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AWV-Meldepflicht

Vor allem Personen, die öfter Überweisungen ins Ausland tätigen, sollten bereits von der AWV gehört haben. In bestimmten Fällen müssen Auslandsüberweisungen gemeldet werden. Was die AWV-Meldepflicht ist, wer diese beachten muss und was meldepflichtige Zahlungen sind, erläutern wir in diesem Beitrag.

AWV-Meldepflicht (Beitragsbild)

Das Wichtigste in Kürze

  • AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung.
  • Die AWV-Meldepflicht greift bei der Überweisung von Beträgen ab 12.500 Euro.
  • Die Meldung ist in bestimmten Fällen per Telefon möglich, ansonsten muss sie per E-Mail oder über das Meldeportal erfolgen.
  • Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht drohen hohe Bußgelder.

Was ist die AWV-Meldepflicht?

Die AWV-Meldepflicht sieht Regelungen zu Überweisungen vor, die ins Ausland gehen und aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Geregelt wird die Meldepflicht in den §§ 67 ff. AWV in Verbindung mit den Regelungen aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Die Meldepflicht gilt ebenfalls für Zahlungen, die zur Anlage von Festgeldern im Ausland gedacht sind. Sie soll unter anderem dafür sorgen, dass der Kapitalfluss in einer Außenwirtschaftsstatistik erfasst wird.

Wofür steht AWV?

Die Abkürzung AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung. Es handelt sich also um eine Rechtsvorschrift, die in Bezug auf Zahlungen ins und aus dem Ausland bestimmte Regelungen trifft. Im 3. Abschnitt dieser Vorschrift lassen sich die exakten Regelungen zu den meldepflichtigen Zahlungen finden – genau in den §§ 67 ff. AWV. Größere überwiesene Summen müssen an die Bundesbank gemeldet werden. Das Sammeln von Daten und die Anfertigung von Statistiken ermöglicht es der Bundesbank, den Überblick über die Geldmenge in Deutschland zu behalten. Außerdem liefert sie den für Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, Unternehmen und Verbänden zuverlässige und umfassende Informationen über den Außenwirtschaftsverkehr in Deutschland.

Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ auf dem Kontoauszug erklärt

Übersteigen die Überweisungsbeträge 12.500 Euro, müssen diese gemeldet werden. Oft geben die Banken auf dem Kontoauszug oder im Onlinebanking des Girokontos den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“. Der Hinweis wird automatisch gegeben, selbst wenn der Überweisungsbetrag unter der 12.500-Euro-Grenze liegt. Liegt der Betrag unter dieser Grenze, muss der Hinweis nicht beachtet werden.

Meldepflichtige Zahlungen

§ 67 AWV gibt genaueren Aufschluss darüber, welche Zahlungen zu melden sind. Absatz 1 sagt pauschal, dass Zahlungen zu melden sind, die Inländer von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. Nach Absatz 1 ist die Höhe der Summe erst einmal egal.

Absatz 2 regelt sodann, dass Zahlungen unter 12.500 Euro oder solche, die den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen, nicht zu melden sind.

Entfall der Meldepflicht

In bestimmten Fällen sind Zahlungen von der AWV-Meldepflicht ausgenommen. Sollte zum Beispiel eine Kontoübertragung von einem inländischen auf ein ausländisches Konto vorgenommen werden, ist dies nicht zu melden. Daneben gibt es weitere Ausnahmen:

  • Ausfuhrerlöse und Wareneinfuhrzahlungen: Zahlungen, die aufgrund des Imports und Exports von Waren zu leisten sind, müssen nicht gemeldet werden. Dies gilt nur für physische Güter. Zahlungen für Software und andere Technologien sind stets meldepflichtig.
  • Rück- und Auszahlungen von Einlagen und Krediten: Zahlungen, die auf Kredite oder Einlagen mit einer Laufzeit von über 12 Monaten geleistet werden, sind ebenfalls nicht meldepflichtig.
  • Kleinbetragszahlungen von derselben Person: Mehrere kleine Zahlungen, die nicht zusammenhängen und insgesamt dennoch die Grenze von 12.500 Euro überschreiten, müssen nicht gemeldet werden. Jedoch ist es nicht zulässig, die Regelung zu umgehen, indem man eine größere Zahlung in mehrere kleine Zahlungen unterteilt.

Meldungen einfach durchführen

Eine Zahlung zu melden, ist nicht kompliziert. Während Privatpersonen die Meldung ganz einfach telefonisch vornehmen können, haben Unternehmen für ihre Konten die Wahl zwischen der Meldung per E-Mail und über ein Meldeportal.

