Testamentsvollstreckung: umfassende Informationen

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 19. November 2023
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Eine Testamentsvollstreckung kann sowohl für Erblasser:innen als auch für Erb:innen vorteilhaft sein. In diesem Artikel stellen wir heraus, worin genau die Vorteile einer Testamentsvollstreckung bestehen. Zusätzlich gehen wir auf die Aufgaben und Pflichten von Testamentsvollstrecker:innen ein. Du erfährst, welche Rechte Erb:innen gegenüber diesen geltend machen können. Weiterhin zeigen wir die Gründe auf, die Erblasser:innen dazu veranlassen können, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Testamentsvollstreckung ist eine Anordnung von Erblasser:innen, die diese im Rahmen eines Testaments treffen können. Dabei verwalten Testamentsvollstrecker:innen den Nachlass anstelle der Erb:innen.
  • Eine Testamentsvollstreckung kann dazu dienen, dass Streit zwischen den Erb:innen vermieden wird, weil Testamentsvollstrecker:innen zwischen den einzelnen Mitgliedern der Erb:innengemeinschaft vermitteln.
  • Zu den Aufgaben von Testamentsvollstrecker:innen gehört es, den Nachlass über Nachforschungen zu ermitteln und diesen zwischen den einzelnen Erb:innen gemäß der Anordnung der Erblasser:innen aufzuteilen.
  • Eine Testamentsvollstreckung kann immer nur von Erblasser:innen angeordnet werden. Diese Anordnung muss zudem schriftlich erfolgen.
  • Testamentsvollstrecker:innen sind dazu verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alle Nachlassgegenstände aufgeführt sind. Zudem müssen sie ihren Auskunftspflichten nachkommen.

Was ist eine Testamentsvollstreckung?

Bei einer Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine Anordnung von Erblasser:innen innerhalb des Testaments. Dies kann zum Beispiel im Rahmen eines Berliner Testaments geschehen. Eine Vollstreckung findet ausschließlich dann statt, wenn dies schriftlich im Erbvertrag oder im Testament festgehalten wurde. Bei der Testamentsvollstreckung wird ein:e Testamentsvollstrecker:in benannt, welche:r nach dem Versterben von Erblasser:innen deren Weisungen ausführt. Durch eine solche Anordnung werden die Erb:innen in ihren Möglichkeiten eingeschränkt.

Hinweis

Wenn bezüglich einer Testamentsvollstreckung nichts im letzten Willen von Erblasser:innen erwähnt wird, kann eine solche auch nicht durchgeführt werden.

Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Wenn Erblasser:innen einen Erbvertrag oder ein Testament erstellen, verfolgen diese damit in der Regel bestimmte Ziele. Sie möchten in einem solchen Fall selbst darüber bestimmen, welche Erb:innen welchen Anteil am Nachlass erhalten. Wenn Erb:innen das Vermögen selbst untereinander aufteilen müssen, kommt es häufig zu Unstimmigkeiten und Streit ist vorprogrammiert. Eine Testamentsvollstreckung kann hier Abhilfe schaffen. Denn dann wird die Verantwortung der Nachlassabwicklung an eine:n Dritte:n übergeben, der / die nicht emotional involviert ist. Zudem ist die Abwicklung eines Nachlasses keinesfalls einfach oder schnell durchführbar. Es müssen etliche Faktoren berücksichtigt werden, sodass eine hohe Arbeitsbelastung für die Erb:innen entstehen kann. In vielen Fällen haben Erb:innen weder die Zeit noch das Know-how, um sich um die Nachlassabwicklung zu kümmern.

Wenn Testamentsvollstrecker:innen die Verwaltung des zu vererbenden Vermögens übernehmen, kann das die Erb:innen beträchtlich entlasten. Ein weiterer Anlass kann der Schutz des Vermögens sein. Denn wenn sich eine Erb:innengemeinschaft nicht einig über die Aufteilung von beispielsweise einer Immobilie oder eines Familienunternehmens wird, werden diese unter Umständen schnell liquidiert. Der Einsatz von Testamentsvollstrecker:innen kann dies verhindern, da diese statt der Erb:innen die Verwaltung übernehmen. Dabei sind die Vollstrecker:innen nur an die Richtlinien und Anweisungen der Erblasser:innen gebunden. Wenn minderjährige Kinder erben, unterliegt ihr Anteil des Nachlasses der elterlichen Sorgegewalt. Um das Erbe vor dem Zugriff einer nicht genehmen Person zu schützen, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ebenfalls sinnvoll sein.

