Tierhaltung in der Mietwohnung – alles Wissenswerte

Sercan
| Anzahl Artikel: 78
Letzte Überarbeitung am 29. November 2022
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Tiere sind oft die treuesten Begleiter eines Menschen – und weil sich immer mehr Menschen Haustiere anschaffen, kann dies entsprechend häufiger zu Problemen führen, wenn diese in Mietwohnungen gehalten werden. Nicht selten kommt es vor, dass Haustiere Mietwohnungen auf unterschiedliche Art und Weise beschädigen. Die Tierhaltung in der Mietwohnung wird daher immer öfter von Vermieter:innen untersagt oder die Haltung wird lediglich auf Nachfrage und mit Zustimmung der Vermieter:innen erlaubt.
Was die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit der Tierhaltung in Mietwohnungen sind, wie die Rechtslage dazu aussieht und welche Tiere grundsätzlich erlaubt sind, erläutern wir in diesem Beitrag genauer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein pauschales Tierhaltungsverbot ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Es muss zwischen Klein- und Großtieren unterschieden werden.
  • Es gibt Tiere, deren Haltung als Haustier generell von Gesetzes wegen verboten oder nur unter Auflagen möglich ist.
  • Verstoßen Mieter:innen gegen ein wirksames Haltungsverbot, droht im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.

Tiere in der Mietwohnung: Die wichtigsten Regelungen

Geht es um die Tierhaltung in Mietwohnungen, ist auf jeden Fall zu erwähnen, dass ein generelles Verbot der Tierhaltung unzulässig ist. Trotz der Unzulässigkeit des generellen Verbots sollte die Tierhaltung immer in einem zumutbaren Rahmen bleiben – denn für bestimmte Tierarten (je nach Größe und Exotik) kann eine Erlaubnis von Vermieter:innen notwendig sein. Kleintiere wie zum Beispiel Fische oder Hamster haben Vermieter:innen grundsätzlich zu dulden. Die Haltung solcher Tiere kann somit nicht pauschal untersagt werden.

Oft lassen sich schon in den Mietverträgen Regelungen zur Tierhaltung finden. Kommt es aufgrund einer Streitigkeit zu einem gerichtlichen Verfahren, ist es gut zu wissen, dass die Gerichte stets zwischen kleinen und großen Tieren unterscheiden. Während Kleintiere keinen Lärm machen und die Wohnung nicht verlassen, zählen die Gerichte Kampfhunde und Tiere wie Gift- und Würgeschlangen zu den großen Tieren. Von ihnen geht nach Ansicht der Gerichte sowohl eine Gefahr als auch teilweise Lärm- oder Geruchsbelästigung aus.

Rechtslage

Aufgrund der vielfältigen Tierarten und der damit einhergehenden Probleme sahen sich Gerichte in der Vergangenheit schon oft mit verschiedenen Fragestellungen hinsichtlich der Tierhaltung in Mietwohnungen konfrontiert. Ganz allgemein ist die Tierhaltung in Mietwohnungen erst einmal erlaubt. Bei fehlender Regelung im Mietvertrag müssen Vermieter:innen der Haltung also nicht ausdrücklich zustimmen. Der sogenannte Formularmietvertrag ist ebenso wenig dazu geeignet, die Haltung von Kleintieren von vornherein zu verbieten – jedenfalls bis zu einer gewissen Anzahl von Tieren. Selbst wenn es sich Vermieter:innen vorbehalten, die Erlaubnis zu erteilen, muss eine Erlaubnis zur Kleintierhaltung trotzdem nicht eingeholt werden.

Hinweis Ein Formularmietvertrag ist ein Mietvertrag, der für eine unbestimmte Anzahl von Verwendungen erstellt wurde.

