Gesetzliche Erbfolge

Feda Mecan
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Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 29. November 2022
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Verstirbt jemand aus der Familie, kommt die Frage auf, was mit dessen Nachlass passiert. Oftmals ist es so, dass die betreffenden Personen bereits im Vorfeld über ihr baldiges Ableben Bescheid wussten. Um vorzusorgen, haben sie ein Testament aufgesetzt und darin bestimmt, wer den Nachlass erhält und wie alles Weitere zu regeln ist.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Ablebenden kein Testament aufgesetzt haben. Dann kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Diese Erbfolge bestimmt, wer in welcher Reihenfolge erben wird. Wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist, wer zu welcher Erbenordnung gehört und wann die gesetzliche Erbfolge greift, erläutern wir in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt Erben erster, zweiter und dritter Ordnung.
  • Das Ehegattenerbrecht schränkt das Verwandtenerbrecht leicht ein.
  • Die engsten Verwandten wie Kinder und Enkel stehen in dieser Reihenfolge an erster Stelle.
  • Wird niemand gefunden, der den Nachlass übernimmt, kann sogar der Staat erben.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Das Erbrecht in Deutschland kann unter Umständen ziemlich kompliziert sein, denn nicht immer ist auf den ersten Blick sofort ersichtlich, wer nun überhaupt etwas erbt und wer nicht. Die gesetzliche Erbfolge gilt in Deutschland für verheiratete Paare. Für unverheiratete und geschiedene Paare gilt sie wiederum nicht. Sollte zum Zeitpunkt des Todes eine Scheidung gerade noch vollzogen werden und ist diese noch nicht beendet, gehen die Noch-Ehepartner:innen trotzdem leer aus.

Es reicht nämlich aus, dass alle Voraussetzungen für die Scheidung zum Todeszeitpunkt erfüllt sind. Um zu bestimmen, wer wie viel erhält, werden die infrage kommenden Erb:innen in Ordnungen aufgeteilt. Erben erster Ordnung werden in § 1924 BGB aufgezählt, die Erben zweiter Ordnung in § 1925 BGB und die Erben dritter Ordnung in § 1926 BGB. Die Verwandten einer vorgehenden Ordnung schließen die Verwandten einer nachfolgenden Ordnung aus.

Hinweis Eine Ehe kann geschieden werden, wenn es eine Trennung als wichtigste Voraussetzung gab. Außerdem muss das Trennungsjahr beachtet werden. Als unwiderlegbar wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehepartner:innen ein Jahr getrennt leben und der Scheidung zustimmen. Andererseits gilt das Gleiche ohne Zustimmung, wenn sie 3 Jahre getrennt leben (vgl. § 1566 BGB).

Damit Eheleute sich gegenseitig den Lebensstandard sichern, setzen sie oft ein sogenanntes Berliner Testament auf. Dadurch wird unter anderem auch eine Erbauseinandersetzung mit anderen Erb:innen verhindert und der / die Überlebende erbt dementsprechend den Nachlass. Innerhalb einer Ordnung kommt das sogenannte Repräsentationsprinzip zur Anwendung. Sollte der Großvater sterben, erben in der ersten Ordnung die Kinder des Großvaters und nicht die Enkelkinder. Wenn es noch lebende Geschwister gibt und diese als Erben zweiter Ordnung gelten, können die Nichten und die Neffen nicht erben. Falls Verwandte aber bereits verstorben sind, nehmen deren Kinder ihre Stelle ein. Dies ist durch das Eintrittsprinzip geregelt.

Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung?

Es gibt verschiedene Konstellationen im deutschen Erbrecht, die die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung bringen. Die gesetzlichen Vorschriften dazu lassen sich in den §§ 1924 ff. BGB finden. Der Standardfall, wann die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt, ist der, dass kein Testament hinterlassen und die Vermögensnachfolge nicht in einem Erbvertrag geregelt wurde. Daneben existieren Fälle, in denen die gesetzliche Folge angewandt wird, obwohl es eigentlich ein Testament gab. Dies ist beispielsweise bei der Unwirksamkeit eines Testaments der Fall. Unwirksam können Testamente sein, wenn die Ersteller:innen etwaige Formvorschriften missachtet haben. Testamente müssen nämlich gänzlich von den Erblasser:innen verfasst und unterzeichnet sein. Gerade eine fehlende handschriftliche Unterzeichnung führt zur Unwirksamkeit von Testamenten. Eine Erbeinsetzung aus dem unwirksamen Testament hat somit keine Wirkung.

