Erbauseinandersetzungsklage: Gründe, Voraussetzungen, Vorgehen

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 27. März 2023
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Sobald ein Mensch verstirbt und ein Erbe hinterlässt, kommt es häufig vor, dass nicht nur eine Person etwas erbt. Stattdessen wird das Nachlass auf mehrere Erb:innen aufgeteilt, die wiederum eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden. Innerhalb dieser Erbengemeinschaft muss das Erbe grundsätzlich den Vorgaben entsprechend aufgeteilt werden. Gelingt den Miterb:innen dies nicht, weil sie keine Einigung erzielen können, kommt eine Erbauseinandersetzungsklage als letzter Ausweg infrage. Was eine Erbauseinandersetzungsklage ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Ausgangsmöglichkeiten es gibt, erläutern wir in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erbauseinandersetzungsklage ist eine der letzten Möglichkeiten, um eine Erbauseinandersetzung zu erreichen.
  • Für die Einreichung müssen bestimmte inhaltliche und formelle Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Die Kosten einer Teilungsklage können schnell in den vierstelligen Bereich gelangen.
  • Wird eine zweite Klage eingereicht, weil die erste keinen Erfolg hatte, muss die Person, die die zweite Klage eingereicht hat, die Kosten dafür tragen.

Was ist eine Erbauseinandersetzungsklage?

Die Erbauseinandersetzungsklage – in vielen Fällen auch Erbteilungs- oder Teilungsklage genannt – kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen können. Eine Erbengemeinschaft kann auch durch die Erbfolge ohne Testament entstehen. Mit einem Berliner Testament hingegen kann man die Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindern, wenn der / die überlebende Ehepartner:in als Erb:in eingesetzt wird.

Probleme, die zu einer Erbteilungsklage führen können, entstehen meist dann, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt und Erblasser:innen Vermögenswerte hinterlassen, die nicht einfach unter den Miterb:innen aufgeteilt werden können. Zu solchen Nachlassgegenständen gehören zum Beispiel Grundstücke. Wenn Erblasser:innen keine vorsorglichen Regelungen getroffen haben, um Streitigkeiten unter den Erb:innen zu vermeiden, läuft es oft auf eine Erbauseinandersetzungsklage hinaus. Entscheidet man sich für diesen Weg, sind meist alle Möglichkeiten, eine Einigung zu erzielen, bereits ausgeschöpft. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag, eine Erbteilsübertragung oder eine Abschichtung konnten also keine zufriedenstellende Lösung bieten.

Gründe und Zweck

Die Gründe für die Erhebung einer Teilungsklage liegen also auf der Hand: Sie kommt bei Uneinigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zum Einsatz. Die Problematik an den Uneinigkeiten besteht darin, dass eine endgültige Auseinandersetzung notwendig ist, damit die Erbengemeinschaft letztendlich aufgelöst werden kann und alle Miterb:innen an ihren Anteil des Nachlasses gelangen. Damit die abschließende Auseinandersetzung veranlasst werden kann, kann gemäß § 2042 BGB jede:r Miterb:in eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen. Geschieht dies, entscheidet ein Gericht über die Aufteilung des Nachlasses.

Der / die klagende Miterb:in fordert gleichzeitig vom zuständigen Gericht die Zustimmung zu dem Teilungsplan, der der Klage beigefügt wurde. Der Teilungsplan legt fest, wie der Nachlass innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll. Sollte das Gericht schließlich der Klage stattgeben, wird der Nachlass entsprechend des Teilungsplans unter den Miterb:innen aufgeteilt. Diese haben dann keine Mitwirkungsrechte mehr, sondern müssen sich der richterlichen Entscheidung fügen. Die Streitigkeiten selbst werden mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin bestehen, aber die Auseinandersetzung des Erbes kann nun ohne Weiteres erfolgen.

Voraussetzungen

Damit eine Teilungsklage erhoben werden kann, die Aussicht auf Erfolg verspricht, muss darauf geachtet werden, dass alle zwingenden Voraussetzungen gegeben sind. Ist das nicht der Fall, kann die Klage abgewiesen werden.

