Vorsorgevollmacht: Umfassende Informationen

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 14. Dezember 2022
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Mit fortschreitendem Alter kann es dazu kommen, dass man nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und somit auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies kann vor allem mit einer abnehmenden Bewegungsfähigkeit oder auch mit Einschränkungen im neurologischen Bereich zusammenhängen. Oft geht damit einher, dass auch rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig geregelt werden können.

Wenn man nicht auf eine rechtliche Betreuung angewiesen sein möchte, gibt es die weitere Option einer Vorsorgevollmacht. Mithilfe einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, welche Person von nun an stellvertretend die wichtigen Entscheidungen treffen soll. Was eine Vorsorgevollmacht ist, welche Vorteile sie mit sich bringt und was sie unbedingt beinhalten sollte, erklären wir im folgenden Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Erteilung einer Vollmacht müssen Vollmachtgeber:innen voll geschäftsfähig sein.
  • Die Vorsorgevollmacht kann formfrei erteilt werden, sie ist aber schriftlich zu verfassen.
  • In manchen Fällen ist eine notarielle oder öffentliche Beglaubigung notwendig.
  • Die Vollmacht kann an mehrere Vollmachtnehmer:innen erteilt werden.
  • Zwischen Vollmachtgeber:innen und Vollmachtnehmer:innen muss ein großes Vertrauen bestehen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist ein rechtliches Instrument, mit dem bestimmt wird, dass Bevollmächtigte finanzielle, organisatorische und medizinische Notwendigkeiten für die Vollmachtgeber:innen erledigen. Die Bevollmächtigten werden in die Lage versetzt, finanzielle Geschäfte zu regeln und die Vollmachtgeber:innen beispielsweise vor Gerichten oder Behörden zu vertreten. Auch Verträge können im Namen der Vollmachtgeber:innen abgeschlossen werden.

Hinweis

Die rechtlichen Regelungen zu Vollmachten sind in den §§ 167 ff. BGB zu finden.

Wer eine Vollmacht erteilt, kann den Umfang derselben eigenständig festlegen. Es kann also bestimmt werden, ob die Vollmacht allgemein oder nur für einzelne Angelegenheiten und Entscheidungen gelten soll. Möchte man den Umfang einschränken, müssen die einzelnen Bereiche möglichst detailliert beschrieben werden. Insgesamt können Rechtsgeschäfte, finanzielle Aspekte, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit, ärztliche Behandlungen, Behördenangelegenheiten und die Post in der Vollmacht geregelt werden.

Die Vorsorgevollmacht hat viele Gemeinsamkeiten mit der Generalvollmacht. Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann sodann im Vorsorgeregister eingetragen werden. Das Vorsorgeregister wurde infolge eines staatlichen Auftrags von der Bundesnotarkammer erstellt.

Gründe für eine Vorsorgevollmacht

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erfolgt aufgrund besonderer Lebensumstände der Vollmachtgeber:innen. Zu den Gründen, eine Vorsorgevollmacht zu veranlassen, gehört vor allem das fortgeschrittene Alter und die damit verbundene Überlegung, in naher Zukunft nicht mehr in allen Bereichen des Lebens selbstständig tätig werden zu können. Daneben gehören auch zu erwartende Einschränkungen aufgrund einer Erkrankung zu den Anlässen, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass jede:r eine Vorsorgevollmacht aufsetzen sollte, der / die in Zukunft vermeiden möchte, dass eine dritte, fremde Person im Ernstfall die Pflege übernimmt.

Familienangehörige sind allerdings nicht automatisch von Gesetzes wegen zur Vertretung befugt. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wählt das Betreuungsgericht Betreuer:innen aus. Hierbei können zwar auch Familienangehörige benannt werden, in den meisten Fällen handelt es sich jedoch um Berufsbetreuer:innen. Dies hat zur Folge, dass im Zweifel eine fremde Person Entscheidungen trifft, die das Leben und den Tod einer pflegebedürftigen Person betreffen.