Hinweis Damit ein Testament wirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Dazu gehört die Testierfähigkeit, die Höchstpersönlichkeit, der Testierwille und die richtige Form des Testaments.

Ein weiterer Grund für die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge ist die wirksame Anfechtung eines Testaments. Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist, dass jede Person frei von Irrtümern oder Beeinflussungsversuchen die eigene Erbfolge regeln kann. Unterliegen die Erblasser:innen bei der Erstellung des Testaments aber einem Irrtum, können sich die gesetzlichen Erb:innen auf diesen Irrtum berufen und das Testament anfechten. Abschließend kann ein Testament auch widerrufen werden. Wie ein Testament widerrufen werden kann, ist in den §§ 2253 ff. BGB festgehalten. Für einen Widerruf reicht es nicht aus, nur mündlich zu erklären, dass das Testament wirkungslos werden soll. Vielmehr ist die Anordnung der Unwirksamkeit in einem neuen Testament notwendig oder das zu widerrufende Testament muss von den Erblasser:innen vernichtet werden.

Erben 1. Ordnung

Zu den Erben der ersten Ordnung gehören stets die Nachkommen der Erblasser:innen. Lebt zum Todeszeitpunkt der Erblasser:innen noch ein Kind, erbt dieses Kind an vorderster Stelle – natürlich unter Beachtung des Ehegattenerbrechts. Unter mehreren lebenden Kindern wird das Erbe gleichmäßig aufgeteilt. Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben weiter aufgeteilt, und zwar in Stämme. Ein Stamm wird von jedem Kind und seinen Nachkommen gebildet, wobei jeder Stamm den gleichen Erbteil erhält. Sollten die Kinder der Erblasser:innen verstorben sein, rücken die Enkelkinder an deren Stelle nach. Ähnlich verhält es sich im Falle des Versterbens eines der Kinder. Dann geht dessen Anspruch der Höhe nach auf das entsprechende Enkelkind über.

Beispiel

Der / die Verstorbene war nicht verheiratet, allerdings hatte er / sie 3 Kinder und 4 Enkelkinder. Zum Todeszeitpunkt leben noch die eigene Mutter, eines der Kinder, das verheiratet ist und mittlerweile selbst 2 Kinder hat, ein Kind und 2 Enkelkinder, die von dem dritten Kind abstammen, was schon vorher verstarb. Die Mutter erbt nicht, weil sie zur zweiten Ordnung gehört und Erben erster Ordnung vorhanden sind.

Da das erste Kind noch am Leben ist, erben die Kinder dieses Kindes ebenfalls nicht. Die beiden übrigen Enkelkinder erben einen Teil, weil sie an die Stelle des im Vorhinein verstorbenen Kindes treten. Zusammengefasst sind die beiden lebenden Kinder und die beiden Enkelkinder des verstorbenen Kindes die gesetzlichen Erben. Beide Kinder erben je ein Drittel des Vermögens und die Enkelkinder teilen sich das Drittel des verstorbenen Elternteils. Beide Enkelkinder erben also jeweils ein Sechstel.

Erben 2. Ordnung

Auf die erste Ordnung folgen die Erben zweiter Ordnung. Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Vorfahren der Erblasser:innen und die Abkömmlinge dieser Vorfahren. Die Erben zweiter Ordnung werden als Erb:innen berufen, wenn der / die Verstorbene keine Kinder hatte oder wenn die Kinder verstarben und keine Enkelkinder hinterließen. Hier werden keine Stämme gebildet, sondern es wird von Linien gesprochen. Eine Linie wird von jedem Elternteil zusammen mit den Nachkommen gebildet und erbt zu gleichen Teilen. Leben beide Elternteile des / der Verstorbenen, erben sie jeweils zu gleichen Teilen – also jede:r erbt die Hälfte. Sollte ein Elternteil verstorben sein, erben die Nachkommen dieses Elternteils. Das sind die Geschwister der Erblasser:innen und jeweils deren Kinder.

