Bedarfsgemeinschaft: Definition, Voraussetzungen, Antragstellung

Feda Mecan
| Anzahl Artikel: 422
Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 24. April 2023
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Eine Bedarfsgemeinschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen dann gegeben, wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben. Dabei kann es einen großen Unterschied machen, ob die im Haushalt lebenden Mitglieder Teil einer normalen Haushaltsgemeinschaft sind oder zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Wir möchten dir in diesem Artikel daher nicht nur erklären, was eine Bedarfsgemeinschaft auszeichnet und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, sondern auch auf die Unterschiede und Nachteile gegenüber einem gewöhnlichen Haushalt eingehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben mehrere Personen zusammen und übernehmen eine wechselseitige Verantwortung. Dabei muss mindestens eine Person erwerbstätig sein und Anspruch auf Sozialhilfe haben.
  • Die Einnahmen und Vermögen der einzelnen Mitglieder werden bei einer Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Wenn eine Person sehr viel verdient, dann wird weniger oder gar keine Sozialhilfe gezahlt.
  • Eine alleinstehende Person erhält einen Regelsatz in Höhe von 449 Euro pro Monat. Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus 2 Personen, dann erhalten diese jeweils 90% dieses Regelsatzes, sodass 808 Euro ausgezahlt werden.
  • Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen ihr Einkommen und ihr Vermögen gegenüber der zuständigen Behörde offenlegen, damit diese ermitteln kann, ob und in welchem Umfang Sozialhilfe gezahlt wird.
  • Kinder können nur dann Teil einer Bedarfsgemeinschaft sein, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Definition und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft

Bei einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich um einen Rechtsbegriff der Sozialhilfe. Dabei besteht eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und wechselseitige Verantwortung füreinander übernehmen. Damit es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, muss mindestens ein Mitglied dieser Gemeinschaft erwerbsfähig sowie leistungsberechtigt gemäß SGB II sein.

Bedeutung der Bedarfsgemeinschaft

Die Bezeichnung „Bedarfsgemeinschaft“ wird in der Regel im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II genutzt. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Menschen mit engen persönlichen Bindungen oder einem bestimmten Verwandtschaftsgrad sich in der Regel gegenseitig unterstützen und oftmals zusammen in einem Haushalt leben. Auf dieser Grundlage setzen die gesetzlichen Vorgaben an und erklären diese Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft.

Daher sind die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft dazu verpflichtet, sowohl ihr Vermögen als auch ihr Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts der anderen Mitglieder zu verwenden. Das bedeutet, dass ein Langzeitarbeitsloser dann kein ALG II bekommt, wenn er mit einem Partner zusammenlebt, der sehr gut verdient. Befindet sich ein Haushalt in prekärer finanzieller Lage, dann kann auch eine Schuldnerberatung in Anspruch genommen werden.

Anspruchsumfang und Höhe der Leistungen

Für eine alleinstehende Person gilt ein Regelsatz in Höhe von 449 Euro. Bedarfsgemeinschaften mit 2 Anspruchsberechtigten erhalten seit dem 01.01.2022 einen Regelsatz in Höhe von 404 Euro. Vor diesem Datum waren es nur 401 Euro. Eine Bedarfsgemeinschaft erhält auch Geld für die in dieser Gemeinschaft lebenden Kinder. Dabei hängt der genaue Betrag vom Alter des Kindes ab. Je älter das Kind ist, desto höher fällt auch die Leistung aus. So gibt es für ein Kind im Alter von 0 bis 6 Jahren nur einen Betrag von 283 Euro pro Monat, während für Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren monatlich 376 Euro gezahlt werden.

  • Eine Person: 449 Euro
  • 2 Personen: 808 Euro
  • Kind von 0 bis 6 Jahre: 285 Euro
  • Kind von 6 bis unter 14 Jahren: 311 Euro
  • Kind von 14 bis unter 18 Jahren: 376 Euro
Hinweis

Wird ein entsprechender Antrag gestellt, dann bekommt nicht nur der Antragsteller die Leistungen der Grundsicherung, sondern alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft

Damit von einer Bedarfsgemeinschaft gesprochen werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Denn nicht alle zusammenlebenden Personen bilden auch eine Bedarfsgemeinschaft. Damit mehrere zusammenlebende Personen als Bedarfsgemeinschaft gelten, müssen bestimmte Bindungen zwischen den Personen existieren. So gilt es zum Beispiel als Bedarfsgemeinschaft, wenn Ehepartner zusammen wohnen bzw. nicht dauerhaft getrennt leben.

Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Partner, die im gleichen Haushalt leben und eingetragen sind. Eine eheähnliche Gemeinschaft erfüllt ebenfalls die Kriterien einer Bedarfsgemeinschaft. Da es sich um eine Form der Sozialhilfe handelt, darf zudem kein zu großes Vermögen oder ein zu hohes Einkommen bestehen. Dabei werden die Einkünfte und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet und nicht gesondert betrachtet.

