Elternzeit: Voraussetzungen, Höhe, Beantragung

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 4. August 2023
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Bei der Elternzeit handelt es sich um die Freistellung von Arbeitnehmer:innen von ihrem aktuellen Beruf, damit sie sich um ihr Kind kümmern können. Demnach ist die Elternzeit vor allem für diejenigen Mitarbeiter:innen eines Unternehmens relevant, die ein Kind haben. Im Rahmen dieses Artikels werden wir dir neben den erforderlichen Voraussetzungen, um Elternzeit beantragen zu können, auch die Dauer der Elternzeit und die Höhe des Elterngeldes aufzeigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Elternzeit lassen sich Arbeitnehmer:innen von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, um die Betreuung ihres Kindes zu übernehmen
  • Während der Elternzeit dürfen Eltern maximal für 30 bzw. 32 Stunden pro Woche arbeiten. Die genaue Dauer ist abhängig davon, wann das Kind geboren wurde.
  • Die Höhe des Elterngeldes ist davon abhängig, wie viel vorher verdient wurde. Elternteile mit geringem Einkommen können bis zu 100% des vorherigen Gehalts erhalten.

Definition und Bedeutung der Elternzeit

Unter dem Begriff Elternzeit versteht man die berufliche Freistellung von Arbeitnehmer:innen, wenn sie die Betreuung und Erziehung ihres Kindes selbst übernehmen. Sowohl Väter als auch Mütter können diese Art von unbezahlter Auszeit vom Berufsleben in Anspruch nehmen. Dies kann sehr wichtig sein, um Eltern ausreichend Zeit zu geben, sich anständig um ihr Kind zu kümmern.

Berechtigte und Voraussetzungen

Eltern können die Elternzeit nur unter der Einhaltung gewisser Voraussetzungen beanspruchen. Die Option der Elternzeit besteht grundsätzlich nur für Arbeitnehmer:innen. Diese müssen mit ihrem Kind zusammen in einem Haushalt leben. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass sie sich selbst um das Kind kümmern müssen. Während die Elternzeit gültig ist, dürfen die Eltern entweder überhaupt nicht oder maximal 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 1. September 2021 zur Welt gekommen sind, gilt, dass sie bis zu 32 Stunden pro Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgehen dürfen.

Der Anspruch auf Elternzeit ist im Detail in § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben all diejenigen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Denn wer über kein Arbeitsverhältnis verfügt, der hat auch keinen Arbeitgeber, der eine Auszeit von der beruflichen Tätigkeit ermöglichen könnte. Dementsprechend besteht auch kein Kündigungsschutz. Daher können Selbstständige, Student:innen, Schüler:innen, Teilnehmer:innen eines freiwilligen sozialen Jahres, Ehrenamtliche, Geschäftsführer:innen, Arbeitslose sowie Hausmänner und Hausfrauen keine Elternzeit beanspruchen.

Aufteilung der Elternzeit

Bevor das Kind das dritte Lebensjahr erreicht, können sich Eltern selbst aussuchen, ab welchem Datum die Elternzeit beginnt und wann sie wieder beendet werden soll. Das bedeutet konkret, dass sie die komplette Elternzeit am Stück nehmen können. Die Elternzeit kann allerdings auch in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Die Anzahl der Zeitabschnitte hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab. Wurde das Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, dann stehen den Eltern des Kindes höchstens 2 Zeitabschnitte zu. Bei Kindern, die ab diesem Datum zur Welt gekommen sind, gilt, dass die Eltern 3 Zeitabschnitte nutzen können.

Wird die Elternzeit beantragt, bevor das Kind seinen 3. Geburtstag hat, dann muss bereits bei Beantragung bestimmt werden, für welche Zeiträume innerhalb der nächten 2 Jahre die Elternzeit gelten soll. Daher werden diese beiden Jahre auch als „Bindungszeitraum“ bezeichnet. Für den Fall, dass für einen bestimmten Teil dieses Zeitraums keine Elternzeit beansprucht wird, bedeutet dies, dass der jeweilige Elternteil darauf verzichtet, im Rahmen der beiden folgenden Jahre Elternzeit zu nehmen. Die Elternzeit kann innerhalb des Bindungszeitraums nachträglich nur noch dann geändert werden, wenn Arbeitgeber:innen ihr Einverständnis geben.

Hinweis

Sofern Arbeitgeber:innen einverstanden sind, kann die Elternzeit natürlich auch in mehr Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

Dauer und Höhe

Jedes Elternteil hat so lange Anspruch auf die Elternzeit, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Dementsprechend kann die Dauer der Elternzeit bis zu 3 Jahre bzw. insgesamt 36 Monate betragen. Die 3 Jahre Elternzeit stehen beiden Elternteilen zu und das unabhängig davon, ob der Partner auch die Elternzeit in Anspruch nimmt. Hat das Kind das 3. Lebensjahr bereits erreicht, dann stehen Elternteilen maximal noch 24 Monate an Elternzeit zu. Für Geburten vor dem 1. Juli 2015 verringert sich die maximal beanspruchbare Elternzeit allerdings auf nur noch 12 Monate. Elternzeit kann nur bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, ab diesem Datum wird die Elternzeit demnach spätestens enden. Dementsprechend muss die Elternzeit nicht mit der Geburt des Kindes beginnen. Arbeitnehmer:innen können die gesamten 3 Jahre Elternzeit nutzen oder sich nur für einen Teil hiervon entscheiden.

