Schönheitsreparaturen: Was müssen Mieter:innen tragen?

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 19. Dezember 2022
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Schönheitsreparaturen stellen keine Reparaturen im eigentlichen Sinne dar, weshalb klar abgegrenzt werden muss, was als Schönheitsreparatur gilt und was nicht. In diesem Artikel erklären wir anhand einiger Beispiele, was alles unter Schönheitsreparaturen fällt und welche Ausbesserungen nicht davon betroffen sind. Zudem gehen wir darauf ein, welche Pflichten Mieter:innen und Vermieter:innen im Rahmen von Schönheitsreparaturen haben. Wir erklären dir im Detail, welche Klauseln innerhalb eines Mietvertrags unwirksam sind und warum.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schönheitsreparaturen sind Arbeiten dekorativer Natur. Hierzu zählen unter anderem das Tapezieren oder Streichen von Wänden sowie das Verschließen von Bohrlöchern.
  • Wenn es diesbezüglich keine Regelungen im Mietvertrag gibt, sind Vermieter:innen dazu verpflichtet, sich selbst um die Schönheitsreparaturen zu kümmern.
  • Viele Vermieter:innen integrieren deshalb entsprechende Klauseln in den Mietvertrag. Allerdings sind nicht alle davon auch wirksam.
  • Durch eine unwirksame Klausel entsteht keine Pflicht für Mieter:innen. Diese können ungültige Klauseln im Mietvertrag daher einfach ignorieren.
  • Schönheitsreparaturen sind immer nur dann notwendig, wenn die Abnutzung der Wohnung Renovierungsarbeiten erfordert. Starre Fristenpläne hierfür sind unzulässig.

Schönheitsreparaturen: Definition und Abgrenzung zu anderen Reparaturen

Bei sogenannten Schönheitsreparaturen handelt es sich im deutschen Mietrecht um bestimmte Arbeiten an einer Wohnung oder einem Haus, die dekorativer Natur sind. Hierbei geht es hauptsächlich darum, oberflächliche Schäden zu beheben und die Wohnung so optisch aufzuwerten. Schönheitsreparaturen sind somit klar von Instandhaltungsarbeiten abzugrenzen – es handelt sich lediglich um kosmetische Korrekturen.

Was fällt unter Schönheitsreparaturen?

In diesem Abschnitt möchten wir dir anhand einiger Beispiele zeigen, was als Schönheitsreparatur gilt und was nicht. Arbeiten dekorativer Natur zählen zu den Schönheitsreparaturen, sodass beispielsweise das Tapezieren oder Anstreichen von Wänden und Decken unter diesen Begriff fällt. Auch das Verschließen von Bohrlöchern gehört dazu. Unter Umständen kann auch das Streichen von Holzfenstern und Türen als Schönheitsreparatur gelten. Dabei geht es vor allem um die Innentüren und die Innenseite der Außentür.

Unter Schönheitsreparaturen fällt allerdings keine Erneuerung eines Teppichbodens, wenn dieser im Laufe der Zeit verschlissen ist. Risse in der Decke musst du als Mieter:in ebenfalls nicht beheben. Parkettböden müssen weder abgeschliffen noch versiegelt werden. Auch wenn grundsätzlich viele Malerarbeiten zu den Schönheitsreparaturen gehören, fällt das Streichen von Fuß- und Sockelleisten nicht darunter.

Zu den Schönheitsreparaturen zählen:
  • Anstrich von Wänden sowie Decken
  • Tapezieren
  • Streichen von Fußböden, Heizungsrohren und Heizkörpern
  • Verschließen von Bohrlöchern
  • Streichen von Holzfenstern und Türen
Keine Schönheitsreparaturen sind:
  • Erneuern eines verschlissenen Teppichbodens
  • Beseitigung von Rissen in der Decke
  • Versiegelung und Abschleifung von Parkettböden
  • Streichen von Fuß- und Sockelleisten

Pflichten bei Schönheitsreparaturen

Sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen haben bestimmte Pflichten, wenn es um Schönheitsreparaturen geht. Welche das sind, erfährst du in den nächsten Abschnitten, in denen wir eine Übersicht geben, für wen welche Pflichten gelten.

