Miterb:innen: Rechte, Pflichten, Auszahlung

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 22. März 2023
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In diesem Artikel erfährst du, welche Rechte und Pflichten Miterb:innen haben und worauf es hierbei zu achten gilt. Dabei gehen wir auch auf die Faktoren ein, die zur Auflösung einer Erb:innengemeinschaft führen können. Zudem zeigen wir auf, wie sich einzelne Miterb:innen auszahlen lassen können, um nicht mehr Teil der Erb:innengemeinschaft sein zu müssen. Weiterhin stellen wir häufig auftretende Probleme vor und du bekommst wertvolle Tipps von uns mit an die Hand.

Das Wichtigste in Kürze

  • Immer dann, wenn es mehrere Erb:innen gibt, spricht man von einer Erb:innengemeinschaft. Die einzelnen Erb:innen werden dann als Miterb:innen bezeichnet.
  • Miterb:innen haben sowohl Rechte als auch Pflichten. Hierzu gehören unter anderem Auskunftspflichten gegenüber den anderen Miterb:innen.
  • Miterb:innen können das Erbe auch ausschlagen. Dies ist innerhalb von 6 Wochen möglich, nachdem man vom Erbfall erfahren hat. Dies kann sinnvoll sein, wenn Erblasser:innen hohe Schulden hatten.
  • Miterb:innen können ihre Anteile sowohl an andere Erb:innen als auch an Dritte verkaufen. Dabei haben Miterb:innen ein Vorkaufsrecht, müssen aber die Konditionen des mit dem Dritten ausgehandelten Vertrags übernehmen.
  • Um den Nachlass von einer unabhängigen Person verwalten zu lassen, kann ein Erbschaftsverwalter eingesetzt werden.

Alles Wichtige zur Erb:innengemeinschaft

Eine Erb:innengemeinschaft stellt eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft dar. Das bedeutet konkret, dass der Nachlass von Erblasser:innen keiner einzelnen Person zusteht, sondern allen Miterb:innen gemeinschaftlich. Dementsprechend kann ein einzelnes Mitglied dieser Zwangsgemeinschaft nicht allein über den gesamten Nachlass oder einzelne Vermögensgegenstände von Erblasser:innen verfügen. Eine Erb:innengemeinschaft muss sich über die Aufteilung des Nachlasses einig sein. Bestimmte Nachlassgegenstände können Erblasser:innen einem / einer einzelnen Erb:in über ein sogenanntes Vermächtnis überlassen.

Miterb:innen und ihre Pflichten

Wenn Verstorbene lediglich eine:n Erb:in hinterlassen, dann handelt es sich um Alleinerb:innen, denen der gesamte Nachlass zufällt. Anders sieht es aus, wenn es mehrere Erb:innen gibt. In einem solchen Fall müssen diese das Erbe untereinander aufteilen. Sobald es mehrere Erb:innen gibt, spricht man von Miterb:innen. Diese sind automatisch Mitglieder der Erb:innengemeinschaft gemäß § 2032 Abs. 1 BGB.

Die Miterb:innen müssen gewissen Pflichten nachkommen. Hierzu gehört der Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Miterb:innen. Diese können nur dann eine sinnvolle Entscheidung für oder gegen die Annahme eines Erbes treffen, wenn sie ausreichend informiert sind. Dementsprechend haben Miterb:innen ein großes Interesse daran, die Vermögenswerte und die Schulden von Erblasser:innen zu kennen. Um dies abschätzen zu können, können andere Mitglieder der Erb:innengemeinschaft um Auskunft gebeten werden. Diese sind dazu verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen.

Eine weitere Pflicht der jeweiligen Miterb:innen besteht in der Zahlung der Erbschaftssteuer. Denn diese wird nicht als Ganzes von der Erb:innengemeinschaft entrichtet, sondern muss von allen Miterb:innen separat gezahlt werden. Dabei müssen die Erb:innen nur ihren eigenen Erbteil versteuern.

Eine weitere Auskunftspflicht gegenüber anderen Miterb:innen besteht darin, dass man diese auf Verlangen in Kenntnis über mögliche Zuwendungen von Erblasser:innen zu Lebzeiten setzen muss. Wenn Erblasser:innen keine:n Testamentsvollstrecker:in bestimmt haben, besteht für die Miterb:innen gemäß § 2038 BGB eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass die Nachlassverwaltung gemeinschaftlich erfolgt. Zudem müssen Miterb:innen vor der Erbauseinandersetzung die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Hierzu gehören neben den Verbindlichkeiten von Erblasser:innen auch anfallende Kosten wie beispielsweise für die Bestattung.

