BAföG: Wesentliche Punkte und Neuerungen

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 21. April 2023
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BAföG ist eine der wichtigsten Absicherungen für Menschen, die sich beispielsweise in einem Studium befinden. Ohne dass sie arbeiten müssen, erhalten sie monatlich einen Betrag ausgezahlt, der es den Betroffenen ermöglichen soll, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Aber nicht jede Person, die studiert oder einen anderen Ausbildungsweg geht, erfüllt auch die notwendigen Voraussetzungen, um BAföG zu erhalten. BAföG wird grundsätzlich nur an bestimmte Personen ausgezahlt.

Was BAföG überhaupt genau ist, wer zu den Personen gehört, die BAföG beziehen können, wie hoch die monatlichen Zahlungen sein können und was es sonst noch zu beachten gilt, erfährt du in diesem Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Beantragung von BAföG steht grundsätzlich Studierenden, Praktikant:innen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler:innen zu.
  • Der Höchstsatz liegt mittlerweile bei 934,00 Euro.
  • Die Summe besteht zu 50 Prozent aus einem Zuschuss und zu 50 Prozent aus einem zinslosen staatlichen Darlehen, das zurückzuzahlen ist.
  • Der Rückzahlungsbetrag ist auf einen Betrag von 10.000,00 Euro begrenz.

Was ist BAföG?

Im eigentlichen Sinne ist BAföG lediglich ein Gesetz. Die Abkürzung BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses Gesetz regelt alle möglichen Modalitäten, in Bezug auf die finanzielle Unterstützung von beispielsweise Schüler:innen und Studierenden in Deutschland. In dem Gesetz selber wird festgelegt, welche Ausbildungen förderungsfähig sind und an welche persönlichen Voraussetzungen die Gewährung der finanziellen Unterstützung geknüpft ist.

Natürlich hat es sich der Gesetzgeber nicht nehmen lassen im Gesetz zudem zu regeln, wie der Umfang der Ausbildungsförderung aussieht und welchen Bedarf zum Beispiel Studierende und Schüler:innen laut dieses Gesetzes wirklich haben. Möchte man die Leistung beantragen und im Vorhinein sicher gehen, ob man förderungsfähig ist, lohnt es sich einen Blick in das Gesetz zu werfen.

Berechtigte und Voraussetzungen

Schon aus der Einleitung des Ratgebers dürfte hervorgegangen sein, dass nicht automatisch jede:r Studierende oder alle Schüler:innen BAföG beziehen und erhalten können. Viel mehr kommt es immer auf den Einzelfall an, ob die jeweilige Person alle vorgeschriebenen Merkmale aufweist und so die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt.

Studierende

In der Regel ist ein erstes Studium in Vollzeit förderungsfähig. In den meisten Fällen bekommen die Studierenden die Ausbildungsförderung auch nur für das erste Vollzeitstudium, zum Beispiel an Hochschulen. Sollte man sich dazu entscheiden noch ein zweites Studium durchzuführen, ist dieses nur unter weiteren Voraussetzungen förderungsfähig, und zwar nur dann, wenn es direkt auf dem ersten Studium aufbaut.

Dass ein zweites Studium auf dem ersten aufbaut, ist beispielsweise der Fall, wenn das Masterstudium auf das Bachelorstudium folgt. Kommt es dazu, dass man sein Studienfach zu einem Zweitstudium wechseln, hat grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf BAföG. Das gleiche Prinzip gilt auch für die erste und die zweite Ausbildung. Zudem kann man sich durch das sogenannte Auslands- BAföG eine Ausbildung im Ausland bzw. ein Auslandssemester im Rahmen des Studiums fördern lassen. Diese Förderungsmöglichkeit folgt aus den §§ 2-7 BAföG.

Hinweis

Der Bachelor ist der erste Studienabschluss, den es im Rahmen des mehrstufigen Bachelor-Master-Systems gibt. Dadurch erwirbt man in drei Jahren den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.

Zu diesen Voraussetzungen kommen zwei weitere hinzu, die man erfüllen muss und das egal, ob man Schüler:in, Student:in oder Azubi ist. Im Regelfall muss man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, um BAföG bewilligt zu bekommen. Wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist es durch eine Ausnahme aber auch möglich BAföG zu beziehen.

