Erbe auszahlen lassen: Was ist wichtig?

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 15. August 2023
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Manche Erb:innen fragen sich, ob eine vorzeitige Auszahlung des Erbes im Bereich des Möglichen liegt. Für eine solche Auszahlung kann es mehrere Gründe geben, auf die wir in diesem Artikel näher eingehen möchten. Dabei erklären wir dir nicht nur, ob du einen Anspruch auf die vorzeitige Auszahlung deines Anteils am Erbe hast, sondern auch, welche Vor- und Nachteile hierdurch entstehen. Außerdem zeigen wir dir mögliche Alternativen auf, die stattdessen genutzt werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich haben Angehörige keinen Anspruch auf die vorzeitige Auszahlung ihres Erbteils. Dies ist allerdings trotzdem möglich, wenn man sich mit dem / der Erblasser:in einigen kann.
  • Mögliche Gründe für die vorzeitige Auszahlung können das Vermeiden von Unstimmigkeiten mit anderen Erb:innen oder die Inanspruchnahme von steuerlichen Vorteilen sein.
  • Wird das Erbe in Form von Schenkungen vorzeitig ausgezahlt, gelten entsprechende Freibeträge, sodass bis zu einer bestimmten Summe keine Steuern anfallen.
  • Ein Nachteil der vorzeitigen Auszahlung besteht darin, dass der / die Erbnehmer:in auf zukünftige Erbansprüche verzichten muss.
  • Eine Alternative zum Erbvorbezug besteht darin, dem / der Erbnehmer:in ein Darlehen zu gewähren. So bleibt das Vermögen im Besitz des / der Erblasser:in.

Besteht ein Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung des Erbes?

Viele Angehörige fragen sich, ob sie einen Anspruch darauf haben, sich ihren Anteil am Erbe vorzeitig auszahlen zu lassen. Allerdings gibt es einen solchen Anspruch im aktuellen Erbrecht nicht. In der Regel haben Erblasser:innen nicht einmal die Verpflichtung, ihr Vermögen zu erhalten, damit die Angehörigen erben können. Das bedeutet, dass du keinerlei Recht hast, eine vorzeitige Auszahlung deines Anteils am Erbe zu verlangen. Allerdings kannst du mit dem / der Erblasser:in diskutieren, ob diese:r dir einen Teil des Erbes bereits zu Lebzeiten auszahlt.

Mit Zustimmung des / der Erblasser:in ist es nämlich möglich, einen Teil des Erbes im Rahmen einer Schenkung bzw. einer vorweggenommenen Erbfolge zu erhalten. Eine vorzeitige Auszahlung des Erbes ist nur dann möglich, wenn überhaupt ein Anspruch auf das Erbe besteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn du im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge anspruchsberechtigt bist oder im Testament erwähnt wirst, zum Beispiel in einem Berliner Testament.

Hinweis

Im Falle einer Schenkung wird im Schenkungsvertrag oft festgehalten, dass diese auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird.

Mögliche Gründe

Es kann gute Gründe dafür geben, sich seinen Anteil am Erbe vorzeitig auszahlen zu lassen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mit einem Streit unter den Erb:innen gerechnet wird. Durch eine vorzeitige Auszahlung kann man sich leicht den Stress und die Streitigkeiten ersparen. Ein weiterer sehr guter Grund besteht darin, dass bei einer vorzeitigen Schenkung keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Freibeträge hierfür nicht überschritten werden. Diese sind allerdings ziemlich hoch, sodass sich hier leicht einiges an Steuern sparen lässt. Ehepartner:innen können bis zu 500.000 Euro steuerfrei als Schenkung erhalten. An die eigenen Kinder können bis zu 400.000 Euro verschenkt werden, ohne dass Steuern fällig werden. Für Enkelkinder reduziert sich der Freibetrag auf 200.000 Euro. Bei der Erbschaftssteuer gelten ebenfalls Freibeträge in derselben Höhe. Das bedeutet, dass durch die vorherige Schenkung ein solcher Freibetrag gleich doppelt geltend gemacht werden kann.

Hinweis

Sollten Erblasser:innen jedoch innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung versterben, fallen rückwirkend Steuern auf diesen Betrag an.

