Elternunterhalt

Feda Mecan
| Anzahl Artikel: 422
Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 23. Dezember 2022
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Trennen sich die Eltern, ist es beinahe immer beschlossene Sache, dass zumindest ein Elternteil finanziell für den anderen Elternteil und die gemeinsamen Kinder einstehen muss. Der Begriff Unterhalt dürfte daher jedem etwas sagen. Geht es um den sogenannten Elternunterhalt, könnten bei einigen Menschen große Fragezeichen über den Köpfen entstehen. Was der Elternunterhalt ist, wer wann den Unterhalt zu zahlen hat und wie der Elternunterhalt berechnet wird, wird in diesem Beitrag erläutert.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kinder müssen ihren Eltern unter Umständen Unterhalt zahlen, wenn sie pflegebedürftig werden
  • Das Angehörigen-Entlastungsgesetz soll die Angehörigen entlasten
  • Den Unterhaltspflichtigen steht ein sogenannter Selbstbehalt zu
  • Verjährung und Verwirkung können für den Wegfall des Anspruchs führen

Was bedeutet Elternunterhalt?

Der Elternunterhalt ist kurz gesagt die gesetzliche Verpflichtung von Angehörigen bzw. Kindern in bestimmten Fällen Unterhalt an die eigenen Eltern zu zahlen, damit der Lebensunterhalt gesichert wird. Die Ansprüche der Eltern können sich nur an erwachsene Kinder richten. Im Gesetz lassen sich die Vorschriften über diese Verpflichtung in den §§ 1601, 1602 BGB finden. Danach sind die Verwandten erster Linie einander verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Allerdings besteht der Anspruch nur, soweit derjenige, der den Anspruch geltend macht, wirklich außerstande ist den Unterhalt selbst zu erbringen.

Grenzen findet die Unterhaltszahlung an dem Punkt, an dem es darum geht, ob der/die Verpflichtete noch dazu in der Lage ist sich selbst zu unterhalten. Das in Anspruch genommene Kind hat einen Selbstbehalt. Der Selbstbehalt ist die Summe, die dem Kind zustehen muss, damit es den eigenen Lebensunterhalt zahlen kann. Die Höhe des Selbstbehalts wird einerseits von der Erwerbstätigkeit und andererseits davon abhängig gemacht, wem gegenüber das Kind verpflichtet ist.

In welchen Fällen muss Elternunterhalt gezahlt werden?

Mit zunehmendem Alter und je nach Verfassung der Eltern kann es vorkommen, dass die eigenen Eltern plötzlich pflegebedürftig werden. Ein Leben lang sorgten sie für einen und plötzlich benötigen sie selbst Hilfe bei den alltäglichsten Situationen.

Auch wenn die Eltern nun Hilfe benötigen und einen gewissen Pflegegrad haben, bedeutet dies nicht, dass die Kinder sofort finanziell für die Pflege einstehen müssen. Der Elternunterhalt spielt erst dann eine Rolle, wenn Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, das eigene Vermögen der Eltern und die Rente nicht ausreichen, um die finanziellen Hürden stemmen zu können. Sind diese Probleme gegeben, werden die Angehörigen herangezogen. In den meisten Fällen sind das die Kinder der pflegebedürftigen Eltern. Von Gesetzeswegen sind die Kinder dazu verpflichtet, die Eltern finanziell zu unterstützen. Wichtig ist, dass die Forderungen nicht von den Eltern selber kommen, sondern viel eher vom zuständigen Sozialamt. In einer Vielzahl von Fällen müssen die Angehörigen unterstützen, weil eines der Elternteile in ein Pflegeheim muss, da eine ambulante Pflege zum Beispiel nicht mehr durchführbar ist.

