Vermächtnis

Feda Mecan
| Anzahl Artikel: 422
Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 22. März 2023
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Möchte ein Erblasser nach seinem Tod bestimmte Gegenstände an einen Erben oder an eine dritte Person übertragen, dann ist hierfür ein Vermächtnis nötig. Diese werden dem Begünstigten aber nicht automatisch übergeben, weil der Gesamtnachlass zuerst an die Erben übergeht. Der Vermächtnisnehmer kann seine Ansprüche aber innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen. Dabei gibt es viele verschiedene Arten von Vermächtnissen, sodass wir dir einige im Detail vorstellen werden. Außerdem erfährst du, was genau ein Vermächtnis ist und worin die Unterschiede zum Erbe bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Vermächtnis handelt es sich um die Anordnung eines Erblassers, bestimmte Gegenstände aus dem Gesamtnachlass an eine bestimmte Person zu übertragen. Dabei kann es sich sowohl um einen Erben als auch eine dritte Person handeln.
  • Der Begünstigte eines Vermächtnisses erhält die Gegenstände nicht automatisch, da das Eigentum ausschließlich an die Erben übergeht. Der Begünstigte erhält lediglich Anspruch auf die ihm zustehenden Gegenstände, welche er beim Erben geltend machen kann.
  • Die Ansprüche eines Vermächtnisnehmers müssen innerhalb einer Verjährungsfrist geltend gemacht werden, damit sie nicht verfallen. Diese Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre. Sie beginnt erst dann, wenn der Begünstigte Kenntnis über das Vermächtnis erlangt. Ohne diese Kenntnis beläuft sich die Frist auf 30 Jahre.
  • Im Gegensatz zum Erben erscheint ein Vermächtnisnehmer nicht auf Erbscheinen. Zudem haftet er nicht für Schulden des Erblassers.
  • Es existieren viele verschiedene Arten von Vermächtnissen, über welche die Übertragung von einzelnen Gütern geregelt werden kann. Je nachdem, welchem Zweck das Vermächtnis dient, sollte eine bestimmte Art von Vermächtnis eingesetzt werden.

Was ist ein Vermächtnis?

Normalerweise geht bei dem Tod einer Person das Vermögen eben dieser komplett an die Erben über. Dabei kann es sich grundsätzlich um eine oder mehrere Personen handeln. Sollen allerdings einem einzelnen Erben oder einem Dritten bestimmte Gegenstände vererbt werden, dann ist hierfür die Anordnung eines Vermächtnisses im Testament vonnöten. Dabei bekommt der Begünstigte den oder die entsprechenden Gegenstände aber nicht automatisch. Denn der Vermächtnisnehmer erhält durch das Vermächtnis nur einen Anspruch gegen die Erben auf die Herausgabe des entsprechenden Gegenstandes.

Hinweis Ist der Vermächtnisnehmer ein Erbe, dann erhält dieser bereits vor dem Eintreten des Erbfalls einen bestimmten Teil des Vermögens der vererbenden Person. Deshalb wird dies auch als Vorausvermächtnis bezeichnet.

Was ist der Unterschied zum Erbe?

Grundsätzlich ist der Erbe rechtlich betrachtet in einer deutlich stärkeren Position als der Begünstigte eines Vermächtnisses. Denn der Erbe erhält das Eigentum an allen Gegenständen und Forderungen der verstorbenen Person. Der Vermächtnisnehmer dagegen erhält nur einen bestimmten Teil des Vermögens des Erblassers. Der Begünstigte eines Vermächtnisses ist demnach kein Erbe und wird nicht auf Erbscheinen vermerkt. Vorteilhaft ist dabei, dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden der verstorbenen Person haftbar gemacht werden kann. Zudem gibt es keine Auseinandersetzung mit den anderen Erben.

Die Erben sind dazu verpflichtet, dem Begünstigten des Vermächtnisses die entsprechenden Gegenstände zu übertragen. Zur besseren Verständlichkeit ein kleines Beispiel: Der Nachlass eines Verstorbenen beläuft sich auf insgesamt 10 Häuser. Im Testament gibt der Erblasser seine Tochter Anne als Alleinerben an und vermacht seinem Sohn Jakob nur das Haus auf Mallorca. Wenn der Erblasser nun stirbt, dann wird Anne zuerst Eigentümerin von allen 10 Häusern. Jakob hat durch das Vermächtnis aber einen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums des Hauses auf Mallorca. Richtiger Eigentümer wird er aber erst mit der Eintragung ins Grundbuch.

