Erbengemeinschaft auflösen: Vorgehen und Möglichkeiten

Sercan
| Anzahl Artikel: 78
Letzte Überarbeitung am 27. März 2023
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Viele Miterb:innen haben ein großes Interesse daran, eine Erbengemeinschaft so schnell wie nur möglich aufzulösen. In diesem Artikel möchten wir dir erklären, warum das so ist. Dabei gehen wir auf die typischen Problemstellungen ein, die bei einer Erbengemeinschaft auftreten können. Zudem zeigen wir dir Möglichkeiten auf, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann und worauf dabei geachtet werden sollte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn es mehrere Erb:innen eines Nachlasses gibt. Dabei besteht das Ziel darin, diese Erbengemeinschaft aufgrund unpraktischer Bedingungen so schnell wie möglich wieder aufzulösen.
  • Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft nur dann aufgelöst werden, wenn alle Mitglieder mit der Verteilung des Nachlasses einverstanden sind.
  • Bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft entstehen keine Kosten, sofern man sich einvernehmlich auf eine Verteilung des Vermögens einigen kann, ohne eine:n Anwält:in oder Notar:in einzuschalten.
  • Können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einig werden, muss beim zuständigen Gericht Klage eingereicht werden. Anschließend bestimmt das Gericht über die Aufteilung.
  • Wenn nur ein:e Miterb:in seine oder ihre Zustimmung verweigert, blockiert dies die Entscheidungen einer Erbengemeinschaft, sodass höhere Kosten und ein größerer Zeitaufwand entstehen.

Ziele und Aufgaben einer Erbengemeinschaft

Das gesetzliche Ziel einer Erbengemeinschaft besteht darin, diese wieder aufzulösen. Manchmal wird auch von einer sogenannten „geborenen Liquidationsgemeinschaft“ gesprochen. Aufgrund der nicht besonders praktikablen Regelungen, was die Verwaltung der Erbengemeinschaft anbelangt, besteht das Ziel der Miterb:innen in der Regel darin, die Erbengemeinschaft so schnell wie möglich aufzulösen. Die Hauptaufgabe der Erbengemeinschaft ist die gerechte Aufteilung der Vermögenswerte aus dem Nachlass von Erblasser:innen auf die Miterb:innen. Dabei müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft dieser Aufteilung zustimmen.

Möglichkeiten der Auflösung

Es existieren 3 Möglichkeiten, wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Welche das sind und wie der Prozess bei den jeweiligen Optionen aussieht, erfährst du in den nachfolgenden Abschnitten.

Einvernehmliche Auflösung

Im Optimalfall können sich die einzelnen Miterb:innen gemeinsam auf eine sinnvolle Verteilung des Nachlasses einigen. In diesem Fall spricht man von einer einvernehmlichen Auflösung der Erbengemeinschaft, welche die schnellste und angenehmste Lösung für alle Beteiligten darstellt. Dies funktioniert allerdings nur, solange man sich einig wird. Da Entscheidungen einstimmig erfolgen müssen, reicht bereits ein:e einzige:r Miterb:in, der / die sich unkooperativ zeigt, um die Entscheidungsfindung zu behindern. So wird eine einvernehmliche Auflösung verhindert oder der Prozess zumindest stark in die Länge gezogen. Wenn ein Testament, wie zum Beispiel das Berliner Testament, vorliegt, bestimmt dieses über die Aufteilung der Vermögenswerte von Erblasser:innen. Dabei bestehen allerdings auch Ausnahmen. So können beispielsweise Kinder grundsätzlich nicht vom Pflichtteil ausgeschlossen werden, selbst wenn diese über ein Testament enterbt worden sind. Falls kein Testament erstellt wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Auflösung durch Verkauf der Erbteile

Eine Erbengemeinschaft lässt sich allerdings auch ohne Einigung auflösen. Einzelne Miterb:innen können ihre Anteile verkaufen oder durch die Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Während ein Verkauf der Erbteile auch ohne die Zustimmung der anderen Erb:innen durchgeführt werden kann, bedarf eine Ausscheidung aus der Erbengemeinschaft der Zustimmung aller Miterb:innen. Die betreffende Person ist in beiden Fällen nicht mehr Teil der Erbengemeinschaft.