Rechtliche Aspekte

Eine wirksame Vollmacht setzt immer voraus, dass die Vollmachtgeber:innen zum Zeitpunkt der Erteilung über einen freien Willen verfügt haben. Vollmachtgeber:innen müssen geschäftsfähig gemäß des BGB gewesen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Vollmachtgeber:innen zumindest partiell geschäftsfähig sein. Demnach müssen sie dazu in der Lage sein zu verstehen, welche Auswirkungen die Erteilung der Vollmacht in diesem Moment hat.

Grundsätzlich sind Vollmachten formfrei, sie können also theoretisch mündlich erteilt werden. Im Rechtsverkehr wird jedoch stets die schriftliche Ausstellung dieser Vollmachten erwartet. Hat das Betreuungsgericht Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmacht, kann es entgegen der Verfügungen innerhalb dieser Vollmacht dennoch Berufsbetreuer:innen einsetzen.

Sobald eine Vorsorgevollmacht zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen soll, bei denen die Gefahr besteht, dass Vollmachtgeber:innen versterben oder schwere gesundheitliche Schäden nehmen, muss die Vollmacht mindestens schriftlich erteilt werden und die jeweiligen zu treffenden Maßnahmen müssen ausdrücklich genannt werden.

Vor- und Nachteile der Vorsorgevollmacht

Zu den Vorteilen einer Vorsorgevollmacht gehört, dass diese ohne großen Aufwand durch die Vollmachtgeber:innen erstellt werden kann. Außerdem kann individuell geregelt werden, ob mit der Vollmacht alle Lebensbereiche abgedeckt werden sollen oder eben nur einzelne Aspekte. Sollten sich Vollmachtgeber:innen dazu entschließen, doch noch eine andere Person als Bevollmächtigte:n auszuwählen, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden.

Der größte Vorteil besteht natürlich in der Gewissheit, dass nun eine nahestehende Person stellverstretend die wichtigsten Lebensentscheidungen treffen wird. Hat man sich eine vertrauensvolle Person ausgesucht und mit dieser im Vorhinein die eigenen Wünsche und Vorstellungen festgelegt, kann man sich im Idealfall darauf verlassen, dass die in Zukunft zu treffenden Bestimmungen gemäß dieser Vorstellungen ausgeführt werden.

Auf der Seite der Nachteile ist zu nennen, dass zwingend eine vertrauensvolle Person verfügbar sein muss. Gibt es Zweifel, sollte man sich überlegen, mit der Erstellung der Vollmacht zu warten oder sich letztlich doch dazu entscheiden, dass das Betreuungsgericht Berufsbetreuer:innen einsetzt.

Unter Umständen kann eine Missbrauchs- und Betrugsgefahr gegeben sein. Die eingesetzten Betreuer:innen werden durch niemanden kontrolliert. Erst wenn eine dritte Person den Verdacht schöpft, dass bei der Betreuung etwas nicht stimmt, kann sie das Betreuungsgericht darüber informieren, welches der Sache sodann nachgeht. Es ist zwar möglich, mehrere Betreuer:innen zu wählen, was allerdings zur Folge haben kann, dass Streitigkeiten zwischen diesen entstehen.

Vorteile
  • Erstellung der Vollmacht ohne großen Aufwand möglich
  • Optional können alle Lebensbereiche oder nur Teile durch Betreuer:innen geregelt werden
  • Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar
Nachteile
  • Es ist eine vertrauensvolle Person auszuwählen
  • Hohe Missbrauchs- und Betrugsgefahr
  • Keine Kontrolle von Betreuer:innen
  • Bei mehreren Betreuer:innen können Streitigkeiten entstehen

Bevollmächtigte Personen: Wer kommt infrage?

