Betreuungsgeld

oliverschoch
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Letzte Überarbeitung am 3. August 2023
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Beim sogenannten Betreuungsgeld handelte es sich um eine Leistung des Staates, die für Eltern bestimmt gewesen ist. Das Betreuungsgeld sollte Eltern zugutekommen, die ihre Kinder zu Hause betreuten und deshalb keine öffentliche und meistens staatlichen Einrichtungen wie eine Kindertagesstätte in Anspruch genommen haben.

Nachdem das Betreuungsgeld im Jahre 2015 vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt wurde, gibt es in der Form nur noch in wenigen Bundesländern eine Art Nachfolgemodell. Wir möchten im Beitrag näher darauf eingehen, worum es sich beim Betreuungsgeld im Detail handelte, wer Anspruch hatte, wie der Antrag zu stellen war und welche Vor- und Nachteile diese Sozialleistung hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Betreuungsgeld war eine Sozialleistung an Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuten
  • Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2015 wurde das Betreuungsgeld bundesweit abgeschafft
  • Einige Bundesländer wie Bayern und Sachsen haben bis heute eine Art von Nachfolgermodell, welches sich Landeserziehungsgeld nennt
  • Im Rahmen des bundesweiten Betreuungsgeldes gab es damals je nach Geburt des Kindes monatlich 100 oder 150 Euro je Kind

Das Betreuungsgeld – eine Definition

Das bundesweite Betreuungsgeld gehört nun seit mittlerweile sieben Jahren der Vergangenheit an. Es handelte sich zur damaligen Zeit um eine Geldleistung, die Eltern zugute kommen sollte, die sich selbst um die Betreuung ihrer Kinder kümmerten. Das Betreuungsgeld des entsprechenden Kindes wurde damals zusätzlich zum normalen Kindergeld gezahlt.

Diese Form der Sozialleistung hatten Familien mit Kindern allerdings nur solange, bis das Kind den 37. Lebensmonat erreichte. In den meisten Fällen schloss sich das Betreuungsgeld direkt an das vorherige Elterngeld an. Voraussetzung war lediglich, dass der Zeitraum des Elterngeldes über 15 Monate hinweg ging, also den vollen Umfang des Elterngeldes ausmachte.

Das bundesweite Betreuungsgeld gehört heute deshalb der Historie an, weil die Bundesverfassungsrichter im Juni 2015 zu der Auffassung kamen, dass es gegen das Grundgesetz verstoßen würde. Die wesentliche Begründung der Richter lautete, dass es seitens des Staates für die entsprechende Leistung keine Gesetzgebungskompetenz gab. Dementsprechend musste das Betreuungsgeld bundesweit abgeschafft werden. Lediglich in zwei Ländern gibt es ein Nachfolgermodell, nämlich zum einen im Bundesland Bayern und zum anderen im Bundesland Sachsen. Dort wird in der Regel vom Landeserziehungsgeld gesprochen.

Anspruch auf das Betreuungsgeld

Ansprüche auf das bundesweite Betreuungsgeld hatten zum damaligen Zeitpunkt alle Eltern, deren Kinder im Alter zwischen 15 und 36 Monate waren. Eine weitere Bedingung bestand darin, dass keine öffentliche Einrichtung oder eine Tagesmutter genutzt wurden, die stattdessen das Betreuen der Kinder durchgeführt hätten. Geltend gemacht werden konnte der Anspruch also ab dem 15. Lebensmonat des Kindes bei den zuständigen Betreuungsgeldstellen.

Im Rahmen des Anspruchs auf diese Sozialleistung konnten die Eltern frei entscheiden, für welchen Zeitraum sie das Betreuungsgeld nutzen wollten. Innerhalb der angegebenen Lebensmonate des Kindes war es also beispielsweise möglich, die Leistungen nur für ein halbes Jahr beziehen und das Kind anschließend in einer Kindertagesstätte unterzubringen. Vom Anspruch auf das Betreuungsgeld unberührt blieb die berufliche Tätigkeit, sodass beispielsweise auch die Großeltern als Teil der Familie mit Betreuungsaufgaben beschäftigt sein durften.