Trotzdem ist der Vorbehalt einer Erlaubniserteilung oft in Mietverträgen zu finden. Stehen der Tierhaltung allerdings keine Gründe entgegen, die die Zustimmung verhindern könnten, müssen Vermieter:innen grundsätzlich die Erlaubnis erteilen. Dabei bezieht sich diese Erlaubnis meist nur auf ein bestimmtes Tier. Sollte man sich ein weiteres Tier anschaffen wollen, ist erneut eine Erlaubnis einzuholen. Vermieter:innen können von Mieter:innen verlangen, dass sie in bestimmten Fällen Schutzmaßnahmen ergreifen. Vorstellbar ist dies zum Beispiel, wenn ein Hund tagsüber dauernd bellt und dadurch andere Mieter:innen belästigt. Eine mögliche Regelung könnte sein, dass der Hund nicht über einen längeren Zeitraum hinweg unbeaufsichtigt bleiben darf. Dies sind aber Einzelfälle – abstrakte Vorgaben existieren nicht.

Arten der Tierhaltung

Es gibt verschiedene Arten der Tierhaltung – manche Menschen lieben Tiere so sehr, dass sie nicht nur eines halten wollen, sondern gleich 5. Andere möchten eine Art Tiergehege betreiben oder verdienen ihr Geld mit Tierzucht, die in der Mietwohnung stattfinden soll.

Tierzucht und Tierhortung in der Wohnung

Einige Menschen verdienen Geld mit dem Züchten und Verkaufen von Tieren. In Mietwohnungen kann die Tierzucht allerdings schnell problematisch werden, denn Mieter:innen sind dazu verpflichtet, die von ihnen gemietete Mietsache nur vertragsgemäß zu nutzen. Die Zucht von Tieren sprengt regelmäßig den vertraglich festgelegten Rahmen. Je nach Tierart kann es vorkommen, dass mit einem Wurf mehr als 4 Tiere geboren werden. Mit mehrmaligem Werfen befinden sich also immer mehr Tiere in der Wohnung.

Hinweis Eine gewerbsmäßige und nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) erlaubnispflichtige Hundezucht liegt beispielsweise dann vor, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder wenn 3 oder mehr Würfe pro Jahr stattfinden.

Zwar gibt es im Mietrecht keine konkret festgelegten Grenzen für die Anzahl der in der Mietwohnung gehaltenen Tiere, trotzdem ist der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache aber immer verpflichtend. Dieser Gebrauch besteht in einer üblichen Nutzung. Steigt die Anzahl der Tiere über ein normales Maß hinaus, ist dies ein Verstoß gegen die Regelungen des Mietvertrags. Vermieter:innen können Mieter:innen in diesem Fall abmahnen. Unterlassen sie die Tierzucht daraufhin nicht, kann schlimmstenfalls eine Kündigung des Mietverhältnisses folgen.

Kleintiere für den „Eigenbedarf“

Kleintiere wie Hamster, Kaninchen oder Wellensittiche sind im Normalfall unproblematisch. Pauschale Verbote sind in den meisten Fällen nicht zulässig und für die Kleintierhaltung ist regelmäßig keine Zustimmung der Vermieter:innen notwendig. Mieter:innen sollten nur darauf achten, dass die Kleintierhaltung nicht über das normale Maß hinausgeht und Tiere nicht auf irgendeine Art und Weise gehortet werden. Sollte bei Kleintieren dennoch eine Zustimmung erforderlich sein, können Vermieter:innen ihre Zustimmung nur verweigern, wenn der Tierhaltung wichtige Gründe entgegenstehen.

Erlaubte Tiere

Wie bereits erwähnt, ist die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen im Regelfall ohne das Einholen einer Erlaubnis möglich. Zu den Kleintieren gehören allgemein alle Haustiere, die in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden können.

Generell erlaubte Tiere:

  • Kaninchen
  • Fische
  • Meerschweinchen
  • Wellensittiche
  • Hamster
  • kleine Reptilien
  • verschiedene Nagetiere
  • Schildkröten

Etwas anders verhält sich das Ganze bei der Haltung von Katzen und Hunden. Auch wenn es sich um Katzen und kleine Hunderassen handelt, gelten diese nicht automatisch als Kleintiere. Die Gerichte in Deutschland entschieden in dieser Hinsicht oft unterschiedlich. Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmte Klauseln und ein pauschales Haustierverbot in einem Urteil für nicht zulässig erklärt hat, können Vermieter:innen dennoch je nach Einzelfall entscheiden. Zusätze im Mietvertrag, die die Haltung von Hunden oder Katzen von der Zustimmung der Vermieter:innen abhängig machen, sind an sich weiterhin gültig. Halten Mieter:innen Katzen, ohne zuvor die Erlaubnis von Vermieter:innen einzuholen, riskieren sie im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.