Wie bereits erwähnt, sollte es sich bei Bevollmächtigten auf jeden Fall um vertrauenswürdige Personen handeln. Der infrage kommende Personenkreis begrenzt sich hierbei nicht nur auf Familienangehörige – theoretisch kann jede beliebige Person ausgewählt werden. Man sollte sich allerdings im Voraus eingehend mit den künftigen Bevollmächtigten besprechen, da für Betreuung und Aufgabenübernahme viel Zeit und Kraft aufgewendet werden muss – nicht jede:r kann mit solchen Anstrengungen und Belastungen umgehen. Bei einer größeren Anzahl komplexer Aufgaben kann die Vollmacht auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wobei jede Person eine andere Aufgabe wahrnimmt.

Aufgaben und Befugnisse bevollmächtigter Personen

Die Vorsorgevollmacht kann entweder alle Lebensbereiche umfassen oder man verfügt, dass nur einzelne Aspekte durch eine andere Person geregelt werden. Die Bereiche Vermögensverwaltung, Gesundheitssorge, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Todesfall sowie Aufgaben im Zusammenhang mit Behörden oder Gerichten sind die wichtigsten Aspekte, die für Vollmachtgeber:innen geregelt werden sollten.

Geht es um die Vermögensverwaltung oder allgemein um Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten, dürfen Bevollmächtigte zum Beispiel Konten führen, etwaige Rechnungen bezahlen oder das Haus bzw. die Wohnung verkaufen.

In puncto Gesundheitssorge sind sie dazu imstande, ein Krankenhaus oder Ärzt:innen auszuwählen, Einsicht in Krankenakten zu nehmen und im Notfall Untersuchungen und Behandlungen zu erlauben. Geht es also beispielsweise um Blutabnahmen, Impfungen oder eine anstehende Computertomografie, können Bevollmächtigte diesen Vorgängen zustimmen. Diese Art der Vollmacht geht in manchen Teilen etwas weiter als Patientenverfügungen.

Im sensiblen Bereich des Post- und Fernmeldeverkehrs dürfen Bevollmächtigte die Post und E-Mails der Vollmachtgeber:innen lesen sowie Telefon- und Handyverträge von Vollmachtgeber:innen kündigen bzw. in deren Namen abschließen. Sofern nicht im Vorhinein zwischen Vollmachtgeber:innen und Bevollmächtigten abgesprochen, kann durch die bevollmächtigte Person entschieden werden, ob und wie ein Begräbnis stattzufinden hat.

Geht es um die Unterbringung in einem Pflegeheim oder soll eine ambulante Pflege in Anspruch genommen werden, können Bevollmächtigte im Bereich der Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten ebenfalls Entscheidungen treffen. Sollte es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, sind Bevollmächtigte dazu befugt, Anwält:innen auszuwählen, um so für eine ordnungsgemäße Vertretung vor Gericht zu sorgen. Gleichzeitig können sie einen Ausweis beantragen oder die Vollmachtgeber:innen bei der Rentenversicherung vertreten.

Inhalte des Dokuments

Wie sicher bereits deutlich geworden ist, kann eine Vorsorgevollmacht sehr umfangreich werden. Deswegen ist es wichtig zu wissen, was genau in der Vollmacht geschrieben stehen sollte und auf welche Inhalte es wirklich ankommt.

Personenangaben

An erster Stelle ist natürlich wichtig zu wissen, um welche Personen es sich handelt. Hierbei sind die bevollmächtigten Person sowie die Vollmachtgeber:innen aufzuführen. Es können nur eine oder aber mehrere Personen bevollmächtigt werden. Sollen die Aufgabenbereiche auf verschiedene Personen verteilt werden, kann dies entweder durch mehrere Einzelvollmachten oder im Rahmen von Doppelvollmachten geregelt werden. Pro Person sind Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und andere Kontaktmöglichkeiten zu machen.