  • Verhinderung von Streit
  • Schutz des Vermögens
  • Entlastung der Erb:innen
  • Schutz Minderjähriger

Funktionen und Aufgaben von Testamentsvollstrecker:innen

Testamentsvollstrecker:innen haben wichtige Funktionen und Aufgaben inne, die wir dir innerhalb der nächsten Abschnitte vorstellen. Welche Aufgaben Testamentsvollstrecker:innen zukommen, hängt vor allem davon ab, welche Aufgaben und Funktionen ihnen im Rahmen der Testamentsvollstreckung zugewiesen werden.

Erfassung des Nachlasses

Zu den wichtigsten Aufgaben von Testamentsvollstrecker:innen gehört die Erfassung des Nachlasses. Sie müssen Nachforschungen betreiben und ermitteln, wie groß das zu verwaltende Nachlassvermögen ausfällt. Dementsprechend müssen Bankkonten, Immobilien, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Schließfächer und andere Vermögensgegenstände berücksichtigt werden.

Auseinandersetzung des Nachlasses

Wenn es um die Auseinandersetzung und die Aufteilung des Nachlasses im Rahmen einer Testamentsvollstreckung geht, fällt diese Aufgabe Testamentsvollstrecker:innen zu. Diese müssen das Vermögen anhand der Anordnungen der Erblasser:innen aufteilen. In diesem Zusammenhang müssen sie die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2042 ff. BGB berücksichtigen. Pflichtteilsberechtigte haben die gleichen Ansprüche wie bei einer Erbfolge ohne Testament, müssen diese aber nach wie vor gegenüber den Erb:innen geltend machen.

Führen von Gerichtsverfahren

Eine weitere Aufgabe von Testamentsvollstrecker:innen besteht darin, Gerichtsverfahren zu führen, die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen können. Dabei agieren sie allerdings nicht als Vertreter:innen der Erb:innen, sondern als Partei kraft Amtes. Das bedeutet, dass Testamentsvollstrecker:innen selbst eine Partei innerhalb des Rechtsstreits darstellen. Dementsprechend führt ein Urteil von Testamentsvollstrecker:innen nicht dazu, dass Kläger:innen und Beklagte dieselben Personen sind.

Pflichten und Haftung

Testamentsvollstrecker:innen müssen einige Pflichten beachten. Diese stellen wir dir in den folgenden Abschnitten im Detail vor.

Nachlassverzeichnis erstellen

Laut § 2215 Abs. 1 BGB sind Testamentsvollstrecker:innen dazu verpflichtet, ein sogenanntes Nachlassverzeichnis zu erstellen. Hierbei handelt es sich um ein Verzeichnis, worin die Vermögenswerte aufgeführt sind, die dem Nachlass unterliegen. Auch unter Umständen bestehende Verbindlichkeiten werden hier gelistet. Nach Annahme des Amtes muss dieses wichtige Dokument sofort erstellt und den Erb:innen bereitgestellt werden. Für den Fall, dass Testamentsvollstrecker:innen dieser Pflicht trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommen, kann ihnen eine grobe Pflichtverletzung unterstellt werden. Gemäß § 2227 BGB können sie deshalb entlassen werden. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz kann gemäß § 2219 Abs. 1 BGB bestehen.

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Zu den Pflichten gehört ebenfalls, dass Testamentsvollstrecker:innen den Erb:innen Auskunft über ihre Tätigkeit geben müssen. Zudem sind sie dazu verpflichtet, nach Ende der Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Allerdings besteht die Pflicht zur Rechnungslegung erst dann, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist und die Erb:innen dies verlangen. Nimmt die Verwaltung des Nachlasses viel Zeit in Anspruch und dauert länger als 1 Jahr, können Erb:innen gemäß § 2218 Abs. 2 BGB eine jährliche Rechnungslegung einfordern. Der Begriff Rechnungslegung bedeutet in diesem Kontext, dass Testamentsvollstrecker:innen genauere Informationen über ihre geschäftliche Tätigkeit angeben müssen als bei einer gewöhnlichen Auskunft.

Hinweis

Neben dem Ablauf ihrer Geschäftstätigkeit müssen Testamentsvollstrecker:innen im Rahmen der Rechnungslegung die erzielten Ergebnisse ihrer Tätigkeit angeben.

Sorgfältige Nachlassverwaltung

Testamentsvollstrecker:innen sind dazu verpflichtet, ihr Amt sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Gemäß § 2216 BGB müssen sie das Vermögen von Erblasser:innen aber nicht nur erhalten, sondern auch vermehren, sofern die Möglichkeit dazu besteht. Dies gilt im Normalfall für den gesamten Nachlass. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn sich die Testamentsvollstreckung lediglich auf einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen bestimmten Erbteil bezieht. Der genaue Umfang der Verwaltungspflicht ergibt sich aus den im Testament festgesetzten Aufgaben.