Trotzdem gilt hier ebenso, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht ohne eine nachvollziehbare Begründung verboten werden kann. Stehen der Haltung keine schwerwiegenden Gründe entgegen, können Vermieter:innen die Haltung nicht verbieten. Dennoch ist es möglich, die Haltung dieser Tiere von Bedingungen abhängig zu machen. Solch eine Bedingung kann beispielsweise der Nachweis sein, dass für das entsprechende Tier eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Durch den Nachweis der Versicherung können Vermieter:innen sicherstellen, dass sie nicht auf den Kosten von Schäden sitzen bleiben, die durch das Tier verursacht werden könnten.

Tiere, die erlaubnispflichtig sind

Wie zuvor erwähnt, zählen Hunde und Katzen zu den erlaubnispflichtigen Tieren. Des Weiteren betrifft dies alle Tiere, die nicht als Kleintiere anzusehen sind.

Erlaubnispflichtige Tiere:

  • etliche Großtiere wie zum Beispiel Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde
  • Kampf- bzw. Listenhunde
  • exotische Tiere unabhängig von ihrer Größe wie Papageien, Leguane, Frettchen und Minischweine

Davon ausgenommen sind Großtiere, die trotz ihrer Größe nicht einfach verboten werden können. Das betrifft solche Tiere, die zu Therapiezwecken oder als besondere Lebenshilfe erforderlich sind. Diese Tiere dienen unter anderem der Überwindung einer Drogensucht oder Depression – auch Blindenhunde zählen hierzu.

Probleme und Streitpunkte aufgrund der Tierhaltung in der Wohnung

Hat man sich mit Vermieter:innen geeinigt und entsprechend der erteilten Erlaubnis das oder die Tiere angeschafft und hält sie nun in der Wohnung, kann es in der Folge dennoch zu Problemen kommen. Streitigkeiten entstehen dann, wenn ein Haustier beispielsweise mit der Zeit gefährlich wird. Gerade Hunde können durch eine falsche Erziehung „auf die schiefe Bahn“ geraten. Sobald ein generell erlaubtes Tier gefährlich wird, kann die weiterführende Haltung des Tieres wieder untersagt werden. Andererseits hat es bereits Fälle gegeben, in denen die Haltung von Hühnern verboten wurde. Sie mögen zwar unter Umständen als Kleintiere gelten, gleichwohl müssen Vermieter:innen aber keine Nutztierhaltung dulden.

Hinweis Das Amtsgericht Köln entschied in einem Fall, in dem ein Mieter Hühner auf seinem Balkon hielt, dass Mitmieter:innen keine Nutztierhaltung zu dulden haben (Az. 214 C 255/09).

Außerdem kann es durchaus zu Streitigkeiten mit den Nachbar:innen kommen. Verursachen die Tiere andauernden Lärm oder sorgen für eine Geruchsbelästigung, können sich die Nachbar:innen daran stoßen und sehen den Hausfrieden gestört. Vermieter:innen können die Erlaubnis dann widerrufen, wenn die Belästigungen nicht beseitigt werden. Gleichzeitig sind die Nachbar:innen dazu angehalten, ein gewisses Maß an Toleranz walten zu lassen. Leben in einem Mehrfamilienhaus mehrere Tiere, müssen die Nachbar:innen gelegentliches Hundegebell und auch Vogelgezwitscher tolerieren.