Entscheidend ist für die Bewilligung in diesem Fall, ob man nach der Ausbildung noch langfristig in Deutschland bleiben möchte. Oftmals gibt es gerade unter den Menschen aus den anderen EU-Ländern viele, die sich für einen langfristigen und dauerhaften Aufenthalt interessieren. Die erste Anlaufstelle ist dann das entsprechende Auslandamt der zuständigen Hochschule. Die zweite zusätzliche Voraussetzung ist das Alter. Bei dem Beginn des jeweiligen Studiums oder Ausbildung dürfen die Antragsteller:innen maximal 45 Jahre alt sein. Dies folgt aus § 10 BAföG.

Schülerinnen und Schüler

Damit man als Schüler:in BAföG beziehen kann, kommt es hauptsächlich auf die Art der Schule an. Neben der Schulart kommt es weiter darauf an, in welcher Klasse man sich befindet, ob man eventuell schon eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ob das Ziel der derzeit stattfindenden Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss ist. Befindet man sich auf einer allgemeinbildenden Schule, bekommt man BAföG zum Beispiel erst ab der 10. Klasse.

Hinweis

Schulen und Fachschulen wie Gymnasien, Gesamtschulen, Hauptschulen, Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien gehören zu den förderungsfähigen Schularten.

Oftmals kommt es bei Schüler:innen auch auf die jeweilige Wohnsituation an, wenn es sich um Schulen handelt, bei denen die Förderung von der Wohnsituation abhängig ist. Dann muss man eine von drei verschiedenen Voraussetzungen erfüllen. Entweder ist man aufgrund der Entfernung der Schule zum Elternhaus ausgezogen, man hat eigene Kinder, die betreut werden müssen und man hat einen eigenen Haushalt oder man ist als dritte Voraussetzung verheiratet, beziehungsweise schon geschieden und führt einen eigenen Haushalt.

Trifft keine der drei Voraussetzungen auf einen zu, bleibt am Ende nur noch ein Härtefallantrag übrig. Wird der Härtefallantrag gestellt, überprüft das zuständige BAföG-Amt, ob der Ausbildungsverlauf der Auszubildenden durch irgendwelche ungewöhnlichen Vorkommnisse gefährdet ist.
Und am Schluss sollte man immer noch an die Altersgrenze denken, die auch für Schüler:innen bei 45 Jahren liegt. Ist man bei der Beantragung des Schüler- BAföGs also noch 44 Jahre alt, gilt das 45. Lebensjahr als noch nicht beendet und man ist noch dazu berechtigt, die Ausbildungsförderung zu erhalten.

Meister

Neben den beiden bekanntesten Varianten des BAföGs gibt es noch das umgangssprachliche Meister- BAföG, welches sich eigentlich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz richtet. Diese Art der Förderung verfolgt hauptsächlich das Ziel, die Teilnehmer:innen von Aufstiegsfortbildungen zu fördern und die Existenzgründungsrate in Deutschland zu erhöhen. Damit man das Meister- BAföG beziehen kann, gilt es auch hier Voraussetzungen zu erfüllen. An erster Stelle muss sich der Abschluss der angestrebten Fortbildung niveaumäßig über dem Niveau eines Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfen- oder Berufsschulabschlusses befinden.

Ein weiteres Kriterium sind die Unterrichtsstunden. Die Anzahl der Unterrichtsstunden muss in der Gesamtmaßnahme bei mindestens 400 Stunden liegen. Soweit es sich um eine Vollzeitmaßnahme handelt, muss sie mindestens an vier Werktagen stattfinden und wenigstens 25 Stunden in Anspruch nehmen. Die Dauer von drei Jahren darf die Vollzeitmaßnahme nicht überschreiten.