Sollten sich alle Erb:innen dazu entscheiden, ihre Anteile an eine Person zu veräußern, kann auf diese Weise auch die gesamte Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Hast du beispielsweise einen Bruder und eine Schwester, die beide ebenfalls Anspruch auf einen Teil des Vermögens haben, kannst du diesen Anspruch mit ihrem Einverständnis aufkaufen und bist anschließend Alleinerb:in.

Teilungsversteigerung

Es gibt eine weitere Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen, wenn keine einvernehmliche Lösung in Sicht ist. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Teilungsversteigerung. Dabei kann ein bestimmter Vermögensgegenstand über eine Versteigerung veräußert werden, die Ähnlichkeiten zur Zwangsversteigerung aufweist. Im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens wird der nicht teilbare Vermögensgegenstand an die meistbietende Person verkauft und so zu Geld gemacht. Im Gegensatz zum Vermögenswert selbst kann dieser Betrag anschließend unter den Miterb:innen aufgeteilt werden.

Dabei bezahlt der / die Käufer:in nicht die Erbengemeinschaft, sondern das Gericht. Können sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft allerdings auch dann nicht auf eine Aufteilung des Kaufpreises einigen, wird dieser bis zur endgültigen Entscheidung beim Gericht hinterlegt. Bei solchen Vermögensgegenständen handelt es sich häufig um Immobilien. Welche Aspekte grundsätzlich beim Verkauf von Immobilien beachtet werden sollten, erfährst du auf unserer Webseite.

Hinweis

In der Regel werden Vermögenswerte über eine solche Versteigerung unter Wert verkauft.

Zuständigkeiten bei der Auflösung

Grundsätzlich sind die Erb:innen selbst dafür zuständig, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Denn dies kann erst dann geschehen, wenn der Nachlass auf die einzelnen Miterb:innen verteilt wurde. Das Problem hierbei ist jedoch, dass das Erbe nur dann verteilt werden kann, wenn alle Erb:innen der Verteilungssumme zustimmen. Wenn ein:e einzelne:r Miterb:in also nicht zufrieden mit dem eigenen Anteil ist, kann diese:r die Zustimmung verweigern und die Erbengemeinschaft bleibt weiterhin bestehen.

Wenn sich die Erb:innen nicht einigen können, muss ein:e Notar:in beauftragt werden, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Kann selbst mit notarieller Unterstützung keine Einigung erzielt werden, muss der / die betreffende Erb:in die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft verklagen, wobei die Aufteilung des Vermögens gerichtlich erzwungen werden kann. Ist die Klage erfolgreich, sind die Miterb:innen nicht mehr für die Aufteilung des Nachlasses zuständig. Stattdessen bestimmt das Gericht, welche Erb:innen nun welchen Anteil am Nachlass erhalten.

Vorgehen bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft

In den folgenden Abschnitten stellen wir dir die einzelnen Schritte vor, die durchlaufen werden müssen, wenn eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll. Bis dies gelingt, kann es – abhängig vom Verhalten der Miterb:innen – entweder sehr schnell gehen oder sich genauso in die Länge ziehen.

Erbauseinandersetzung

Den ersten Schritt, um die Auflösung einer Erbengemeinschaft herbeizuführen, stellt die sogenannte Erbauseinandersetzung dar. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung können sich die jeweiligen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf eine faire Aufteilung der Nachlassgegenstände einigen. Gelingt dies, erhalten alle Miterb:innen einen dem Erbteil angemessenen Anteil an der Erbmasse. Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann grundsätzlich von jedem / jeder Miterb:in beantragt werden. Auch ein:e Nachlassverwalter:in kann den Antrag stellen. Wenn es durch die Erbauseinandersetzung zu einer finalen Einigung der Miterb:innen kommt, gilt die Erbengemeinschaft automatisch als aufgehoben.