Kosten für Pflege und Pflegeheim

Muss ein Elternteil also ins Pflegeheim, weil eine durchgehende Pflege zu Hause nicht mehr gewährleistet werden kann, fallen dafür unterschiedliche Kosten an. Unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad wird für jede:n Pflegebedürftige:n im Pflegeheim ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil fällig. Im Durchschnitt liegt dieser Betrag bei 2.180 Euro im Monat (Quelle: Verband der Ersatzkassen; Stand: Januar 2022). Verglichen mit der durchschnittlichen Rente in der Höhe von 1.538,55. Euro brutto monatlich (Stand 01.07.2021 in den „alten“ Bundesländern“) ist bereits zu erkennen, dass die Rente allein nicht ausreichen wird, damit die Eltern den Betrag entrichten können. Weitere Kosten fallen abhängig vom Pflegegrad an. Ein Heimaufenthalt bei einem Pflegegrad fünf kostet im bundesweiten Durchschnitt ca. 3.650 Euro im Monat, wovon die Heimbewohner:innen den Eigenteil zu tragen haben. Liegt ein Pflegegrad fünf vor, beteiligt sich die Pflegeversicherung mit 2.005 Euro. Wird eine Person mit Pflegegrad fünf zu Hause gepflegt, zahlt die Pflegeversicherung sogar 2.095 Euro monatlich.

Hinweis Wie viel die Pflegeversicherung zahlt, geht aus dem SGB XI hervor. In § 36 SGB XI lassen sich die Summen für die häusliche Pflege finden. In § 43 SGB XI sind die Summen für die stationäre Pflege zu finden.

Hier kommt es auf das vorhandene Vermögen und auf die Leistungen der Pflegekasse an. Das Sozialamt nimmt die Angehörigen bzw. die Kinder nur dann in Anspruch, wenn die Notwendigkeit für die Unterbringung in einem Pflegeheim gegeben ist. Die Notwendigkeit ist dann zum Beispiel gegeben, wenn sich das Elternteil schon in einem Pflegeheim befindet und gesetzliche Pflegeleistungen bezieht.

Haben die Eltern ein gewisses Vermögen, muss dieses für die Bestreitung des Lebensunterhaltes erst einmal aufgebraucht werden. Vorher dürfen die Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden. Auch der/die Ehepartner:in muss sich an den anfallenden Kosten beteiligen. So ist es ausgeschlossen, dass nicht pflegebedürftige Elternteile sich der Verantwortung entziehen, indem sie die anfallenden Kosten ganz einfach auf die Kinder abwälzen. Dem/der Pflegebedürftigen wird ein Schonvermögen gelassen. Das Schonvermögen in der Höhe von 5.000 Euro soll für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten dienen.

Angehörigen Entlastungsgesetz

Damit sichergestellt werden kann, dass die Kinder, die Elternunterhalt zahlen müssen, selber noch genug Geld zum Leben übrighaben, wurde das Angehörigen Entlastungsgesetz (AEntlG) verabschiedet. Seit Anfang 2020 sind die Kinder nur noch zur Zahlung des Elternunterhaltes verpflichtet, wenn sie ein Jahreseinkommen von mindestens 100.000 Euro brutto haben. Zu beachten ist, dass die Entlastung aber lange nicht für jeden gilt. Viel eher können sich Kinder, die Elternunterhalt zahlen müssen und Eltern, die Unterhalt an pflegebedürftige Kinder zahlen müssen nur dann darauf berufen, wenn die Pflegebedürftigen alleine nicht für die Kosten aufkommen können und zudem noch Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

Hinweis Zur Zahlung des Elternunterhaltes können nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder herangezogen werden. Cousins, Cousinen, Tanten, Geschwister und Onkel sind nicht dazu verpflichtet finanziell füreinander einzustehen.

Es ist darauf zu achten, dass die 100.000 Euro Grenze nicht für die Ehegatten an sich gilt – wenn sie sich also untereinander Unterhalt zahlen müssen. Diese Konstellation kommt dann zustande, wenn ein Teil der Ehegatten in ein Heim zieht und der andere Teil weiter zu Hause wohnen bleibt. Der oder diejenige, der/die weiter zu Hause wohnt, muss sich an den Kosten für das Pflegeheim beteiligen. Begründet wird die ausbleibende Hilfe durch den Gesetzgeber damit, dass die Ehe rechtlich gesehen eine besondere Einstandspflicht begründet. Deswegen muss Unterhalt gezahlt werden, auch wenn das Einkommen unter der 100.000 Euro Grenze liegt. Um dem nachzukommen, müssen die Ehepartner sogar Vermögenswerte einsetzen.

