Altersteilzeit

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Letzte Überarbeitung am 24. April 2023
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Die Altersteilzeit bietet älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, einen gleitenden Übergang von der beruflichen Tätigkeit in den Ruhestand zu erreichen. Hierbei gilt es allerdings einige wichtige Sachverhalte zu berücksichtigen. Deshalb werden wir dir in diesem Artikel erklären, wer überhaupt einen Anspruch darauf hat und wann du in Altersteilzeit gehen kannst. Zudem gehen wir auf die einzelnen Modelle ein und erläutern, welche Vorteile sich durch die Altersteilzeit für Arbeitnehmer:innen sowie Arbeitgeber:innen ergeben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Altersteilzeit verkürzen Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit vor der Rente. Dies erlaubt einen schonenden Übergang vom Erwerbsleben hin zum Altersruhestand.
  • Arbeitgeber:innen sind nicht dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen Altersteilzeit anzubieten. Unter Umständen wird dieses Modell jedoch durch einen Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung ermöglicht.
  • Um in Altersteilzeit gehen zu können, müssen Arbeitnehmer:innen älter als 55 Jahre sein und in den letzten 5 Jahren mindestens an 1.080 Kalendertagen gearbeitet haben.
  • Im Rahmen der Altersteilzeit wird das Gehalt um die Hälfte reduziert. Um die hierdurch entstehenden Renteneinbußen zum Teil auszugleichen, zahlt der Arbeitgeber einen großen Teil der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge.
  • Seit dem 1. Januar 2010 gibt es keine Förderung mehr seitens der Bundesagentur für Arbeit, sodass nur Arbeitnehmer:innen förderberechtigt sind, die vor 2010 in Altersteilzeit gegangen sind.

Definition, Voraussetzungen und rechtlicher Anspruch

Bei der sogenannten Altersteilzeit handelt es sich um ein Modell, welches der Verkürzung der Arbeitszeit vor der Rente dient. Nehmen Arbeitnehmer:innen die Altersteilzeit in Anspruch, dann reduziert sich die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit um die Hälfte. Arbeitgeber:innen stocken dann das verringerte Gehalt auf und zahlen zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Das Ziel der Arbeitsteilzeit besteht darin, dass Arbeitnehmer:innen auf diese Weise ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht wird. Zusätzlich dazu können Arbeitsplätze neu besetzt werden. Es gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen, um in Altersteilzeit gehen zu können. Hierzu zählt, dass Arbeitnehmer:innen älter als 55 Jahre sein müssen.

Zusätzlich dazu müssen sie innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens an 1.080 Kalendertagen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein. Außerdem muss eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden, dass die Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert wird. Die Vereinbarung muss so lange gültig sein, bis der Arbeitnehmer aufgrund seines Alters die Rente beanspruchen kann. Es besteht allerdings kein rechtlicher Anspruch auf Altersteilzeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen dies nicht erzwingen können, sondern sich mit dem jeweiligen Arbeitgeber darauf einigen müssen.

Hinweis

Unter Umständen können Mitarbeiter:innen in Betriebsvereinbarungen und in Tarifverträgen Bestimmungen zur Altersteilzeit in Erfahrung bringen.

Berechtigte

Wenn Arbeitnehmer:innen aufgrund bestimmter Regelungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Altersteilzeit haben, dann können sie bis zu 12 Jahre lang die Altersteilzeit für sich beanspruchen. Dabei können Arbeitnehmer:innen frühestens ab dem 55. Lebensjahr die Altersteilzeit in Anspruch nehmen und diese bis maximal zum 67. Lebensjahr aufrechterhalten. Für besonders langjährige Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren gilt, dass sie mit zwischen 63 und 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Das genaue Alter ist abhängig vom Geburtsjahr der jeweiligen Person. Bei nur 35 Versicherungsjahren können Versicherte mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen, müssen allerdings einen Abschlag in Kauf nehmen.

Bei besonders weit zurückliegenden Jahrgängen gibt es die Möglichkeit, eine Altersteilzeit oder eine sogenannte „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit“ zu beziehen, wobei sich je nach Jahrgang das Alter für den frühesten Rentenbezug unterscheiden kann. Demnach gilt für den Jahrgang 1945, dass frühestens im Alter von 60 eine Rente bezogen werden kann, während die Jahrgänge 1946 bis 1948 monatlich ansteigend entweder im Alter von 60, 61, 62 oder 63 in Rente gehen können.

Die Jahrgänge 1949 bis 1951 können erst ab 63 in Rente gehen. Allerdings muss bei einem so frühen Bezug der Rentenleistungen ein gewisser Abschlag in Kauf genommen werden, welcher sich auf 0,3% pro Monat beläuft, um den der Versicherte früher in Rente gegangen ist. Eine Rente ohne Abschläge kann erst dann erhalten werden, wenn das 65. Lebensjahr erreicht wurde.