Beispiel

Der / die Erblasser:in war nicht liiert, hatte keine eigenen Kinder und von den Eltern lebt nur noch die Mutter. Zudem sind ein Bruder, eine Schwester und ein Halbbruder vorhanden. Die verstorbene Schwester hatte selbst 2 Kinder. Weil hier keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, kommen nur die Erben zweiter Ordnung in Betracht. Hierzu zählen Eltern und Geschwister gemäß § 1925 Abs. 1 BGB. Die Elternteile erben nach Linien. Eine Hälfte des Erbes fällt an die Linie der Mutter und die andere Hälfte an die Linie des Vaters.

Weil die Mutter noch lebt, wird sie Erbin der Hälfte des Nachlasses. Wegen des Repräsentationsprinzips bekommen die Kinder nichts von dem Erbe ab. An die Stelle des Vaters treten die Nachfahr:innen des Vaters. In diesem Fall sind das die Schwester, der Bruder und der Halbbruder. Diese Nachfahr:innen erben die andere Hälfte des Erbes, die eigentlich dem Vater zustand. Der Bruder und der Halbbruder erben je ein Sechstel und der Neffe und die Nichte erben je ein Zwölftel. Gesetzlich gesehen entsteht so eine Erb:innengemeinschaft, bestehend aus insgesamt 5 Erb:innen.

Erben 3. Ordnung

Dass sehr weit entfernte Verwandte im Erbfall etwas vom Erbe erhalten, ist eher selten der Fall. Trotzdem ist das möglich, wenn Verstorbene keine eigenen Kinder oder Enkelkinder hinterlassen und die Eltern der Erblasser:innen bereits verstorben sind. Außerdem dürfen keine Geschwister, Neffen oder Nichten vorhanden bzw. noch am Leben sein. Kommen die Erben dritter Ordnung dazu zu erben, erhalten die Großeltern und deren Abkömmlinge einen Teil des Erbes. Wenn ein Großelternteil bereits verstorben ist, treten dessen Nachkommen an diese Stelle. Das können sowohl die Tanten und Onkel der / des Verstorbenen als auch die Abkömmlinge der Tanten und Onkel, also Cousins und Cousinen der / des Verstorbenen, sein.

Hinweis Als Abkömmlinge werden die direkten Nachkommen einer Person bezeichnet. Diese Nachkommen können Kinder, Enkel:innen, Urenkel:innen und auch Adoptivkinder sein.

Beispiel

Der / die Erblasser:in ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und die Eltern sind verstorben. Insgesamt leben nur noch 2 Cousinen auf der mütterlichen Seite, ein Cousin auf der väterlichen Seite und eine Halbtante. Die Halbtante ist die Tochter aus der 2. Ehe des Großvaters der / des Verstorbenen. Da es weder Erben der ersten Ordnung noch Erben der zweiten Ordnung gibt, erben nun die Erben dritter Ordnung. Auch die Erben dritter Ordnung erben nach Linien gemäß § 1926 BGB.

Auf der väterlichen Seite erhält der Cousin jeweils das Viertel der Großmutter und des Großvaters. Insgesamt steht ihm die Hälfte des Erbes zu. Auf der mütterlichen Seite bekommen die Cousinen jeweils ein Achtel. Die Halbtante erhält die Hälfte des Viertels des Großvaters mütterlicherseits. Die übrige Hälfte dieses Viertels geht wieder an die beiden Cousinen. Jede der beiden Cousinen bekommt drei Sechzehntel der Erbschaft.

Ehegattenerbrecht und Zugewinnausgleich

Neben den gesetzlichen Vorschriften zur Erbfolge gibt es das Ehegattenerbrecht, das das Erbrecht der Verwandten etwas einschränkt. Die Einschränkung des Erbrechts der Verwandten ergibt sich unmittelbar aus § 1931 BGB. Der / die überlebende Ehegatt:in ist neben den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben den Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte als gesetzliche:r Erb:in berufen. Wenn die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich der Erbanteil auf die Hälfte.