  • Der Erbe erhält das Eigentum der verstorbenen Person
  • Der Vermächtnisnehmer hat nur Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Gesamtnachlass
  • Der Vermächtnisnehmer muss seine Ansprüche gegenüber dem Erben innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen
  • Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Erblassers
  • Der Begünstigte eines Erbes muss sich nicht mit anderen Erben auseinandersetzen
  • Der Vermächtnisnehmer erscheint nicht auf Erbscheinen
Hinweis Auch wenn er kein Erbe ist, so muss der Begünstigte eines Vermächtnisses trotzdem Erbschaftssteuer auf den erhaltenen Nachlass bezahlen.

Arten von Vermächtnissen

Es gibt viele verschiedene Arten von Vermächtnissen. Damit du eine Übersicht darüber erhältst, welche Möglichkeiten es in diesem Bereich gibt, haben wir dir eine Liste einiger unterschiedlicher Vermächtnisarten zusammengestellt:

  • Quotenvermächtnis
  • Stückvermächtnis
  • Ersatzvermächtnis
  • Wahlvermächtnis
  • Zweckvermächtnis

Quotenvermächtnis

Über das sogenannte Quotenvermächtnis kann die vererbende Person dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote des gesamten Nachlasses zuteilen. Über ein Quotenvermächtnis kann zum Beispiel erreicht werden, dass der Begünstigte einen Anspruch gegenüber dem Erben auf Auszahlung eines Anteils des vererbten Vermögens hat. Dies können zum Beispiel 20% des gesamten Nachlasses sein. Der Vorteil dieser Vermächtnisart besteht darin, dass dem Begünstigten stets ein genau festgelegter Anteil am Nachlass zusteht.

Stückvermächtnis

In der Praxis findet das Stückvermächtnis sehr häufig Anwendung. Über ein Stückvermächtnis kann die vererbende Person durch Angabe im Testament dafür sorgen, dass dem Vermächtnisnehmer ein bestimmter Gegenstand zugestanden wird. Dabei kann es sich grundsätzlich um alles mögliche handeln. So kann der Gegenstand beispielsweise Schmuck sein. Auch eine Forderung auf die Gewinnausschüttung aus Gesellschaftsanteilen ist möglich. Dabei muss der Begünstigte aber mit dem Zustand des Gegenstandes leben. Wenn dieser defekt ist, dann besteht kein Recht auf Nachbesserung.

Ersatzvermächtnis

Über das Ersatzvermächtnis kann geregelt werden, was passiert, wenn der Begünstigte das Vermächtnis nicht annimmt oder vorher verstirbt. Dementsprechend wird im Ersatzvermächtnis festgelegt, auf welche Person das Vermächtnis in einem solchen Fall übergeht. Dabei sollte im Testament unbedingt eine genaue Regelung darüber getroffen werden, ob eine Person als Ersatz festgelegt werden soll oder nicht.

Wahlvermächtnis

Beim Wahlvermächtnis kann die vererbende Person dafür sorgen, dass der Begünstigte nur einen von mehreren Gegenständen bekommt. Damit diese Art von Vermächtnis gültig wird, muss klar geregelt sein, um welche Gegenstände es geht. Außerdem kann bestimmt werden, wer die Auswahl treffen soll. Dies muss nicht zwingend der Vermächtnisnehmer sein. Hierfür kann stattdessen auch eine dritte Person ausgewählt werden, wie zum Beispiel ein Testamentsvollstrecker. Erst nachdem ein Gegenstand ausgesucht wurde, entsteht der Anspruch auf die Übergabe dieses Gegenstandes.

Zweckvermächtnis

Bei einem Zweckvermächtnis ist das Vermächtnis mit einem bestimmten Zweck verknüpft. Dabei legt die vererbende Person fest, dass der Begünstigte einen Gegenstand nur dann erhält, wenn dadurch ein bestimmter Zweck erfüllt wird. Mit der Ausführung der Leistung wird in diesem Fall eine dritte Person beauftragt. So kann zum Beispiel festgelegt werden, dass ein Neffe ausreichend Mittel aus dem Nachlass erhält, um sein Studium zu finanzieren. Der beschwerte Erbe muss diese Mittel dann zur Verfügung stellen. Wichtig ist hierbei, dass die Anordnungen so konkret wie möglich formuliert sind.

Hinweis Es gibt viele verschiedene Arten von Vermächtnissen, die alle für unterschiedliche Zwecke gedacht sind. So kann der Nachlass möglichst genau geregelt werden.