Es besteht sogar die Möglichkeit, Elternzeit nur für einzelne Tage, Wochen oder Monate in Anspruch zu nehmen. Die genaue Höhe des Elterngeldes ist vom Einkommen des betreuenden Elternteils abhängig. Dabei wird das Einkommen berücksichtigt, das der Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Zusätzlich dazu wird ermittelt, ob nach der Geburt aufgrund der Betreuung des Kindes Einkünfte ausfallen. Grundsätzlich gilt, dass Eltern mit geringem Einkommen bis zu 100% ihrer Einkünfte über das Elterngeld erhalten. Eltern mit hohem Gehalt bekommen 65% ihres vorherigen Einkommens. Abhängig vom Einkommen liegt das Basiselterngeld bei zwischen 300 und 1.800 Euro pro Monat. Das sogenannte ElterngeldPlus kann monatlich zwischen 150 und 900 Euro betragen.

Hinweis

Die Elternzeit kann frühestens zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes genommen werden. Die Mutter des Kindes kann die Elternzeit erst nach Ablauf des Mutterschutzes in Anspruch nehmen.

Zulässige Arbeitszeit und Hinzuverdienst

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer:innen während der Elternzeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen dürfen. Das bedeutet, dass du deine gegenwärtige Arbeitszeit verringern oder einem bisher in Teilzeit ausgeführten Job weiterhin nachgehen kannst. Denn Arbeitnehmer:innen dürfen abhängig vom Geburtsdatum des Kindes bis zu 30 bzw. 32 Stunden pro Woche arbeiten. Die Anzahl an Stunden wird allerdings nicht auf Wochenbasis festgelegt, sondern über einen monatlichen Durchschnitt berechnet. Du kannst daher in einzelnen Wochen auch länger arbeiten, solange der monatliche Durchschnitt nicht übertroffen wird.

Es ist möglich, das vorherige Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen und einem Minijob nachzugehen. Hierbei liegt die Grenze allerdings bei 520 Euro pro Monat, die nicht überschritten werden darf. Solange es sich um einen regulären 520-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber handelt, müssen Arbeitnehmer:innen keinerlei Besonderheiten beachten. Der entsprechende Minijob wird ganz normal bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Die gewöhnlichen beitrags- und melderechtlichen Vorgaben müssen eingehalten werden. Arbeitnehmer:innen können auch mehrere Minijobs während der Elternzeit ausüben, solange die Einnahmen aus allen Minijobs zusammen die Grenze von 520 Euro nicht überschreiten.

Hinweis

Die Minijob-Verdienstgrenze wurde angehoben und beträgt seit dem 1. Oktober 2022 520 Euro. Vorher lag die Grenze bei 450 Euro pro Monat.

Elternzeit und Steuererklärung

Beim Bezug von Elterngeld während der Elternzeit gilt, dass diese ab einer bestimmten Höhe in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden muss. Dementsprechend werden die hierdurch erzielten Einnahmen steuerlich berücksichtigt. Dies ist dann der Fall, wenn das Elterngeld mehr als 410 Euro in einem Kalenderjahr beträgt, sodass die meisten Arbeitnehmer:innen ihre Elterngeldbezüge versteuern müssen. Die Besonderheit hierbei ist, dass das Elterngeld selbst nicht versteuert werden muss. Dafür erhöht es allerdings den Durchschnittssteuersatz, wenn du deine Steuererklärung abgibst. Angeben können Arbeitnehmer:innen das Elterngeld auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 43.

Hinweis

Es lohnt sich nicht, das Elterngeld nicht anzugeben, da die zuständige Elterngeldstelle bereits das Finanzamt über die genaue Höhe des von dir bezogenen Elterngeldes informiert hat.

Fazit

Elterngeld bietet Elternteilen die Möglichkeit, mehr Zeit in die Betreuung und Erziehung des Kindes zu investieren, indem eine Auszeit vom vorher ausgeübten Beschäftigungsverhältnis genommen werden kann. Arbeitgeber:innen dürfen Eltern, die ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, nicht kündigen. Sie sind somit vom Gesetzgeber geschützt. Dieser zahlt auch das Elterngeld aus, es handelt sich um eine staatliche Leistung. Insgesamt können Eltern maximal 3 Jahre an Elternzeit beanspruchen.

FAQ: Fragen und Antworten zur Elternzeit

Für wie lange darf man die Elternzeit antreten?

Elternzeit kann maximal über einen Zeitraum von 3 Jahren in Anspruch genommen werden. Dieser muss nicht zusammenhängend sein.

Wer bezahlt die Elternzeit?

Das Elterngeld, welches während der Elternzeit ausgezahlt wird, stammt nicht vom Arbeitgeber, weil dieser für den Zeitraum keinen Lohn zahlt. Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung vom Staat, der für die Elternzeit aufkommt.

Kann der Chef die Elternzeit verweigern?

Nein, der Chef darf die Elternzeit nicht verweigern. Bis das dritte Lebensjahr des Kindes vollendet ist, bedarf die Elternzeit nicht der Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers.

Wer ist zuständig für die Elternzeit?

Der Arbeitgeber ist dafür zuständig, die Elternzeit zu gewähren. Der Anspruch auf Elternzeit muss ihm allerdings schriftlich mitgeteilt werden und das bis spätestens 7 Wochen vor Beginn des gewählten Zeitraums.

Wer bezahlt die Rentenversicherung in der Elternzeit?

Die Beiträge zur Rentenversicherung während der Elternzeit zahlt der Bund. Diese werden aber nur dann angerechnet, wenn das Kind innerhalb von Deutschland erzogen wird.

Wie sollte man die Elternzeit im Lebenslauf angeben?

Die Elternzeit kann in einem eigenen Abschnitt angegeben werden. Diesen kannst du als “Elternzeit” oder “Familienphase” bezeichnen.

Kann man die Elternzeit vorzeitig beenden?

Unter bestimmten Umständen kann die Elternzeit auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Mutter während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt und in den Mutterschutz geht.

Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.