Voraussetzungen für das Betreuungsgeld

Neben dem zuvor genannten Alter des Kindes und der Tatsache, dass sich die Eltern selbst um die Betreuung ihrer Kinder kümmern mussten, mussten noch einige weitere Voraussetzungen zum Erhalt der staatlichen Leistung erfüllt werden, nämlich:

  • Eltern wohnhaft in Deutschland
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Kind muss im Haushalt der Eltern leben
  • Einkommen der Eltern maximal zusammen 500.000 Euro jährlich

Darüber hinaus sah das Betreuungsgeldgesetz vor, dass sowohl privat organisierte Spielkreise als auch die Betreuung durch Au-Pairs nicht den Anspruch auf das Betreuungsgeld verwirkten. Da es die Gesetzgebungskompetenz auf Seiten des Bundes nicht gab, wurde das Betreuungsgeld in den meisten Ländern nicht mehr fortgeführt.

Hinweis

Das Betreuungsgeld gibt es schon seit mehreren Jahren auf Bundesebene nicht mehr. Lediglich in den Bundesländern Bayern und Sachsen gibt es ein sogenanntes Landeserziehungsgeld, welches dem früheren Betreuungsgeld sehr ähnlich ist.

Antrag auf Betreuungsgeld stellen

In der Praxis konnte das Betreuungsgeld relativ einfach beantragt werden, denn es mussten nur die Voraussetzungen erfüllt sein, dass ein Anspruch bestand. Der Antrag konnte dann insbesondere an den folgenden Stellen eingereicht werden:

  • Jugendamt
  • Bürgeramt
  • Rathaus
  • Elterngeldstelle

In der Regel wurden die Anträge zur damaligen Zeit relativ schnell bearbeitet, sodass die betreuenden Eltern davon ausgehen konnten, dass die Sozialleistung im Normalfall spätestens zum übernächsten Monat erstmals gezahlt wurden – dann natürlich rückwirkend zum Antragsmonat.

Höhe des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld wurde nur begrenzt gezahlt, wie es bei faktisch allen Sozialleistungen der Fall ist. Die monatlichen Zahlungen flossen maximal für einen Zeitraum von 22 Monaten. Die Höhe des Betreuungsgeldes schon damals davon ab, wann die Kinder geboren wurden. Kurz nach Einführung der Sozialleistungen erhielten die Eltern für jedes Kind im zweiten Lebensjahr pro Monat einen Betrag von 100 Euro ausgezahlt. Ab dem 1. August 2014 geborene Kinder erhielten mit 150 Euro monatlich ein etwas höheres Betreuungsgeld. Die Zahlung das Betreuungsgeldes erfolgte für alle Kinder, sodass beispielsweise Eltern mit Zwillingen insgesamt zwischen 200 und 300 Euro pro Monat vom Staat erhielten.

Hinweis

Im besten Fall erhielten Eltern ein Betreuungsgeld von insgesamt 3.300 Euro, nämlich über einen Zeitraum von maximal 22 Monate hinweg jeweils 150 pro Kind und Monat. Wer also zum Beispiel drei Kinder zwischen 15 und 36 Monaten hatte, der konnte in der Summe fast 10.000 Euro erhalten.

Auszahlung des Betreuungsgeldes

In der Regel wurde das Betreuungsgeld direkt nach dem 14-monatigen Bezug des Elterngeldes gezahlt. Hatten sich Eltern dagegen entschieden, das Elterngeld für den gesamten Zeitraum von 14 Monaten in Anspruch zu nehmen, war es möglich, das Geld für die Kinderbetreuung schon früher erstmals auszuzahlen. Dann gab es allerdings weder eine höhere Leistung noch wurde das Betreuungsgeld für einen längeren Zeitraum als die maximal 22 Monate gezahlt.

Wann die Auszahlung erfolgte

Für gewöhnlich erfolgte die Auszahlung des Betreuungsgeldes relativ schnell nach dem Antrag, meistens innerhalb von vier Wochen. Nach dem Betreuungsgeldgesetz war es ohnehin vorgeschrieben, dass die Zahlung rückwirkend erfolgen musste, sodass den Eltern zum Beispiel durch eine längere Bearbeitungszeit von mehreren Monaten kein Geld entging.

Wie die Auszahlung erfolgte

Die Auszahlung des damaligen Betreuungsgeldes erfolgte auf einem einfachen Weg, nämlich durch Gutschrift auf das von den Eltern angegebene Girokonto. Die monatliche Überweisung lief automatisch, wie es in dem jeweiligen Bescheid zum Betreuungsgeld aufgeführt wurde.