Im gleichen Moment wird ein Schonvermögen gewährt, das bereits kurze Erwähnung fand. Das Schonvermögen liegt bei 5000 Euro. Bei Ehepartnern gilt der gleiche Betrag, sodass hier insgesamt ein Schonvermögen von 10.000 Euro gewährt wird, das letztendlich anrechnungsfrei bleibt. Gibt es einen angemessenen Betrag, der für die eigene Bestattung und die Grabpflege zweckgebunden angelegt wurde, wird dieser Betrag ebenfalls als Schonvermögen angesehen. Sobald Einkommen und das Vermögen nicht mehr ausreichen, tritt das Sozialamt ein.

Berechnung vom Elternunterhalt

An dieser Stelle dürfte die Berechnung des Elternunterhalts interessant sein. Die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt wird immer nur dann durch das Sozialamt überprüft, wenn ein Verdacht oder ein Hinweis vorliegt, der begründen könnte, dass eines der Kinder mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient. Kommt der Sozialhilfeträger mit diesem Verdacht auf die Kinder zu, sind diese dazu verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu geben und die Einkünfte offenzulegen.

Was zählt zum Jahresbruttoeinkommen der Kinder?

Nicht alles, was die Kinder verdienen, zählt auch wirklich zum Jahreseinkommen. In bestimmten Konstellationen werden Abzüge vorgenommen, sodass das Einkommen rechnerisch gesehen unter der Grenze liegt. Genauso verhält es sich andersherum. Unter Umständen zählen manche Werte mit in das Jahreseinkommen. Das kann dazu führen, dass rechnerisch mehr Einkommen da ist, als auf der Lohnabrechnung des Arbeitgebers steht. Um zu schauen, ob eines der Kinder die 100.000 Euro Grenze erreicht, wird nicht nur der Bruttolohn aus der Beschäftigung herangezogen, sondern ebenso Einkünfte aus Verpachtungen und Vermietungen. Genauso kommt es auf Gewinn- und Kapitalerträge an. Zu Kapitalerträgen gehören Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und Gewinne aus verschiedenen Kapitalanlagen.

Zu beachten ist, dass das eigene Vermögen des Kindes (beispielsweise Wohneigentum) nicht mit in die Berechnung einfließt. Sollte das Kind nun auf die 100.000 Euro gekommen sein, muss es noch nicht sofort anfangen zu schwitzen, denn es können eventuell auch wieder Kosten abgezogen werden. Zu den abziehbaren Kosten gehören vor allem die Kosten für die Kinderbetreuung oder Werbekosten ganz allgemein. Rutscht man durch die Abzüge wieder unter die Grenze, muss kein Elternunterhalt gezahlt werden.

Eine Frage, die nun aufkommen könnte ist die, ob Zusatzgelder, wie das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld oder Gratifikationen mit zu dem Einkommen gehören. Grundsätzlich gehören diese Gelder genauso zum Einkommen, wie die Kapital- und Gewinnerträge. Deshalb werden sie bei der Berechnung ebenfalls beachtet. Hat eines der unterhaltspflichtigen Kinder eine besonders hohe Sonderzuwendung erhalten, kommt es für die Berechnung darauf an, wann diese Sonderzuwendung gezahlt wurde. Wurde sie vor der Entstehung eines Unterhaltsanspruchs gezahlt, findet die Zuwendung keine Berücksichtigung, soweit sie verbraucht wurde. Erhält das Kind solch eine hohe Sonderzuwendung nach Entstehung des Anspruchs, wird die Zuwendung wie ein Einkommen behandelt.

Achtung Auch Steuerrückzahlungen gehören zum Einkommen. Damit die Rückzahlung aber bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden kann, gilt es erst zu prüfen, ob diese auch in Zukunft wieder anfällt.

Es kann also nicht pauschal für jeden Fall gesagt werden, ob jemand unterhaltspflichtig ist oder nicht. Es muss immer im Einzelfall geschaut werden, ob das jeweilige Kind mit dem Arbeitslohn und eventuell weiteren Nebeneinkommen auf die 100.000 Euro im Jahr kommt.

