Erhaltungsaufwand

thomasbaer
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Letzte Überarbeitung am 3. August 2023
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Immobilien verursachen ihren Besitzern nach dem Kauf regelmäßig Ausgaben, beispielsweise für Maßnahmen der laufenden Instandhaltung oder um die Wohnqualität zu verbessern. Im Steuerrecht werden diese Aufwendungen als Erhaltungsaufwand definiert. Erhaltungsaufwand lässt sich abhängig von der Nutzung steuerlich geltend machen. In unserem Beitrag erfährst du, was Erhaltungsaufwendungen sind und wie die steuerliche Behandlung bei Vermietung und der selbstgenutzten Immobilie erfolgt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erhaltungsaufwand umfasst Aufwendungen zum Zusammenhang mit dem Erhalten der allgemeinen Gebrauchsfähigkeit eines Gebäudes oder Erreichen eines höheren Wohnstandards.
  • Maßnahmen am Gebäude, die zu einer Erweiterung der Wohnfläche oder zu einem Wohnkomfort wesentlich über dem allgemeinen Standard führen, sind sie in der Steuer als Herstellungskosten zu behandeln.
  • Vermieter können Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend machen. Für Selbstnutzer von Immobilien gilt dieser Steuervorteil nicht.
  • Übersteigt der Erhaltungsaufwand innerhalb der ersten drei Jahre eine 15-Prozent-Grenze der Anschaffungskosten, ist eine steuerliche Absetzbarkeit unter Werbungskosten ausgeschlossen.
  • Aufwendungen für einzelne Baumaßnahme, die nach Fertigstellung eines Gebäudes anfallen, werden durch die Finanzverwaltung bis maximal 4.000 Euro (Betrag ohne Umsatzsteuer) pauschal als Erhaltungsaufwand anerkannt.

Was ist der Erhaltungsaufwand?

Der Begriff Erhaltungsaufwand beschreibt Aufwendungen, die das Erneuern bereits bestehender Teile, Anlagen und Einrichtungen betreffen oder die Erhaltung der vorgesehenen Gebrauchsfähigkeit einer Sache zum Ziel haben. Nachzulesen in den Einkommensteuer-Richtlinien unter R 21.1 Abs. 1 EStR.

Aus Sicht des Steuerrechts werden als Erhaltungsaufwand Maßnahmen anerkannt, die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten beziehungsweise Reparaturen umfassen. Diese Erhaltungsaufwendungen haben den Zweck, den ursprünglichen Zustand der Immobilie oder Wohnung zu verbessern, ohne dass sich deren Wert wesentlich erhöht.

Eigentümer:innen können auch Modernisierungsarbeiten steuerlich geltend machen, die einer zeitgemäßen Erneuerung dienen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Erhaltungsaufwand mit der Immobilie insgesamt oder an einer Wohnung betrieben wird. Nicht zulässig sind Erweiterungen. Deren Vorliegen würde nachträgliche Herstellungskosten bedeuten.

Das Ergebnis von Erhaltungsaufwendungen darf nicht die Schaffung von Neuem zusätzlich zum Vorhandenen sein.

Eine Beurteilung erfolgt anhand der Funktion der neu hinzugefügten Teile. Beim Ersatz einer bestehenden Heizung durch eine modernere Heizungsvariante handelt es sich nicht um eine Erweiterung. Die Heizungsfunktion ändert sich durch die neue Heizung nicht.

Was nicht zum Erhaltungsaufwand zählt?

Wenn in ein Gebäude nachträglich ein Personenaufzug eingebaut oder im Zuge einer Dachsanierung ein Dachgeschoss zur Wohnung umgebaut wird, zählen die dabei anfallenden Kosten nicht zum Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch bei Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche in einem Gebäude. Diese Aufwendungen gehören zu den Herstellungskosten.

Keine Erhaltungsaufwendungen sind alle Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des ursprünglichen Zustands (Erwerbszeitpunkt oder einer bereits erfolgten Erweiterung) führen.

Hinweis

Aus den aufgewendeten Geldsummen allein kann der Schluss einer wesentlichen Verbesserung nicht gezogen werden. Wurden über Jahre hinweg keine Maßnahmen zur Instandhaltung durchgeführt, kann sich ein hoher Aufwand durch Reparaturstau ergeben. Eine allgemeine Verbesserung, die als Ergebnis den zeitgemäßen Standard ohne Standardanhebung hat, führt zu Erhaltungsaufwendungen.