Vor- und Nachteile der Sozialleistung

Zwar haben sich die meisten Länder dazu entschlossen, dass vom Bundesverfassungsgericht gekippte Betreuungsgeld nicht fortzuführen. Trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gibt es immerhin in Bayern und Sachsen auf Basis des Landeserziehungsgeldes eine sehr ähnliche Sozialleistung. Die Leistungen dieser zwei Bundesländer sind demnach mit den etwa gleichen Vor- und Nachteilen ausgestattet, wie sie für das frühere Betreuungsgeld hervorzuheben sind. Zu den Vorteilen des Betreuungsgeldes zählten insbesondere:

Vorteile:
  • Finanziell unabhängige Wahlfreiheit für die Kinderbetreuung seitens der Eltern
  • Kindertagesstätten wurden durch Heimbetreuung entlastet
  • Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern
  • Stärkere Bindung der Kinder an die Eltern
  • Finanzieller Ausgleich für die Betreuung
  • Steuerfreie Einnahme

Gegenüber diesen Vorteilen gab es durchaus Kritik am Betreuungsgeld und es war für manche Eltern mit Nachteilen verbunden. Häufiger genannte Nachteile des Betreuungsgeldes waren:

Nachteile:
  • Zementieren alter Geschlechterrollen (Herdprämie)
  • Kein Anreiz des Ausbaus der Kindertagesstätten
  • Relativ geringer Betrag mit maximal 150 Euro monatlich

Fazit zum Betreuungsgeld

Da es das Betreuungsgeld auf bundesweiter Ebene schon seit sieben Jahren nicht mehr gibt, müssen Eltern in den meisten Bundesländern auf diese zusätzliche Leistung verzichten. Lediglich in Bayern und Sachsen gibt es mit dem Landeserziehungsgeld eine sehr ähnliche Leistung. Zur damaligen Zeit war das Betreuungsgeld für viele Eltern immerhin ein willkommener, finanzieller Anschluss an das Elterngeld, der sich im besten Fall auf über 3.000 Euro summieren konnte. Kritiklos war das Betreuungsgeld allerdings nie. Es wurde vor allem das Schaffen falscher Anreize bemängelt und dass der Betrag von maximal 150 Euro im Monat nur relativ gering gewesen ist.

FAQ: Fragen und Antworten zum Betreuungsgeld

Wer hatte Anspruch auf Betreuungsgeld?

Anspruch auf das Betreuungsgeld hatten in der Historie Eltern, deren Kinder ab dem 1. August 2012 geboren wurden. Zudem durfte keine öffentlich geförderte Betreuung genutzt werden, also insbesondere keine Kindertagesstätten.

Konnten beide Elternteile Betreuungsgeld beziehen?

Es war nicht möglich, dass beide Elternteile zeitgleich jeweils ein Betreuungsgeld in Anspruch nehmen konnten. Stattdessen war festgelegt, dass die Eltern zusammen maximal 22 Monate die Sozialleistung erhielten. Nacheinander oder abwechselnd konnten demnach die beiden Elternteile durchaus Betreuungsgeld in Anspruch nehmen, aber eben nicht zur gleichen Zeit gemeinsam.

Wie lange gab es das Betreuungsgeld?

Das Betreuungsgeld wurde für einen Zeitraum von maximal 22 Monaten gezahlt, nämlich ab dem 15. Lebensmonat des Kindes und bis zum Ende des dritten Lebensjahres, also bis zum Alter von einschließlich 36 Monaten.

Konnten Eltern für mehrere Kinder Betreuungsgeld nutzen?

Da das Betreuungsgeld je Kind gezahlt wurde, ergibt sich daraus bereits, dass Eltern natürlich auch für die Betreuung mehrerer Kinder die entsprechende Sozialleistung in Anspruch nehmen konnten. Bei Drillingen zum Beispiel konnten Eltern demzufolge dreimal maximal 150 Euro im Monat an Betreuungsgeld vereinnahmen.

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Oliver Schoch

Veröffentlicht von

Als gelernter Bankkaufmann habe ich mich 2008 als Finanz-Journalist selbstständig gemacht. Seitdem verfasse ich nun in Vollzeit als Freiberufler nahezu ausnahmslos Beiträge zu Finanz- und Wirtschaftsthemen, wie Börse, Aktien, Geldanlage, Vermögensaufbau, Versicherungen und Finanzierungen. Zu meinem Repertoire zählen u.a. Ratgeber, Fachtexte, News, Blogbeiträge und eBooks.