Mit Vermieter:innen kann es auch beim Auszug aus der Mietwohnung zu Problemen kommen. Streitigkeiten treten dann auf, wenn Tiere Spuren hinterlassen haben wie Kratzer im Laminat oder Beschädigungen an Türen oder Wänden. Zu Schäden am Laminat oder Parkett gab es verschiedene gerichtliche Entscheidungen. Manche Gerichte betrachten Kratzer durch Hundekrallen im Parkett als übliche Abnutzung, weshalb Mieter:innen nicht zahlen müssen. Das Landgericht Koblenz aber sagt, dass Beschädigungen des Parketts zu vermeiden sind. Entweder dürfe der Hund nicht in Räume, in denen Parkett liegt, oder er habe Hundesocken zu tragen, um das Parkett vor Kratzern zu schützen.

Generelle Verbote bezüglich der Tierhaltung in Mietwohnungen

Abgesehen von erlaubnispflichtigen Tieren gibt es Tiere, die generell nicht als Haustiere gehalten werden dürfen. Tiere, die unter Artenschutz stehen oder unter die Bundesartenschutzverordnung fallen, dürfen schon aufgrund der gesetzlichen Vorschriften gar nicht oder nur mit bestimmten Auflagen gehalten werden. Welche Tierarten konkret davon betroffen sind, kann online beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) eingesehen werden. Einheitliche Regelungen zur Haltung von sonstigen Wildtieren gibt es derzeit nicht. Bezüglich gefährlicher Tiere ist die Haltung in 8 von 16 Bundesländern reglementiert. Während in Schleswig-Holstein und Hessen in der Regel ein grundsätzliches Verbot für die Haltung von gefährlichen Tieren in privaten Wohnungen gilt, benötigt man in Bayern und Hamburg für die Haltung eine behördliche Genehmigung.

Tiere, die unter Artenschutz stehen:

  • Igel
  • Kuckuck
  • Feldhamster
  • Feldhase
  • Fledermaus
  • Spatz
  • Storch

Konsequenzen aus Verstößen gegen die Tierhaltung

Wenn Mieter:innen ein Tier ohne Erlaubnis der Vermieter:innen halten, können diese sogar die Entfernung des Tieres verlangen – vorausgesetzt, dass das Tierhaltungsverbot rechtmäßig und nicht unwirksam ist. Kommt es nach der Aufforderung nicht zu einer Entfernung des Tieres, können Vermieter:innen den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bestreiten.

Sie können vor den Zivilgerichten auf Unterlassung klagen oder in extremeren Fällen den Mieter:innen aufgrund des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache gemäß § 543 BGB kündigen. Diese Kündigung ist nicht vergleichbar mit einer Kündigung wegen Eigenbedarf oder dem Sonderkündigungsrecht der Mieter:innen wegen einer Mieterhöhung.

Wie soll man bei Tierhaltung in der Mietwohnung vorgehen?

Damit ein eigentlich gut funktionierendes Mietverhältnis nicht nachhaltig durch die Anschaffung eines Tieres gestört wird, sollten einige Punkte beachtet werden, um Streitigkeiten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen zu vermeiden.

Mieter:innen können sich grundsätzlich Kleintiere anschaffen, ohne die Erlaubnis von Vermieter:innen einzuholen. Soll es dagegen ein Hund, eine Katze oder ein sogenanntes Großtier werden, müssen Vermieter:innen vorab um Erlaubnis gefragt werden, damit es nicht zu Problemen kommt. Zudem haben Mieter:innen darauf zu achten, dass die angeschafften Tiere keine Mitmieter:innen belästigen. Mieter:innen sollten sich ebenso merken, dass die Haltung von Tieren wie Hunden oder Katzen nicht pauschal verboten werden kann. Vielmehr müssen Vermieter:innen nachvollziehbare Begründungen liefern, um ein wirksames Verbot erteilen zu können. Im Zweifel ist es allerdings immer ratsam, Vermieter:innen über die Anschaffung von Tieren zu informieren.

Was tun, wenn Vermieter:innen generell erlaubte Tiere in der Wohnung verbieten?