Beispiele, die zum Erhaltungsaufwand gehören

In der Einkommensteuer-Richtlinie (EStR) wird der Erhaltungsaufwand allgemein definiert. Beispiele für Maßnahmen, die das Erneuern von Vorhandenem und die Gewährleistung der ursprünglichen Gebrauchsfähigkeit zum Ziel haben und daher als Erhaltungsaufwendungen bewertet werden, sind:

  • Fensterneuerung und Austausch von Türen
  • Dachreparatur, Neueindeckung, Dachumbauten (vom Flachdach zum Satteldach)
  • Austausch von Bodenbelägen im Flur/Treppenhaus, wie Neuverlegung von Teppich oder Fliesen
  • Erneuerung der Elektroinstallation
  • Fassadensanierung für besseren Wärme- und Schallschutz oder Fassadenanstrich
  • Einbau einer Sicherheitsanlage oder Sicherheitsschlössern
  • Installation einer Gegensprechanlage
  • Badrenovierung
  • Heizungsmodernisierung (Ersatz einer Kohleheizung durch Gasetagenheizung, Austausch der Ölheizung gegen Wärmepumpe)
  • Installation von Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Wasser und Heizung
  • Fahrstuhlreparatur und Fahrstuhlerneuerung bzw. -modernisierung

Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Im Zusammenhang mit einem Gebäude und der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit treten neben Erhaltungsaufwendungen weitere Kosten wie Anschaffungskosten und Herstellungskosten auf. Eine Abgrenzung ist aus steuerlicher Sicht notwendig.

  • Anschaffungskosten umfassen alle Kosten, die mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Vermögensgegenstand und der Herstellung der Nutzungsfähigkeit zusammenhängen. In der Praxis ist das der Kaufpreis zuzüglich weiterer Kaufnebenkosten (Maklerprovision, Notargebühren, Grunderwerbsteuer, etc.)
  • Herstellungskosten bei einer Immobilie sind Aufwendungen, die mit der Herstellung, Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung entstehen. Ein Hausanbau oder nachträgliches anbringen von Balkonen fallen nicht unter Erhaltungsaufwendungen.
Tipp

Der Erhaltungsaufwand bei Vermietung ist in Anlage V „Vermietung und Verpachtung“ anzugeben. Hier werden neben den Mieteinnahmen (inkl. aus Vermietung einer Auslandsimmobilie), Werbungskosten und Abschreibungen eingetragen. Beim geltend machen von Erhaltungsaufwendungen in der Anlage V musst du nähere Ausführungen machen. Gefordert ist eine Einzelaufstellung der Arbeiten und Kosten (inklusive Mehrwertsteuer).

Erhaltungsaufwand bei Vermietung von der Steuer absetzen

Vermieter können beispielsweise Anschaffungskosten (Maklergebühren, Notar, Grundsteuer), Herstellungskosten und Finanzierungszinsen sowie die Kosten rund um die Gebrauchssicherung (Erhaltungsaufwendungen) einer Eigentumswohnung oder eines Hauses von der Steuer absetzen.

Werden Arbeiten am Vorhandenen (Gebäude, Wohnung, Anlagen) vorgenommen, um ein einwandfreies Funktionieren zu gewährleisten, handelt es sich üblicherweise um Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten beziehungsweise Reparaturen.

Diese werden im Steuerecht als Erhaltungsaufwendungen betrachtet und sind als Werbungskosten abzugsfähig. Es geht dabei immer um eine Verbesserung des ursprünglichen Zustands und nicht unmittelbar werterhöhende Maßnahmen an der Immobilie.

Eigentümer:innen einer vermieteten Immobilie können ebenso Kosten aus Modernisierungsmaßnahmen absetzen, bei denen das Ziel die zeitgemäße Erneuerung am Gebäude oder an Wohnungen war.

Nicht unter Erhaltungsaufwand fallen Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die zu wesentlichen Verbesserungen am Gebäude führen und zu einer erheblichen Mieterhöhung berechtigen würden.

Hinweis

Neben Erhaltungsaufwendungen sind im Steuerrecht Anschaffungskosten und Herstellungskosten relevant. Aufgrund der jeweiligen steuerlichen Behandlung gilt es im Einzelfall genau zu unterscheiden, um begünstigte Aufwendungen entsprechend ihrer vorgesehenen Zugehörigkeit einzuordnen.

Erhaltungsaufwand bei Vermietung als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Kosten für den Erhaltungsaufwand bei Vermietung können unter Umständen als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten gelten. Eine steuerliche Behandlung als Erhaltungsaufwand entfällt, sobald abgerechnete Erhaltungsaufwendungen bis drei Jahre nach Erwerb 15 Prozent des Gebäudewertes überschreiten.

Was ist die 15-Prozent-Grenze beim Erhaltungsaufwand?

Wird ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Erwerbs umfangreich saniert oder modernisiert, solltest du als Eigentümer:in die dabei anfallenden Ausgaben insgesamt im Blick behalten.

Wie bereits erwähnt, werden nur bestimmte und begünstigte Aufwendungen als Erhaltungsaufwand angesehen, was in der Folge ein Ansetzen als Werbungskosten in der Jahressteuererklärung erlaubt.

Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf musst du eine allgemeine Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten beachten. Übersteigen die Aufwendungen diesen Wert, kommt die Abschreibung über die Gebäudenutzungsdauer zum Tragen.

Angenommen du hast dir im April 2020 eine Eigentumswohnung für 400.000 Euro gekauft. 15 Prozent der Anschaffungskosten entsprechen 60.000 Euro. Anschließend hast du umfangreiche Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten vorgenommen. Fensteraustausch, neue Dacheindeckung und ein Heizungsaustausch haben Kosten von insgesamt auf 90.000 Euro (exklusiv Mehrwertsteuer) verursacht.

Das bedeutet ein Überschreiten der 15-Prozent-Grenze um 30.000 Euro. Die Aufwendungen kannst du nicht unter Erhaltungsaufwand sofort in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Sie erfahren eine steuerliche Behandlung als Abschreibung über die Gebäudenutzungsdauer.

Als Immobilienbesitzer:in solltest du die Möglichkeit des Werbungskostenansatzes für die Steuerreduzierung nicht ungenutzt lassen. Eine steuerliche Optimierung erreichst du durch eine entsprechende Kostenplanung und die zeitliche Verschiebung von Maßnahmen, sodass die Gesamtkosten unter der 15-Prozent-Grenze bleiben.

Hinweis

Vermieter:innen können alle Aufwendungen, die den Erhalt von Haus oder Wohnung dienen, steuerlich geltend machen. Die Bemessungsgrundlage bilden Anschaffungskosten des Gebäudes. Angenommen du kaufst ein Mehrfamilienhaus und eine Wohnung bewohnst du selbst. Die anderen werden nach einer Renovierung vermietet. Aufgrund der 15-Prozent-Grenze entfällt die Notwendigkeit einer anteiligen Berechnung der Anschaffungskosten bzw. begünstigten Erhaltungsaufwendungen.

Ausnahmeregelung bei 15-Prozent-Grenze

Die Geltung der 15-Prozent-Grenze beim Erhaltungsaufwand bezieht sich auf den Kauf der Immobilie. Das heißt, die Anschaffung erfolgt im steuerrechtlichen Sinne. Anders sieht es aus, wenn du Eigentümer:in eines Gebäudes durch Erbschaft oder Schenkung wurdest. Dann gilt die 15-Prozent-Grenze nicht und damit hat sie keine Relevanz für die Steuererklärung.

Hinweis

Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten sind vom Erhaltungsaufwand aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung abzugrenzen. Während Erhaltungsaufwand in der Steuererklärung sofort als Werbungskosten abzugsfähig ist, werden die anderen genannten Kostenpositionen über die Nutzungsdauer des Gebäudes (meist 50 Jahre) abgeschrieben.

Was bedeutet Nichtbeanstandungsgrenze beim Erhaltungsaufwand?

Die Finanzbehörden kommen dir als Vermieter:in mit einer Vereinfachungsregel beim Erhaltungsaufwand entgegen (Einkommensteuer-Richtlinie 21.1, Absatz 2, Satz 2).

Du darfst unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen, die eigentlich als Herstellungskosten gelten, auf Antrag in der Steuererklärung als Erhaltungsaufwand absetzen.

Beachten musst du dabei die Kosten jeder Einzelmaßnahme, mit der eine wesentliche Verbesserung oder auch Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche erreicht wurde.

Die Kostenobergrenze je Einzelmaßnahme beträgt 4.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Das Finanzamt wird bei den im Antrag aufgeführten Maßnahmen darauf schauen, dass das Gebäude vor dem Beginn der Maßnahme endgültig fertig gestellt und nutzbar war.

Solange eine Nutzung des Hauses nicht gegeben ist, wird die Maßnahme den Herstellungskosten zugerechnet.

Hinweis

Das genaue Definieren von Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten ist nicht immer einfach. Die Finanzverwaltung akzeptiert im Rahmen einer allgemeinen „Nichtbeanstandungsgrenze“ Aufwendungen in bestimmter Höhe je Gebäude ohne spezielle Prüfung. Eine einzelne Baumaßnahme, die maximal 4.000 Euro netto (ohne Mehrwertsteuer) kostet, wird als Erhaltungsaufwand anerkannt.

Erhaltungsaufwand bei der selbstgenutzten Immobilie

Eigentümer:innen selbst genutzter Immobilien sind im Wesentlichen von Steuervorteilen, wie sie Eigentümer:innen vermieteter Immobilien beanspruchen können, ausgenommen.

Kosten rund um die selbstgenutzte Wohnung oder Haus, die eine Sanierung oder Modernisierung mit sich bringen, müssen Eigentümer:innen bis auf Ausnahmen selbst tragen. Ein Erhaltungsaufwand ist bei Selbstnutzung steuerlich nicht abzugsfähig.

