Bestandsschutz

Feda Mecan
| Anzahl Artikel: 422
Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 4. August 2023
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Im allgemeinen Leben hört man oder liest man öfter etwas von dem Begriff des Bestandsschutzes. Schon aus dem Wort selber kann man in etwa ableiten, was der Begriff bedeutet. Es gibt typische Bereiche, in denen des Öfteren von einem Bestandsschutz gesprochen wird. Dazu gehört zum Beispiel das Baurecht, das Arbeitsrecht, aber auch in einer gewissen Art und Weise das Verwaltungsrecht. Im eigentlichen Sinne schützt der Bestandsschutz in vielen Fällen zum Beispiel Arbeitnehmer:innen und auch Eigentümer:innen von Immobilien.
Was genau der Bestandsschutz ist, welche Ziele und Aufgaben der Bestandsschutz hat und welche verschiedenen Arten es hierbei gibt, erfährst du in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Bestandsschutz sorgt für den weiteren Erhalt abgeschlossener Rechtsverhältnisse, wenn es zu Neuerungen gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen kommt und diese Rechtsverhältnisse so nicht mehr abgeschlossen werden könnten.
  • Sowohl im Baurecht, als auch im Verwaltungsrecht, im Straßenverkehrsrecht und in Mietverträgen kann es Bestandsschutz geben.
  • Im Baurecht ist zwischen aktivem und passivem Bestandsschutz zu unterscheiden.

Definition und Bedeutung

Ganz allgemein ausgedrückt versteht man unter dem Bestandsschutz verschiedene Regelungen in etlichen Gesetzen oder Verträgen, wonach bestimmte Rechtsverhältnisse, die schon vor einer verschärfenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Neuregelung bestanden haben, auch dann noch immer unverändert bestehen bleiben dürfen, selbst wenn sie so in den gesetzlichen oder vertraglichen Neuregelungen nicht mehr in dieser Art vorgesehen sind.

Meistens können diese Rechtsverhältnisse, aufgrund der neu getroffenen Regelungen, nicht mehr in dieser Art abgeschlossen werden. Menschen, die noch immer ein solches gültiges Rechtsverhältnis haben, können auf dieses somit auch noch nach in Kraft treten der neuen Regeln zurückgreifen. Der Schutz sichert also bisherige Rechte oder Vorteile, die sich für zukünftig Betroffene ändern werden.

Ziele und Aufgaben

Je nachdem, in welchem Bereich bzw. bei welcher Art des Bestandsschutzes man nach den Aufgaben oder den Zielen fragt, können sich leichte Unterschiede ergeben. Zusammengefasst soll durch den Bestandsschutz aber verhindert werden, dass die neu abgeänderten Gesetze oder vertraglichen Regelungen irgendwie in die Rechte Dritter eingreifen und diese entweder einschränken oder im schlimmsten Fall sogar beseitigen. Der Bestandsschutz kann somit zur Rechtssicherheit gezählt werden.

Gäbe es den Schutz nicht, könnte das Vertrauen in den Bestand eines geltenden Rechts für etwaige gegenwärtige Dispositionen auf rückwirkende Weise enttäuscht und aus diesem Grund der fundamentale Wert einer in Deutschland eigentlich gewährleisteten Rechtssicherheit verletzt werden.

Die getroffenen Regeln im Rahmen einer sogenannten Grandfathering-Klausel befreien jemanden von den Folgen einer geänderten Rechtslage, weil die Person schon vor der Änderung Rechtshandlungen vornahm, die vorher noch wirksam gewesen sind. Nicht nur natürliche Personen können vom Bestandsschutz profitieren. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass sowohl Unternehmen, als auch bestimmte festgelegte Transaktionen von einem Bestandsschutz profitieren, wenn es einmal dazu kommt, dass diese von etwaigen neu getroffenen Regelungen oder Vereinbarung betroffen sind. So braucht niemand in der Zukunft irgendwie um seinen Bestand fürchten, stattdessen wird man geschützt.

