Dienstunfähigkeit

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 3. August 2023
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Über die sogenannte Dienstunfähigkeit wird festgestellt, ob Beamt:innen noch dazu in der Lage sind, ihrem Dienst nachzugehen. Dabei möchten wir dir in diesem Artikel genauer erklären, wer genau zu den Anspruchsberechtigten gehört und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Dienstunfähigkeit besteht. Dabei gehen wir auch auf den Unterschied zur Berufsunfähigkeit ein und zeigen die häufigsten Ursachen einer Dienstunfähigkeit auf. Gegen Ende des Artikels erfährst du, wie die Dienstunfähigkeit festgestellt wird und wie Beamt:innen sich privat absichern können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Von einer Dienstunfähigkeit spricht man nur dann, wenn ein Beamter seinen Dienst nicht mehr ausüben kann. Bei Arbeitnehmer:innen, die ihrem Job nicht mehr nachgehen können, spricht man von einer Berufsunfähigkeit.
  • Damit ein Beamter als dienstunfähig gilt, muss sein körperlicher oder geistiger Zustand so schlecht sein, dass er auf Dauer nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Dienstpflichten nachzugehen.
  • Von einer Teildienstfähigkeit spricht man dann, wenn der Beamte trotz Erkrankung noch über 50% der Arbeitszeit erbringen und in dieser seine Pflichten erfüllen kann.
  • Beamt:innen haben die Möglichkeit, sich privat abzusichern, indem sie eine sogenannte Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.

Anspruchsberechtigte

Wichtig zu wissen ist, dass ausschließlich Beamt:innen dienstunfähig werden können. Das ist deshalb so, weil sie sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden. Es wird ein Dienst ausgeübt. Dementsprechend handelt es sich nicht um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, Beamt:innen zählen nicht zu den Arbeitnehmer:innen. Den Status eines Beamten können zum Beispiel Lehrer:innen, Professor:innen, Polizist:innen, Mitarbeiter:innen oder Staatssekretär:innen in der Politik innehaben. Dienstunfähigkeit kann ebenfalls bei Richter:innen auftreten. Zwar gelten diese nicht als Beamt:innen, allerdings stehen sie wie Beamt:innen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Hinweis

Verschiedene Berufsgruppen können zu den Anspruchsberechtigten gehören, allerdings darf es sich nicht um Arbeitnehmer:innen handeln, um Anspruch auf Dienstunfähigkeit zu haben.

Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit

Dienstunfähig sind Beamt:innen laut Gesetzgeber und § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) dann, wenn sie aufgrund ihres körperlichen Zustands oder aufgrund gesundheitlicher Probleme ihren Dienst nicht mehr dauerhaft ausüben können. Dementsprechend gilt ein Beamter auch dann als dienstunfähig, wenn er aufgrund von einer Krankheit weniger als 3 Monate innerhalb von einem halben Jahr gearbeitet hat und er aller Voraussicht nach auch in den folgenden 6 Monaten nicht dazu in der Lage sein wird, seinen Dienstpflichten nachzukommen.

Hinweis

Sofern keine Teildienstfähigkeit vorliegt, spricht man auch von einer echten Dienstunfähigkeit oder einer dauerhaften Dienstunfähigkeit.

Voraussetzungen der Teildienstfähigkeit

Beamt:innen gelten dann als teildienstfähig, wenn sie noch zu mindestens 50% dienstfähig sind. Das bedeutet konkret, dass Beamt:innen weiterhin über die Hälfte der gewöhnlichen Arbeitszeit im Amt verbringen und ihre dienstlich bedingten Pflichten erfüllen können. Teildienstfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn Beamt:innen einem anderen Amt oder einer geringwertigen Tätigkeit nachgehen können. Bei Landesbeamt:innen ist die Teildienstfähigkeit in § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt. Für Bundesbeamt:innen befinden sich die relevanten Vorschriften in § 45 BBG.

Hinweis

Die Teildienstfähigkeit wird manchmal auch als begrenzte Dienstfähigkeit bezeichnet.

Abgrenzung von der Berufsunfähigkeit

Von einer Dienstunfähigkeit spricht man immer dann, wenn ein Beamter seinen Dienst nicht mehr ausüben kann. Eine Berufsunfähigkeit kann mit der Dienstunfähigkeit verglichen werden, allerdings ist es nicht das Gleiche. Eine Berufsunfähigkeit gilt für gewöhnliche Arbeitnehmer:innen, die nicht über einen Beamtenstatus verfügen. Sie gelten dann als berufsunfähig, wenn sie aufgrund von einem Unfall, einer Invalidität oder einer Krankheit nicht mehr dazu in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Dementsprechend handelt es sich um die gleiche Situation, nur dass sich die Personengruppe voneinander unterscheidet. Letztendlich lässt sich festhalten, dass Beamt:innen dienstunfähig werden, wenn sie ihrem Dienst nicht mehr nachgehen können, während man bei Arbeitnehmer:innen von einer Berufsunfähigkeit spricht, wenn sie ihren beruflichen Alltag nicht mehr bestreiten können.