Pflege und Gesundheit

Im nächsten Schritt sollten alle Vollmachten mit Bezug auf gesundheitliche Aspekte und eine etwaige später notwendige Pflege erteilt werden. Hier ist es wichtig, alle in Frage kommenden Konstellationen abzudecken und zugleich klare Grenzen zu setzen. Den Bevollmächtigten soll klar gemacht werden, wann sie zuständig sind und wann nicht.

Wichtige Punkte sind Entscheidungen zur Gesundheitssorge sowie der ambulanten, stationären und teilstationären Pflege; zu Untersuchungen bezüglich des Gesundheitszustands; zu Heilbehandlungen und anderen ärztlichen Maßnahmen; zur Einsicht von Krankenunterlagen; zur Entbindung von der Schweigepflicht der Ärzt:innen und zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und den damit einhergehenden stationären Unterbringungen.

Aufenthalt

Abgesehen von den gesundheitlichen Umständen und Fragen zur Pflegebedürftigkeit ist festzulegen, wann und vor allem wie der zukünftige Aufenthaltsort der Vollmachtgeber:innen zu bestimmen ist und bestimmt werden darf. Es muss geregelt werden, ob Bevollmächtigte Mietverträge abschließen und auflösen dürfen; ob der eigene Haushalt aufgelöst werden kann und ob Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsgesetz gekündigt oder abgeschlossen werden dürfen.

Kontakt mit Behörden und Gerichten

Hier sollten Vollmachtgeber:innen klären, ob Bevollmächtigte in ihrem Namen mit Behörden, Versicherungen, Gerichten sowie Renten- und Sozialversicherungsträgern kommunizieren dürfen. Die Rahmenbedingungen für solche Fälle sind klar und deutlich zu formulieren.

Vermögen, finanzielle Angelegenheiten und Vermögenssorge

Auch dieser Teil der Vorsorge ist elementar wichtig und daher ausführlich zu regeln. Es ist detailliert aufzuzeigen, in welchen Fällen eine Vollmacht erteilt wird und wann nicht. Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind verschiedene Transaktionsmöglichkeiten zu beachten. Dazu gehört beispielsweise das Tätigen von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften im In- und Ausland. Aber auch das Abgeben von Erklärungen aller Art; das Stellen, Abändern und Zurücknehmen von Anträgen; die Annahme von Wertgegenständen und Zahlungen; die Möglichkeit, über Vermögensgegenstände jeglicher Art zu verfügen; Verbindlichkeiten einzugehen; die Abgabe von Willenserklärungen in Bezug auf Depots, Konten und Safes; die Vertretung bei Geschäften mit Kreditinstituten sowie eine Auflistung sämtlicher finanziellen Geschäfte, die die Bevollmächtigten nicht durchführen dürfen, gehören zu den notwendig zu regelnden Angelegenheiten in diesem Bereich.

Postverkehr

Da die Post rechtlich vor dem Zugriff Dritter geschützt ist, ist auch diese Angelegenheit dringend mit den Bevollmächtigten zu erörtern. Es muss klar und deutlich niedergeschrieben sein, dass die Bevollmächtigten das Recht haben, die Post entgegenzunehmen, diese zu öffnen und zu lesen. Insgesamt erstreckt sich diese Erklärung sowohl auf Briefe als auch auf den elektronischen Postverkehr und den Fernmeldeverkehr, wobei etliche elektronische Kommunikationsformen inbegriffen sind. Zudem sollten die Bevollmächtigten dazu in der Lage sein, Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit der Post stehen, abzugeben.

Sonstige Vollmachten, die erteilt werden können

Neben den vorgenannten Vollmachten können weitere Befugnisse erteilt werden, die den Bevollmächtigten noch umfassendere Rechte einräumen. Hierzu gehören die Vollmacht zur Vertretung vor Gericht, die Erlaubnis, Untervollmachten zu erteilen, Betreuungsverfügungen, die Klärung, ob die Vollmacht über den Tod hinaus andauern soll sowie weitere Regelungen, die nach den Wünschen der Vollmachtgeber:innen mit aufgenommen werden sollen.