Handelt es sich um Teilzeitmaßnahmen, darf eine Zeit von vier Jahren nicht überschritten werden und es sind monatlich mindestens 18 Unterrichtsstunden abzuhalten. Fernlehrgänge sind als Teilzeitmaßnahmen förderungsfähig, wenn sie den Anforderungen des in Deutschland geltenden Fernunterrichtsschutzgesetzes genügen. Medienunterstützte Lehrgänge sind lediglich dann förderungsfähig, wenn eine Ergänzung durch einen Nahunterricht oder durch eine mediengestützte Kommunikation – auch im Umfang von wenigstens 400 Unterrichtsstunden – stattfindet. Bemerkenswert bei den Mediengestützten Lehrgängen ist, dass dabei in regelmäßigen Abständen Erfolgskontrollen durchzuführen sind.

Höhe, Dauer und Bewilligungszeitraum

Da in der Ausbildungsförderung zumindest teilweise auch der Staat involviert ist, der dadurch die verschiedenen Menschen unterstützen möchte, hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass es einige Regeln oder anders ausgedrückt Grenzen gibt, damit die Ausbildungsförderung keine Ausmaße annimmt. Einerseits ist natürlich die Höhe der monatlichen Raten begrenzt und nicht jede Person bekommt die gleiche Höhe, sondern sie kann von Person zu Person variieren. Andererseits gibt es auch hinsichtlich der Dauer und des Bewilligungszeitraums Begrenzungen bei der Förderung.

Höhe

Die Höhe der monatlich ausgezahlten Summe variiert von Person zu Person. Im BAföG sind erst einmal Pauschalbeträge vorgesehen. Die Höhe dieser Pauschalbeträge ist auf der einen Seite abhängig von der Art der Ausbildungsstätte und auf der anderen Seite hängt die Höhe von der Unterbringung der Antragsteller:innen (bei den Eltern wohnend oder in einer eigenen Wohnung) ab. Wohnt man bei den Eltern, liegt der monatliche Bedarf für Studierende bei 511,00 Euro.

Wohnen die Studierenden alleine, beläuft sich der Grundbedarf auf 812,00 Euro. Rechnet man nun die etliche Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, beläuft sich der Förderungshöchstsatz auf insgesamt 934,00 Euro.

Für jedes Kind unter 14 Jahren, das mit im Haushalt lebt, erhalten die Empfänger:innen einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag. Der Zuschlag beläuft sich auf 160,00 Euro pro Kind und Monat.

Dauer und Bewilligungszeitraum

Ganz allgemein wird die Ausbildungsförderung auf Antrag von Beginn des Monats an gewährt, in dem man die Ausbildung wirklich aufgenommen hat. Frühestens fängt die Förderung allerdings vom Beginn des Antragsmonats an. Eingestellt wird die Förderung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, mit dem Abbruch einer Ausbildung oder mit dem Erreichen der Förderungshöchstdauer.

Bei Studierenden orientiert sich die Förderungshöchstdauer an der Regelstudienzeit des Studiengangs. Die Regelstudienzeit eines Studiengangs ist in den Landes-Hochschulgesetzen oder in den Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt. Ab dem Monat, in dem das Ergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung bekanntgegeben wird, ist die Ausbildung als beendet anzusehen. Spätestens zwei Monate nach dem Monat, in dem der letzte der Prüfungsteile abgelegt wurde, endet die Ausbildung auf jeden Fall.

Kommt es aufgrund von Behinderungen, Schwangerschaften oder durch die Pflege und Erziehung eines Kindes zu Verzögerungen, kann die Förderzeit für einen im Einzelfall angemessenen Zeitraum verlängert werden. Daneben kann eine Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien, das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung und sonstige als schwerwiegend anzusehende Gründe die Förderungszeit verlängern.

BAföG-Reform 2022: Was hat sich geändert?

Am 21.07.2022 wurde das 27. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und trat somit wirksam in Kraft. Das Änderungsgesetz brachte verschiedene Änderungen mit sich, von denen die Bezieher:innen nun durchaus profitieren können.

Die Bedarfssätze

An erster Stelle wurden natürlich die Bedarfssätze angepasst. Insgesamt stiegen sie für Studierende um 5,75 Prozent und somit von 427,00 Euro auf 452,00 Euro im Monat. Der Mietzuschlag erhöhte sich um ca. 10 Prozent, von 325,00 Euro auf 360,00 Euro. Ohne die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Bezieher:innen nun bis zu 812,00 Euro im Monat.