Pflichten von Mieter:innen

Grundsätzlich haben Mieter:innen nicht allzu viele Pflichten, wenn es um Schönheitsreparaturen geht. Wenn bezüglich der Schönheitsreparaturen nichts im Mietvertrag vereinbart wurde, müssen Mieter:innen diese auch nicht durchführen. Das führt allerdings dazu, dass die meisten Vermieter:innen entsprechende Klauseln in den Mietvertrag integrieren, die dazu führen, dass die Schönheitsreparaturen von den Mieter:innen übernommen werden müssen. Dabei sind diese allerdings nur zur Erfüllung von gültigen Klauseln verpflichtet. Alle unwirksamen Klauseln können Mieter:innen einfach ignorieren. Jedoch haben sie die Pflicht, Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen. Das bedeutet, dass sie diese zwar grundsätzlich selbst vornehmen können, dabei aber nicht pfuschen dürfen.

  • Erfüllung gültiger Klauseln
  • Fachgerechte Ausführung

Pflichten von Vermieter:innen

Nach § 535 BGB sind Vermieter:innen dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, wenn im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Das bedeutet, dass sie anstelle der Mieter:innen für die Beseitigung normaler Gebrauchsspuren aufkommen müssen. Übergeben Vermieter:innen eine unrenovierte Wohnung an Mieter:innen und der Zustand verschlechtert sich, können Mieter:innen verlangen, dass Vermieter:innen auf eigene Kosten renovieren. Dies gilt zumindest dann, wenn keine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag existiert.

Vermieter:innen können in einem solchen Fall allerdings eine Kostenbeteiligung von Mieter:innen verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 8. Juli 2020 entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18). Denn wenn Mieter:innen fordern können, dass Vermieter:innen allein für die Kosten aufkommen, würden sie eine bessere Wohnung erhalten, als sie ursprünglich gemietet hatten, was Vermieter:innen gegenüber nicht fair wäre. Ebenso müssen Vermieter:innen darauf achten, dass die von ihnen in den Mietvertrag integrierten Klauseln fair sind. Der BGH hat bereits einige unfaire Klauseln für unwirksam erklärt, sodass Mieter:innen diesen keine Folge leisten müssen.

  • Beseitigung normaler Gebrauchsspuren
  • Renovierungspflicht bei Verschlechterung des Zustands
  • Integration fairer Klauseln

Fristen

Grundsätzlich gilt, dass eine Durchführung von Schönheitsreparaturen spätestens bei Auslaufen des Mietvertrags erfolgen muss. Allerdings können Schönheitsreparaturen auch schon während des Mietzeitraums fällig werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Wohnung bereits stark abgenutzt ist. In der Regel wird daher mit Vermieter:innen ein sogenannter Fristenplan vereinbart. Gemäß BGH sind bestimmte Fristen zulässig. Beim Streichen von Badezimmer und Küche gilt eine Frist von 3 Jahren als angemessen. Werden Schlaf- und Wohnräume, Flure und Toiletten gestrichen, liegt die Frist bei 5 Jahren. Beim Streichen von Nebenräumen erhöht sich die als angemessen betrachtete Frist auf 7 Jahre.

Hinweis

Mieter:innen müssen diese Fristen nur dann einhalten, wenn es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt und die Wohnung entsprechende Abnutzungen hat, die eine Renovierung erforderlich machen.

Zu welchen Streitigkeiten kommt es häufig wegen Reparaturen?

Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen, wenn es um Reparaturen in der Wohnung geht.

Behandlung von Zimmertüren

Vermieter:innen können über eine Schönheitsreparaturklausel dafür sorgen, dass Mieter:innen die Innentüren streichen müssen. Wird in der konkreten Klausel das Wort „streichen“ verwendet, ist damit auch wirklich nur das Streichen der Tür gemeint. Hierbei kann es zum Streit kommen, wenn Vermieter:innen das Abbeizen und Ölen der Türen verlangen. Das muss in diesem Fall aber nicht von Mieter:innen erledigt werden. In der Regel werden die Türen einer Wohnung in weißer Farbe gestrichen. Sollten Vermieter:innen hier einen anderen Farbton wünschen, müssen sie Mieter:innen darüber in Kenntnis setzen.