Hinweis

Zu den Berechtigten im Rahmen der Altersteilzeit gehören auch Teilzeitbeschäftigte.

Zeitmodelle

Es bestehen verschiedene Modelle zur Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit. In den nächsten Abschnitten stellen wir dir die einzelnen Modelle im Detail vor.

Gleichverteilungsmodell

Bei dem sogenannten Gleichverteilungsmodell erfolgt eine Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte über den gesamten Zeitraum. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen beispielsweise entsprechend weniger Arbeitstage pro Woche haben oder nur jeweils einen halben Arbeitstag haben.

Blockmodell

Das Blockmodell unterteilt die Altersteilzeit in 2 Phasen, die jeweils gleich lang sind. Hierbei wird in einer Phase, der Arbeitsphase, ganz normal weitergearbeitet wie zuvor auch. Das bedeutet, dass die Stunden nicht reduziert werden und Arbeitnehmer:innen in voller Arbeitszeit ihrem Job nachgehen. In der zweiten Phase allerdings wird dafür überhaupt nicht mehr gearbeitet. Daher spricht man hier auch von der Freistellungsphase.

Andere Modelle

Neben den beiden bereits genannten Modellen gibt es noch weitere Modelle. Denn Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen können die Verteilung der Arbeitszeit auch individuell festlegen. Dementsprechend kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Arbeitszeit bzw. die Arbeitstage stufenweise reduziert werden.

Berechnung des Gehalts und Aufstockung

Im Rahmen der Altersteilzeit wird das Gehalt um die Hälfte reduziert. Die Bemessungsgrundlage stellt das sogenannte Regelarbeitsentgelt dar. Hierbei handelt es sich um das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Arbeitgeber:innen stocken das verringerte Gehalt jedoch um 20% auf. Dabei ist der Betrag, welcher der Aufstockung des Gehalts dient, sowohl von der Steuer als auch von den Sozialabgaben befreit. Dieser unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass er in der künftigen Steuererklärung herangezogen wird, um den Steuersatz zu ermitteln.

Zusätzlich dazu besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, die bisherigen Beiträge zur Rentenversicherung zu mindestens 80% zu zahlen, um die durch das stark reduzierte Gehalt verursachten Renteneinbußen abzumildern. Beachten sollten Arbeitnehmer:innen jedoch, dass dadurch bestimmte Sonderzahlungen des Arbeitgebers entfallen können. Hierzu zählt zum Beispiel Weihnachtsgeld. Die geringere gesetzliche Rente kann unter Umständen durch den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge ausgeglichen werden.

Hinweis

Das Gehalt wird demnach um die Hälfte reduziert und anschließend um 20% vom Arbeitgeber aufgestockt.

Förderung und vertragliche Umsetzung

Seit 2010 wird die Altersteilzeit nicht mehr vom Staat gefördert. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen, die die Altersteilzeit erst ab dem 1. Januar 2010 in Anspruch genommen haben, keine Chance mehr haben, eine staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. Vor diesem Datum war das nämlich möglich.

Dementsprechend ist es umso wichtiger, dass es im Rahmen von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Regelungen hinsichtlich der Altersteilzeit gibt. Denn ohne eine solche Regelung müssen Arbeitnehmer:innen darauf vertrauen, dass man mit dem Arbeitgeber diesbezüglich verhandeln kann, haben allerdings keinerlei Ansprüche. Es besteht auch die Möglichkeit, eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. In einem solchen Fall ist das Blockmodell allerdings für maximal 3 Jahre möglich.

Hinweis

Arbeitnehmer:innen können ihren Betriebsrat oder die Personalabteilung um Rat fragen, wenn sich Fragen zu den Regelungen der Altersteilzeit ergeben.

Behandlung von besonders langjährig Versicherten

Insbesondere langjährig Versicherte sollen belohnt werden, wenn sie bereits in jungen Jahren angefangen haben zu arbeiten und über mehrere Jahrzehnte hinweg einer Tätigkeit nachgegangen sind. Dementsprechend darf diese Personengruppe früher in Rente gehen. Wenn ein Versicherter nachweisen kann, dass er über mindestens 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und die festgelegte Altersgrenze erreicht hat, dann kann er die abschlagsfreie Rente erhalten. Hierbei zählen aber nicht nur die Tätigkeiten von Arbeitnehmer:innen, sondern auch Selbstständigkeit, Pflege oder Kindererziehung.

