirat Schulden bestanden haben, werden diese vom Anfangsvermögen abgezogen. Falls die Schulden höher waren als das Vermögen, ergibt sich daraus ein negatives Anfangsvermögen.

Was passiert mit dem gemeinsamen Eigenheim?

Besitzen die Eheleute zusammen eine Immobilie, können sie frei entscheiden, was damit passiert. In den meisten Fälle entscheiden sich die Ehepaare für den Verkauf und eine Aufteilung des Verkaufserlös. Es ist aber auch möglich, das Haus vollständig oder anteilig auf gemeinsame Kinder zu übertragen. Möchte einer der Ehepartner weiterhin im Haus wohnen bleiben, kann auch die Auszahlung in Betracht gezogen werden.

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Feda Mecan

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Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.