Hinweis

Die Mitwirkungspflicht beinhaltet zum Beispiel, dass sich die Miterb:innen gemeinschaftlich um die Vermietung oder Instandhaltung einer Immobilie kümmern, wenn diese Teil des Nachlasses ist.

Rechte und Ansprüche von Miterb:innen

Erbe ausschlagen

Jede:r Erb:in kann sich dazu entscheiden, das Erbe auszuschlagen. Es besteht keine Pflicht, ein Erbe anzunehmen. Wird bekannt, dass du Allein- oder Miterb:in bist, hast du 6 Wochen lang Zeit, um die Entscheidung zu treffen, ob du das Erbe annehmen möchtest. Ist das nicht der Fall, muss das Erbe innerhalb dieser Frist ausgeschlagen werden. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Erblasser:innen hohe Schulden angehäuft haben, die du bei der Annahme des Erbes begleichen müsstest. Schlägst du das Erbe nicht aktiv innerhalb von 6 Wochen aus, wirst du automatisch Erb:in und musst unter Umständen für die Schulden von Erblasser:innen haften.

Auskunftsansprüche

Die zuvor erläuterte Auskunftspflicht gegenüber Miterb:innen ist zugleich auch dein Recht. Denn als Miterb:in kannst auch du Auskunft von den anderen Erb:innen verlangen. So kannst du zum Beispiel andere Erb:innen um Auskunft ersuchen, wenn es darum geht, den Nachlass und dessen Vermögenswerte sowie Verbindlichkeiten zu bewerten. Zudem kannst du von anderen Erb:innen verlangen, dass diese Auskunft über möglicherweise schon zu Lebzeiten erhaltene finanzielle Zuwendungen von Erblasser:innen geben.

Vorkaufsrecht

Gemäß § 2034 BGB verfügen Miterb:innen über ein sogenanntes Vorkaufsrecht. Wenn Miterb:innen ihren Erbteil an eine Person außerhalb der Erb:innengemeinschaft verkaufen, können Miterb:innen von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen und diesen Erbteil erwerben. Weder der / die verkaufende Miterb:in noch der / die Käufer:in können hierauf Einfluss nehmen und dieses Recht umgehen.

Allerdings müssen Miterb:innen dieses Recht innerhalb von 2 Monaten ausüben, da es ansonsten erlischt. Zudem bleiben die zwischen Käufer:in und Verkäufer:in ausgehandelten Konditionen bestehen. Das bedeutet, dass die Miterb:innen nachträglich keine Änderungen am Vertrag vornehmen können. Sie müssen Kaufpreis und Vertragsinhalt akzeptieren.

Verkauf an Dritte

In § 2033 Abs. 1 BGB ist der Verkauf des Erbteils von Miterb:innen geregelt. Diese können ihren Erbteil demnach verkaufen. Als Käufer:innen können sowohl andere Erb:innen als auch völlig fremde Personen infrage kommen, wobei die Miterb:innen beim Verkauf an Dritte ein Vorkaufsrecht ausüben können.

Erbquote und Auszahlung von Miterb:innen

Eine Erb:innengemeinschaft lässt sich auch auflösen. Dies ist dann möglich, wenn die Miterb:innen sämtliche Schulden aus dem Nachlass beglichen und anschließend das übrige Vermögen anhand der Erbquote untereinander aufgeteilt haben. Die Erbquote wird entweder über die gesetzliche Erbfolge bestimmt oder im Rahmen eines Testaments festgelegt. Die Auflösung einer Erb:innengemeinschaft ist allerdings ein Prozess, der sich stark in die Länge ziehen kann, da sich die einzelnen Mitglieder einig werden müssen.

Es kann vorkommen, dass einzelne Miterb:innen die Auszahlung ihres Anteils verlangen, worauf diese jedoch keinen Anspruch haben. Das bedeutet, dass sie nur dann aus der Erb:innengemeinschaft ausscheiden und eine Abfindung erhalten können, wenn die übrigen Erb:innen dem Ausscheiden zustimmen. Dabei muss die Zustimmung einstimmig erfolgen. Wenn sich nur ein Mitglied der Erb:innengemeinschaft dagegenstellt, ist dies nicht mehr möglich.