Gültigkeit des Bestandsschutzes

Der Bestandsschutz ist also ein besonders wichtiges Rechtsinstitut für verschiedene Personengruppen, aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen. In den meisten Fällen wird man gerade im Baurecht etwas vom Bestandsschutz hören und lesen. Hier ist der Bestandsschutz sogar fest im Grundgesetz verankert und geregelt, sodass auch bei neuen Gesetzen oder neuen vertraglichen Regelungen nicht in die Rechte von Dritten eingegriffen werden kann bzw. darf.

Immer dann, wenn bei der Errichtung einer Wohnung oder eines Hauses schon einmal eine Baugenehmigung vorlag, gilt der Bestandsschutz regelmäßig. Der bestehende Bestand aller legal errichteten Gebäude ist vor dem Gesetz geschützt. Hierbei kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der einmal erteilten Baugenehmigung an. Auch wenn sie also nicht rechtmäßig ergangen ist, genießt das errichtete Bauwerk einen Bestandsschutz.

Hinweis

Artikel 14 Grundgesetz regelt den Umgang mit Eigentum. Er beschreibt, wie Eigentum gewährleistet wird und, dass Eigentum grundsätzlich verpflichtet und der Allgemeinheit dienen soll.

Allerdings muss gerade im Baurecht auf eine mögliche Aufhebung des Bestandsschutzes geachtet werden. Er gilt nämlich nur solange, wie die Gebäude weiterhin bestehen und in der ursprünglichen Form auch genutzt werden. Eine geänderte Nutzung kann also zur Aufhebung des Bestandsschutzes führen.

In der Regel gilt das wiederrum nicht, wenn es sich bloß um sogenannte unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen handelt. Wenn ein unter Bestandsschutz stehendes Gebäude jahrelang nicht genutzt wird, wird es als endgültig aufgegeben angesehen. Das aber auch nur, wenn dem Gebäude äußerlich ein Verfall anzusehen ist und eine neuerliche Nutzung durch die Eigentümer:innen offensichtlich nicht gewünscht oder geplant ist. Spätestens mit dem Abriss des Gebäudes endet der Schutz auf jeden Fall. Die Geltungsdauer des Bestandsschutzes ist immer vom Verhalten der Eigentümer:innen abhängig und variiert von Eigentümer:in zu Eigentümer:in und von Bauwerk zu Bauwerk.

Arten

Nun dürften die Eigentümer:innen von Immobilien, die sich über den Bestandsschutz informieren, mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder etwas vom aktiven und vom passiven Bestandsschutz lesen. Im Baurecht selbst wird jeweils zwischen dem aktiven und dem passiven Bestandsschutz unterschieden. Im Baurecht ist der Bestandsschutz vor allem aus Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsinstitut von der Rechtsprechung entwickelt worden.

Man versteht darunter den Anspruch der Eigentümer:innen des betroffenen bebauten Grundstücks darauf, dass eine zulässige verwirklichte Nutzung am besten auf ewig auch erhalten bleibt. Die baulichen Anlagen, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht errichtet wurden, werden so in ihrem Bestand geschützt. Selbst ein an sich baugebietswidriges Vorhaben kann wegen einer Fremdkörperfestsetzung Bestandsschutz genießen. Geht es um eine bauliche Anlage, die genehmigungskonform aufgrund einer erteilten Genehmigung errichtet wurde, genießt diese Anlage sogar einen zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz.

Aktiver Bestandsschutz

Der aktive Bestandsschutz begründet im Grunde genommen Genehmigungsansprüche für notwendige untergeordneten Erweiterungsmaßnahmen und für Instandsetzungsmaßnahmen. Es geht dabei um die Frage, ob solche Maßnahmen, welche einer Erhaltung oder einer zeitgemäßen Nutzung des Bestandes dienen sollen, geschützt werden oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht sah in einem Fall sogar die Errichtung einer Garage zu einem bereits bestehenden Wohnhaus vom Bestandsschutz erfasst, obwohl sie eigentlich nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprach. Heutzutage ist die Bedeutung des aktiven Bestandsschutzes als eher gering anzusehen, seit der § 35 Abs. 4 BauGB eingeführt wurde. Spätestens seit einem Urteil vom 12.03.1998, bei dem es um die Unzulässigkeit einer Garage im Außenbereich ging, nimmt die Rechtsprechung eher Abstand zu diesem Rechtsinstitut.