Früher einmal lag die Altersgrenze bei 65 Jahren, sie wurde zwischenzeitlich allerdings auf 63 Jahre reduziert. Mittlerweile wird sie wieder stufenweise angehoben. Dementsprechend liegt die Altersgrenze für die Altersrente bei besonders langjährig Versicherten bei 63 Jahren und 10 Monaten, wenn diese im Jahr 1957 geboren wurden. Für alle Versicherten, die nach dem Jahr 1963 geboren wurden, gilt, dass die maßgebliche Altersgrenze erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr erreicht ist.

Krankheit während der Altersteilzeit

Bei Krankheit während der Altersteilzeit gilt, dass das Gehalt in den ersten 6 Wochen ganz normal weiter ausgezahlt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird Krankengeld bezogen. Das Problem hierbei ist, dass Arbeitnehmer:innen dann kein Wertguthaben mehr für die Freistellungsphase aufbauen. Das führt dazu, dass entsprechend nachgearbeitet werden muss.

Zudem bezieht sich das Krankengeld nur auf das reduzierte Gehalt, welches während er Altersteilzeit bezogen wird. Dementsprechend steht Arbeitnehmer:innen nur ungefähr ein Drittel des Gehalts, welches vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit ausgezahlt wurde, in Form von Krankengeld zur Verfügung. Dies kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, sodass Arbeitnehmer:innen sich gut beraten lassen sollten, bevor sie sich in Altersteilzeit begeben.

Hinweis

Werden Mitarbeiter:innen während der Freistellungsphase krank, dann entstehen keine Auswirkungen, da sowieso nicht gearbeitet werden muss.

Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung

Arbeitnehmer:innen in Altersteilzeit müssen ihr Gehalt ganz gewöhnlich versteuern. Das gilt auch für die Beträge, die während der Freistellungsphase ausgezahlt werden. Allerdings werden automatisch weniger Steuern gezahlt, da das Gehalt um die Hälfte reduziert wird. In der Regel werden Mitarbeiter:innen hierdurch in eine geringere Steuerklasse eingestuft, sodass sich auch die Höhe des Steuersatzes reduziert. Wenn der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen erbringt, etwa weil er das Gehalt des Arbeitnehmers aufstockt oder höhere Rentenversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter leistet, dann sind diese Leistungen steuerlich begünstigt.

Gemäß § 3 Nr. 28 EStG sind nämlich die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung und der Aufstockungsbetrag befreit von Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Genau wie andere Lohnersatzzahlungen muss der Aufstockungsbetrag allerdings in der Steuererklärung angegeben werden, weil er für den Arbeitnehmer steuerlich relevant ist.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, wenn das Unternehmen ihr Gehalt aufstockt. Mehr Informationen zur Rentenbesteuerung findest du auf unserer Webseite. Bezüglich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufstockungsbeiträgen des Arbeitgebers hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Leistungen, die während der Freistellungsphase erbracht werden müssen, bereits vor Beginn dieser Phase zeitanteilig ratierlich aufgebaut werden müssen. Das gilt nicht nur für die Aufstockungsbeträge, sondern auch für die zusätzlichen Zahlungen zur Sozialversicherung. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits während der ersten Hälfte der Arbeitsteilzeit, der sogenannten Beschäftigungsphase, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passivieren müssen.

Als Bemessungsgrundlage dienen die während der Freistellungsphase zu erbringenden Aufstockungsbeträge und die sonstigen Nebenleistungen, zu denen unter anderem der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder das Urlaubsgeld zählen.

Beantragung, Abwicklung und Übergang

Im ersten Schritt sollten Arbeitnehmer:innen bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen, wann sie in Rente gehen können. Erst dann sollte der Vertrag zur Altersteilzeit unterschrieben werden, da dann sichergestellt werden kann, dass der Rentenbeginn auf das Ende der vertraglich vereinbarten Altersteilzeit fällt. Denn nur so ist ein reibungsloser Übergang von der Altersteilzeit in den Ruhestand möglich.

Grundsätzlich kann eine Altersteilzeit nur dann beantragt werden, wenn diese vom Arbeitgeber unterstützt wird, da der Gesetzgeber keine Pflicht diesbezüglich erlassen hat. Nachdem du die erforderlichen Informationen in Erfahrung gebracht und dich für ein Altersteilzeitmodell entschieden hast, kannst du mit deinem Arbeitgeber einen Vertrag vereinbaren. Du benötigst keinen offiziellen Antrag. Es ist allerdings erforderlich, dass du die Rentenversicherung spätestens 6 Wochen vor dem Start der Altersteilzeit in Kenntnis setzt.

Vorteile

Ein großer Vorteil der Altersteilzeit für Arbeitnehmer:innen besteht darin, dass diese ihre Arbeitszeit reduzieren und so einen gleitenden Übergang von ihrer beruflichen Tätigkeit in den Ruhestand schaffen können. Zudem wird das Gehalt durch den Arbeitgeber aufgestockt, sodass unter Berücksichtigung der geringeren Arbeitszeit verhältnismäßig mehr Geld gezahlt wird als vorher. Aber auch Arbeitgeber:innen profitieren von diesem Modell, da diese so sozialverträglich Personal abbauen können, sodass die Möglichkeit besteht, den Personalbestand zu verjüngen.