  • Die Teilungsklage muss immer Anordnungen der jeweiligen Erblasser:innen bezüglich der Erbteilung sowie etwaige ausgleichspflichtige Schenkungen berücksichtigen.
  • Der Teilungsplan, der dem Gericht vorgelegt wird, hat den kompletten Nachlass vollständig zu erfassen. Kläger:innen müssen über jeden Gegenstand eine Bestimmung treffen und entscheiden, welche Person diesen erhält. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Kläger:innen im Vorfeld herausfinden, welchen Umfang der Nachlass möglichst genau hat.
  • Kläger:innen haben im Teilungsplan alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen. Entsprechend ihrer Erbteile muss allen Miterb:innen der jeweilige Anteil am Nachlass zugestanden werden.
  • Die vorgeschlagene Teilung darf nicht durch die Anordnung der Erblasser:innen im Testament oder Erbvertrag, durch eine in der Erbengemeinschaft bereits vorhandene Vereinbarung oder auch durch ein Gesetz verboten sein. Das bedeutet, dass die Erbauseinandersetzungsklage nicht erhoben werden darf, wenn Erblasser:innen schon im Testament bestimmt haben, wer welchen Anteil am Erbe erhält, wenn die Gemeinschaft schon im Vorhinein vereinbart hat, wer welchen Anteil erhält oder wenn die Teilung durch die §§ 2043 bis 2045 BGB im Erbrecht verboten ist.
  • Letztendlich muss der Nachlass die sogenannte Teilungsreife erreicht haben. Ein Nachlass ist dann teilungsreif, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt worden sind und eine Teilung der Gegenstände selbst möglich ist. Immobilien sind beispielsweise nicht teilbar, sodass diese oft vorab durch eine Teilungsversteigerung verkauft werden. Bei einer Teilungsversteigerung handelt es sich um eine Zwangsversteigerung. Der dabei erzielte Erlös wird anschließend unter den Miterb:innen aufgeteilt.

Vor- und Nachteile

Auf den ersten Blick scheint die Erbauseinandersetzungsklage lediglich Vorteile zu bringen, denn sie soll im besten Fall die Streitigkeiten zwischen den Miterb:innen beenden. Dennoch handelt es sich dabei um den letzten Ausweg, um eine Verteilung des Nachlasses und die anschließende Auflösung der Erbengemeinschaft zu veranlassen. Weitere Streitigkeiten werden durch die gerichtliche Entscheidung sinnlos. Trotzdem kann die Teilungsklage so manchen Nachteil mit sich bringen, mit dem man eventuell nicht gerechnet hätte.

Vor allem die Konflikte zwischen den Miterb:innen bleiben häufig auch über eine erfolgreiche Klage hinaus bestehen – insbesondere dann, wenn einzelne Miterb:innen sich durch die gerichtliche Entscheidung benachteiligt fühlen. Zudem gehen mit der Erbauseinandersetzungsklage teilweise hohe Kosten einher. Diese müssen zunächst von allen Personen der Erbengemeinschaft getragen werden. Zusätzlich kommt es bei etlichen Versteigerungen zu Wertverlusten, da in den meisten Fällen keine Marktpreise für die Nachlasswerte erzielbar sind.

Zu den Vorteilen gehört hingegen, dass nun die endgültige Verteilung des Nachlasses möglich ist und dass die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Zudem sorgt die gerichtliche Entscheidung für eine klare Gewissheit darüber, wie der Nachlass nun aufgeteilt werden muss. Somit enden auch die akuten Streitigkeiten über die Verteilung unter den Miterb:innen, auch wenn der zugrunde liegende Konflikt natürlich weiterhin bestehen kann.