Dabei müssen Testamentsvollstrecker:innen ausschließlich die durch die verstorbenen Personen erlassenen Verfügungen berücksichtigen. Sie benötigen somit weder die Zustimmung der Erb:innen noch die des Nachlassgerichts. Dementsprechend können sie im Alleingang darüber entscheiden, wie der Nachlass verwaltet wird, solange sie sich an die im Testament getroffenen Vorgaben halten und ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzen.

Zahlung der Erbschaftssteuer

Gemäß § 31 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Testamentsvollstrecker:innen auch für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beim Erbschaftsteuerfinanzamt zuständig. Die nötigen Informationen dazu können sie von den Erb:innen erhalten, indem sie diese hinsichtlich lebzeitiger Schenkungen der Erblasser:innen befragen. Anschließend müssen diese in die Steuererklärung integriert werden. Grundsätzlich müssen Testamentsvollstrecker:innen weder für Vermächtnisnehmer:innen noch für Pflichtteilsberechtigte eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Wenn die Testamentsvollstreckung allerdings auch das Vermächtnis betrifft, gilt das nicht. Sollte sich später herausstellen, dass ein vorher noch unbekannter Nachlass zu Tage getreten ist, muss die bereits abgegebene Steuererklärung gemäß § 153 Abs. 1 Abgabenordnung sofort richtiggestellt werden.

Wer kann eine Testamentsvollstreckung beantragen?

Eine Testamentsvollstreckung kann von Erblasser:innen angeordnet werden. Diese Anordnung muss schriftlich erfolgen, mündlich geäußerte Wünsche werden nicht berücksichtigt. Eine Testamentsvollstreckung kann von niemand anderem beantragt werden, auch nicht von einem Nachlassgericht. Testamentsvollstrecker:innen können dagegen auch durch das Nachlassgericht eingesetzt werden. Grundsätzlich bestimmen aber die Erblasser:innen, wer ihren letzten Willen beim Eintreten des Erbfalls vollstrecken soll. Erst wenn die für den Posten bestimmte Person das Amt auch annimmt, wird diese zum / zur Testamentsvollstrecker:in. Die bloße Ernennung von Testamentsvollstrecker:innen über das Testamentsvollstreckerzeugnis führt demnach nicht unmittelbar dazu, dass die Person das Amt innehat.

Hinweis

Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient dazu, dass sich Testamentsvollstrecker:innen als solche ausweisen können.

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kann viele Vorteile mit sich bringen. Denn Erblasser:innen können mithilfe dieser dafür sorgen, dass ihr letzter Wille durchgesetzt wird. Testamentsvollstrecker:innen sind an den genauen Wortlaut des Erbvertrags oder des Testaments gebunden. Das bedeutet, dass diese sich einzig und allein an den Anordnungen der Erblasser:innen orientieren. Zudem können Verstorbene so im Vorfeld Einfluss darauf nehmen, wie der Nachlass nach deren Ableben aufgeteilt wird. Testamentsvollstrecker:innen sind zudem dazu verpflichtet, den Nachlass zu erhalten. Dies kann sehr vorteilhaft sein, wenn die Erb:innen ansonsten zügig das Familienunternehmen oder die Immobilien veräußern würden. So können voreilige Entscheidungen vermieden werden.

Wenn es keine:n alleinige:n Erb:in gibt, entsteht eine sogenannte Erb:innengemeinschaft. In diesem Fall müssen sich die Erb:innen untereinander auf eine Aufteilung des Nachlasses einigen können. Dadurch entstehen häufig Streitigkeiten, wenn sich die Mitglieder der Erb:innengemeinschaft bezüglich der Aufteilung des zu vererbenden Vermögens nicht einig sind.

Testamentsvollstrecker:innen verfügen über Neutralität und können so zwischen den Erb:innen vermitteln. Dadurch können Konflikte im Idealfall schneller beigelegt werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Gläubiger der Erb:innen so keinen Zugriff auf den Nachlass haben. Hierdurch lässt sich eine mögliche Zwangsversteigerung der zu vererbenden Immobilien oder anderer Nachlassgegenstände verhindern. Weiterhin kann die Testamentsvollstreckung zu einer einfacheren Verwaltung des Nachlasses führen. Denn dabei müssen viele Aspekte berücksichtigt werden, welche unter Umständen einen hohen Zeitaufwand erfordern. Die Erb:innen haben dadurch den Vorteil, dass sie sich nicht selbst um die Verwaltung des Vermögens kümmern müssen.