Hinweis

Es kann durchaus vorkommen, dass es Jahre dauert, bis sich eine Erb:innengemeinschaft auflöst.

Verwaltung und Sicherung des Nachlasses

Einsatz von Erbschaftsverwalter:innen

Insbesondere bei der Verwaltung von großen und komplexen Nachlässen kann es zur Überforderung der Erb:innen kommen, die möglicherweise unerfahren sind oder nicht über die nötige Zeit verfügen, um sich ausreichend um die Nachlassbelange kümmern zu können. Zudem ist bei Entscheidungen stets Einstimmigkeit unter allen Miterb:innen erforderlich, was neben Stress auch dazu führen kann, dass sich die Verwaltung des Erbes hinzieht.

Daher kann es sinnvoll sein, unabhängige Erbschaftsverwalter:innen einzusetzen, die sich auf die Verwaltung von Nachlässen spezialisiert haben. Diese haben dann uneingeschränkten Zugriff auf das gesamte Vermögen von Erblasser:innen und richten ihr Handeln ausschließlich auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz aus. Da sie weder mit Erblasser:innen noch Miterb:innen verwandt sind, spielen Emotionen keine Rolle und es wird eine gewisse Objektivität gewahrt.

Private Erbschaftsverwaltung

Der Nachlass lässt sich aber auch eigenständig von den Mitgliedern der Erb:innengemeinschaft verwalten, ohne externe Testamentsvollstrecker:innen oder Erbschaftsverwalter:innen einzusetzen. In einem solchen Fall sind die Mitglieder der Erb:innengemeinschaft gemäß § 2038 BGB zur Mitwirkung an der Verwaltung des Vermögens verpflichtet.

Kommen einzelne Erb:innen dieser Pflicht nicht nach, können die anderen Miterb:innen gegenüber diesen Schadensersatz fordern, wenn hierdurch Schäden entstanden sind. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn Miterb:innen ihre Zustimmung zu erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen an einer Immobilie verweigern und diese dadurch Schaden nimmt.

Verwaltung durch Testamentsvollstrecker:innen

Wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, obliegt das Recht zur Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2205 BGB dem / der Testamentsvollstrecker:in. Diese:r kann den Nachlass allerdings nicht willkürlich verwalten, sondern ist laut § 2216 BGB dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durchzuführen. Dabei ist der Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht näher im Gesetz definiert. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass es hierbei um Maßnahmen geht, die den Erhalt des Vermögens von Erblasser:innen sicherstellen.

Relevante Dokumente und Erklärungen

Miterbenerklärung

Bei der sogenannten Miterbenerklärung handelt es sich um ein Dokument, das die Bank anfordern kann. Denn diese muss sicherstellen, dass diejenigen, die Zugriff auf das Konto bzw. Vermögen von Erblasser:innen nehmen möchten, auch tatsächlich Erb:innen sind. Falls die Bank eine Miterbenerklärung sehen möchte, bleibt dir nichts anderes übrig, als das Dokument auszufüllen und an die Bank zu senden. Gegebenenfalls müssen noch weitere Dokumente mitgeschickt werden. Auf der Miterbenerklärung steht meist auch „Verfügung im Erbfall“, sodass du diese leicht erkennen kannst.

Erbschein

Beim Erbschein handelt es sich um ein sehr wichtiges Dokument, da dieser eine Person als Erb:in ausweist. Zudem steht auf dem Erbschein, wie groß der Anteil am Nachlass ist. Diese Bescheinigung wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Sie ist immer dann erforderlich, wenn sich die Tatsache, dass es sich bei einer Person um eine:n Erb:in handelt, nicht anders nachweisen lässt, wie es beispielsweise über ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll der Fall wäre. Ein Erbschein kommt somit hauptsächlich dann zum Einsatz, wenn die gesetzliche Erbfolge darüber bestimmt, wer Anspruch auf welchen Anteil am Erbe hat.