Gründe der Dienstunfähigkeit

Die Gründe, die zu einer Dienstunfähigkeit führen, können vielfältig sein. Zu den häufigsten Ursachen einer Dienstunfähigkeit bei Beamt:innen gehören Krankheiten, die psychischer oder psychosomatischer Natur sind. Diese machen über die Hälfte der Fälle von Dienstunfähigkeit aus. Zu weiteren sehr oft auftretenden Ursachen zählen Probleme des Bewegungs- und Stützapparates. Herz- und Kreislauferkrankungen sowie Probleme des Nervensystems gehören ebenfalls zu den Gründen, die in vielen Fällen zu einer Dienstunfähigkeit führen.

Hinweis

In den meisten Fällen führen psychische Erkrankungen zur Dienstunfähigkeit bei Beamt:innen.

Ansprüche bei einer Dienstunfähigkeit

Werden Beamt:innen dienstunfähig, dann stehen ihnen bestimmte Versorgungsleistungen durch den jeweiligen Dienstherrn zu. Geregelt werden diese Ansprüche im Beamtenversor­gungs­gesetz (BeamtVG). Dieses Gesetz wird noch durch landesrechtliche Bestimmungen der einzelnen Bundesländer ergänzt. Welche Ansprüche bestehen, ist hauptsächlich vom Status des Beamten abhängig, in dem sich dieser zum Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit befindet. Handelt es sich um Beamt:innen auf Widerruf, dann folgt die Entlassung und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dementsprechend haben Beamt:innen auf Widerruf keinen Anspruch auf den Bezug eines Ruhegehalts vom Dienstherrn.

Für den Fall, dass die Ursache für die Dienstunfähigkeit in einem Dienstunfall besteht, kann neben dem Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf Erwerbsminderungsrente auch ein Unterhaltsbeitrag gegenüber dem jeweiligen Dienstherren beansprucht werden. Dieser Anspruch besteht für die Dauer der Erwerbseinschränkung, die im Rahmen des Dienstunfalls entstanden ist. Auch Beamt:innen auf Probe verfügen über keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt, wenn sie dienstunfähig werden. Sie dürfen allerdings einen Antrag auf Unterhaltsbeitrag stellen. Sollte der Grund für die Dienstunfähigkeit aus einem Dienstunfall resultieren, dann kann ein Ruhegehalt beansprucht werden. Bei Beamt:innen auf Lebenszeit gilt, dass sie selbst dann noch Anspruch auf ein Ruhegehalt haben, wenn der Grund für die Dienstunfähigkeit eine Krankheit oder ein Unfall in der Freizeit ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn sie bereits seit mindestens 5 Jahren im Dienst sind.

Hinweis

Bei Beamt:innen auf Widerruf besteht nur dann ein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, wenn der Unfall dienstlich bedingt ist und nicht auf eine Krankheit oder einen Unfall in der Freizeit zurückzuführen ist.

Ermittlung von Versorgungsleistungen und Ruhegehalt

Wenn Beamt:innen auf Probe dienstunfähig werden und einen Antrag auf Unterhaltsbeitrag stellen, dann wird die Höhe des Beitrags sowie die Dauer der Zahlung bemessen auf der Basis der wirtschaftlichen Situation des Beamten. Werden Beamt:innen auf Lebenszeit dienstunfähig, dann bemisst sich das zu zahlende Ruhegehalt an 3 wichtigen Größen. Hierzu zählen das erdiente Ruhegehalt, die amtsunabhängige Mindestversorgung und die amtsabhängige Mindestversorgung. Über die konkrete Höhe des zu zahlenden Ruhegehalts bestimmt der höchste Betrag. Dabei berechnet sich das vom Beamten erdiente Ruhegehalt über die geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit und die erzielten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Im nächsten Schritt verringert sich das vorzeitige Ruhegehalt unter Umständen noch durch den Versorgungsabschlag.

Mindestversorgung

In § 14 Absatz 4 BeamtVG wird die Mindestversorgung von Beamt:innen geregelt, die dienstunfähig werden. Dabei versteht man unter dem Begriff der Mindestversorgung das Ruhegehalt, welches der dienstunfähig gewordene Beamte mindestens ausgezahlt bekommt. Hierbei wird im Rahmen des Gesetzes zwischen amtsbezogener und amtsunabhängiger Mindestversorgung unterschieden. Beim amtsbezogenen Mindestruhegehalt erhalten Beamt:innen 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, die erreicht wurde. Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt berechnet sich aus einem Anteil in Höhe von 65% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Hierbei wird die Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 herangezogen. Zusätzlich dazu wird ein Fixbetrag in Höhe von 30,68 Euro addiert. Angewendet wird immer die Berechnung, die für den Beamten am vorteilhaftesten ist.