Vor- und Nachteile einer vorzeitigen Auszahlung

Zu den Vorteilen einer vorzeitigen Auszahlung des Erbes gehört das Vermeiden von Streitigkeiten unter den verschiedenen Erb:innen. Denn bist du kein:e Alleinerb:in, musst du dir das Erbe mit den anderen Anspruchsberechtigten teilen. Dabei kann es zu Unstimmigkeiten kommen, was die Aufteilung des Vermögens anbelangt. Lässt du dir deinen Anteil vorzeitig auszahlen, hast du hiermit nichts mehr zu tun. Zusätzlich dazu können gewisse Freibeträge geltend gemacht werden, da Schenkungen bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuer befreit sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der / die Erblasser:in nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung des vorzeitigen Erbes verstirbt. Für Erblasser:innen selbst ergeben sich ebenfalls Vorteile. Denn diese können so ihren Nachlass selbst verwalten und haben dann eine bessere Kontrolle darüber, wer welche Anteile erhält. Zudem können sie miterleben, wie sehr sich ihre Erb:innen über die vorzeitige Auszahlung freuen.

Zu den Nachteilen für Begünstigte zählt jedoch, dass sich deren Ansprüche auf das zukünftige Erbe reduzieren – schließlich haben sie bereits ihren Teil des Erbes erhalten. Dementsprechend haben sie entweder gar keine Ansprüche mehr oder nur noch auf einen kleineren Anteil. Im Endeffekt können sie dadurch weniger erhalten, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sie regulär geerbt hätten. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass durch die vorzeitige Auszahlung entsprechende Kosten entstehen. Denn es wird eine Beglaubigung durch eine:n Notar:in erforderlich, sodass je nach Höhe des Nachlasses hohe Kosten anfallen können. Außerdem verringert sich durch die frühe Auszahlung das Vermögen des / der Erblasser:in, welche:r nun weniger Kapital zur Verfügung hat.

Vorteile:
  • Vermeidung von Streitigkeiten
  • Geltendmachung von Freibeträgen
  • Kontrolle über den Nachlass
  • Freude über vorzeitiges Erbe
Nachteile:
  • Verzicht oder Verringerung zukünftiger Erbansprüche
  • Verlust von Vermögen
  • Anfallende Kosten

Alternativen

Eine Alternative zur vorzeitigen Auszahlung des Erbes über einen Erbvorbezug stellt die sogenannte Schenkung dar. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Übertragung von Vermögenswerten oder Geld eines /einer Erblasser:in an eine andere Person, wobei keine Gegenleistung erwartet wird. Dementsprechend können sowohl Immobilien als auch Autos oder andere Wertgegenstände übertragen werden.

Statt der Übertragung eines Teils des Vermögens kann auch ein Darlehen gewährt werden. Der große Unterschied zu Erbvorbezug und Schenkung besteht darin, dass das Vermögen im Besitz des / der Erblasser:in bleibt und das Darlehen grundsätzlich einen rückforderbaren Kredit darstellt. Das bedeutet, dass Darlehensgeber:innen (in diesem Fall Erblasser:innen) die erhaltenen Zinsen als Ertrag verbuchen müssen. Darlehensnehmer:innen (in diesem Fall Erb:innen) können jedoch die Zinsen von ihren Einnahmen abziehen. Folgende Möglichkeiten können also genutzt werden, um einen Erbvorbezug zu vermeiden:

  • Schenkung
  • Darlehen
Hinweis

Sowohl beim Erbvorbezug als auch bei einer Schenkung wird das Vermögen an den / die Empfänger:in übertragen.

Möglichkeiten einer vorzeitigen Auszahlung des Erbes

Es gibt mehrere Möglichkeiten, um sich ein Erbe vorzeitig auszahlen zu lassen. Im Folgenden stellen wir dir mehrere Möglichkeiten vor, wie du zu einer vorzeitigen Auszahlung des Erbes kommen kannst.

Auszahlung mit Pflichtteilsverzicht

Eine dieser Möglichkeiten besteht darin, sich einen Erbteil schon zu Lebzeiten des / der Erblasser:in auszahlen zu lassen, wobei im Normalfall ein Verzicht auf den Pflichtteil erfolgen muss. Das bedeutet, dass Erbnehmer:innen dann keinen oder nur noch einen geringeren Anspruch auf den Nachlass von Erblasser:innen haben. Hierzu ist allerdings grundsätzlich eine Einigung zwischen Erblasser:in und Erbnehmer:in erforderlich. Denn in der Regel wird diese Variante der vorzeitigen Auszahlung dann gewählt, wenn es mehrere Nachkommen gibt, die Anspruch auf das Erbe haben. Im Normalfall erfolgt diese Einigung in schriftlicher Form, zum Beispiel über eine “vorweggenommene Erbfolge” oder eine Schenkung. Dabei wird in der Regel ein Pflichtteilsverzicht in diesen Vertrag integriert.