Schüler:innen an Berufsfachschulklassen, für die keine im Vorhinein abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist, gibt es statt 247,00 Euro nun 262,00 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnen. In einer eigenen Wohnung gibt es seit der Änderung statt 585,00 Euro nun 632,00 Euro.

Höhere Freibeträge auf Elterneinkommen und auf eigenes Einkommen

Der Freibetrag, der auf das Einkommen der Eltern gewährt wird, steigt ebenfalls. Hier ist sogar eine Steigerung von 20,75 Prozent vorgenommen worden. Während die verheirateten Eltern eines Einzelkindes vorher ungefähr 2.000,00 Euro netto im Monat verdienen konnten, liegt der Betrag nun bei ungefähr 2.415,00 Euro monatlich.

Aufgrund der Anpassung der Verdienstgrenze für Minijobs von 450,00 Euro auf nun 520,00 Euro, steigt auch die Höhe des gewährten Freibetrags auf das eigene Einkommen. Die Grenze liegt somit auch hier bei 520,00 Euro, die die Bezieher:innen ohne Anrechnung verdienen können. Durch diese Änderungen bleibt den Berechtigten am Ende des Monats wieder etwas mehr Geld übrig, was gerade in Zeiten einer stark steigenden Inflationsrate von Vorteil sein dürfte.

Die Altersgrenze

Auch die Altersgrenze, bis zu der BAföG beantragt werden kann, wurde angehoben. Vor der Gesetzesänderung lag diese Grenze noch bei 30 Jahren. Nachdem das Gesetz in Kraft trat, liegt sie nun sogar bei 45 Jahren und behält zur gleichen Zeit alle möglichen Ausnahmen bei, die einen noch späteren Beginn möglich machen können.

Vermögensfreibetrag angehoben

Diejenigen, die ein Vermögen mit einem Wert von 8.200,00 Euro besaßen, wurden so gesehen bislang bestraft und erhielten meistens erst einmal kein BAföG. Mit der Änderung des Gesetzes wurde der Freibetrag auf 45.000,00 Euro für alle ab 30 und auf 15.000,00 Euro für alle unter 30 Jahren angehoben.

Automatischer Erlass der Restschulden (auch für Altschuldner)

Es gilt, dass den Schuldner:innen ihre Restschuld nach 20 Jahren erlassen werden kann. Mittlerweile ist der Erlass auch ohne Antrag möglich und soll automatisch vorgenommen werden. Dass der Erlass automatisch funktioniert, war vor allem für Altschuldner:innen vorher nicht vorgesehen. Die Voraussetzung, dass es den Erlass gibt, ist grundsätzlich dafür, dass etliche Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden. Das Bundesverwaltungsamt, das für die Rückzahlung des BAföG-Anteils zuständig ist, soll von Amts wegen prüfen, ob ein Erlass im Einzelfall möglich ist. Kommt ein Erlass in Betracht, soll das Bundesverwaltungsamt diesen von sich aus gewähren und nicht erst auf einen Antrag warten.

Zusammensetzung des BAföG

Bei Schüler:innen handelt es sich bei der Förderung um einen Vollzuschuss. Bei Studierenden, die BAföG beziehen, setzt sich der Betrag zur Hälfte aus einem Zuschuss zusammen, der nicht zurückzuzahlen ist und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen. Der Teil der Förderung, der aus dem Darlehen besteht, müssen die Studierenden nach dem Studium wieder zurückzahlen. In manchen Fällen wird auch bei den Studierenden ein Vollzuschuss gewährt. Auslandsstudiengebühren können zum Beispiel mit bis zu 4.600,00 Euro für bis zu ein Jahr bezuschusst werden. Die 4.600,00 Euro sind so nicht zurückzuzahlen.

Elternunabhängigkeit des BAföG

Aus den Erläuterungen zu den Neuerungen im Rahmen des Änderungsgesetzes aus 2022 ging schon hervor, dass bei der Gewährung der Förderung auf das Einkommen der Eltern geachtet wird. Das bedeutet, dass das BAföG elternabhängig ist. Es ist allerdings möglich, die Ausbildungsförderung Elternunabhängig zu beantragen, sodass man dann BAföG beziehen kann, obwohl die Eltern faktisch schon „zu viel“ Geld verdienen. Besteht die Unterhaltsverpflichtung den eigenen Eltern nicht mehr, kann elternunabhängiges BAföG beantragt werden. Die verschiedenen Konstellationen sind in § 11 Abs. 3 BAföG aufgeführt.