Aufsetzen, Bestätigung und Beglaubigung

Hat man eine:n Bevollmächtigte:n bestimmt und festgelegt, welchen Umfang bzw. welche Bereiche die Vollmacht abdecken soll, geht es an das Aufsetzen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften. Um später bestimmte Punkte nachweisen zu können, ist die Vorsorgevollmacht dennoch schriftlich zu erteilen. Sie sollte das Datum und die eigenhändige Unterschrift der Vollmachtgeber:innen enthalten. Durch die Unterschrift der bevollmächtigten Person bestätigt diese, dass sie getroffenen Regelungen auch tatsächlich in diesem Umfang ausüben möchte.

Beim Aufsetzen der Vollmacht ist es notwendig, dass die Vollmachtgeber:innen geschäftsfähig sind. Sie müssen dazu in der Lage sein, die Tragweite des Handelns erkennen zu können. Dieses Merkmal wird oft zum Problem, wenn demenzkranke Menschen eine Vollmacht aufsetzen. Je nachdem, wie weit die Krankheit fortgeschritten ist, kann es sein, dass keine Geschäftsfähigkeit mehr gegeben ist. Unter Umständen können sich demenzkranke Personen, die sich noch im Anfangsstadium befinden, bescheinigen lassen, dass sie die Entscheidungen bezüglich der Vorsorgevollmacht noch vollumfänglich treffen können und dies auch wollen. Hausärzt:innen oder Anwält:innen können diese Bestätigungen ausstellen.

Hinweis

Geschäftsfähig ist im Regelfall jeder Mensch über 18 Jahre. Nach § 104 BGB kann man die Geschäftsfähigkeit verlieren bzw. ist in bestimmten Fällen nicht geschäftsfähig. Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Personen sind gem. § 105 BGB nichtig.

Beim Aufsetzen von Vollmachten kommt oft die Frage nach der Notwendigkeit einer Beglaubigung auf. Diese ist in der Regel nicht vorgeschrieben. Im Rechtsverkehr ist die Akzeptanz einer beglaubigten Vollmacht jedoch häufig höher. Notar:innen befassen sich stets mit dem Inhalt einer Vollmacht, erforschen den Willen der Vollmachtgeber:innen und erläutern diesen nochmals die Tragweite der Bestimmungen. Sollten Notar:innen Zweifel bezüglich der Geschäftsfähigkeit haben, lehnen sie unter Umständen eine Beglaubigung ab. Deshalb kann die Beglaubigung gleichzeitig als Nachweis der Geschäftsfähigkeit angesehen werden. Im Falle einer Beurkundung fallen dafür aber zusätzlich Notarkosten an, die die Vollmachtgeber:innen im Auge behalten müssen.

Obwohl die Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, ist sie vor allem dann zu empfehlen, wenn eine Standardvorlage nicht ausreicht und eine individuelle Vorsorgevollmacht erstellt werden soll, wenn das Vermögen relativ groß ist oder wenn es Anzeichen für den Beginn einer Demenz gibt. Bei Vollmachten, die Immobilienangelegenheiten beinhalten, ist eine öffentliche Beglaubigung angeraten.

Gültigkeitsdauer, Erneuerung, Widerruf

Wurde eine Vorsorgevollmacht erstellt, ist sie im Außenverhältnis sofort wirksam. Die Bevollmächtigten können jederzeit für die Vollmachtgeber:innen tätig werden. Im Innenverhältnis lohnt es sich deshalb zu vereinbaren, dass die Bevollmächtigten erst dann tätig werden sollen, wenn der erwartete Ernstfall tatsächlich eintritt. Mit Eintritt der Wirksamkeit ist eine Vorsorgevollmacht unbegrenzt gültig. Die Dauer der Gültigkeit sollte im besten Fall bis über den Tod der Vollmachtgeber:innen hinaus bestimmt werden. So wird beispielsweise auch gewährleistet, dass Bevollmächtigte die Kosten der anstehenden Beerdigung aus dem Vermögen der Vollmachtgeber:innen begleichen können.

