BAföG-Rückzahlung

Feda Mecan
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Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 2. Mai 2023
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Als Person, die studiert fällt es einem meistens schwer, finanziell über die Runden zu kommen. Auf der einen Seite ist man stark mit dem Studium beschäftigt und investiert sehr viel Zeit in gute Noten und in einen guten Abschluss. Auf der anderen Seite stehen die Lebenshaltungskosten. Meistens müssen Dinge wie die Miete, Lebensmittel und Kleidung auf irgendeine Art und Weise bezahlt werden. Natürlich kann man dafür einen extra Studentenjob annehmen oder auf 450,00 Eurobasis arbeiten gehen. Der Verdienst dabei reicht allerdings oft nicht aus, weshalb viele Studierende zu BAföG greifen.

Durch BAföG erhalten die Studierenden einen monatlichen Geldbetrag, der die Lebenshaltungskosten während des Studiums decken soll. Nachdem das Studium beendet ist, kann es dazu kommen, dass man den über die Zeit erhaltenen Betrag zurückzahlen muss.
Wer BAföG zurückzahlen muss, wie hoch die Ratenzahlung ist und wie viel Zeit man für die Rückzahlung hat, erklären wir hier.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der gezahlte BAföG-Betrag besteht zu 50 Prozent aus einem staatlichen zinslosen Darlehen und zu 50 Prozent aus einem Zuschuss
  • Das staatliche Darlehen muss bis zu einem maximalen Betrag von 10.000,00 Euro zurückgezahlt werden.
  • Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ende der Regelstudienzeit
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich vorübergehend von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen.

Amt mit Zuständigkeit für Rückforderung

Für die Rückzahlungen der Darlehensschuld ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt zuständig, das seinen Sitz in Köln hat. Damit das Amt die Darlehensnehmer:innen zur Rückzahlung auffordern kann, benötigt es stets die aktuelle Adresse. Man sollte also bei einem Umzug immer daran denken die neue Adresse an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Tut man dies nicht, kann das Bundesverwaltungsamt 25 Euro für die Anschriftenermittlung geltend machen. Führt die vergessene Mitteilung außerdem dazu, dass man mit den Rückzahlungsraten in Verzug gerät, fallen zudem Verzugszinsen auf das komplette Darlehen an, das noch zurückgezahlt werden muss. Die Verzugszinsen begrenzen sich also nicht auf die jeweils fällige Rate.

Wer muss BAföG zurückzahlen?

Schon aus der Einleitung dürfte hervorgegangen sein, dass nicht grundsätzlich jeder dazu verpflichtet ist, das erhaltene Darlehen zurückzuzahlen. Studierende gehören grundsätzlich zu der Personengruppe, die das BAföG zurückzahlen muss, und zwar nach der sogenannten Förderungshöchstdauer, denn Studierende können im BAföG eine Art günstigen Kredit finden.

Hinweis

Von der Rückzahlungspflicht sind nur die Empfänger:innen selbst betroffen und nicht die Eltern oder Lebenspartner:innen.

Studierenden-BAföG kann man erhalten, wenn man an Institutionen, wie Universitäten und Hochschulen, Fachhochschulen oder Akademien eingeschrieben ist. Die Förderung selbst besteht zu einer Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem Darlehen, das zinsfrei vom Staat gewährt wird. Den Anteil des zinsfreien Darlehens muss man zurückzahlen, sobald man einen Job nach dem Studium gefunden hat. Wurde einem das sogenannte Schüler-BAföG gewährt, muss man dieses nicht zurückzahlen.

Die Rückzahlungsbefreiung bei dieser Art des BAföGs resultiert daraus, dass es sich dabei um einen Vollzuschuss handelt. Es ist nicht so, dass ein Teil des Betrages ein staatliches zinsfreies Darlehen darstellt, was der Staat nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit wieder zurückhaben möchte.