Gehört zum Einkommen:

  • Bruttoarbeitslohn
  • Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Gratifikationen
  • Kapital- und Gewinnerträge
  • Besonders hohe Sonderzuwendungen (je nach Entstehungszeitpunkt)
  • Steuerrückzahlungen (wenn sie in Zukunft wieder anfallen)

Kann vom Einkommen abgezogen werden:

  • Werbungskosten
  • Kinderbetreuungskosten

Findet keine Berücksichtigung:

  • Eigenes Vermögen – Bsp.: Wohneigentum
  • Steuerliche Abzüge, wie Kinderfreibetrag

Selbstbehalt

Damit das unterhaltspflichtige Kind nun nicht durch die Unterhaltszahlungen finanziell unter dem Existenzminimum liegt, wird dem Kind ein sogenannter Selbstbehalt gewährt. Der Selbstbehalt ist also eine festgelegte Summe, die dem Kind zur eigenen Lebensführung von den Gerichten gewährt wird. Sollte das Einkommen des Kindes unter der Selbstbehaltsgrenze liegen, besteht keine Zahlungspflicht mehr. Um die Höhe des Selbstbehalts zu ermitteln, wird die Düsseldorfer Tabelle genutzt, die eine Leitlinie für beinahe alle Gerichte darstellt. Die im Einzelfall konkrete Unterhaltssumme wird aus dem Nettoverdienst des/der Unterhaltspflichtigen berechnet.

Zum Nettoverdienst gehören auch Leistungen wie Elterngeld oder Kindergeld. Im gleichen Zug können vom Nettoverdienst Ausgaben für Kredite, für die Altersvorsorge oder zum Beispiel für private Zusatzversicherungen abgezogen werden. Sind diese Ausgaben vom Nettoeinkommen abgezogen worden, steht am Ende das bereinigte Nettoeinkommen. Von diesem bereinigten Nettoeinkommen ist schlussendlich der Selbstbehalt abzuziehen.

Rechenbeispiel

Jahresbruttoeinkommen125.000€Das Kind hat ein Einkommen, von 125.000€ brutto jährlich
Werbungskosten (jährlich)3.500€Das Kind kann Werbungskosten in der Höhe von 3.500€ jährlich geltend machen
Jahreseinkommen nach Abzug121.500€Nach Abzug der Werbungskosten bleibt ein Bruttoeinkommen von 121.500€. Das Kind ist demnach unterhaltspflichtig
Monatliches Nettoeinkommen5.465€Das Kind hat in Steuerklasse I, ohne Kinder, KV-Beitrag von 1,3% und als Mitglied in der Kirche 5.465€ netto monatlich zur Verfügung
Monatlicher Selbstbehalt2.200€Das unterhaltspflichtige Kind kann 2.200€ vom bereinigten Monatseinkommen abziehen:
5.465€ – 2.200€ = 3.265€
Der monatliche Zuschlag (50% des Einkommens, das darüber liegt)-1.632,50€Vom bereinigten und um Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen ist die Hälfte als Elternunterhalt zu zahlen:
3.265€ : 2 = 1.632,50€
Monatlicher Unterhalt:1.632,50€Das unterhaltspflichtige Kind muss monatlich 1.632,50€ Elternunterhalt zahlen

Wann verfällt der Anspruch auf Elternunterhalt?

In manchen Situationen ist es möglich, dass der Anspruch der Eltern auf Elternunterhalt verfällt. Ist dies der Fall, sind die Kinder nicht mehr dazu verpflichtet, finanziell für die Eltern einzustehen. Die Rede ist von der Verjährung und von der Verwirkung. Genau wie all die anderen rechtlichen Ansprüche unterliegen die Unterhaltsansprüche der Verjährung.

Um beurteilen zu können, ob der Anspruch eventuell bereits verjährt oder verwirkt ist, muss man sich im Vorhinein mit der Frist beschäftigen und damit, wann die Frist überhaupt zu laufen beginnt. Der Standard ist, dass die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres anfängt zu laufen, indem der Anspruch entstanden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Ist der Unterhaltsanspruch zum Beispiel am 01.06.2022 entstanden, beginnt die Frist am Ende des Jahres und endet somit am 31.12.2025.

Beachte Bei der Verjährung handelt es sich rechtlich gesehen um eine sogenannte Einrede. Das bedeutet, dass sie nicht von Amts wegen durch Gerichte beachtet wird. Beruft sich der/die Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig auf die Verjährung, muss der Unterhalt gezahlt werden. Grundsätzlich existiert die Verpflichtung zur Zahlung also solange, bis man sich auf die Verjährung beruft – erst dann ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

Während die Verjährung in den §§ 194 ff. BGB geregelt ist, sucht man die Vorschriften zu der Verwirkung vergebens. Die Verwirkung, im Bereich des Elternunterhalts, kommt zur Anwendung, wenn es um schwere schuldhafte Verfehlungen den Kindern gegenüber geht. Haben sich die Eltern solche Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, entfällt der Anspruch auf Elternunterhalt. Schuldhaft bedeutet, dass die Verfehlungen vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen worden sein müssen. Von grober Fahrlässigkeit ist bei der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders grober Weise die Rede. Die Misshandlung des Kindes, das Aufwachsen des Kindes in einem Heim oder die Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber sind Handlungen, die als schwer und schuldhaft anzusehen sind. Ein Gericht kann bei Vorliegen solcher Verhaltensweisen die Unterhaltspflicht für unwirksam erklären.