Erbschaftsteuererklärung

In Deutschland wird die Erbschaftsteuer gemäß dem Erbrecht erhoben. Die rechtliche Grundlage hierfür entsteht durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Dabei gelten recht umfangreiche Freibeträge, sodass du nur dann Erbschaftsteuer zahlen musst, wenn du einen sehr großen Betrag erbst. Trotzdem muss das zuständige Finanzamt über die Erbschaft informiert werden – dies gilt unabhängig davon, wie hoch das Erbe ausfällt und ob du eine Erbschaftsteuererklärung einreichen musst.

Die Erbschaftsteuererklärung muss allerdings nicht unaufgefordert eingereicht werden. Du kannst hiermit warten, bis das zuständige Finanzamt auf dich zukommt. Die Steuererklärung kann grundsätzlich selbst ausgefüllt und ans Finanzamt gesendet werden. Wenn du dir nicht sicher bist, ob du alles richtig angibst, kannst du einen Rechtsbeistand für Erbrecht zurate ziehen. Dieser kann klären, ob du überhaupt Steuern auf die Erbschaft zahlen musst. Falls du steuerpflichtig bist, kann er zudem anhand des Steuerfreibetrags und des Verwandtschaftsverhältnisses den Steuersatz ermitteln, zu dem du die Erbschaft versteuern musst.

Hinweis

Die Erbschaft muss dem Finanzamt innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemeldet werden. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme vom Tod von Erblasser:innen.

Abwicklung der Erb:innengemeinschaft

Verkauf der Erbschaft

Miterb:innen haben das Recht, ihren Teil des Erbes an andere Personen zu verkaufen. Hierfür kommen sowohl Miterb:innen als auch Dritte infrage, wobei die Miterb:innen über ein Vorkaufsrecht verfügen. Auf diesem Weg kann man schnell und einfach die Erb:innengemeinschaft verlassen. Dementsprechend können Erb:innen die Anteile der anderen Miterb:innen abkaufen, sodass nur noch sie selbst Anspruch auf das Vermögen von Erblasser:innen haben. In diesem Fall gibt es dann keine Erb:innengemeinschaft mehr.

Abwicklung durch Abschichtung

Auch wenn die anderen Mitglieder der Erb:innengemeinschaft ihren Erbteil nicht zum Verkauf gestellt haben, können diese unter Umständen davon überzeugt werden, aus der Erb:innengemeinschaft auszuscheiden, indem sie von den anderen Miterben ausgezahlt werden. Auch in diesem Fall könnte ein:e einzelne:r Erb:in übrig bleiben, welche:r alle Anteile hält, sodass die Erb:innengemeinschaft nicht mehr fortbesteht.

Vereinbarung unter den Miterb:innen

Kommt es nicht zur Abwicklung der Erb:innengemeinschaft durch entsprechende Verkäufe bzw. Abschichtungen, bedarf es einer Einigung der Miterb:innen untereinander, um die Gemeinschaft auflösen zu können. Diese können das Erbe entweder auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen, der Anordnung von Erblasser:innen oder auf der Grundlage einer gemeinsamen Einigung aufteilen. Diese Einigung kann schriftlich über einen Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgen. Dann wird der Nachlass über die in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen unter den einzelnen Erb:innen aufgeteilt. Hiermit wäre die Erb:innengemeinschaft abgewickelt. Hierfür muss allerdings zwingend Einstimmigkeit zwischen den Mitgliedern herrschen, sodass sich der Prozess in der Praxis häufig in die Länge zieht und Jahre dauern kann.

Mögliche Probleme und Lösungswege

Das wohl größte Problem bei einer Erbschaft besteht darin, dass sich die Miterb:innen über die Aufteilung des Vermögens einig werden müssen. Diese Einigung muss einstimmig sein, weshalb es nicht selten zu Streitigkeiten unter den Miterb:innen kommt. Dadurch kann der Prozess viel Zeit in Anspruch nehmen. Es gibt allerdings auch Lösungen für dieses Problem. So können die Vermögensgegenstände beispielsweise auch versteigert werden und der hierdurch erzielte Gewinn entsprechend unter den Erb:innen aufgeteilt werden.

Wenn der Nachlass also zum Beispiel eine Immobilie beinhaltet und die Erb:innen sich nicht darüber einig werden, was damit passieren soll, kann das Objekt versteigert und der Erlös anschließend zwischen den Miterb:innen geteilt werden. Weigern sich Erb:innen, ihren Pflichten nachzukommen und zeigen sich diese unkooperativ, können sie von den anderen Erb:innen verklagt werden. Sofern die klagenden Erb:innen gewinnen, wird die Zustimmung von unkooperativen Miterb:innen nicht mehr benötigt, da das Urteil diese Zustimmung ersetzt.