Handwerkerkosten können bis 1.200 Euro pro Jahr (begrenzt auf 20 Prozent von höchstens 6.000 Euro) steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft Kosten für die Tätigkeit des Handwerkers (Parkettverlegung, Renovierungen in der Wohnung, Wartung der Heizungsanlage, Austausch von Fenstern und Türen, Gebühren für Schornsteinreinigung). Die Materialkosten gehen zu Lasten der jeweiligen Selbstnutzer:innen.

Anspruch auf Steuerermäßigung haben sie für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen.

Zu letzteren gehören beispielsweise Wohnungsreinigung und Gartenpflege. Helfer unterliegen entweder Sozialversicherungspflicht oder sind selbstständig tätig. Geltend gemacht werden können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, begrenzt auf 4.000 Euro pro Jahr.

Steuerlich anerkannt werden besondere Belastungen bei Denkmalschutz. Kosten können im Rahmen der Abschreibung über mehrere Jahre hinweg abgesetzt werden. Auch Sturmschäden bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, die nicht von der Versicherung übernommen wurden, lassen sich steuerlich absetzen.

Fazit

Der Begriff Erhaltungsaufwand steht in Verbindung mit Aufwendungen, die im Zuge der Instandhaltung, Instandsetzung oder zeitgemäße Modernisierung bestehender Gebäude auftreten. Dazu gehören ebenso Pflege- und Wartungskosten.

Erhaltungsaufwendungen können bei Vermietung sofort durch den Eigentümer:in als Werbungskosten im Jahr ihrer Abrechnung steuerlich geltend gemacht werden. Eine Rolle in diesem Zusammenhang spielt die Abgrenzung von den Herstellungskosten, die über die Abschreibung berücksichtigt werden.

Privatinvestor:innen und Vermieter:innen sollten die 15-Prozent-Grenze und die Vereinfachungsregelung nach R 21.1 EstR beim Erhaltungsaufwand hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung im Blick behalten.

FAQ: Fragen und Antworten zum Erhaltungsaufwand

Was zählt zu den Erhaltungsaufwendungen?

Zu Erhaltungsaufwendungen gehören Maßnahme wie Erneuerung von Fenstern und Türen, Dachsanierung, Modernisierung der Heizungsanlage, neuer Fußbodenbelag, Fahrstuhlreparatur oder die Renovierung des Badezimmers.

Welche Kosten sind Erhaltungsaufwand?

Kosten, die als Erhaltungsaufwand zu bewerten sind, entstehen im Rahmen der Instandsetzung, Instandhaltung oder Modernisierung eines bereits Bestehenden. Es handelt sich um Reparaturaufwendungen, Pflege- und Wartungskosten.

Was ist Erhaltungsaufwand bei Vermietung?

Als Erhaltungsaufwand bei Vermietung gelten in der Regel Maßnahmen, die sich auf bereits bestehende Substanz oder vorhandene Anlagen beziehen, um deren einwandfreies Funktionieren zu gewährleisten.

Was zählt nicht zum Erhaltungsaufwand?

Aufwendungen, die zu einer Wertsteigerung eines Gebäudes führen, gehören nicht zum Erhaltungsaufwand. Die Kosten für einen Dachgeschossausbau oder einen Balkonanbau fallen unter die Herstellungskosten. Sie können nicht wie Erhaltungsaufwendungen sofort als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Ist eine Badsanierung Erhaltungsaufwand?

Eine Badsanierung kann aus steuerlicher Sicht entweder als Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten berücksichtigt werden. Werden im Bad vorhandene Einrichtungen und Anlagen im Zuge der Sanierung erneuert, fallen die Kosten unter Erhaltungsaufwand.

Soll der Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilt werden?

Eine Verteilung des Erhaltungsaufwandes auf zwei bis fünf Jahre kann sinnvoll sein, wenn die zu erwartende Einkommensteuerzahlung höher ausfallen wird. zu rechnen ist. Die Kosten für den Erhaltungsaufwand dürfen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb der Immobilien nicht höher als 15 Prozent der Anschaffungskosten sein.

Welchen Vorteil bringt der Ausweis von Erhaltungsaufwand in der Steuererklärung?

Vermieter:innen können die entstandenen Kosten unmittelbar als Werbungskosten ansetzen, wodurch sich das zu versteuerndes Einkommen vermindert.

Thomas Detlef Bär

Veröffentlicht von

Als studierter Ökonom habe ich mich jahrelang in erster Linie mit betriebswirtschaftlichen Problemen befasst. Seit mehr als zehn Jahren sehe ich meine Berufung darin, Wissen und Erfahrungen rund um private Finanzen aufzubereiten und in Ratgeberform zu vermitteln.