Vorteile:
  • Endgültige Verteilung des Nachlasses und Auflösung der Erbengemeinschaft
  • Unmissverständliche Entscheidung über die Verteilung
  • Zumindest der Streit um die Verteilung wird beigelegt
Nachteile:
  • Mitunter hohe finanzielle Belastung durch Anwalts- und Gerichtskosten
  • Wertverluste der Nachlassgegenstände durch geringere Erlöse bei Versteigerungen
  • Zusätzliche Kosten durch Versteigerungsgebühren
  • Womöglich neue Konflikte zwischen den Miterb:innen durch die gerichtliche Entscheidung

Mögliche Ausgangsmöglichkeiten einer Erbauseinandersetzungsklage

Erhebt man bei einem Gericht eine Klage – egal welche Art Klage es ist – kann das zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. So ist es auch bei der Teilungsklage. Standardmäßig gibt es zwei Möglichkeiten, wie eine Erbauseinandersetzungsklage enden kann. Entweder gibt das Gericht der Klage statt und stimmt so dem Teilungsplan zu oder das Gericht weist die Klage ab.

Hinweis

Wann eine Klage abzuweisen ist, ergibt sich unter anderem aus § 597 ZPO mit Hinblick auf die materielle Rechtslage.

Falls das Gericht der Klage stattgibt und dem Teilungsplan zustimmt, wird der Nachlass entsprechend des Teilungsplans unter den Miterb:innen aufgeteilt und die Erbengemeinschaft im Anschluss aufgelöst. Das Gericht darf keine Änderungen am Teilungsplan vornehmen. Daraus folgt, dass für eine erfolgreiche Erbauseinandersetzungsklage immer ein ordnungsgemäßer Teilungsplan vorhanden sein muss.

Die andere Möglichkeit besteht darin, dass die Klage abgewiesen wird. Nicht nur ein mangelhafter Teilungsplan kann zu einer Abweisung führen, sondern auch eine mangelhafte Klageschrift. Klageschriften, die nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder Teilungspläne, die eine unrechtmäßige Verteilung des Nachlasses auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft vorsehen, führen regelmäßig zu Abweisungen von Klagen. Entscheidet sich das Gericht für eine Klageabweisung, ist aber noch nicht alles verloren – Kläger:innen haben dann die Möglichkeit, die Klageschrift oder den Teilungsplan entsprechend anzupassen, um die Klage anschließend erneut einzureichen. Ist mit den überarbeiteten Dokumenten dann alles in Ordnung, sollte der Klage grundsätzlich stattgegeben werden.

Dauer und Kosten

Ein Aspekt, der definitiv nicht außer Acht gelassen werden sollte, ist der Kostenfaktor. Die Kosten einer Erbteilungsklage orientieren sich stets am Wert des streitigen Nachlasses. Je nachdem, wie hoch dieser ausfällt, können also relativ hohe Klagekosten entstehen. Außerdem sind die Kosten von weiteren Faktoren abhängig, die mit einer solchen Klage zusammenhängen. Die Bewertung von Nachlassgegenständen, der Prozessablauf, eine eventuell notwendige anwaltliche Beratung, die Versteigerungskosten und eine gerichtliche Vertretung gehören zu den Posten, die Kosten verursachen.

Um Kosten zu sparen, ist es möglich, eine sogenannte Teilauseinandersetzungsklage einzureichen. Diese beschränkt sich auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass und lässt den Rest des Erbes außen vor. Der Streitwert bemisst sich somit nur anhand des Wertes des in der Klage genannten Gegenstands. Bereits vor Erhebung der Klage sollte man sich darüber informieren, welche Kosten man als Kläger:in zu tragen hat.

Wenn die erste Teilungsklage scheitert, können die Anwalts- und Gerichtskosten zu diesem Zeitpunkt noch als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Somit müssen die Kosten von allen Miterb:innen getragen werden, wodurch das Erbe geschmälert wird. Kommt es allerdings dazu, dass die zweite Klage ebenfalls scheitert, tragen Kläger:innen sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die der Klagegegner:innen sowie die Gerichtskosten. Dies folgt aus § 753 Abs. 2 BGB.