Malerleistungen

Oft kommt es zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen zu Meinungsverschiedenheiten, wenn es um Malerleistungen geht. Dabei sind Mieter:innen überhaupt nicht dazu verpflichtet, Malerleistungen bereits dann zu erbringen, wenn nur geringe Abnutzungserscheinungen vorhanden sind. Es ist schon vorgekommen, dass Vermieter:innen Mieter:innen verklagt und Schadensersatz gefordert haben, weil sie mit dem von ihnen vorgenommenen Anstrich nicht zufrieden waren.

Renovierung des Kellers

Es kann auch vorkommen, dass Vermieter:innen von Mieter:innen verlangen, dass sie nicht nur die Wohnung, sondern auch den Keller renovieren. Grundsätzlich haben Vermieter:innen darauf aber keinen Anspruch, sofern es im Mietvertrag nicht anders geregelt ist.

Wie entscheiden die Richter in solchen Fällen?

In der Regel entscheiden die Richter zugunsten der Mieter:innen. Als der Fall einer Vermieterin vor das Landgericht Berlin ging, die mit der Qualität der Malerleistung eines Mieters nicht einverstanden war, hat das Gericht zugunsten des Mieters entschieden. Dabei war das Gericht der Meinung, dass Mieter:innen bei geringer Abnutzung keine Malerleistung erbringen müssen, solange die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung machen. Dies wurde als ausreichend befunden. Weiterhin müssen die von Mieter:innen vorgenommenen Arbeiten auch nicht der Qualität von Profi-Maler:innen entsprechen. Die Klage auf Schadensersatz wurde in der Folge abgelehnt.

Wenn im Mietvertrag die Rede von „streichen“ ist, müssen Mieter:innen laut Landgericht Berlin keine weiteren Leistungen wie Abbeizen und Ölen erbringen, da sich dies nicht mit dem Wortlaut der Formulierung im Mietvertrag in Einklang bringen lässt. Laut Amtsgericht Hamburg besteht keine Notwendigkeit für Mieter:innen, bei einer Renovierung auch den Keller zu berücksichtigen. Dieser gehört zwar mit zur Wohnung, was allerdings nicht bedeutet, dass auch hier Schönheitsreparaturen geleistet werden müssen. Nur dann, wenn eine anderslautende Regelung im Mietvertrag getroffen wird, muss auch der Keller renoviert werden.

Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Auch wenn Vermieter:innen bestimmte Klauseln in den Mietvertrag integrieren und dieser so von Mieter:innen unterzeichnet wird, sind die Klauseln unter Umständen unwirksam. Im Folgenden zeigen wir auf, welche Klauseln der Bundesgerichtshof bereits für nichtig erklärt hat.

Festlegung eines Fristenplans

Wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt, die besagt, dass Mieter:innen die Schönheitsreparaturen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, zum Beispiel nach 3 oder 5 Jahren, durchführen müssen, ist diese Klausel unwirksam. Denn Mieter:innen können zwar durchaus während des Mietzeitraums zu Renovierungen in regelmäßigen Abständen verpflichtet sein, eine genaue Fristenangabe ist allerdings ungültig. Denn Mieter:innen können hiervon in bestimmten Fällen abweichen, beispielsweise wenn die Wände keine Gebrauchsspuren haben und eine Renovierung dementsprechend nicht erforderlich ist. Ein Fristenplan ist nicht zulässig, wenn keine Ausnahmen geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung hierzu kann im BGH-Urteil vom 5. April 2006 (Az. VIII ZR 178/05) nachgelesen werden.

Endrenovierungsklausel

Um eine sogenannte Endrenovierungsklausel handelt es sich, wenn Vermieter:innen im Mietvertrag festhalten, dass die Wohnung selbst dann in einem absoluten Topzustand zurückgegeben werden muss, wenn diese überhaupt keine Renovierungen nötig hat. Auch diese Klausel hat der BGH in seinem Urteil vom 18. Februar 2009 (Az. VIII ZR 166/08) für unwirksam erklärt. Trotz dieser Klausel im Vertrag sind Mieter:innen daher nicht zu einer Renovierung der gesamten Wohnung verpflichtet, wenn dies aufgrund von entsprechenden Abnutzungen nicht erforderlich ist.