In folgenden Fällen kann es elternunabhängiges BAföG geben:

  • Man war fünf Jahre erwerbstätig mit einem bestimmten Mindesteinkommen.
  • Man beantragt BAföG für ein Studium, nachdem man nach einer Ausbildung drei Jahre gearbeitet hat. In Verbindung mit der Ausbildung muss man auf wenigstens sechs Jahre kommen.
  • Erwerb der allg. Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg
  • Bei Beginn des Ausbildungsabschnitts ist man über 30 Jahre alt
  • Wenn die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG nicht erfüllt werden, die Eltern aber nicht mehr unterhaltspflichtig sind

Auslands-BAföG

Manche Studierenden kommen auf die Idee, ein Auslandssemester absolvieren zu wollen. Oftmals haben die ausländischen Universitäten allerdings ziemlich hohe Semestergebühren, die sich nicht jeder einfach so leisten kann. Durch das vom Staat vergebene Auslands- BAföG ist es den Studierenden möglich, eine Finanzierung für dieses Vorhaben zu erhalten.
Der Staat möchte es den Studierenden dadurch ermöglichen, wertvolle Auslandserfahrungen zu sammeln. Im Gegensatz zu normalen Stipendien, kommt es beim Auslands- BAföG nicht auf den Notendurchschnitt der beantragenden Person an. Je nachdem, wie hoch die Semestergebühren der ausländischen Universität sind, lassen sie sich durch das Auslands- BAföG vollständig abdecken.

Beantragung

Die Antragstellung von BAföG ist gar nicht so schwer, wie man am Anfang denkt. Mittlerweile bekommt man alle notwendigen Formulare online, kann sie entsprechend ausfüllen und dem BAföG-Amt online wieder zur Verfügung stellen. In den Formularen müssen Angaben zu den eigenen Daten, dem Werdegang und auch zum eigenen Vermögen gemacht werden. In den meisten Fällen benötigt man dann pro Elternteil ein Formular, in dem auch Eintragungen zum Einkommen des jeweiligen Elternteils zu machen sind.

Auf der Webseite oder bei dem zuständigen BAföG-Amt erfährt man, welche Formulare man genau benötigt. Braucht man Hilfe beim Ausfüllen, kann man sich auch an eine Ansprechperson wenden. Die rechtliche Grundlage für die Beantragung ist § 46 BAföG. Meistens steht auf den Formularen, dass zu bestimmten Angaben Nachweise und Unterlagen zusätzlich einzureichen sind. Hat man alle notwendigen Formulare ausgefüllt und alle erforderlichen Unterlagen zusammen, müssen diese an das zuständige BAföG-Amt, entweder per Post oder Online übermittelt werden.

Wichtige Termine

Für die Beantragung der Förderung gibt es keine richtige, starre Frist. Theoretisch kann man die Förderung auch während eines laufenden Studiums beantragen. Möchte man die Leistung aber bereits von Anfang an bekommen, dann sollte sie vor Beginn des Studiums beantragt werden. Rückwirkend gibt es nur für den Monat die Förderungsleistung, in dem der Antrag gestellt wurde.


Meistens wird die Leistung für einen bestimmten Zeitraum gewährt – oftmals für ein Jahr oder für zwei Semester oder für ähnliche Zeiträume. Soll über den Zeitraum hinaus BAföG bezogen werden, ist ein Fortsetzungsantrag zu stellen. Wird dieser Fortsetzungsantrag mindestens zwei Kalendermonate vor dem Ablauf des noch laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, wird gesetzlich garantiert, dass die Zahlungen unverändert weiterlaufen.

BAföG-Rechner

Damit man ungefähr einschätzen kann, wie hoch die Förderungsleistung im eigenen Fall ausfallen wird, kann man BAföG-Rechner von verschiedenen Webseiten im Internet dafür nutzen. Hier gibt man ganz einfach Informationen zu sich selbst und auch zu den Eltern ein und erhält am Ende ein Ergebnis, das einem sagt ob man BAföG bekommt und wenn ja, wie hoch die Summe ungefähr sein wird.