Die Dauer einer Erbauseinandersetzungsklage richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wird die Klage eingereicht und nicht abgewiesen, wird sie den Klagegegner:innen zugestellt, welche wiederum Zeit bekommen, um Stellung zur Klage zu nehmen. So kann bis zum ersten Gerichtstermin einiges an Zeit vergehen. Bis durch das Gericht dann alles abschließend geklärt ist, können in extremeren Fällen schon einmal Jahre vergehen. Vor dem Verhandlungstermin kann in einigen Fällen ein Beweiserhebungsverfahren notwendig sein, wodurch das Verfahren weiter in die Länge gezogen wird. Die Erhebung einer Teilungsklage sollte also wohlüberlegt sein.

Formale Anforderungen an eine Erbauseinandersetzungsklage

Neben den bereits erwähnten zwingenden Voraussetzungen gibt es auch formale Anforderungen, die eingehalten werden müssen, damit die Klage Erfolg haben kann. Wenn der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt, kann die Klage eigenständig entweder schriftlich oder mündlich beim Gericht eingereicht werden. Sobald der Streitwert über 5.000 Euro liegt, muss ein:e Anwält:in mit der Einreichung beauftragt werden. Wird die Klage mündlich beim Gericht eingereicht, nehmen die zuständigen Beamten ein Protokoll auf, das intern entsprechend weitergeleitet wird.

Inhalte

Zusätzlich muss die Klageschrift den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen. Was eine Klageschrift beinhalten muss, ergibt sich aus § 253 ZPO. Sie muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts die bestimmte Angabe des Gegenstandes, den Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Zu der Bezeichnung der Parteien gehören Angaben wie Namen, Anschriften und eventuell Telefonnummern. Zu den übrigen Angaben gehört die Bezeichnung des jeweiligen Streitgegenstandes und die exakte Angabe des Klagegrundes. Der Klagegrund sollte möglichst genau beschrieben werden, damit es bei einem eventuellen Vollstreckungsverfahren keine Probleme gibt.

Hinweis

Die Regelungen des § 253 ZPO gelten nicht nur für die Erbauseinandersetzungsklage, sondern für jede Klage, die bei den Zivilgerichten eingereicht wird.

In § 253 ZPO befinden sich außerdem sogenannte Soll-Vorschriften. Danach soll die Klageschrift auch Angaben dazu enthalten, ob vorab der Versuch unternommen wurde, eine Mediation durchzuführen. Nach Möglichkeit soll der Wert des Streitgegenstandes angegeben werden, wenn davon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. Stehen der Entscheidung in der Sache durch den / die Einzelrichter:in bestimmte Gründe entgegen, soll die Klageschrift auch eine Äußerung dazu enthalten.

Hinweis

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich im Zivilrecht meist nach der Höhe des Streitwerts. Sobald der Streitwert die Grenze von 5.000 Euro übersteigt, sind gemäß § 23 GVG nicht mehr die Amtsgerichte zuständig.

Der Aufbau kann so aussehen, dass eine Zustimmung zum vorgelegten Teilungsplan beantragt wird. Dann folgen Ausführungen zu der Verteilung des Erbes. Sofern Immobilien zum Nachlass gehören, wird ein Antrag auf die Verurteilung der übrigen Miterb:innen zur Auflassung der entsprechenden Werte sowie der Einwilligung einer Umschreibung gestellt. Anschließend erfolgt die ausführliche Begründung des Teilungsplans und der Höhe aller einzelnen Erbteile sowie die Dokumentation eines Ausgleichs von allen Nachlassverbindlichkeiten.