Gleichzeitig kann die Person in Altersteilzeit ihr Wissen an die nächste Generation bzw. die jüngeren Mitarbeiter:innen weitergeben, sodass das Know-How im Betrieb bleibt. Zudem kann auf diese Weise eine größere Zufriedenheit beim älteren Personal erreicht werden. Die Möglichkeit der Arbeitsteilzeit kann auch ein Argument für neue Mitarbeiter:innen sein, sich für das Jobangebot zu entscheiden, sodass man hierdurch neues Personal gewinnen kann.

Nebenverdienst bei Altersteilzeit

Es ist Arbeitnehmer:innen erlaubt, während der Altersteilzeit einen Nebenverdienst zu generieren. Dies gilt allerdings nur für Minijobs, die monatlich nicht mehr als 450 Euro einbringen. Zusätzlich dazu sind auch solche selbständigen Tätigkeiten und Beschäftigungen möglich, die bereits innerhalb der vergangenen 5 Jahre vor dem Start der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurden. Das bedeutet, dass unter diesen Umständen auch dann eine weitere Tätigkeit ausgeübt werden darf, wenn der Verdienst bei über 450 Euro pro Monat liegt.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig zu wissen ist zudem, dass Unternehmen Zweitjobs nicht grundsätzlich verbieten dürfen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen während der Altersteilzeit einen Nebenjob ausüben dürfen, auch wenn ein Verbot in den Vertrag integriert wurde. Denn ein solches Verbot ist unwirksam. Die Interessen des Arbeitgebers dürfen dadurch aber nicht verletzt werden. Für die Konkurrenz des aktuellen Arbeitgebers zu arbeiten, ist somit zum Beispiel nicht erlaubt.

Sanktionen bei Verstößen

Im Altersteilzeitgesetz (Alttzg) in Artikel 14 werden die Bußgeldvorschriften behandelt. Das bedeutet, dass ein Bußgeld droht, wenn gegen dieses Gesetz verstoßen wird. Das Bußgeld kann bis zu 30.000 Euro betragen, sodass sichergestellt werden sollte, dass man sich an die Regelungen hält.

Fazit

Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit erlaubt Versicherten den gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand. Hierdurch ergeben sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gewisse Vorteile, sodass beide Parteien Interesse an einer Altersteilzeit haben können. Allerdings besteht keine gesetzliche Vorgabe, weshalb Arbeitgeber:innen nicht dazu verpflichtet sind, ein solches Modell anzubieten. Daher sollten sich Arbeitnehmer:innen bereits vor der Annahme eines Jobs darüber informieren, ob ein Arbeitgeber Altersteilzeit anbietet. Auch im Rahmen von Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen kann die Altersteilzeit angeboten werden.

FAQ: Fragen und Antworten zur Altersteilzeit

Welche Nachteile hat man bei der Altersteilzeit?

Ein Nachteil der Altersteilzeit besteht darin, dass du ein entsprechend geringeres Gehalt erhältst, sodass dir weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Für wen lohnt sich die Altersteilzeit?

Altersteilzeit kann sich für all diejenigen lohnen, die nicht auf das Geld angewiesen sind und stattdessen mehr Freizeit haben möchten.

Wie läuft die Altersteilzeit ab?

Der Arbeitnehmer arbeitet über einen Zeitraum von maximal 12 Jahren nur noch halb so viel wie vorher und das bis zum Renteneintritt. Hierbei stehen verschiedene Zeitmodelle zur Verfügung.

Wie viel Geld bekommt man in der Altersteilzeit?

In der Altersteilzeit erhält man aufgrund der halbierten Arbeitszeit nur noch die Hälfte des ursprünglichen Gehalts. Dieses wird allerdings vom Arbeitgeber um 20% aufgestockt.

Was ist besser: Altersteilzeit oder Rente mit 63?

Da der Arbeitgeber deine Beiträge zur Rentenversicherung bezuschusst, verfügst du nach der Altersteilzeit über einen höheren Rentenanspruch, sodass sich diese eher lohnt.

Welche Steuerklasse ist besser bei der Altersteilzeit?

Welche Steuerklasse du während der Altersteilzeit erhältst, ist hauptsächlich von der Höhe deines Gehalts abhängig.

Wann muss man in der Altersteilzeit Steuern nachzahlen?

Arbeitnehmer:innen müssen die Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers in ihrer nächsten Steuererklärung angeben und entsprechend Steuern darauf zahlen.

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