Was Mieter:innen tun können, wenn Vermieter:innen das Halten von Tieren verbieten, kommt wie so oft auf den jeweiligen Einzelfall an. Zunächst sollten Mieter:innen beachten, ob das in Planung stehende Tier zu den Klein- oder Großtieren gehört. Handelt es sich um ein Kleintier, das generell erlaubt ist, können Vermieter:innen die Haltung nicht pauschal verbieten. Mieter:innen können sich theoretisch ohne große Folgen Kleintiere anschaffen. Sie müssen lediglich darauf achten, dass es bezogen auf die Wohnungsgröße nicht zu viele Tiere werden und dass Nachbar:innen nicht durch Lärm oder unangenehme Gerüche belästigt werden.

Sollte es dennoch dazu kommen, dass Vermieter:innen die Haltung von Kleintieren verbieten, bleibt betroffenen Mieter:innen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Bevor dieser Weg gegangen wird, ist es allerdings immer zu empfehlen, zunächst ein klärendes Gespräch mit den Vermieter:innen zu suchen, um das gute Verhältnis zwischen beiden Parteien aufrechtzuerhalten.

Fazit

Auffällig ist, dass die Tierhaltung in Wohnungen nicht ganz unproblematisch ist. Es kommt stets darauf an, was für ein Tier man sich anschaffen möchte und ob dieses schließlich zu den Klein- oder Großtieren gehört. Während Kleintiere unproblematisch und ohne spezielle Erlaubnis gehalten werden können, muss bei den Großtieren im Regelfall die Zustimmung der Vermieter:innen erfolgen. Mieter:innen sollten sich im Zweifel immer vorab an die Vermieter:innen wenden und so in Erfahrung bringen, ob die Haltung des gewünschten Tieres ohne Weiteres möglich ist. Mieter:innen ist es zu empfehlen sich stets an wirksame Verbote zu halten, da ansonsten schlimmstenfalls die Kündigung des Mietverhältnisses folgen könnte, was natürlich im Normalfall eine nicht gewollte und relativ schwerwiegende Folge wäre.

FAQ: Fragen und Antworten zur Tierhaltung in der Mietwohnung

Sind Kleintiere in der Mietwohnung erlaubt?

Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt und können nicht pauschal durch Vermieter:innen verboten werden.

Dürfen Vermieter:innen die Haltung von Hunden und Katzen verbieten?

Grundsätzlich können Vermieter:innen die Haltung von Hunden und Katzen verbieten. Es kommt allerdings auf den Einzelfall an. Vermieter:innen müssen das Gleichbehandlungsgebot beachten und für das Verbot der Tierhaltung einen nachvollziehbaren Grund liefern können.

Was tun, wenn Vermieter:innen Hunde und Katzen nicht erlauben?

Wenn Vermieter:innen das Halten von Hunden und Katzen aus triftigen Gründen verbieten, bleibt den Mieter:innen nichts anderes übrig, als sich an das Verbot zu halten.

Welche Tiere in der Mietwohnung müssen Vermieter:innen gemeldet werden?

Grundsätzlich sind alle Tiere zu melden, die nicht zu den Kleintieren gehören.

Was bedeutet „Haustiere erlaubt“?

Steht dieser Zusatz in einem Mietvertrag, sind damit nur die üblichen Haustiere gemeint. Es darf sich nicht jedes Tier angeschafft werden – gefährliche Reptilien oder Listenhunde dürfen beispielsweise nicht ohne weitere Erlaubnis in die Wohnung einziehen.

Können Vermieter:innen Besucher:innen mit Tier verbieten?

Bringt der Besuch zum Beispiel einen Hund mit, können Vermieter:innen die Mitnahme des Hundes nicht verbieten, da dies nicht mit der Haltung eines Hundes gleichzusetzen ist.

Was kann ich bei einem nachträglichen Tierhaltungsverbot tun?

Im Normalfall sehen die Regelungen zur Tierhaltung im Mietrecht keine Möglichkeiten vor, eine vorher gegebene Zustimmung wieder zu widerrufen. Eine Ausnahme ist anzuerkennen, wenn erhebliche und wichtige Gründe vorliegen – dann können Vermieter:innen die Haltung auch nachträglich untersagen. Solche Gründe können starke allergische Reaktionen bei Nachbar:innen sein oder wenn das Tier für Verletzungen von Mitmieter:innen gesorgt hat.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.