Hinweis

Im Baurecht wird zwischen Planbereichen, Innenbereichen und Außenbereichen unterschieden. Unter verschiedenen Voraussetzungen dürfen bauliche Anlagen in diesen Bereichen errichtet werden.

Artikel 14 Abs. 1 GG bestimmt, was zum Eigentum gehört und was nicht und gewährleistet unter anderem die Eigentumsgarantie. Der Bestandsschutz, der hieraus abgeleitet wird, kann sich nicht durch das einfachgesetzliche Recht durchsetzen, wenn dieses einfachgesetzliche Recht erst den Gegenstand und den Umfang des gewährten Bestandsschutzes bestimmt. Übertragbar ist das sowohl auf den beplanten, als auch auf den nicht beplanten Innenbereich. Für eine erleichterte Zulässigkeit eines Bauvorhabens, aufgrund des Bestandsschutzes ist kein Raum, da auch im Innenbereich alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 BauGB vorliegen müssen.

Passiver Bestandsschutz

Demgegenüber steht der passive Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht. Der passive Bestandsschutz schützt schon vorhandene Bauwerke vor irgendwelchen Änderungen im materiellen Baurecht. Gesetzlich fixiert ist diese Art des Bestandsschutzes zum Beispiel für die baulichen Anlagen im Außenbereich in § 35 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB. Er gilt selbst für Gewerbetreibende an solchen Standorten, für die wegen der derzeit geltenden baurechtlichen Regelungen keine Baugenehmigung mehr erteilt werden würde. Der Begriff des passiven Bestandsschutzes macht deutlich, dass es um den Schutz von bestehenden Gebäuden oder zumindest um den Schutz von Teilen von diesen Gebäuden geht.

Es soll der Istzustand erhalten werden. Die Rede ist vom Bestands- und Nutzungsschutz. Eine einmal rechtmäßig errichtete bauliche Anlage ist auch dann baurechtmäßig, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften im Nachhinein ändern. Es müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die bauliche Anlage muss entweder schon zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt worden sein und in den Ausführungen auch der erteilten Genehmigung entsprechen oder sie muss zumindest den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben, obwohl sie nicht rechtswirksam genehmigt wurde.

Man spricht von einer materiellen Baurechtmäßigkeit. Als dritte Möglichkeit muss die Anlage ohne, dass sie rechtswirksam genehmigt oder gebaut wurde, nach der Errichtung eine bestimmte Zeit wenigstens den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben.

Rechtlicher Hintergrund und gesetzliche Verankerung

Eingangs wurde erwähnt, dass nicht nur das Baurecht einen Bestandsschutz aufweist, sondern dass es weitere Bereiche gibt, die einen Bestandsschutz haben. Dazu gehört vor allem das Arbeitsrecht, das Verwaltungsrecht und das Verkehrsrecht.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht lässt sich eine sehr bedeutende Besitzstandswahrung finden. Sinn und Zweck der rechtlichen Regelungen des § 613a BGB ist, dass ein lückenloser Bestandsschutz für alle betroffenen Arbeitnehmer:innen gewährleistet werden kann. Durch diese unabdingbare Norm kann verhindert werden, dass Arbeitnehmer:innen rechtliche Nachteile erleiden, sobald es zu einem Betriebsübergang kommt. Der Bestandsschutz gewährleistet Schutz aller Arbeitsverhältnisse durch die Überleitung von individualrechtlichen Positionen von den alten Arbeitgeber:innen zu den neuen Arbeitgeber:innen.

§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB legt fest, dass solche kollektivrechtlichen Normen, die durch einen Betriebsübergang zu individualrechtlichen Bestandteilen verändert wurden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer:innen verändert werden können. Die Veränderungssperre schützt den Bestand der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer:innen.