Vermächtnis und Pflichtteil

Über den sogenannten Pflichtteil haben Familienangehörige der verstorbenen Person ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Vermögen, das der Erblasser der Welt hinterlässt. Dieser gilt dann, wenn Familienmitglieder im Testament davon ausgeschlossen wurden, ein Erbe zu erhalten. Das bedeutet, dass Enkel, Kinder und Ehepartner des Verstorbenen auch dann noch Geld aus dem Nachlass des Erblassers erhalten, wenn dieser ihnen gar nichts vererben wollte. Dabei wird der Pflichtteil normalerweise vom Erben entrichtet.

Die Ähnlichkeit mit dem Vermächtnis besteht darin, dass beides keinen Erbfall darstellt und nach dem Tod des Erblassers von den Erben eingefordert werden muss. Haben Familienmitglieder Anspruch auf den Pflichtteil, dann müssen sie Informationen bezüglich des Wertes des kompletten Nachlasses einholen. Durch die Enterbung besteht aber keinerlei Anspruch auf den Nachlass selbst. Das bedeutet, dass keine Rechte an den Gegenständen bestehen, die Teil des Nachlasses sind. Das Eigentum dieser geht ausschließlich an die Erben.

Verjährung

Begünstigte eines Vermächtnisses sollten unbedingt darauf achten, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Denn ein Vermächtnisanspruch verjährt in der Regel bereits nach 3 Jahren. Das gleiche gilt für einen Pflichtteil. Das bedeutet, dass sowohl Vermächtnisnehmer als auch Pflichtteilsberechtigte nur 3 Jahre lang Zeit haben, um ihre Ansprüche bei dem oder den Erben einzufordern. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die Ansprüche nämlich. Die Frist startet allerdings erst dann, wenn der Begünstigte eines Vermächtnisses von seinem Recht erfährt.

Erlangt der Vermächtnisnehmer keine Kenntnis von seinem Recht, dann gilt eine verlängerte Frist von 30 Jahren. Normalerweise wird ein Vermächtnisnehmer vom Nachlassgericht darüber informiert, dass er der Begünstigte eines Vermächtnisses ist. Denn bei Todesfall des Erblassers schickt das Nachlassgericht ein Schreiben raus, in welchem der entsprechende Abschnitt des Testaments enthalten ist. Bei Eröffnung des Testaments weiß ein Vermächtnisnehmer daher im Normalfall bereits darüber Bescheid, was er an Gegenständen erhalten soll und gegen wen er seine Ansprüche geltend machen muss.

Hinweis Bei einem Immobilien Vermächtnis gilt eine längere Frist. Der Anspruch verfällt in diesem Fall erst nach 10 Jahren.

Fazit

Ein Vermächtnis kann vom Erblasser dann aufgesetzt werden, wenn bestimmte Gegenstände des Nachlasses an einen bestimmten Erben oder eine dritte Person gehen sollen. Dabei erhält ein Vermächtnisnehmer allerdings nicht sofort die überschriebenen Eigentümer, da die Erben das Eigentum am Gesamtnachlass erhalten. Der Vermächtnisnehmer kann seine Ansprüche dann innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber den Erben geltend machen. Dabei gibt es viele verschiedene Arten von Vermächtnissen, welche ausgesetzt werden können. Ein Vermächtnisnehmer erscheint im Gegensatz zu Erben in keinem Erbschein und haftet nicht für Schulden des Verstorbenen.

FAQ: Fragen und unsere Antworten rund ums Vermächtnis

Was ist ein Vermächtnis?

Möchte ein Erblasser dafür sorgen, dass bestimmte Gegenstände seines Vermögens an einen bestimmten Erben oder eine dritte Person übertragen werden, dann kann er hierfür im Testament ein sogenanntes Vermächtnis anordnen.

Wo liegen die wesentlichen Unterschiede von Erbe und Vermächtnis?

Die Eigentümer des Erblassers gehen direkt an die Erben. Der Vermächtnisnehmer bekommt die ihm zustehenden Gegenstände nicht direkt, hat aber gegenüber den Erben Anspruch darauf. Zusätzlich dazu steht er in keinem Erbschein und haftet nicht für die Schulden des Erblassers.

Kann man ein Vermächtnis ausschlagen?

Ja, der Begünstigte eines Vermächtnisses kann das Vermächtnis ausschlagen. Denn es besteht kein Zwang, dieses auch anzunehmen.

Wie erfährt man vom Vermächtnis?

In der Regel erhält der Vermächtnisnehmer einen Brief vom Nachlassgericht. Denn dieser informiert nicht nur die Erben über das Testament, sondern auch die Begünstigten eines eventuell bestehenden Vermächtnisses.

Feda Mecan

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Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.