Rückzahlungsmodalitäten

Dass Studierende die Förderung zu 50 Prozent zurückzahlen müssen, ist nun bekannt. Fünf Jahre, nachdem die Regelstudienzeit geendet ist, muss angefangen werden, die Rückzahlung zu leisten. Man kann sich dazu entscheiden, den ganzen Betrag auf einmal zu zahlen oder man zahlt in Raten von 130,00 Euro pro Monat.

Hinweis

Für die Rückzahlung ist nicht mehr das BAföG-Amt zuständig, sondern das Bundesverwaltungsamt.

Die Zahlung der Raten geschieht dabei aber vierteljährlich, sodass man alle drei Monate 390,00 Euro zu zahlen hat. Entscheidet man sich dazu, den ganzen Betrag auf einmal zu zahlen, wird einem von der zuständigen Behörde teilweise ein hoher Nachlass gewährt. Der Betrag, der zurückzuzahlen ist, ist von Gesetzes wegen auf 10.000,00 Euro begrenzt. Auch wenn man also insgesamt 40.000,00 Euro Leistung bezogen hat und davon die 20.000,00 Euro zurückzahlen muss, wird die Summe auf 10.000,00 Euro begrenzt.

Fazit

BAföG ist Fluch und Segen zu gleich. Auf der einen Seite wird es Studierenden so ermöglicht in Ruhe zu studieren, ohne einen Nebenjob annehmen zu müssen und trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und die Bezieher:innen können weiteres Geld sparen, indem sie sich zum Beispiel vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Andererseits kommt man mit Schulden aus dem Studium heraus und muss diese dann oftmals in Raten zurückzahlen. Jeder, der BAföG beantragen möchte, sollte darauf achten, dass man alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Hat man das Gefühl, dass die Eltern als Ehegatten oder Lebenspartner zu viel verdienen und man deswegen eventuell kein BAföG beziehen kann, lohnt es sich zu überprüfen, ob man auch elternunabhängiges BAföG beantragen kann. Liegen alle Voraussetzungen vor und hat man die nötigen Formulare richtig ausgefüllt, kann der Antrag eingereicht werden.

FAQ: Fragen und Antworten zum BAföG

Wer bekommt BAföG und wieviel?

Deutsche Studierende und Praktikant:innen, aber auch Schüler:innen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten BAföG. Wie viel BAföG man am Ende wirklich erhält, hängt vom Einzelfall ab. Der Höchstsatz liegt bei 934,00 Euro im Monat.

Wie viel Geld darf man haben, um BAföG zu bekommen?

Seit der Neuregelung dürfen unter 30-Jährige 15.000,00 Euro besitzen. Ab 30 Jahren darf man sogar ein Vermögen von 45.000,00 Euro haben.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um BAföG zu bekommen?

An erster Stelle muss es sich um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne der §§ 2 ff. BAföG handeln. Außerdem müssen auch die persönlichen Voraussetzungen nach den §§ 8 ff. BAföG vorliegen.

Wie hoch sind 2022 die Einkommensgrenzen der Eltern für BAföG?

Bei verheirateten Eltern muss man ab einem Bruttoeinkommen von insgesamt 44.000,00 Euro mit den ersten Einbußen bei den BAföG-Zahlungen rechnen.

Wie viel dürfen die Eltern verdienen, damit BAföG beantragt werden kann?

Sobald die Eltern auf ein gemeinsames Gehalt von 70.000,00 Euro haben, ist die staatliche Förderung als unwahrscheinlich anzusehen.

Wird das Kindergeld auf das BAföG angerechnet?

Erhält man Kindergeld, muss das nicht beim BAföG-Antrag angegeben werden. Es wird also demnach nicht angerechnet.

Was braucht man von den Eltern für das BAföG?

Grundsätzlich benötigt man auf dem Formblatt 3 die Angaben zum Einkommen der Elternteile. Dieses Formblatt 3 muss dem Antrag dann beigelegt werden.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.