Auch der Kündigungsschutz aus § 1 Abs. 1 KSchG stellt einen Bestandsschutz dar bzw. ist mit einem solchen Schutz verbunden. Die Kündigung von Arbeitnehmer:innen ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder aber im Verhalten der Arbeitnehmer:innen bedingt ist oder, wenn es keine betrieblichen Erfordernisse gibt, die einer Weiterbeschäftigung grundsätzlich entgegenstehen. Der durch das KSchG gewährte Bestandsschutz stellt sicher, dass Arbeitnehmer:innen sich darauf verlassen können, dass der einmal erworbene Arbeitsplatz nicht beliebig von den Arbeitgeber:innen entzogen werden kann.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Auch im allgemeinen Verwaltungsrecht kann des öftern vom Bestandsschutz gesprochen werden. Am häufigsten anzutreffen, ist der Schutz bei Verwaltungsakten und deren Aufhebung. Nach § 48 ff. VwVfG setzt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit voraus. Wenn die behördliche Aufhebung sich auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt bezieht, wird von der Rücknahme nach § 48 VwVfG gesprochen. Möchte die Behörde aber einen eigentlich rechtmäßigen Verwaltungsakt aufheben oder beseitigen, ist gemäß § 49 VwVfG von einem Widerruf die Rede.

Hinweis

Als Verwaltungsakt wird eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Der Bestandsschutz dahingehend ist in § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu finden. Diese Vorschrift enthält das Rücknahmeverbot für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, die leistungsgewährender Art sind. Solche Akte dürfen nicht aufgehoben werden, wenn die Betroffenen auf den Bestand des Aktes vertrauen und das Vertrauen, in Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme auch schutzwürdig erscheint. Sobald der Vertrauensschutz überwiegt, gilt für den Verwaltungsakt ein Bestandsschutz. Für Rücknahme und Widerruf ist zu beachten, dass sie selbst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes eine Aufhebung zulassen – selbst dann, wenn er eigentlich unanfechtbar geworden ist.

Verkehrsrecht

Wenn Fahrzeuge schon im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, gilt für die Zulassung oder auch für die Wiederzulassung ein Bestandsschutz. Jedoch gab es bereits Ausnahmen. Zu den Ausnahmen gehörte die Nachrüstpflicht für Warnblinker oder die Sicherung gegen eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs. Eine andere Stelle, an der der Bestandsschutz etwas ausgehebelt wurde, ist die Einführung der Umweltzonen. Älteren Fahrzeugen, ohne jegliche Plakette, wurde die Fahrt in diesen Zonen so gesehen untersagt.

Auch mit Blick auf die Oldtimer ist ein Bestandsschutz zu erkennen. § 23 StVZO verlangt für die Einstufung als Oldtimer ein Gutachten. In § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung steht eine Legaldefinition des Begriffs des Oldtimers. Maßgeblich ist bei dem Alter der Fahrzeuge der Tag der ersten Zulassung und nicht das Baujahr. Fahrzeuge, die schon nach altem Recht mit einem sogenannten 07-Kennzeichen zugelassen waren, haben an dieser Stelle einen Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz wird unabhängig von der Frage gewährt, ob das Kennzeichen befristet oder unbefristet gewährt wurde.

Vertragliche Bestandsschutzklauseln

Vertragliche Bestandsschutzklauseln sind am häufigsten in Mietverträgen auffindbar. Hier vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Vermieter:innen das Mietverhältnis nur kündigen können, wenn es besondere Ausnahmefälle gibt und die Vermieter:innen ein wichtiges, berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Zudem müssen die Vermieter:innen ebenfalls die gesetzlichen Kündigungsfristen dabei beachten. Durch solche Vertragsklauseln wird den Mieter:innen ein umfassender Bestandsschutz eingeräumt und die Mieter:innen werden mit extra Vorteilen versehen. Das in § 573 Abs. 2 BGB genannte berechtigte Interesse reicht in diesem Fall für die Kündigung des Mietverhältnisses nicht mehr.

Besonderheiten und Probleme

Beim Bestandsschutz kann es öfter zu verschiedenen Problemen oder Besonderheiten kommen, die man am besten stets im Hinterkopf behält. Problematisch ist vor allem der Wegfall des Bestandsschutzes bei längerer Nichtnutzung des Gebäudes und dem äußeren Verfall. Aber auch aufgrund einer Verjährungsregelung in der „Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke“ gibt es eine Besonderheit.