  • Ehepartner, die zusammenleben
  • Zusammenlebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • Eheähnliche Gemeinschaft
  • Anspruch auf Sozialhilfe

Pflichten einer Bedarfsgemeinschaft

Damit ermittelt werden kann, ob die Bedarfsgemeinschaft Sozialhilfe benötigt, müssen alle Mitglieder der Gemeinschaft bei der zuständigen Behörde Angaben über ihre Einnahmen und ihr Vermögen machen. Zudem müssen alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft alle Möglichkeiten wahrnehmen, die dazu führen, dass die Hilfsbedürftigkeit entweder gar nicht mehr gegeben ist oder zumindest reduziert wird. Das bedeutet, dass eine Verpflichtung dahingehend besteht, dass jedes Arbeitsangebot angenommen werden muss, das mental und körperlich gestemmt werden kann.

In der Regel besteht die Pflicht, sich persönlich beim zuständigen Jobcenter zu melden. Unter Umständen kann das Jobcenter eine ärztliche oder eine psychologische Untersuchung anordnen, welcher Folge geleistet werden muss. Zudem musst du an Werktagen jederzeit an der beim Jobcenter angegebenen Anschrift sowohl persönlich als auch auf dem Postweg erreichbar sein. Dabei zählt auch der Samstag in diesem Sinne als Werktag. Zudem musst du an diesen Tagen dazu in der Lage sein, das Jobcenter persönlich aufzusuchen.

  • Auskunft über Einkommen und Vermögen
  • Hilfebedürftigkeit verringern, wenn möglich
  • Persönliche Meldung
  • Eventuell psychologische oder ärztliche Untersuchung
  • Erreichbarkeit an Werktagen

Anrechnung des Einkommens und Hinzuverdienstgrenzen

Wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitslose beantragt, dann wird im Normalfall sowohl das Einkommen als auch das Vermögen von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Grundsätzlich gilt, dass das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nach der Berücksichtigung von Freibeträgen nicht ausreichen darf, um den Lebensunterhalt jedes einzelnen Mitglieds zu sichern, damit ein Anspruch auf Hartz IV besteht. Bei einem erwerbstätigen Hartz IV Empfänger wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 100 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen, statt private Versicherungskosten, Werbungskosten und Vorsorgekosten zu berücksichtigen. Diese 100 Euro gelten als Freibetrag und werden nicht auf die Sozialleistungen angerechnet.

Zudem werden bei einem Bruttoeinkommen zwischen 100,01 Euro und 1.000 Euro 20% der Einnahmen nicht angerechnet. Bei Bruttoeinkünften zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro dürfen nur noch 10% nicht angerechnet werden. Für den Fall, dass ein minderjähriges Kind Bestandteil der Bedarfsgemeinschaft ist, erhöht sich dieser Betrag von 1.200 Euro auf 1.500 Euro. Eine Geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob kann dazu führen, dass geringere Sozialleistungen vergeben werden. Das möchten wir dir anhand eines Beispiels zeigen. Bei einem Minijob, durch den 450 Euro pro Monat eingenommen werden, werden im ersten Schritt 100 Euro pauschal als Freibetrag abgezogen. Anschließend werden von den verbleibenden 350 Eur 20% abgezogen, da diese nicht anrechenbar sind. Somit ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 280 Euro, welches den Hartz IV Satz entsprechend mindert.

Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

Nicht verheiratete Kinder des Hilfebedürftigen oder des Partners, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gehören ebenfalls der Bedarfsgemeinschaft an. Dies gilt zumindest dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. Das bedeutet, dass Kinder nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind, wenn sie entweder mindestens 25 Jahre alt sind oder ihren Lebensunterhalt durch entsprechendes Einkommen oder Vermögen selbst bestreiten können.

Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft

Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man dann, wenn mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben, diese aber keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Kinder im Haushalt leben, die bereits 25 Jahre alt oder älter sind. Der hauptsächliche Unterschied zwischen einer Haushaltsgemeinschaft und einer Bedarfsgemeinschaft besteht darin, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft die Einkommen und Vermögen aller Mitglieder berechnet werden, was bei einer gewöhnlichen Haushaltsgemeinschaft nicht der Fall ist. Das hat insbesondere dann negative Auswirkungen, wenn eine Person innerhalb des Haushalts sehr gut verdient, weil diese dann für die anderen Mitglieder aufkommen muss und in dem Fall keine Sozialleistungen beantragt werden können.

Notwendige Unterlagen

Grundsätzlich solltest du bei deinem zuständigen Jobcenter erfragen, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Beim Antrag müssen in der Regel persönliche Informationen angegeben werden. Hierzu gehört beispielsweise die Angabe, ob du verheiratet bist oder alleine wohnst. Abhängig von der jeweiligen Lebenssituation müssen bestimmte Anlagen ausgefüllt werden. In der Regel handelt es sich bei den einzureichenden Unterlagen um die “Anlage zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU)”, die “Anlage zum Vermögen (VM)” und um die “Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP)”.