Renovierungsumfang

Wenn Vermieter:innen zu umfangreiche Renovierungsarbeiten verlangen, wird die zugehörige Klausel im Mietvertrag unwirksam. Denn zu den Schönheitsreparaturen gehören nur das Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Tapezieren, das Streichen von Heizkörpern inklusive Heizrohren, der Fußböden, der Fenster, der Innentüren sowie der Innenseite der Außentür. Integrieren Vermieter:innen eine Klausel, die über diese Renovierungsarbeiten hinausgeht, ist diese ungültig und Mieter:innen müssen in der Folge gar keine Renovierungsarbeiten durchführen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Vermieter:innen die Versiegelung von Parkett verlangen. Das entsprechende Urteil vom BGH stammt vom 10. Februar 2010 (Az. VIII ZR 222/09).

Auswahl einer bestimmten Farbe

Besteht im Mietvertrag eine Regelung, dass bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen nur eine bestimmte Farbe verwendet werden darf, gehört auch dies zu den ungültigen Klauseln. Denn die Vorgabe der Farbauswahl gilt auch für den Zeitraum, in welchem Mieter:innen in der Wohnung leben. Dies würde Mieter:innen zu stark einschränken, sodass der BGH in mehreren Urteilen diese Klausel für ungültig erklärt hat (Urteile vom 20. Januar 2010, Az. VIII ZR 50/09 sowie 18. Februar 2009, Az. VIII ZR 166/08).

Hinweis

Vermieter:innen können allerdings verlangen, dass die Wohnung in einem neutralen Farbton zurückgegeben wird. In diesem Fall müssten Mieter:innen diese bei Auszug auch dann renovieren, wenn es eigentlich nicht erforderlich ist.

Quotenklausel

Integrieren Vermieter:innen eine sogenannte Quotenklausel, ist auch diese gemäß eines BGH-Urteils vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 242/13) unwirksam. Manche Vermieter:innen legen im Mietvertrag fest, dass sich Mieter:innen zu einem bestimmten Anteil an den in Zukunft für die Renovierung anfallenden Kosten beteiligen müssen, wenn sie zu einem Zeitpunkt ausziehen, zu dem noch kein Renovierungsbedarf besteht. Dies ist allerdings verboten, sodass Mieter:innen diese Klausel ignorieren können, unabhängig davon, wie hoch die Quote ausfällt. Daher kann es von Vorteil sein, rechtzeitig auszuziehen, um keine Renovierungsarbeiten durchführen zu müssen. Dies gilt insbesondere bei einer Mieterhöhung oder einem Mietvertrag mit Staffel, da dann die Kosten entsprechend steigen.

Durchführung von Fachleuten

Es kann vorkommen, dass Vermieter:innen im Vertrag festhalten, dass Renovierungen von Fachleuten bzw. Handwerker:innen ausgeführt werden müssen. Dieser Regelung müssen Mieter:innen aber nicht nachkommen. Der BGH hat mit einem Urteil vom 9. Juni 2010 (Az. VIII ZR 294/09) entschieden, dass Mieter:innen die Arbeiten auch selbst durchführen können. Diese müssen dann jedoch fachgerecht ausgeführt werden.

Hinweis

Die Dienstleistungen von Fachleuten müssen für Schönheitsreparaturen nicht in Anspruch genommen werden – die Arbeiten müssen aber stets fachgerecht durchgeführt werden.

Folgen der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung führt dazu, dass immer mehr Vermieter:innen unwirksame Klauseln aus ihren Mietverträgen entfernen. Das bedeutet für Mieter:innen, dass die Wahrscheinlichkeit ungültiger Klauseln sinkt, wenn sie einen neuen Vertrag abschließen. Jedoch sollten Mieter:innen immer genau hinsehen, da es trotzdem immer noch vorkommen kann, dass Regelungen in den Vertrag integriert sind, die eigentlich nicht gültig sind und die dementsprechend nicht befolgt werden müssen.