Feststellung der Dienstunfähigkeit

Grundsätzlich gilt, dass die Überprüfung der Dienstunfähigkeit von einem Beamten beantragt werden muss. Ob im konkreten Fall eine Dienstunfähigkeit vorliegt, wird vom Dienstherrn entschieden. Die Basis für die Entscheidung bildet ein amtsärztliches Gutachten. Dementsprechend wird die Dienstunfähigkeit bei Beamt:innen über einen Amtsarzt festgestellt. Die Feststellung über einen Facharzt ist demnach nicht ausreichend und wird nicht akzeptiert.

Wird eine amtsärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben, dann findet diese in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach der Erteilung des Auftrages statt. Für die ärztliche Untersuchung entstehen dem Beamten keine Kosten. Es ist möglich, nach der Zurruhesetzung wieder in den Dienst zurückzukehren. Hierfür muss der Beamte einen Antrag auf Reaktivierung stellen. Im Anschluss daran wird über eine erneute amtsärztliche Untersuchung geprüft, ob die Dienstfähigkeit wieder gegeben ist.

Private Absicherung

Beamt:innen müssen sich allerdings nicht auf die gesetzlichen Zahlungen verlassen, sondern können sich auch privat gegen eine Dienstunfähigkeit absichern. So können sie zum Beispiel eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen. Diese Art von Versicherung dient dazu, Beamt:innen vor den finanziellen Problemen, die mit einer Dienstunfähigkeit einhergehen, zu schützen. Tritt der Leistungsfall ein, dann wird dem betroffenen Beamten eine sogenannte Dienstunfähigkeitsrente ausgezahlt. Diese wird vorher vertraglich vereinbart. Dementsprechend handelt es sich um eine für Beamt:innen besonders relevante Versicherung.

Insbesondere bei Beamt:innen auf Probe oder auf Widerruf kann der Abschluss einer solchen Versicherung Sinn machen, da sie in der Regel keinen Anspruch auf die Auszahlung eines Ruhegehalts haben. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Kombination aus einer Dienst- und Berufsunfähigkeitsversicherung an. Dies hat den großen Vorteil, dass Beamt:innen, die ins Angestelltenverhältnis wechseln, automatisch bei eintretender Berufsunfähigkeit abgesichert sind. Somit sind sie auch als normale Arbeitnehmer:innen abgesichert. Außerdem gibt es Fälle, bei denen der Dienstherr nicht der Ansicht ist, dass du dienstunfähig bist, während der Versicherer eine Berufsunfähigkeit feststellt.

Fazit

Beamt:innen gelten dann als dienstunfähig, wenn im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt wird, dass sie nicht mehr dazu in der Lage sind, ihren dienstlichen Pflichten nachzukommen. Dieser Begriff muss von der Berufsunfähigkeit abgegrenzt werden, welcher zwar das Gleiche meint, allerdings für Arbeitnehmer:innen ohne Beamtenstatus gilt. Daher können nur Personen mit Beamtenstatus dienstunfähig werden. Die mit Abstand am häufigsten auftretenden Ursachen für eine Dienstunfähigkeit stellen psychische sowie psychosomatische Erkrankungen dar. Erst danach folgen rein körperliche Krankheiten. Um sich gegen eine Dienstunfähigkeit abzusichern, können auch private Absicherungen in Anspruch genommen werden.

FAQ: Fragen und Antworten zur Dienstunfähigkeit

Wie wird man als Beamter dienstunfähig?

Als dienstunfähig gelten Beamt:innen dann, wenn sie aufgrund von einem Unfall oder einer Erkrankung nicht mehr dazu in der Lage sind, ihren Dienstpflichten nachzugehen.

Wie viel Geld bekommt ein Beamter bei einer Dienstunfähigkeit?

Bei Dienstunfähigkeit erhalten Beamt:innen in der Regel etwa 1.400 Euro monatlich von ihrem Dienstherrn. Dabei fällt der Betrag umso höher aus, je länger der Dienst erbracht wurde.

Was passiert, wenn ein Beamter dienstunfähig wird?

Wird ein Beamter dienstunfähig, dann hat er Anspruch auf einen vorzeitigen Ruhestand sowie eine Versorgung über den jeweiligen Dienstherrn.

Wie stellt der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit fest?

Der Amtsarzt stellt die Dienstunfähigkeit im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens fest.

Wer zahlt die Krankenversicherung bei einer Dienstunfähigkeit?

Grundsätzlich gilt, dass Dienstherren keine Zuzahlung zu den Krankenversicherungsbeiträgen leisten. Stattdessen besteht die Leistung des Dienstherrn in Form der Beihilfe.

Für wie lange wird die Dienstunfähigkeit festgestellt?

Wenn eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt, dann wird der jeweilige Beamte vorzeitig in den Ruhestand geschickt. Möchte er wieder in den Dienst eintreten, dann muss er einen entsprechenden Antrag stellen.

Wer entscheidet über die Dienstunfähigkeit bei Beamten?

Über die Dienstunfähigkeit bei Beamt:innen entscheidet der Dienstherr auf Basis einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Untersuchung über einen Facharzt ist nicht zulässig.

Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.