Sonderfall der Erbengemeinschaft

Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, die Anspruch auf den Nachlass eines / einer Erblasser:in hat, stellt dies einen Sonderfall dar. Denn dann steht die gesamte Erbmasse den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu. Dementsprechend kann ein einzelnes Mitglied keine Ansprüche stellen. Stattdessen müssen alle Mitglieder einstimmig beschließen, was mit der Erbmasse passiert und welches Mitglied welchen Anteil erhält. In der Praxis stellt sich dies oftmals als sehr schwierig heraus, da verschiedene Mitglieder unterschiedliche Interessen verfolgen. Daher kommt es hierbei häufig zu Streitigkeiten und dem Einsatz von Rechtsanwält:innen.

Dabei ist es nicht gerade selten, dass sich diese Auseinandersetzungen über Jahre hinziehen. Für diesen Zeitraum bleibt das Vermögen des / der Erblasser:in unangetastet auf dem Nachlasskonto. Um sich diesem Prozess zu entziehen, können Mitglieder von Erbengemeinschaften ihre Erbteile veräußern. Dies bedarf neben einer notariellen Beurkundung auch der Zustimmung der anderen Erb:innen. Dabei gibt es einen Sonderfall: die sogenannte Abschichtung. Wenn sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einig sind, kann ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und im Gegenzug eine Abfindungszahlung erhalten. Auf diese Weise kann in einem solchen Fall eine vorzeitige Auszahlung erreicht werden.

Ablauf der vorzeitigen Auszahlung des Erbes

Der Pflichtteil des Erbes kann unter Umständen vorzeitig ausgezahlt werden. Dies können allerdings nur Pflichtteilsberechtigte wie Ehepartner:innen oder Kinder erwirken. Es ist auch nur dann möglich, wenn man sich mit dem / der Erblasser:in auf einen Pflichtteilsverzichtsvertrag einigen kann, in dem man im Erbfall auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Dementsprechend musst du im ersten Schritt auf den / die Erblasser:in zugehen und dich mit diesem / dieser auf eine vorzeitige Auszahlung deines Erbteils einigen. Wenn du dich erfolgreich mit dem / der Erblasser:in einigen konntest, könnt ihr im nächsten Schritt einen entsprechenden Vertrag unterzeichnen und notariell beglaubigen lassen, um die vorzeitige Auszahlung rechtswirksam zu machen.

Folgen für die Erbengemeinschaft

Wenn du deinen Anteil vorzeitig erhalten möchtest, dann hat dies logischerweise Auswirkungen auf die Erbengemeinschaft. Kauft die Erbengemeinschaft deinen Erbteil, ist diese dazu verpflichtet, dich entsprechend auszuzahlen. Du wiederum verlierst dafür den Anspruch auf einen Teil des Vermögens, wenn der / die Erblasser:in verstirbt. Da du das Geld sofort erhältst, fällt der Betrag in der Regel niedriger aus, als wenn du bis zum Tod des / der Erblasser:in gewartet hättest. Dementsprechend kann die Erbengemeinschaft von deiner Auszahlung profitieren. Zudem erhalten die Miterb:innen einen größeren Anteil am Vermögen des / der Erblasser:in, weil du deine Ansprüche aufgegeben hast.

Mögliche Probleme bei der Auszahlung und Lösungswege

Im Falle einer Erbengemeinschaft gilt, dass eine vorzeitige Auszahlung des eigenen Erbteils nicht erzwungen werden kann. Das bedeutet, dass du auf die Kooperation der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft angewiesen bist. Eine Lösung hierfür kann darin bestehen, eine:n sogenannte:n Mediator:in zu beauftragen, welche:r zwischen dir und den anderen Mitgliedern vermitteln kann, sodass eine Einigung erzielt wird. Anschließend kann dein Anteil an die anderen Mitglieder verkauft werden.