Bei Schwarzbauten, die vor dem Jahr 1985 auf dem Gebiet der DDR fertiggestellt wurden und nach Fertigstellung wenigstens fünf Jahre unbeanstandet waren, kann eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Nutzungsuntersagung bzw. eine Abrissverfügung nicht mehr angeordnet oder getroffen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Bau zu keinem denkbaren Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wäre.

Auch im Bereich der Mietverhältnisse kann sich ein Problem ergeben, wenn die Vermieter:innen das Mietverhältnis kündigen möchten, obwohl es eine vertragliche Bestandsschutzklausel gibt. Das berechtigte Interesse aus dem § 573 BGB gilt an diesem Punkt nicht mehr. Vermieter:innen sollten sich somit genaustens überlegen, ob sich diese Klausel im Vertrag befinden sollte oder lieber doch nicht.

Fazit

Der Bestandsschutz ist ein rechtliches Konstrukt, das verschiedene Personengruppen und ihr Eigentum schützt. Eine besondere Rolle spielt der Bestandsschutz im Bereich des öffentlichen Baurechts. Bei gesetzlichen oder vertraglichen Änderungen ist das einmal rechtmäßig abgeschlossene Rechtsverhältnis dennoch wirksam und rechtsgültig. Der Bestandsschutz kann wiederrum entfallen, wenn eine bauliche Anlage längere Zeit nicht genutzt wird und ein äußerer Verfall erkennbar ist. Aber auch Mieter:innen können vom Bestandsschutz und von vertraglichen Bestandsschutzklauseln profitieren. Insgesamt gilt es sich genaustens zu informieren, ob man sich auf einen Bestandsschutz berufen kann oder eher nicht. Kann man selbst nicht wirklich beurteilen, ob es einen Bestandsschutz gibt, kann es sich lohnen sich einen rechtlichen Rat einzuholen.

FAQ: Fragen und Antworten zum Bestandsschutz

Was fällt unter den Bestandsschutz?

Unter den Bestandsschutz können sowohl bauliche Anlagen, aber auch Fahrzeugzulassungen und Verwaltungsakte fallen. Selbst Mietverträge können Bestandsschutz haben.

Wann verliert man den Bestandsschutz?

Im Bereich des Baurechts kann man ihn verlieren, wenn die bauliche Anlage längere Zeit nicht genutzt wird und ein äußerlicher Verfall erkennbar ist. Ein Verwaltungsakt hat zum Beispiel keinen Bestandsschutz mehr, wenn das öffentliche Interesse an der Rücknahme gegen das Vertrauen überwiegt.

Wann genießt ein Gebäude Bestandsschutz?

Ein Gebäude genießt vor allem dann Bestandsschutz, wenn es aufgrund und auch in Übereinstimmung einer rechtmäßig ergangenen Baugenehmigung errichtet wurde.

Was bedeutet Bestandsschutz für den Außenbereich?

Der Bestandsschutz umfasst im Außenbereich etwaige Reparaturen, aber keine neue Errichtung. Es wird das Recht gewährleistet, das Bauwerk weiter so zu benutzen, wie es damals in Einklang mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht errichtet wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Bestandsschutz und Denkmalschutz?

Während der Denkmalschutz sich manchmal nur für einen gewissen Teil eines Gebäudes besteht, bezieht sich der Bestandsschutz auf den Bauzustand des jeweiligen Gebäudes, mit dem das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wurde.

Wo prüft man den Bestandsschutz?

Geprüft wird der Bestandsschutz häufig dann, wenn es aufgrund neu geregelter Gesetze oder Verträgen zu Konflikten mit bereits entstandenen Rechtsverhältnissen kommt. Dann ist es wichtig zu wissen, ob das Rechtsverhältnis Bestandsschutz genießt.

Wo ist der Bestandsschutz geregelt?

Das kommt ganz auf den Bereich des Bestandsschutzes an. Im Baurecht resultiert der Schutz beispielsweise aus Art. 14 Abs. 1 GG. Im Bereich des Verwaltungsakts resultiert es demgegenüber aus § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

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Feda Mecan

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Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.