Pflichten des BAföG-Nehmers

Personen, die BAföG beziehen, haben verschiedene Pflichten, auf die sie grundsätzlich achten müssen. Haben sie einen Nebenjob und üben sie somit eine Nebentätigkeit aus, muss diese dem BAföG-Amt angezeigt werden. Zudem kommt es bei dem Nebenjob auf den zusätzlichen Verdienst an. Im Normalfall gilt ein Freibetrag von 450,00 Euro (aufgrund der neuen Minijobgrenze liegt der Freibetrag mittlerweile bei 520,00 Euro). Die Verdienste, die über diesem Betrag liegen, werden dem monatlichen BAföG-Betrag angerechnet.

Nicht nur ein Nebenjob kann die Zahlung des BAföGs beeinflussen, sondern auch das vorhandene Vermögen. Auch das Vermögen, welches man selbst besitzt, muss dem BAföG-Amt gegenüber angezeigt und offengelegt werden, da es auch hier womöglich zu Anrechnungen kommen kann. Relevant ist immer das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Antragsstellung, was als Stichtagsmessung bezeichnet wird. Hinsichtlich des Vermögens einer Person gibt es genauso, wie bei dem Nebenverdienst, einen Freibetrag.

Dieser Freibetrag liegt zu diesem Zeitpunkt bei 15.000,00 Euro (ab 30 Jahren bei 45.000,00 Euro). Hat die beantragende Person ein Vermögen von 15.000,00 Euro, bleibt dieses bei der Beantragung unberücksichtigt. Alles was über dem Freibetrag liegt, ist voll zur Finanzierung der angestrebten Finanzierung einzusetzen.
Antragssteller:innen, die nun auf die Idee kommen ihre Vermögenspositionen zu verschleiern, sollten sich vor Augen führen, dass sie sich damit unter Umständen strafbar machen können.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Beantragenden Einkommen und Vermögen gar nicht angegeben haben, müssen sie entweder eine Summe nachzahlen oder es kann in extremeren Fällen zu Strafanzeigen kommen.

Außerdem dürfen die Empfänger:innen nicht vergessen dem BVA stets neue Wohnanschriften und Änderungen des Familiennamens mitzuteilen – hierzu sind sie verpflichtet und das auch schon vor der Rückzahlungspflicht.

Höhe der Ratenzahlung

Ist man dazu angehalten das erhaltene Darlehen nach einer bestimmten Zeit zurückzuzahlen, geschieht die Rückzahlung normalerweise in Raten. Diese Ratenzahlungen fallen in den üblichen Fällen alle drei Monate an und betragen 390,00 Euro. Diese Summe entspricht genau 130,00 Euro pro Monat. Die Summe von 390,00 Euro gilt seit dem April 2020, denn davor lag sie bei gerade einmal 315,00 Euro.

Hinweis

Die Erhöhung im April 2020 war die erste Erhöhung seit dem Jahre 1990.

Es gibt die Möglichkeit niedrigere Raten zu zahlen, und zwar dann, wenn man nur knapp über dem Einkommensfreibetrag liegt. Wer monatlich weniger als den Freibetrag von 1.605,00 Euro für Singles und die monatliche Rate von 130,00 Euro zur Verfügung hat, zahlt nur den Betrag, der über dem Freibetrag liegt. Nimmt man sein Nettoeinkommen und zieht die 1.605,00 Euro davon ab, erhält man seine individuelle Rückzahlungssumme. Die niedrigere Rate muss natürlich beantragt werden und wird nicht automatisch gewährt. Künftig werden die Raten erst ab 42,00 Euro erhoben.

Höchstgrenze, Beginn und Dauer der Rückzahlung

Angenommen man ist 20 Jahre alt, studiert, bezieht BAföG und beendet sein Studium nach fünf Jahren. Man hat in diesem Fall bei einem Höchstsatz von 812,00 Euro pro Monat insgesamt 48.720,00 Euro ausgezahlt bekommen, wovon man auf dem ersten Blick rund 24.360,00 Euro zurückzahlen müsste. Das ist ziemlich viel Geld für jemanden, der gerade aus dem Studium kommt und anfängt zu arbeiten. Deswegen gibt es einen Maximalbetrag, den die ehemaligen Studierenden zurückzahlen müssen. Der Höchstsatz beläuft sich auf 10.000,00 Euro. Mehr als diese Summe sind im Normalfall nicht zurückzuzahlen.