Ablauf und Vorgehen bei einer Erbauseinandersetzungsklage

Eingereicht wird die Teilungsklage stets beim örtlichen Nachlassgericht. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, weist das Gericht die Klage ab. Sind allerdings nur Änderungen notwendig, erhalten Kläger:innen die Möglichkeit, diese vorzunehmen. Das Gericht selbst nimmt von Amts wegen keinerlei Änderungen an der Klageschrift vor.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Wenn das Gericht die Klageschrift überprüft hat und diese alle Voraussetzungen erfüllt, wird sie an die Miterb:innen, also die Klagegegner:innen, weitergeleitet. So erhalten sie die Möglichkeit, sich zu der Klage und dem angehängten Teilungsplan zu äußern. Innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist haben sowohl Kläger:innen als auch Klagegegner:innen dann die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen.

Feststellungs- und Leistungsklagen

Während des laufenden Prozesses werden In der Regel mehrere Feststellungs- und Leistungsklagen erhoben und geführt, damit nach etlichen Zwischenschritten eine Teilungsreife erwirkt werden kann. Dadurch wird einer Abweisung der kompletten Teilungsklage vorgebeugt.

Anordnung der Umsetzung des Teilungsplans

Zu guter Letzt erfolgt der Verkündungstermin, bei dem das Gericht bekannt gibt, wie der Nachlass auf alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zu verteilen ist. Sobald die Vorgaben von den Beteiligten umgesetzt worden sind, gilt die Nachlassauseinandersetzung als abgeschlossen und die Erbengemeinschaft ist als aufgelöst anzusehen.

Fazit

Eine Erbauseinandersetzungsklage ist dem Grunde nach als letzter Ausweg anzusehen, mit dem eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Dieser Weg macht es Kläger:innen möglich, die Erbauseinandersetzung zu erreichen. Kläger:innen sollten stets darauf achten, dass in der Klageschrift alle inhaltlichen und formellen Vorgaben erfüllt sind. Nur so kann man sichergehen, dass die Sache überhaupt zur Entscheidung angenommen wird, da ansonsten mit einer Abweisung zu rechnen ist. Zudem sollte man den finanziellen Aspekt im Hinterkopf haben, denn Erbauseinandersetzungsklagen können je nach Streitwert Kosten im vierstelligen Bereich verursachen. Beachten Kläger:innen alle Voraussetzungen und stellen einen ordnungsgemäßen Teilungsplan auf, steht einer erfolgreichen Klage theoretisch nichts mehr im Weg.

FAQ: Fragen und Antworten zur Erbauseinandersetzungsklage

Wer trägt die Kosten einer Erbauseinandersetzungsklage?

Die Erb:innen können die Kosten der Klage vom Nachlasswert abziehen, sodass letztendlich alle Erb:innen die Kosten gemeinsam tragen. Sobald eine zweite Teilungsklage scheitert, haben die Kläger:innen die Kosten selbst zu tragen.

Kann man eine Erbauseinandersetzung erzwingen?

Nach den Regelungen der §§ 2042 ff. BGB haben alle Miterb:innen die Möglichkeit, mit einer Erbauseinandersetzungsklage die Aufteilung des Erbes gerichtlich zu erzwingen.

Wer regelt die Erbauseinandersetzung?

Nach Prüfung des Teilungsplans setzt das zuständige Nachlassgericht diesen durch.

Wer trägt die Anwaltskosten bei Erbstreitigkeiten?

Die Kosten für einen Erbstreit trägt immer die unterliegende Partei. Diese muss neben den eigenen Anwaltskosten auch die der Gegenseite und die Gerichtskosten zahlen.

Was kostet ein Erbauseinandersetzungsvertrag bei Notar:innen?

Die Notarkosten richten sich in diesem Fall nach dem Nachlasswert. Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro liegen die Notarkosten beispielsweise bei ca. 330 Euro.

Wann ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich?

Eine Erbauseinandersetzung ist immer dann erforderlich, wenn der Nachlass nicht nur an eine, sondern an mehrere Personen in Form einer Erbengemeinschaft geht.

Was tun, wenn ein:e Erb:in nicht verkaufen will?

Können die Miterb:innen sich nicht einig werden, stehen ihnen eine Erbauseinandersetzungsklage und eine Teilungsversteigerung als Möglichkeiten zur Verfügung.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.