Wenn du die vorzeitige Auszahlung im Rahmen einer Schenkung erhältst, dann fallen bis zu einer bestimmten Höhe keine Steuern an. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass der / die Erblasser:in nicht innerhalb der nächsten 10 Jahre verstirbt. Andernfalls müsstest du rückwirkend für die Steuern aufkommen. Das kann insbesondere bei großen Beträgen zu einer hohen finanziellen Belastung führen. Daher solltest du am besten einen Teil der Auszahlung für mögliche Steuernachzahlungen zurücklegen.

Erbschaftssteuer: Höhe und Begleichung

Wie hoch die Erbschaftssteuer genau ausfällt, ist insbesondere davon abhängig, wie groß das übertragene Vermögen ist und in welchem Verhältnis Erb:innen zu Erblasser:innen stehen. Denn das Verhältnis hat großen Einfluss auf die Freibeträge, die geltend gemacht werden können. So können Ehe- und Lebenspartner:innen gemäß § 16 ErbStG bis zu 500.000 Euro im Rahmen einer Erbschaft erhalten, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Übersteigt der Betrag die 500.000 Euro, müssen für das zusätzliche Vermögen Steuern gezahlt werden.

In diesem Fall müsste das erhaltene Vermögen gemäß § 15 ErbStG mit den Steuersätzen von Steuerklasse I versteuert werden. Wie hoch die Steuersätze in Klasse I ausfallen, kannst du in der Erbschaftsteuertabelle II herausfinden. In Klasse I liegt die steuerliche Belastung bei maximal 30 %. Dieser Steuersatz fällt bei einer Erbschaft in Höhe von mehr als 26 Millionen Euro an. Um die Erbschaftsteuer zu begleichen, musst du die Erbschaft beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen. Hierbei gilt eine Frist von 3 Monaten.

Hinweis

Im Internet gibt es Erbschaftsteuerrechner, mithilfe derer du ganz bequem ermitteln kannst, wie viel Steuern du auf dein Erbe zahlen musst.

Wo kann ich Unterstützung bekommen?

Unterstützung kannst du von Expert:innen in Sachen Erbrecht erhalten. Hierbei handelt es sich meistens um Rechtsanwält:innen, die sich auf das Themengebiet spezialisiert haben und dementsprechend in diesem Bereich helfen können.

Fazit

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich seinen Anteil am Erbe vorzeitig auszahlen zu lassen. Hierzu bedarf es allerdings der Zustimmung des / der Erblasser:in. Dabei entstehen durch diese Einigung auf die vorzeitige Auszahlung sowohl Vor- als auch Nachteile, die berücksichtigt werden sollten. Zu den Vorteilen gehört beispielsweise, dass entsprechende Freibeträge genutzt werden können, sodass die Steuerlast verringert werden kann. Zudem können so Streitigkeiten mit den anderen Erb:innen vermieden werden. Nachteilig ist dagegen, dass man auf zukünftige Erbansprüche verzichten muss und dass Kosten für die notarielle Beurkundung des Vertrags anfallen.

FAQ: Erbe auszahlen lassen

Kann man sich sein Erbe vorzeitig auszahlen lassen?

Ja, unter Umständen ist das möglich. Dazu ist allerdings die Zustimmung des / der Erblasser:in nötig.

Wie lange habe ich Zeit, um mir mein Erbe auszahlen zu lassen?

Bei Ableben von Erblasser:innen können Pflichtteilsberechtigte eine sofortige Auszahlung ihres Anteils fordern. Allerdings ist erst nach der Testaments- oder Erbvertragseröffnung klar, welche Personen alle einen Anspruch auf den Nachlass haben, sodass die Auszahlung mehrere Wochen dauern kann.

Wie kann ich mein Erbe einfordern?

Wenn Anspruch auf einen Pflichtteil besteht, kann dieser gegenüber Alleinerb:innen oder einer Erbengemeinschaft geltend gemacht werden, indem diese aufgefordert werden, den Pflichtteil auszuzahlen.

Können Kinder vorzeitig ihr Erbe verlangen?

Kinder haben keinen vorzeitigen Anspruch auf ihren Anteil am Erbe. Sie können maximal Unterhaltsansprüche geltend machen.

Wie hoch ist der Pflichtteil zu Lebzeiten?

Bei Kindern von Erblasser:innen beträgt die Pflichtteilsquote ein Viertel. Dementsprechend liegt der Pflichtteil des Kindes bei einem Viertel des Nachlasses.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.