10.000,00 Euro sind ebenfalls viel Geld und können nicht unbedingt sofort nach dem Studium aufgebracht werden. Auch ist nicht sichergestellt, dass man direkt nach Beendigung des Studiums einen Arbeitsplatz findet und dazu imstande ist, sofort die monatlichen bzw. vierteljährlichen Raten zu zahlen. Deshalb beginnt die Rückzahlung erst fünf Jahre nach dem Ende der entsprechenden BAföG-Förderhöchstdauer.

Da es im Leben eines Menschen durchaus dazu kommen kann, dass sich die Lebensbedingungen ändern und man zwischendurch vielleicht krank oder arbeitslos wird und man deshalb nicht dazu in der Lage ist die Raten zu zahlen, hat man insgesamt sogar 20 Jahre Zeit, um die kompletten 10.000,00 Euro zurückzuzahlen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass jede Person zur Rückzahlung des Darlehens imstande ist.

Ablauf der BAföG-Rückzahlung

Der Ablauf der Rückzahlung ist relativ einfach. Nachdem man das Studium beendet hat, hört man erst einmal nichts mehr vom BAföG-Amt. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren, meldet sich das Bundesverwaltungsamt bei einem und fordert zur Rückzahlung des gewährten Darlehens, mit einer maximalen Summe von 10.000,00 Euro auf. Der normale Weg ist dann die Rückzahlung in vierteljährlichen Raten.

Hinweis

Für die Zahlungen ist im Standardfall das Lastschriftverfahren vorgesehen.

Die Raten werden solange gezahlt, bis der vollständige Betrag zurückgezahlt wurde und keine restlichen Schulden mehr offen sind. Durch verschiedene Vorgehensweisen kann man es schaffen, dass man Nachlässe bekommt und der zurückzuzahlende Betrag sich weiter vermindert. So kann man zusätzlich etwas Geld sparen.

Rückzahlung beim abgebrochenen Studium

Manche Studierenden entscheiden sich im Laufe des Studiums dazu das Studium abzubrechen, weil sich die Erwartungen an den Studiengang nicht bewahrheiten und man gänzlich unzufrieden ist. Hat man während des angefangenen Studiums bereits BAföG bezogen, könnte nun die Frage aufkommen, wie es sich hier mit der Rückzahlung des erhaltenen Darlehens verhält. Im Grunde gelten bei einem Studienabbruch genau die gleichen Regelungen, wie bei einem normal beendeten Studium.

Den erhaltenen Darlehensanteil muss man fünf Jahre nach Ende der Regelstudienzeit zurückzahlen. Wenn man zum Beispiel ein Bachelor-Studium, mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern, im Jahr 2021 beginnt und dieses nach zwei Semestern abbricht, beginnt die Rückzahlung im Jahr 2029. Die Regelstudienzeit hätte 2024 geendet und hierzu muss die fünfjährige Rückzahlungsfrist hinzugerechnet werden.

Rückzahlung vom Ausland-BAföG

Auslands-BAföG ist in etwa das Gleiche wie das normale BAföG, nur mit einigen leichten Verschiedenheiten. Personen, die im Inland keinen Anspruch auf BAföG haben, können trotzdem die Voraussetzungen für die Gewährung des Auslands-BAföGs erfüllen. Hinzu kommt, dass beim Auslands-BAföG teilweise sogar Studiengebühren von bis zu 4.600,00 Euro übernommen werden, die nicht einmal zurückzuzahlen sind. Genau wie beim Inlands-BAföG muss auch das Auslands-BAföG zurückgezahlt werden, da es sich bei 50 Prozent der Summe ebenfalls um ein Darlehen handelt. Auch hier gilt die fünfjährige Rückzahlungsfrist, die mit Ende der Regelstudienzeit zu laufen beginnt.