Vorgehen bei Prüfung des Mietvertrags auf Renovierungsklausel

Wenn in deinen Mietvertrag eine Renovierungsklausel integriert ist, solltest du diese unbedingt prüfen. Denn nicht jede Klausel ist auch wirksam. Zudem verlangen Vermieter:innen eventuell so viel von dir, dass du die Wohnung gar nicht erst mieten willst.

Nach Renovierungsklausel im Mietvertrag suchen

Im ersten Schritt solltest du prüfen, ob es überhaupt eine Renovierungsklausel gibt. Bei der Prüfung des Mietvertrags kann es nämlich vorkommen, dass dieser gar keine Renovierungsklausel enthält, auch wenn dies eher selten der Fall sein dürfte. Denn das Fehlen einer solchen Klausel ist für dich als Mieter:in sehr vorteilhaft. Das liegt daran, dass von Gesetzes wegen die Vermieter:innen dazu verpflichtet sind, sich bei entsprechender Abnutzung um eine Renovierung der Wohnung zu kümmern. Viele Vermieter:innen fügen daher eine Renovierungsklausel in den Mietvertrag ein, um diese Pflicht auf Mieter:innen abzuwälzen. Wenn eine solche Klausel also gar nicht existiert, hast du Glück gehabt und musst gar keine Renovierungen durchführen.

Wirksamkeit der Klausel überprüfen

Im nächsten Schritt solltest du die Wirksamkeit der Klauseln deines Mietvertrags überprüfen. Denn wenn diese gar nicht gültig sind, bist du auch nicht daran gebunden. Wenn eine Klausel von Vermieter:innen so formuliert wurde, dass sie nicht rechtens ist, tritt die entsprechende gesetzliche Regelung an die Stelle der Klausel der Vermieter:innen.

Vertragliche Fristen

Zudem solltest du auf die Fristen achten, die im Vertrag angegeben sind. Dabei musst du dich nicht zwingend an die von Vermieter:innen vorgegebenen Fristen halten. Wenn Vermieter:innen einen starren Fristenplan ohne Abweichungen in den Mietvertrag einbringen, gilt die zugehörige Klausel als unwirksam und kann von dir ignoriert werden.

Tipps für Mieter:innen

Wenn es um Schönheitsreparaturen geht, stellen sich viele Fragen, weil die Thematik gar nicht so unkompliziert ist. In den folgenden Abschnitten werden wir dir daher einige Tipps mit an die Hand geben, die dir bei Schönheitsreparaturen Ärger und Kosten ersparen können.

Rückzahlung bei unwirksamer Klausel

Hast du bereits Schönheitsreparaturen durchgeführt und dir fällt erst im Nachhinein auf, dass die Klausel in deinem Mietvertrag ungültig war, kannst du dir den Aufwand von Vermieter:innen zurückerstatten lassen. Wenn möglich, solltest du anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Forderung einer Entschädigung korrekt zu formulieren. Dabei müssen allerdings die hierfür geltenden gesetzlichen Fristen eingehalten werden – ansonsten erlischt das Recht auf Rückzahlung der aufgewendeten Beträge. Dies ist dann der Fall, wenn das Mietverhältnis bereits vor über einem halben Jahr beendet wurde.

Abnutzungsspuren beseitigen

Grundsätzlich können Vermieter:innen verlangen, dass die durch Mieter:innen entstandenen Abnutzungen behoben werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn du eine unrenovierte Wohnung übernommen hast. Dann musst du nicht auf die Forderungen von Vermieter:innen eingehen und kannst die Wohnung beim Auszug in unrenoviertem Zustand zurückgeben.

Streichen der Wände

Grundsätzlich gilt, dass du die Wände während der Mietdauer in jeder beliebigen Farbe streichen kannst. Es gibt jedoch die Regel, dass Vermieter:innen die Wohnung wieder im ursprünglichen Zustand zurückerhalten sollen. Das bedeutet für dich, dass du die Wohnung beim Auszug wieder in weißer oder einer anderen neutralen Farbe streichen solltest, wenn du die Wohnung ursprünglich so erhalten hast. Dabei musst du die Kosten für das Streichen selbst tragen. Vermieter:innen können dagegen nicht verlangen, dass die Malerarbeiten von professionellen Maler:innen ausgeführt werden. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass die Beweislast darüber, in welchem Zustand die Wohnung beim Einzug gewesen ist, bei den Mieter:innen liegt. Idealerweise solltest du daher zum Einzug ein Wohnungsübergabeprotokoll mit den gefundenen Mängeln erstellen und von Vermieter:innen unterschreiben lassen.