Tipps für Miterb:innen

Klage gegen Miterb:innen

Wenn Miterb:innen nicht mit den anderen kooperieren, können diese verklagt werden. Dabei sollte allerdings genau darauf geachtet werden, wie die Klage formuliert wird, da ein falscher Klageantrag schnell abgewiesen werden kann.

Erbteil verkaufen

Wenn abzusehen ist, dass sich der Prozess der Aufteilung des Nachlasses sehr lange hinziehen wird, weil sich die Miterb:innen nicht einig werden, kann der eigene Anteil am Erbe auch einfach verkauft werden. Bei den Käufer:innen muss es sich nicht zwangsläufig um Miterb:innen handeln. Das bedeutet, dass du deinen Anteil auch an Dritte veräußern kannst. Die Miterb:innen haben zwar ein Vorkaufsrecht, können deinen Verkauf aber nicht verhindern. Dies ist eine gute Möglichkeit, um den eigenen Anteil sofort zu Geld zu machen, anstatt lange darauf warten zu müssen und kann zudem viel Stress ersparen.

Erbe ablehnen

Was du unbedingt wissen solltest, ist, dass Erblasser:innen nicht nur über Vermögensgegenstände, sondern auch über Verbindlichkeiten verfügen können. Daher solltest du vor der Annahme eines Erbes immer genau prüfen, ob Erblasser:innen Schulden angehäuft haben und wie groß das Vermögen ausfällt. Denn wenn du das Erbe annimmst, haftest du auch für die Schulden von Erblasser:innen. Das bedeutet, dass ein Erbe nicht angenommen werden sollte, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Ab der Kenntnisnahme des Erbes hast du eine Frist von 6 Wochen, innerhalb derer du das Erbe aktiv ablehnen musst. Andernfalls stimmst du der Annahme des Erbes automatisch zu.

Fazit

Für Miterb:innen gilt es einige Faktoren zu beachten, wenn diese eine Erbschaft annehmen. Sofern es sich nicht um eine:n Alleinerb:in handelt, müssen innerhalb einer Erb:innengemeinschaft Entscheidungen einstimmig getroffen werden. Ein einzelnes Mitglied hat keinen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Nachlass. Dies kann zu viel Frust und langen Entscheidungsprozessen führen. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, den eigenen Anteil zu verkaufen oder über eine Auszahlung aus der Erb:innengemeinschaft auszuscheiden.

FAQ: Fragen und Antworten zu Miterb:innen

Wann ist man Miterb:in?

Man ist immer dann Miterb:in, wenn man nicht der / die alleinige Erb:in eines Nachlasses ist.

Was sind gesetzliche Miterb:innen?

Haben Erblasser:innen kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt, wer deine Miterb:innen sind und welchen Anteil diese erhalten.

Welche Nachteile hat eine Erb:innengemeinschaft?

Der größte Nachteil einer Erb:innengemeinschaft besteht darin, dass sämtliche Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen, weshalb es häufig zu Streitigkeiten kommt und viel Zeit bis zur Auflösung der Gemeinschaft vergehen kann.

Was passiert, wenn Miterb:innen versterben?

Wenn Miterb:innen versterben, hinterlassen diese in der Regel wiederum Erb:innen. Diese sind dann die Rechtsnachfolger:innen der ursprünglichen Erb:innen und erhalten deren Pflichten sowie Ansprüche.

Kann ich als Miterb:in Kontoauszüge verlangen?

Banken sind dazu verpflichtet, den Miterb:innen Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Miterb:innen ohne die Zustimmung der anderen Erb:innen anfragen. Hierfür fallen allerdings Kosten an. 

Wer trifft innerhalb einer Erb:innengemeinschaft die Entscheidungen?

Bei einer Erb:innengemeinschaft treffen sämtliche Mitglieder die Entscheidungen gemeinsam. Diese müssen stets einstimmig sein.

Wie zahlt man Miterb:innen aus?

Falls Miterb:innen aus der Erb:innengemeinschaft ausscheiden möchten, kann eine Abschichtung durchgeführt werden. Hierbei zahlen die anderen Miterb:innen den ausscheidenden Erb:innen einen Geldbetrag aus.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.