Inlands-BAföG und Auslands-BAföG werden bei den Berechnungen hinsichtlich der Rückzahlung zusammengefasst und nicht auf unterschiedliche Art und Weise voneinander getrennt und gesondert behandelt. Die Raten für die Rückzahlung des Darlehens können beim Auslands-BAföG vierteljährlich bezahlt werden oder man entscheidet sich dazu den vollen Betrag auf einen Schlag zurückzuzahlen.

Vorzeitige Rückzahlung

Es ist den ehemaligen BAföG-Empfänger:innen möglich, das Darlehen auch schon vorzeitig ganz oder zumindest teilweise zurückzuzahlen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erhalten sie einen Nachlass. Die vorzeitigte Rückzahlung der Restschuld ist zu jeder Zeit möglich, sofern noch keine endgültige Tilgung stattgefunden hat. Der konkrete Nachlassbetrag orientiert sich stets an der entsprechenden, noch nicht fällig gewordenen und verbleibenden Restschuld. Sobald man den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten hat, findet man hierin bereits ein Angebot für den Fall einer sofortigen Rückzahlung.

In diesem Angebot ist gleichzeitig angegeben, wie hoch der Nachlass ist, wenn man sich dazu entscheidet die komplette Summe auf einen Schlag zurück zu zahlen. Wichtig ist, dass die vorzeitige Rückzahlung, bevor also der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bei einem ankommt, grundsätzlich beantragt werden muss.

Freistellung

Dass es die Möglichkeit einer Freistellung von der Rückzahlungspflicht gibt, wurde bereits kurz angesprochen. Diese Möglichkeit gibt es nämlich gerade dann, wenn man beim Einsetzen der Rückzahlungspflicht so wenig verdient, dass man den aktuellen Freibetrag in Höhe von 1.605,00 Euro nicht um wenigstens 42,00 Euro übersteigt. Durch das Stellen eines Antrags können die betroffenen Personen sich dann vorübergehend von der Rückzahlungspflicht befreien lassen.

Hat die Person Kinder, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 730,00 Euro. Bei Ehegatt:innen und Lebenspartner:innen erhöht sich der Freibetrag immerhin um 805,00 Euro, soweit sie kein eigenes Einkommen haben oder sie in einer nach dem § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung sind. Für Alleinerziehende mit Kindern, die jünger als 16 Jahre sind oder für behinderungsbedingte Aufwendungen gemäß § 33b EstG können zusätzliche Freibeträge gewährt werden.

Der Freistellungsantrag kann zum Beispiel formlos auf der Webseite des BVA gestellt werden. Anhand von aktuellen Einkommensnachweisen ist das Vorliegen der Voraussetzungen zu belegen. Eine einfache Erklärung, dass die Voraussetzungen für den Freistellungsantrag vorliegen, genügt nicht. Wenn man es versäumt hat rechtzeitig einen Freistellungsantrag zu stellen, können die bereits aufgelaufenen Monatsraten nur noch bis zu der nachträglichen Tilgung gestundet werden, was in der Regel sogenannte Stundungszinsen mit sich bringt.

Zinsfreies Darlehen

Während der gesamten Laufzeit ist das Staatsdarlehen zinslos. Man zahlt also nur den Betrag zurück, den man auch wirklich erhalten hat und der Staat bereichert sich nicht zusätzlich an den BAföG-Empfänger:innen. Kommt es jedoch dazu, dass man sich in einem Zahlungsrückstand von mehr als 45 Tagen befindet, wird das Darlehen für die Dauer des Rückstandes in einer Höhe von sechs Prozent der gesamten Restschuld verzinst. Die Verzinsung der Restschuld geschieht unter Beachtung der Darlehensdeckelung auf 10.000,00 Euro und wird maximal auf eine Höhe von insgesamt 10.010,00 Euro verzinst. Auch wenn man sich im Rückstand befindet, kann die Summe trotzdem nicht wieder über einen Betrag von 10.010,00 Euro steigen.

Erlass oder Verminderung von BAföG-Schulden

Es ist möglich den Rückzahlungsbetrag zu mindern bzw. zu verkleinern. Das kann vor allem durch die auf Antrag durchgeführte vorzeitigte Rückzahlung geschehen. Bei der vorzeitigen Rückzahlung kann ein Nachlass von bis zu 50 Prozent warten. Wie hoch der Nachlass im jeweiligen Einzelfall ist, kann in den Nachlasstabellen auf den offiziellen Webseiten eingesehen werden.