Bohrlöcher verschließen

Übernehmen Vermieter:innen die anfallenden Schönheitsreparaturen, gilt für dich, dass du nur die Dübel aus den Löchern entfernen musst, sofern du diese in die Wände eingebracht hast. Um die Löcher selbst musst du dich dann nicht mehr kümmern. Allerdings enthalten die meisten Mietverträge eine Klausel, die besagt, dass Schönheitsreparaturen von Mieter:innen übernommen werden müssen. In diesem Fall bist du dazu verpflichtet, die Bohrlöcher fachmännisch wieder aufzufüllen. Dafür kannst du Gips oder Spachtelmasse verwenden. Unbedingt achten solltest du darauf, dass das verwendete Material nicht wasserabweisend ist. Denn sonst kann es zu Problemen beim Verputzen der verschlossenen Stellen kommen. Dies ist für dich als Mieter:in deshalb relevant, weil dadurch Flecken entstehen können. Vermieter:innen können dann Schadensersatz von dir fordern.

Fazit

Es gibt immer noch zahlreiche Mietverträge, die unwirksame Klauseln enthalten – auch wenn es lang nicht mehr so viele sind wie noch vor einigen Jahren. Daher sollten Mieter:innen einen Vertrag immer genau prüfen und vorher in Erfahrung bringen, ob sie überhaupt dazu verpflichtet sind, entsprechende Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zwar sind per Gesetz eigentlich die Vermieter:innen für Renovierungsarbeiten an der Wohnung verantwortlich, viele bauen allerdings eine Klausel in den Mietvertrag ein, die diese Pflicht auf Mieter:innen abwälzt. Wenn die Klausel aber nicht rechtens ist, können Mieter:innen diese einfach ignorieren.

FAQ: Fragen und Antworten zu Schönheitsreparaturen

Was ist eine wirksame Schönheitsreparaturklausel?

Bei einer Schönheitsreparaturklausel handelt es sich um eine Klausel im Mietvertrag, die regelt, welche Partei in welchem Umfang Schönheitsreparaturen durchführen muss. Dabei darf die Klausel nicht gegen geltendes Recht verstoßen, sonst wird sie unwirksam.

Sind Mieter:innen dazu verpflichtet, bei Auszug zu renovieren?

Nein, Mieter:innen sind nicht automatisch zur Renovierung verpflichtet, wenn sie ausziehen. Renovierungsarbeiten müssen sie nur dann leisten, wenn eine gültige Klausel im Mietvertrag sie dazu verpflichtet und eine Renovierung notwendig ist.

Sind Schönheitsreparaturen von Mieter:innen zu tragen?

Wenn Mieter;innen per Vertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, müssen sie die Kosten hierfür in der Regel selbst tragen.

Wie hoch dürfen die Kosten für Schönheitsreparaturen ausfallen?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Schönheitsreparaturen maximal Kosten in Höhe von 8,50 Euro pro Quadratmeter und Jahr verursachen dürfen.

Wie muss ich die Wohnung bei Auszug hinterlassen?

Die Wohnung muss bei Auszug besenrein, also sauber, und in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen werden. Geringe Gebrauchsspuren sind von Vermieter:innen hinzunehmen und erfordern keine Renovierung.

Sind Mieter:innen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?

Wenn im Mietvertrag Schönheitsreparaturklauseln bestehen und diese gültig sind, sind Mieter:innen zu Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Abständen bzw. bei Erforderlichkeit aufgrund entsprechender Abnutzungsspuren verpflichtet.

Wann muss ich als Mieter:in streichen?

Du musst dann streichen, wenn die Abnutzung so groß ist, dass eine Renovierung erforderlich wird.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.