  • Absicherung des letzten Willens
  • Einflussnahme auf die Nachlassverteilung
  • Sicherung des Nachlasses
  • Vermeidung von Streitigkeiten
  • Schutz vor Gläubigern
  • Einfache Nachlassverwaltung

Kosten, Dauer und notwendige Unterlagen

Gemäß § 1967 BGB stellt der Vergütungsanspruch der Testamentsvollstrecker:innen eine Nachlassverbindlichkeit dar. Das bedeutet, dass die Kosten hierfür aus dem Nachlass gezahlt werden. Die Kosten für Testamentsvollstrecker:innen können unterschiedlich hoch ausfallen. Erblasser:innen können diese über das Testament festlegen. Wenn das allerdings nicht passiert ist, steht Testamentsvollstrecker:innen gemäß § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“ zu. Im Gesetz steht allerdings weder, wie hoch der Anspruch ausfällt, noch wie dieser berechnet wird. Dementsprechend kommt es in solchen Fällen häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Erb:innen und Vollstrecker:innen. Neben dem Nachlass müssen auch die von Testamentsvollstrecker:innen genutzten Unterlagen herausgegeben werden. Hierzu können Sparbücher, Mietverträge, Policen oder Kontoauszüge gehören.

Eine Testamentsvollstreckung dauert so lange, bis alle Anordnungen der verstorbenen Person ausgeführt sind und der Nachlass unter den Erb:innen aufgeteilt ist. Dementsprechend kann es abhängig vom Einzelfall relativ schnell gehen oder aber sehr lang dauern. Handelt es sich um eine sogenannte Dauervollstreckung, sind Testamentsvollstrecker:innen für die dauerhafte Verwaltung des Vermögens zuständig. Gemäß § 2210 BGB beträgt die Frist hierfür 30 Jahre. Sollten Erblasser:innen über das Testament jedoch eine längere Verwaltung anordnen, kann die Vollstreckung noch mehr Zeit in Anspruch nehmen und unter Umständen bis zum Tod der Erb:innen andauern.

Hinweis

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Erblasser:innen im Testament festlegen, wie hoch die Vergütung von Testamentsvollstrecker:innen ausfällt.

Rechte der Erb:innen

Grundsätzlich haben Erb:innen keinen Zugriff auf den Nachlass von Erblasser:innen, wenn Testamentsvollstrecker:innen bestimmt wurden, da diesen die Verwaltung des Vermögens obliegt. Wenn sich diese allerdings nicht an ihre Vorgaben bezüglich der Verfügung über einen Nachlassgegenstand halten, verlieren deren Bestimmungen ihre Gültigkeit. Erb:innen können sogar eine Entlassung von Testamentsvollstrecker:innen beim Nachlassgericht beantragen, wenn sie diesen entsprechende Verletzungen ihrer Pflichten nachweisen können. Sollte ein Schaden am Nachlassvermögen entstanden sein, haften die Vollstrecker:innen dafür. Konflikte mit Testamentsvollstrecker:innen können somit vor einem Nachlassgericht geklärt werden. Zudem haben Erb:innen ein Auskunftsrecht, welchem Testamentsvollstrecker:innen nachkommen müssen.

Ablauf einer Testamentsvollstreckung

In den folgenden Abschnitten erklären wir, welche Schritte durchlaufen werden müssen, wenn Erblasser:innen versterben und diese eine Vollstreckung innerhalb des Testaments angeordnet haben.

Ernennung von Testamentsvollstrecker:innen

Eine Testamentsvollstreckung beginnt in der Regel damit, dass ein:e Testamentsvollstrecker:in benannt wird. Diese:r muss das Amt allerdings zunächst auch annehmen. Gemäß § 2202 BGB muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Verwaltung des Nachlasses

Im nächsten Schritt nehmen Testamentsvollstrecker:innen ihre Aufgaben wahr. Dementsprechend beginnen sie damit, den Nachlass zu verwalten. Hierfür müssen sie zunächst ein Nachlassverzeichnis erstellen und dieses den Erb:innen zukommen lassen. Wenn der Nachlass sehr groß ist, kann die Verwaltung des Nachlasses viel Zeit in Anspruch nehmen. Dementsprechend kann sich das Verfahren über mehrere Jahre hinziehen. Im Extremfall werden Testamentsvollstrecker:innen mit der Verwaltung des Nachlasses bis zum Tod der Erb:innen beauftragt, sodass sich der Prozess über etliche Jahre hinzieht.

Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren kann erst dann beendet werden, wenn Testamentsvollstrecker:innen alle Nachlassgegenstände gemäß der Anordnungen der Erblasser:innen aufgeteilt haben. Erst wenn Vollstrecker:innen all ihre Aufgaben erledigt haben, ist die Testamentsvollstreckung beendet. Das Verfahren kann auch dann beendet werden, wenn Vollstrecker:innen versterben und kein:e Nachfolger:in ernannt werden kann. Für den Fall, dass die Erb:innen gemeinsam beschließen, dass sie die Erb:innengemeinschaft dauerhaft fortführen möchten, weil sie den Nachlass nicht aufteilen wollen, ist die Vollstreckung in dem Moment beendet, in dem Vollstrecker:innen alle anderen Aufgaben erledigt haben. In einem solchen Fall ist die Aufteilung des Vermögens nicht mehr Sache der Testamentsvollstrecker:innen.

Schutz der Rechte von Kindern und Minderjährigen bei einer Testamentsvollstreckung

Minderjährigen Erb:innen kommt ein besonderer Schutz bei der Testamentsvollstreckung zu. Denn im Rahmen eines solchen Verfahrens ordnen Erblasser:innen häufig an, dass der Erbteil des Kindes so lange erhalten bleiben soll, bis es seinen Teil des Nachlasses selbst verwalten kann. Dementsprechend verfügen Erblasser:innen, dass die Testamentsvollstreckung so lange besteht, bis das Kind entweder das 18. Lebensjahr erreicht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. So haben die gesetzlichen Vertreter:innen des Kindes keinen Einfluss auf dessen Erbteil, wodurch dieser geschützt wird.

Weitere Besonderheiten

Eine Testamentsvollstreckung kann auch dann sinnvoll sein, wenn eine:r der Erb:innen minderjährig ist und eine Behinderung hat. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe des Kindes zurückgreift, um die Kosten zu begleichen, die für Unterbringung und Pflege anfallen. Dieser hat jedoch keinen Zugriff auf das Erbe, wenn es von Testamentsvollstrecker:innen verwaltet wird.

Fazit

Eine Testamentsvollstreckung kann vielfältige Gründe haben. Hierzu zählen beispielsweise das Verhindern von Streitigkeiten oder der Schutz des Vermögens von Erblasser:innen. Denn wenn Immobilien zu den Nachlassgegenständen gehören, werden diese unter Umständen voreilig von den Erb:innen veräußert, was durch den Einsatz von Testamentsvollstrecker:innen verhindert werden kann. Zudem kann eine Testamentsvollstreckung zu einer Entlastung der Erb:innen führen, da sich diese dann nicht mehr selbst um die Verwaltung des Nachlasses kümmern müssen.

FAQ: Fragen und Antworten zur Testamentsvollstreckung

Wann ist ein:e Testamentsvollstrecker:in nötig?

Der Einsatz von Testamentsvollstrecker:innen wird dann nötig, wenn Erblasser:innen eine Testamentsvollstreckung in ihrem Testament anordnen. 

Wer trägt die Kosten einer Testamentsvollstreckung?

Die Kosten einer Testamentsvollstreckung tragen die Erb:innen. Dabei wird die Vergütung des / der Testamentsvollstrecker:in aus dem Nachlass gezahlt.

Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?

Wie lange eine Testamentsvollstreckung genau dauert, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Im Extremfall kann sie bis zum Tod der Erb:innen andauern.

Welche Unterlagen benötigen Testamentsvollstrecker:innen?

Um ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen zu können, ist ein formloses Schreiben erforderlich, welches den Todeszeitpunkt (Datum) des / der Erblasser:in sowie einen Nachweis über die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung enthält. Zudem müssen etwaige Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dieser Berechtigung angegeben werden.

Wer kontrolliert die Arbeit von Testamentsvollstrecker:innen?

Die Arbeit von Testamentsvollstrecker:innen wird von den Erb:innen kontrolliert. Kommen Vollstrecker:innen ihren Pflichten nicht nach, können sie von Erb:innen vor dem Nachlassgericht verklagt werden.

Wird eine Testamentsvollstreckung ins Grundbuch eingetragen?

Die Testamentsvollstreckung wird nur dann ins Grundbuch eingetragen, wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind und die Erb:innen im Rahmen der Grundbuchberichtigung im Grundbuch festgehalten werden.

Welche Personen sind als Testamentsvollstrecker:innen geeignet?

Grundsätzlich können alle natürlichen Personen Testamentsvollstrecker:innen werden. Geeignet sind hauptsächlich diejenigen, die das erforderliche Know-how und den nötigen emotionalen Abstand zu den Erb:innen mitbringen.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.