Neben der vorzeitigen Rückzahlung kann zwar nicht der volle Betrag an sich reduziert werden, aber es ist möglich die monatlichen Raten reduzieren zu lassen, was für eine kleine Erleichterung sorgt. Das ist bei einem zu geringen Einkommen ein Weg, den man einschlagen kann.

Eine weitere Alternative ist der Kooperationserlass. Danach kann bei allen, die vom Wahlrecht der neuen Regelung bis zum 02.03.2020 gebrauch machten oder erstmals nach dem September 2019 BAföG erhielten, die Restschuld nach 20 Jahren Rückzahlungszeit erlassen werden. Zögert man die Rückzahlung also über 20 Jahre hinweg hinaus, stehen die Chancen gut, dass man nach dieser Zeit schuldenfrei dasteht und erst einmal nichts mehr zu befürchten hat. Ob man sich den ganzen Stress mit den verschiedenen Anträgen über so eine lange Zeit hinweg antun möchte, steht an einer anderen Stelle.

Steuerliche Absetzbarkeit

Eine weitere Idee, auf die die Rückzahler:innen kommen könnten wäre die, dass man die monatlichen Raten von den Steuern absetzt und sich so steuerliche Vorteile sichert. Beachtet werden muss aber, dass der Teil des BAföGs, der den zinslosen Kredit darstellt und an den Staat zurückgezahlt wird, regelmäßig nicht als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann.

Fazit

BAföG ist für die Studierenden während des Studiums ein Segen, denn sie müssen nicht unbedingt einen Nebenjob annehmen, können sich voll auf das Studium konzentrieren und sind trotzdem dazu in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem ist es den Studierenden durch das Beziehen von BAföG möglich, eine GEZ Befreiung zu erreichen. Nachdem die Regelstudienzeit endet und fünf Jahre vergangen sind, sind 50 Prozent des erhaltenen Betrages zurückzuzahlen, wobei die Summe auf 10.000,00 Euro gedeckelt ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten und Situationen, durch die die Rückzahlung aufgeschoben werden kann oder durch die der Rückzahlungsbetrag minimiert wird.

FAQ: Fragen und Antworten zur BAföG-Rückzahlung

Wann wird man von der BAföG-Rückzahlung befreit?

Man kann auf Antrag befreit werden, wenn das monatliche Einkommen den persönlichen Freibetrag von 1.605,00 Euro nicht übersteigt und das Darlehen nicht vollständig fällig ist.

Wie läuft die BAföG-Rückzahlung ab?

Der Betrag wird mit einer Ratenzahlung zurückgezahlt. Wer kann, kann den Betrag auch auf einen Schlag zurückzahlen und erhält so einen Nachlass.

Welche Raten muss man an BAföG monatlich zurückzahlen?

Die monatlichen Raten betragen 130,00 Euro, sind aber vierteljährlich in einer Höhe von 390,00 Euro zu zahlen.

Womit muss man rechnen, wenn BAföG nicht zurückgezahlt werden kann?

Kann man die Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten, kann ein Antrag auf Stundung der Ratenzahlung gestellt werden oder ein Antrag auf Freistellung bei geringem Einkommen. Nach 20 Jahren kann die Restschuld im Rahmen des Kooperationserlasses erlassen werden.

Was bedeutet die BAföG-Freistellung?

Die Freistellung bedeutet, dass man vorübergehend von der Rückzahlungspflicht freigestellt wird.

Können die BAföG-Schulden erlassen werden?

Nach einer Zeit von 20 Jahren können die BAföG-Schulden im Rahmen des Kooperationserlasses erlassen werden.

Wann sind BAföG-Schulden verjährt?

Grundsätzlich verjähren die BAföG-Schulden nicht, sondern sie gehen nach 20-30 Jahren auf den Staat über.

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Feda Mecan

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Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.