Hinweis

Nach § 170 BGB bleiben Vollmachten, die durch Erklärungen gegenüber Dritten erteilt wurden, so lange in Kraft, bis ihnen das Erlöschen von den Vollmachtgeber:innen angezeigt wird.

Die Vollmacht selbst ist jederzeit widerrufbar. Sind Vollmachtgeber:innen in der Zwischenzeit jedoch geschäftsunfähig geworden, können sie die Vollmacht nicht mehr ohne Weiteres widerrufen. Ein Widerruf ist dann nur noch über Umwege und unter deutlich komplizierteren Umständen möglich. Wenn eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden soll, sollte das Originaldokument am besten von den Bevollmächtigten zurückgefordert werden, um es anschließend zu vernichten.

Obwohl sie unbegrenzt gültig ist, ist es in manchen Fällen sinnvoll, die Vollmacht zu erneuern. Insbesondere wenn sich die Lebensumstände oder die Beziehungen zu Bevollmächtigten ändern, beispielsweise aufgrund einer Scheidung oder der Schädigung des Vertrauensverhältnisses, ist eine Erneuerung angezeigt. Diese kann genau wie der Widerruf jederzeit vorgenommen werden. Die vorherige Version der Vollmacht ist in diesem Fall ebenfalls zu vernichten, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen.

Was ist zu beachten?

In einigen Fällen haben Vollmachtgeber:innen weitere Aspekte zu beachten. Es kommt zum Beispiel häufiger vor, dass Banken eine Vorsorgevollmacht nicht anerkennen. In diesem Fall können Bevollmächtigte nicht für die Vollmachtgeber:innen bei Banken tätig werden. Die Gründe, weshalb Banken Vorsorgevollmachten oft nicht anerkennen, können darin bestehen, dass die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeber:innen bei Unterschrift nicht bewiesen sei oder dass nur hauseigene Formulare und notariell beglaubigte Vollmachten anerkannt würden. Dies ist aber grundsätzlich falsch, da Banken auch formlose Vollmachten anerkennen müssen. Folglich muss keine gesonderte Bankvollmacht erteilt werden. Durch verschiedene Urteile von obersten Gerichten ist dies in der Vergangenheit deutlich klargestellt worden.

Des Weiteren gibt es Angelegenheiten, die nicht durch eine Vorsorgevollmacht auf eine andere Person übertragen werden können. Hierzu gehört sowohl die Erstellung eines Testaments als auch die Einwilligung in eine Hochzeit. Diese Angelegenheiten gehören nämlich zu den sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, die immer nur von der betreffenden Personen selbst vorgenommen werden können.

Aufbewahrung einer Vorsorgevollmacht

Geht es um die Aufbewahrung einer Vorsorgevollmacht, denkt man womöglich, dass diese so sicher wie möglich weggeschlossen werden sollte, sodass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben. Das komplette Wegschließen ist aber eher ungeeignet, da Bevollmächtigten das Dokument im Ernstfall zugänglich sein sollte. Liegt die Vollmacht aber beispielsweise in einem Bankschließfach, würde diese zunächst dazu benötigt werden, um die Öffnung des Schließfachs überhaupt zu veranlassen.

Die Aufbewahrung in den eigenen 4 Wänden, zum Beispiel in einem einfachen Ordner, reicht völlig aus. Das Dokument sollte vor äußeren Einflüssen wie Feuchtigkeit geschützt sein. Hat man das Gefühl, die Vollmacht sei zu Hause nicht gut aufgehoben, kann man diese bei Notar:innen hinterlegen. Die Notar:innen informieren die Bevollmächtigten, händigen ihnen eine Ausfertigung aus und verwahren die Urschrift sicher. Auch Bevollmächtigte können die Vorsorgevollmacht bei sich aufbewahren.