Dabei musst du die getätigten Angaben durch Nachweise belegen können. Wenn du dich fragst, welche Dokumente du hierfür vorlegen musst, kannst du dich mit dieser Frage ebenfalls an das zuständige Jobcenter wenden. In der Regel muss unter anderem die Höhe deines Einkommens durch die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate nachgewiesen werden. Zu den weiteren wichtigen Nachweisen gehören Nachweise über das vorhandene Vermögen, der Mietvertrag und die Heiz- sowie Nebenkosten.

Hinweis

Die Nachweise müssen nicht sofort mit dem Antrag eingereicht werden, sollten aber schnellstmöglich nachgereicht werden.

Antragstellung

Wenn mehrere Personen in einer Bedarfsgesellschaft leben, dann kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Dabei wird der Antrag von einer Person stellvertretend für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gestellt. Das bedeutet, dass der Antragsteller alle erforderlichen Informationen über die anderen Mitglieder haben muss. Wenn die erforderlichen Unterlagen gesammelt wurden, kann der Antrag eingereicht werden und das zuständige Jobcenter wird überprüfen, ob ein rechtlicher Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld II besteht. Zudem wird das Jobcenter anhand der gemachten Angaben berechnen, wie viel Arbeitslosengeld der Bedarfsgemeinschaft zusteht.

Hinweis

Selbst wenn der Antrag nicht zu Beginn eines Monats gestellt wird, so wird das ALG II im Normalfall für den gesamten Monat ausgezahlt.

Prüfung durch Jobcenter

Nach Einreichung überprüft das Jobcenter deinen Antrag. Dabei wird das Jobcenter bestimmte Vermutungen anstellen. So ist es zum Beispiel üblich, dass das Jobcenter dann von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, wenn man bereits ein Jahr oder länger zusammenlebt.

Fazit

Eine Bedarfsgemeinschaft sollte unbedingt von einer Haushaltsgemeinschaft abgegrenzt werden. Denn bei einer Haushaltsgemeinschaft sind die einzelnen Mitglieder nicht verantwortlich füreinander bzw. müssen nicht für den Unterhalt der anderen Personen aufkommen. Bei einer Bedarfsgesellschaft allerdings werden Einkünfte und Vermögen aller Mitglieder berücksichtigt. Das kann dazu führen, dass keine oder weniger Sozialleistungen ausgezahlt werden, wenn es eine gut verdienende Person innerhalb der Gemeinschaft gibt. Unter Umständen kann eine Bedarfsgemeinschaft daher mit finanziellen Nachteilen verbunden sein.

FAQ: Fragen und Antworten zur Bedarfsgemeinschaft

Wie hoch darf das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft sein?

Grundsätzlich gilt, dass das Einkommen nicht höher als 1.200 Euro hoch sein darf. Ist ein minderjähriges Kind im Haushalt, dann erhöht sich der Betrag auf 1.500 Euro.

Wie funktioniert eine Bedarfsgemeinschaft?

Um eine Bedarfsgemeinschaft handelt es sich dann, wenn einander zu Unterhalt verpflichtete Personen gemeinsam in einer Immobilie wohnen. Hierzu zählen Ehepartner, eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene, gleichgeschlechtliche Partner.

Bin ich alleine eine Bedarfsgemeinschaft?

Der Antragsteller selbst gilt bereits als Bedarfsgemeinschaft, auch wenn eine Bedarfsgesellschaft grundsätzlich aus mehreren Personen besteht.

Welches Geld darf das Jobcenter nicht anrechnen?

Das Jobcenter darf einen Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro nicht anrechnen. Zudem dürfen zwischen 100,01 Euro und 1.000 Euro 20% und zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro 10% nicht angerechnet werden.

Wie prüft das Jobcenter Bedarfsgemeinschaft?

In der Regel geht das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus, wenn die Personen des Haushalts bereits länger als ein Jahr zusammen wohnen.

Wie wird die Bedarfsgemeinschaft berechnet?

Der Regelsatz für eine alleinstehende Person liegt bei 449 Euro. Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus 2 anspruchsberechtigten Personen, dann erhalten diese jeweils 90% des Regelbedarfs einer einzelnen Person, sodass diese insgesamt 808 Euro erhalten.

Wann fällt man aus der Bedarfsgemeinschaft raus?

Kinder fallen dann aus der Bedarfsgemeinschaft raus, wenn diese das 25. Lebensjahr erreichen. Wenn sich Partner voneinander trennen und nicht mehr zusammen leben, dann handelt es sich ebenfalls nicht mehr um eine Bedarfsgemeinschaft.

Was passiert, wenn sich Bedarfsgemeinschaften auflösen?

Wenn sich eine Bedarfsgemeinschaft auflöst, dann können die ehemaligen Mitglieder einzeln einen Antrag auf Auflösung der Bedarfsgemeinschaft stellen und unter Umständen den vollen Regelsatz erhalten, wenn sie anspruchsberechtigt sind.

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Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.