Meldung per Telefon

Um eine Zahlung telefonisch zu melden, müssen Privatpersonen ganz einfach die Melde-Hotline der Bundesbank anrufen. Dort kann man Mitarbeiter:innen erreichen, die Schritt für Schritt durch den Prozess führen. Erreichbar ist die Hotline unter 0800 1234 111 zwischen 09:00 und 15:00 Uhr.

Meldung per E-Mail

Für die AWV-Meldung per Mail stellt die Bundesbank ein Merkblatt bereit, auf dem alle benötigten Daten aufgeführt sind. Zwar handelt es sich um kein festgelegtes Formular, dennoch ist es empfehlenswert, dass die Meldungen sich am vorgegebenen Format orientieren. Folgende Details sind zu melden:

  • Vollständiger Name
  • Empfänger- bzw. Absenderland
  • Zweck der Überweisung
  • Geldbetrag
  • Meldenummer
  • Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen

Privatpersonen müssen für Meldungen grundsätzlich die Meldenummer 00999995 angeben. Unternehmen müssen vorab eine Meldenummer beantragen.

Meldung über das Meldeportal

Es können zwar Meldungen über das bereitgestellte Portal abgegeben werden, allerdings ist damit teilweise ein großer Aufwand verbunden. Aus diesem Grund lohnt sich die Variante nur für Unternehmen bzw. Personen, die regelmäßigen Meldebedarf haben.

Fristen

Meldungen nach der Anlage Z4 AWV sind spätestens bis zum 7. Kalendertag nach dem jeweiligen Berichtsmonat an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Die Bundesbank selbst gibt an, dass abweichende Regelungen zu den Fristen grundsätzlich nicht gewährt werden können.

Um die Einhaltung der Bestimmungen im Zweifel nachweisen zu können, sind die jeweiligen Meldeunterlagen mindestens für 3 Jahre aufzubewahren.

Zur Meldeerleichterung gibt es jedoch die Möglichkeit, die Meldung durch eine Ausnahmegenehmigung nicht bei Zahlung, sondern beim Eigentumsübertrag bzw. bei der Einbuchung auf Konten und Buchhaltung zu erstellen.

Folgen und Strafen bei unterlassener Meldung

Vergessene, verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können ein hohes Bußgeld nach sich ziehen, das auf jeden Fall vermieden werden sollte. Entscheidend ist, ob die Unterlassung mit Vorsatz oder versehentlich geschehen ist.

Vorsatz wird unter Jurist:innen als „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ definiert. Betreffende müssen den Erfolgseintritt wollen und Kenntnis über die daraus resultierenden Folgen haben.

Wenn man die Meldefrist verpasst hat, sollte die Meldung schnellstmöglich nachgeholt werden. So gesehen erfolgt eine Selbstanzeige, wodurch sich ein Bußgeld mit Glück ganz vermeiden lässt. Denn die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt, wenn es um eine fahrlässige Begehung geht und der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt wird. Außerdem muss man dies der zuständigen Behörde melden und es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Verstöße ergriffen werden. Bei kompletter Nichtbeachtung können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro drohen, denn dies kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV darstellen.

Fazit

Die Meldevorschriften sollen der Bundesbank dabei helfen, durch gesammelte Daten und erstellte Statistiken den Überblick über die Geldmenge in Deutschland zu behalten. Für Privatpersonen ist das Melden ganz einfach per Telefon möglich, während Unternehmen die Meldung per E-Mail oder über das Meldeportal vornehmen müssen. Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht können hohe Bußgelder anfallen, die durch die Meldepflichtigen einfach vermieden werden können.

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Sercan Kahraman

Erstellt von

Sercan arbeitet seit 2020 als SEO- und Content-Experte in der Finanzbranche. Privat nahm er 2017 seine Finanzen selbst in die Hand, nachdem er erkannt hatte, dass ihm Produkte verkauft wurden, die nicht vorteilhaft für ihn, sondern für die Berater waren. Mit der Arbeit bei Onlinebanken.com möchte er vermeiden, dass auch andere diesen Fehler machen.

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Zuletzt aktualisiert am 9. Juli 2024

Kommentare

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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Wofür steht AWV?

Die Abkürzung AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung.

Sind auch Kryptowährungen meldepflichtig?

Der Handel mit Kryptowährungen in Kryptobörsen kann eine AWV-Meldepflicht auslösen. Entscheidend ist dabei, ob der Wert der Kryptowährungen den Gegenwert zu den 12.500 Euro darstellt.

Welche Ausnahmen gibt es von der Meldepflicht?

Wareneinfuhrzahlungen, Ausfuhrerlöse, Aus- und Rückzahlungen von Einlagen und Krediten sowie mehrere voneinander unabhängige Kleinbetragszahlungen derselben Person sind von der Meldepflicht befreit.