Formen und Formulare einer Vorsorgevollmacht

Wie bereits erwähnt, ist die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erstellen. Dies dient vor allem zu Beweiszwecken. Weitere Formvorschriften gibt es erst einmal nicht, denn eine notarielle oder öffentliche Beurkundung ist nicht automatisch vorgeschrieben. Um eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen, können auch Formulare genutzt werden, die von unterschiedlichen Anbietern zur Verfügung gestellt werden. Unter anderem lässt sich ein Formular auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden. Hier werden alle notwendigen Daten eingegeben oder angekreuzt. Vollmachtnehmer:innen und Vollmachtgeber:innen unterschreiben schließlich am Ende des Dokuments und die Vollmacht wurde somit erteilt.

Fazit

Die Gründe, weshalb eine Vorsorgevollmacht erstellt wird, resultieren in den meisten Fällen aus weniger schönen Ereignissen im Leben. Trotzdem kann eine solche Vollmacht sehr sinnvoll sein und später eventuell auftretende Probleme vermeiden. Es ist wichtig, dass Vollmachtgeber:innen alle rechtlichen Aspekte beachten und klar und deutlich festlegen, welchen Umfang die Vollmacht haben soll. Es ist zudem entscheidend, dass zu den Bevollmächtigten ein sehr gutes Vertrauensverhältnis besteht – denn nur so lassen sich Missbrauchs- und Betrugsfälle so gut es geht vermeiden.

Ob man die Vollmacht schließlich notariell beglaubigen lässt, ist vom Einzelfall und auch von der Größe des Vermögens und dem Vorhandensein von Immobilien abhängig zu machen. Die Vollmacht ist sorgfältig aufzubewahren, sodass Bevollmächtigte im Ernstfall einfach und schnell darauf zugreifen können. Sind die richtigen Bevollmächtigten gefunden, ist die Vollmacht mit allen wichtigen Inhalten aufgesetzt und wird sie ordnungsgemäß aufbewahrt, kann beinahe nichts mehr schiefgehen und alle notwendigen Vorkehrungen für den Ernstfall sind getroffen.

FAQ: Fragen und Antworten zur Vorsorgevollmacht

Wie sinnvoll ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist sehr sinnvoll, wenn sichergestellt werden soll, dass im Ernstfall alles nach den eigenen Wünschen geregelt wird.

Kann man eine Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beglaubigung erstellen?

Für die Erstellung einer Vollmacht ist keine Form vorgeschrieben. Sie ist zwar schriftlich zu verfassen, muss aber nicht zwingend von Notar:innen beglaubigt werden.

Welche Vorsorgevollmacht ist die beste?

Grundsätzlich ist die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht die beste Wahl, denn sie bietet eine relativ hohe Rechtssicherheit.

Wer bestätigt eine Vorsorgevollmacht?

Notar:innen bestätigen mit der öffentlichen Beglaubigung, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von den jeweiligen Vollmachtgeber:innen stammt und diese auch in der Lage dazu sind, die Tragweite des Dokuments zu verstehen.

Wer entscheidet über eine Vorsorgevollmacht?

Über den Inhalt der Vollmacht und ob diese überhaupt erstellt wird, entscheidet immer die vollmachtgebende Person.

Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?

In die Vorsorgevollmacht gehören die Angaben zu den Vollmachtgeber:innen und Vollmachtnehmer:innen. Außerdem muss festgelegt werden, welche Bereiche von der Vollmacht abgedeckt werden und welche Befugnisse die Vollmachtnehmer:innen dadurch erhalten.

Wann reicht eine Vorsorgevollmacht nicht aus?

Eine einfache Vorsorgevollmacht reicht dann nicht aus, wenn ein Immobilienvermögen der Vollmachtgeber:innen vorliegt. Die Vollmacht muss in diesem Fall öffentlich durch Notar:innen beglaubigt sein.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.