Ausgleichszahlungen

Sofern im ersten Schritt keine Einigung erzielt wurde, kann versucht werden, einzelne oder mehrere Miterb:innen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden zu lassen, indem man deren Anteile aufkauft. Dabei müssen der Wert der Nachlassgegenstände sowie die Ansprüche der jeweiligen Miterb:innen berücksichtigt werden. Wenn ein:e Erb:in also über ausreichend Finanzkraft verfügt, kann er / sie den anderen Miterb:innen anbieten, diese gegen den Verkauf ihres Anteils am Erbe auszuzahlen. Wenn man sich diesbezüglich einigen kann, geht der Vermögensgegenstand, zum Beispiel eine Immobilie, an den / die Auszahlende:n über. Hierfür ist eine notariell beurkundete Vereinbarung erforderlich.

Hinweis

Kauft ein Mitglied alle anderen Anteile am Erbe auf und wird somit Alleinerb:in, löst sich die Erbengemeinschaft ebenfalls automatisch auf.

Verkauf der Nachlassgegenstände

Konnten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auch nicht durch das Angebot einer Ausgleichszahlung überzeugt werden, können die Nachlassgegenstände ebenfalls an Dritte veräußert werden. In diesem Fall werden die nicht teilbaren Vermögenswerte zu Geld gemacht, welches einfacher zwischen den einzelnen Mitgliedern aufzuteilen ist. Können die Erlöse aus dem Verkauf auf die einzelnen Mitglieder gemäß ihrer Erbteilsansprüche aufgeteilt werden, ohne dass jemand seine Zustimmung verweigert, löst sich die Erbengemeinschaft auf.

Der letzte Ausweg

Konnte an dieser Stelle immer noch keine Einigung erzielt werden, weil sich mindestens ein Mitglied der Erbengemeinschaft querstellt, bleibt nur noch die Teilzahlungsversteigerung als letzter Ausweg, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Diese kann von einem / einer beliebigen Miterb:in beantragt werden. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, können die entsprechenden Vermögensgegenstände auch dann veräußert werden, wenn einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft sich gegen einen Verkauf aussprechen.

Der Erlös kann anschließend unter den Erb:innen aufgeteilt werden. Ist ein:e Miterb:in nicht mit der Aufteilung einverstanden und gibt es erneut keine einstimmige Einigung, muss eine Erbauseinandersetzungsklage erhoben werden. Dann wird ein Gericht über die Verteilung entscheiden.

Mögliche Probleme und Lösungen

Bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft können allerlei Probleme auftreten. Wir erläutern im Folgenden, welche Auseinandersetzungen unter Miterb:innen am häufigsten vorkommen und welche Lösungswege hier möglich sind.

Miterb:in verweigert die Zustimmung

Das wohl am häufigsten anzutreffende Problem, das die Auflösung einer Erbengemeinschaft in die Länge zieht, ist wahrscheinlich, dass sich ein Mitglied dieser Gemeinschaft querstellt und der Aufteilung des Nachlasses nicht zustimmt. Eine Lösung könnte darin bestehen, dass man diesem Mitglied einen gewissen Betrag zahlt, um so dessen Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft zu erreichen. Denn wenn diese:r Miterb:in den eigenen Anteil am Erbe verkauft, ist diese:r nicht länger Teil der Erbengemeinschaft und kann somit keine Entscheidungen mehr blockieren. Das Verhindern von Entscheidungen kann nämlich zu einem großen Problem werden, da hierdurch der Prozess deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt und auch die Kosten erheblich ansteigen können, wenn anwaltliche oder notarielle Hilfe nötig wird oder der Fall sogar vor Gericht landet.

Entscheidung über nicht teilbare Vermögenswerte

Wenn es um einen nicht teilbaren Vermögensgegenstand wie zum Beispiel eine Immobilie oder ein Auto geht, sollte unter den Miterb:innen unbedingt eine Einigung erzielt werden. Denn wenn der Vermögenswert in eine Teilungsversteigerung geht, erhält diesen der / die Höchstbietende. Das Problem hierbei ist, dass der Vermögensgegenstand dabei meist unter Wert verkauft wird. Um dies zu verhindern, kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft den Vermögenswert übernehmen und die anderen Miterb:innen entsprechend ihrer Anteile auszahlen. Auch der freiwillige Verkauf an eine:n Dritte:n ist möglich, um einen besseren Preis zu erzielen.