Das Enterben der Kinder, der Abbruch des Kontakts oder das Nichtzahlen des Unterhalts aufgrund fehlenden Einkommens sind keine Verhaltensweisen, die für eine Verwirkung des Anspruchs sorgen.

Unterhaltsforderungen mit privater Pflegeversicherung verhindern

Im Idealfall wird vor dem Eintritt des Pflegefalls gegengesteuert und dafür gesorgt, dass die Kinder nicht selber die Pflegekosten übernehmen müssen. Das ist durch eine private Pflegeversicherung möglich. Es gibt verschiedene Varianten der privaten Pflegeversicherung. Die bekannteste und beliebteste ist die Pflegetagegeldversicherung. Abhängig vom Pflegegrad des/der Pflegebedürftigen wird ihm/ihr täglich ein fester Betrag ausgezahlt. Die Zahlung wird unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten vorgenommen. Daneben gibt es die Pflegekostenversicherung, bei der sich der ausgezahlte Betrag an den tatsächlich anfallenden Pflegekosten orientiert. Als dritte und abschließende Variante ist die Pflegerentenversicherung zu nennen. Hier richtet sich die Höhe des Pflegegeldes nach der Pflegebedürftigkeit und dem Kapital, das eingezahlt wurde.

Bei jeder der drei Varianten ist es so, dass die Beiträge mit zunehmendem Alter steigen. Es empfiehlt sich also möglichst früh eine Pflegeversicherung abzuschließen.

Fazit

Der Elternunterhalt ist ein eher komplizierterer Fall, von dem man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so viel gehört haben dürfte. Erst wenn die eigenen Eltern zu Pflegefällen werden und sich das Sozialamt bei einem meldet, fängt man an, sich mit den Problematiken des Elternunterhalts zu beschäftigen. In den meisten Fällen ist dies schon viel zu spät. Das Sozialamt übernimmt oft den finanziellen Aspekt, solange das Kind nicht die 100.000 Euro Grenze überschreitet, die in dem Angehörigen-Entlastungsgesetz festgelegt ist.

Möchte ein Kind den Unterhalt nicht zahlen, kann es sich lohnen zu prüfen, ob der Anspruch eventuell verjährt oder sogar verwirkt ist. Die Verwirkung sollte am besten einmal von einem Anwalt überprüft werden, damit man sich dahingehend sicher sein kann. Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle kann die Unterhaltssumme, ausgehend vom monatlichen bereinigten Nettoeinkommen, berechnet werden. So kann sich ein Überblick verschafft werden. Wer unterhaltspflichtig ist, braucht sich erst einmal keine Sorgen machen. Grundsätzlich versucht der Gesetzgeber allen Seiten einigermaßen gerecht zu werden.

FAQ: Fragen und Antworten zum Elternunterhalt

Können Eltern auf die Zahlung von Elternunterhalt verzichten?

Ein Verzicht seitens der Eltern ist nur möglich, wenn die Eltern Rücklagen aus vorherigen Unterhaltszahlungen gebildet haben. Denn der Staat muss den entsprechenden Unterhalt einfordern, soweit der Nachwuchs tatsächlich unterhaltspflichtig ist.

Was hat sich mit der Entlastung von Angehörigen 2020 geändert?

Es wurde Anfang 2020 eine Verdienstgrenze eingeführt, ab der die Kinder Elternunterhalt zahlen müssen. Diese Grenze liegt bei einem brutto Jahreseinkommen in Höhe von 100.000 Euro. Ab dieser Summe sind Kinder unterhaltspflichtig.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Elternunterhalt müssen grundsätzlich nur die Kinder der pflegebedürftigen Eltern zahlen.

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Feda Mecan

Veröffentlicht von

Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.