Hinweis Ehegatt:innen steht in Bezug auf das Erbe ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Außerdem erhalten sie einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro.

Eheleute leben in einer Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag aufgesetzt wurde. Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das einzelne Vermögen vor der Hochzeit auch weiterhin dem / der jeweils Einzelnen gehört. Jede:r verwaltet sein / ihr Vermögen weiterhin selbst. Auch Schulden sind davon betroffen. Der / die eine haftet nicht für die Schulden des / der anderen. Sobald sich die Eheleute scheiden lassen, findet ein Zugewinnausgleich statt. Dadurch wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen – also der gemeinsame Güterstand – gerecht zwischen den Partner:innen aufgeteilt.

Adoptierte Kinder

Sobald man ein Kind adoptiert, wird man rechtlich mit diesem verwandt. Gemäß § 1754 BGB erlangt ein minderjähriges Adoptivkind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der beiden Ehegatten. Das Adoptivkind gehört dadurch zu den Erben erster Ordnung. Durch die Adoption erlischt automatisch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dessen vorherigen Eltern. Alle sich aus dem alten Verwandtschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen ebenso gemäß § 1755 BGB.

Bei der Adoption eines volljährigen Kindes sind die Regelungen etwas anders. Hierbei erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und dem Adoptivkind nicht automatisch. Dies folgt aus § 1770 Abs. 2 BGB. Für volljährige Kinder ergibt sich daraus, dass sie Erb:innen von bis zu 4 Erblasser:innen sein können. Sie können von ihren leiblichen Eltern und von den Adoptiveltern erben. Keine gesetzlichen Erbrechte bestehen aber gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern.

Staat als Erbe

In manchen Fällen kann es so weit kommen, dass der Staat den Nachlass einer Person erbt. Ist kein Testament vorhanden, gibt es keine gesetzlichen Erb:innen oder haben diese das Erbe aufgrund einer Überschuldung ausgeschlagen, erbt der Staat den Nachlass. Und zwar erbt das Bundesland, in welchem Erblasser:innen zum Todeszeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Sollten Erblasser:innen im Ausland gelebt haben oder ist gar kein gewöhnlicher Wohnsitz festzustellen, erbt der Bund den Nachlass, was sich aus § 1936 BGB ergibt. Für Nachlassschulden haftet der Staat jedoch nur beschränkt und nicht vollumfänglich.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur in speziellen Fällen zur Anwendung. Je nachdem, ob kein Testament vorliegt, ein Testament erfolgreich angefochten oder widerrufen wird, sollte an die gesetzliche Erbfolge gedacht werden. Ist es so weit, dass die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen ist, kommt es auf die Ordnungsfolge der Erb:innen an. Zu unterscheiden ist zwischen den Erben erster Ordnung, den Erben zweiter Ordnung und den Erben dritter Ordnung.

Es können unterschiedliche Verwandte erben. Hatte der / die Verstorbene keine leiblichen Kinder, sondern Adoptivkinder, sind diese rechtlich gesehen dazu in der Lage, den Nachlass zu erben. Wird niemand gefunden, der das Erbe antreten kann, erbt entweder das Bundesland, in dem der / die Verstorbene lebte, oder der Bund, wenn der / die Verstorbene im Ausland lebte oder kein Wohnsitz festzustellen ist.

FAQ: Fragen und Antworten zur gesetzlichen Erbfolge

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer den Nachlass einer verstorbenen Person erhält, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt.

In welche Bereiche teilt sich die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge wird in Erben erster Ordnung (Kinder der Erblasser:innen bzw. deren Nachkommen), zweiter Ordnung (Eltern der Erblasser:innen bzw. deren Nachkommen) und dritter Ordnung (Großeltern der Erblasser:innen bzw. deren Nachkommen) eingeteilt.

Wie lässt sich die gesetzliche Erbfolge ändern?

Sie kann nur mithilfe eines Testaments oder durch einen Erbvertrag geändert werden. Im Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass erhält.

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Feda Mecan

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Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.