Kosten

Ein großer Vorteil einer einvernehmlichen Einigung über die Aufteilung des Nachlasses unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ist neben dem zeitlichen Aspekt auch die Tatsache, dass hierbei weder Notar- noch Anwaltskosten anfallen. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der gesamte Erlös aus dem Vermögen erhalten werden kann, ohne einen Teil davon für Notar:in oder Anwält:in aufwenden zu müssen. Kommt es allerdings zu Unstimmigkeiten zwischen den Erb:innen, müssen diese hinzugezogen werden, sodass entsprechende Kosten entstehen. Dabei lassen sich diese allerdings nicht pauschal bestimmen, sodass wir hierzu keine genauen Angaben machen können.

Zusätzlich zu den Notarkosten können allerdings noch weitere Kostenblöcke anfallen. Hierzu gehören zum Beispiel die Kosten für ein Gutachten, wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes ermittelt werden soll. Wird ein:e Testamentsvollstrecker:in eingesetzt, werden dafür ebenfalls Kosten fällig. Auch die Ausstellung eines Erbscheins verursacht Kosten. Kommt der Fall vor Gericht, weil sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einigen können, fallen entsprechende Gerichtskosten an.

Fazit

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Im besten Fall können sich alle Mitglieder einig werden, sodass sich die Erbengemeinschaft automatisch auflösen kann. Dadurch entstehen weniger Kosten, da weder Anwält:in oder Notar:in noch ein Gericht hinzugezogen werden muss. Zudem kann so jede Menge Zeit gespart werden. Wenn allerdings nur ein:e Miterb:in die Zustimmung verweigert, kann sich der Prozess stark in die Länge ziehen und hohe zusätzliche Kosten verursachen. Im Extremfall muss der Fall von einem Gericht entschieden werden. Daher sollten sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft um eine Einigung bemühen.

FAQ: Erbengemeinschaft auflösen

Wie hoch sind die Kosten für die Auflösung einer Erbengemeinschaft?

Die Kosten können sehr hoch ausfallen, wenn der Fall vor Gericht geht, weil beispielsweise Miterb:innen ihre Zustimmung verweigern. Kommt es allerdings zu einer einvernehmlichen Einigung, fallen gar keine Kosten an.

Warum sollte man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Das Ziel einer Erbengemeinschaft besteht immer in der Auflösung ebendieser. Denn eine Erbengemeinschaft ist lediglich ein temporäres Konstrukt, welches sich auflöst, sobald das Erbe unter den Miterb:innen verteilt wurde. Solange die Erbengemeinschaft besteht, geht das Vermögen nicht an die Erb:innen über.

Was passiert, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht einigen kann?

Können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft einfach nicht einigen, geht der Fall vors Gericht und wird dort entschieden.

Wann ist die Erbengemeinschaft beendet?

Eine Erbengemeinschaft ist dann beendet, wenn das Vermögen des / der Erblasser:in auf die einzelnen Miterb:innen verteilt wurde. Die Verteilung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Kann man eine Erbengemeinschaft ohne Notar:in auflösen?

Ja, eine Erbengemeinschaft kann auch ohne Notar:in aufgelöst werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Miterb:innen selbstständig auf eine Verteilung der Nachlassgegenstände einigen kann.

Wie teuer ist eine Erbauseinandersetzung?

Können sich die Miterb:innen einvernehmlich auf eine Verteilung des Vermögens einigen, fallen gar keine Kosten an. Muss ein:e Notar:in oder Anwält:in eingeschaltet werden, können wiederum recht hohe Kosten entstehen. Die höchsten Kosten werden fällig, wenn der Fall vor Gericht entschieden werden muss.

Wer kann eine Erbengemeinschaft auflösen?

Eine Erbengemeinschaft kann nur von allen Mitgliedern gemeinsam aufgelöst werden oder von einem Gericht, wenn keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.