Enterbung: Was ist zu beachten?

Sercan
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Letzte Überarbeitung am 22. März 2023
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In diesem Beitrag erhältst du einen Überblick darüber, was es im Fall einer Enterbung alles zu beachten gilt. Hierbei gehen wir genauer auf die Gründe einer Enterbung ein, da nahe Verwandte in der Regel nicht ohne einen konkreten Anlass vom Erbe ausgeschlossen werden. Zudem gehen wir darauf ein, wie du trotz Enterbung einen Anteil am Nachlass erhalten kannst. Du erfährst, was bei der Erstellung eines Testaments berücksichtigt werden muss und unter welchen Umständen dieses ungültig ist. Außerdem beleuchten wir die Kosten, die für eine Enterbung anfallen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Enterbung schließen Erblasser:innen eine oder mehrere Personen von ihrem Erbe aus. Um dies zu bewerkstelligen, wird in der Regel ein Testament erstellt.
  • Ein Testament kann selbstständig erstellt werden. Soll das Dokument durch eine:n Notar:in beglaubigt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden, fallen dafür Kosten an.
  • Werden Pflichtteilsberechtigte vom Erbe ausgeschlossen, haben diese immer noch Anspruch auf den Pflichtteil. Für alle anderen Personen gilt, dass sie nach einer Enterbung nichts vom Nachlass erhalten.
  • Sollten Erblasser:innen eine Person enterben, aber keine neuen Erb:innen festlegen, geht ihr Nachlass an die Erb:innen der nächsten Ordnung.
  • An ein Testament werden bestimmte formale Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt werden, ist das Testament ungültig.

Definition und Bedeutung einer Enterbung

Von der Enterbung wird dann Gebrauch gemacht, wenn eine Person gemäß der gesetzlichen Erbfolge das Vermögen von Erblasser:innen ganz oder teilweise hätte erben sollen. Wenn dieser Person allerdings kein Anteil über das Testament zugesprochen oder diese sogar explizit vom Erbe ausgeschlossen wird, spricht man von Enterbung. Das bedeutet, dass eine Person per Gesetz zwar eigentlich Anspruch auf das Erbe hat, der / die Erblasser:in dieser allerdings kein Erbe zukommen lassen möchte.

Gründe

Grundsätzlich gilt, dass Erblasser:innen keine Begründung für eine Enterbung angeben müssen. Die Ursachen dafür können vielfältig sein, denn auch nahe Verwandte können sich aus den verschiedensten Gründen überwerfen oder voneinander entfernen. Trotz Familienbande kann das Verhältnis zu einer bestimmten Person also so schlecht sein, dass man dieser keinen Anteil am Erbe überlassen möchte. Ein einfacher Grund für eine Enterbung kann auch darin bestehen, dass man einzelnen Erb:innen einen größeren Anteil am Vermögen zukommen lassen möchte.

Auch Kinder können enterbt werden. Dies kann zum Beispiel dann passieren, wenn Kinder Erblasser:innen oder einer ihnen nahestehenden Person nach dem Leben trachten oder sich eines entsprechenden Vergehens schuldig gemacht haben. Wenn Kinder straffällig geworden sind und eine Freiheitsstrafe absitzen müssen, kann auch dies dafür sorgen, dass man ihnen nichts vererben möchte. Kommen Kinder der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Erblasser:innen nicht nach, kann dies ebenfalls zu einer Enterbung führen.

Ausschluss vom Erbe: Personengruppen und Voraussetzungen

Grundsätzlich können Erblasser:innen jede:n gesetzliche:n Erb:in vom Erbe ausschließen. Hierzu zählen die Eltern, Ehepartner:innen und Kinder der Erblasser:innen. Aber auch Onkel, Tanten und Geschwister können unter Umständen einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Daher können Erblasser:innen auch diese Personengruppen enterben. Die unterschiedlichen Ansprüche der Angehörigen werden in der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Wenn Erblasser:innen die ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehenen Erb:innen von ihrem Erbe ausschließen, können sie neue Erb:innen an deren Stelle setzen. Wenn allerdings keine Ersatzerb:innen vonseiten der Erblasser:innen bestimmt werden, geht der Nachlass automatisch an die Erb:innen der nächsten Ordnung über.

Nahe Angehörige, die vom Erbe ausgeschlossen werden können:

  • Eltern
  • Ehepartner:innen
  • Kinder
  • Geschwister
  • Onkel und Tanten
Hinweis

Wenn Erblasser:innen jemanden enterben, aber keine neuen Nachlassnehmer:innen bestimmen, erhalten die Erb:innen der nächsten Ordnung das Vermögen.

Erben trotz Enterbung

Unter gewissen Umständen ist es allerdings möglich, trotz einer Enterbung noch einen Teil des Erbes zu erhalten. Diese Möglichkeit besteht für die sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Denn wer einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, kann auch nach einer Enterbung noch einen Anteil am Vermögen des Erblassers einfordern. Zu den Pflichtteilsberechtigten eines Erbes gehören die Kinder von Erblasser:innen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder außerhalb einer Ehe gezeugt wurden. Auch eine Adoption sorgt nicht dafür, dass der Anspruch auf den Pflichtteil verfällt. Ehegatt:innen erhalten in jedem Fall den Pflichtteil.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt von Erblasser:innen noch Bestand hatte. Haben Erblasser:innen keine Kinder, können ihre Eltern Anspruch auf den Pflichtteil haben. Selbst Enkel:innen und Urenkel:innen können trotz Enterbung noch einen Teil des Nachlasses erhalten, sofern ihre Eltern nicht mehr am Leben sind. Eine Enterbung von Geschwistern und Großeltern führt jedoch dazu, dass diese definitiv keinen Anteil am Vermögen erhalten können. Das liegt daran, dass diese nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehören.

Dies sind die Personengruppen, die trotz einer Enterbung noch einen Teil des Erbes erhalten können:

  • Kinder
  • Ehepartner:innen
  • Eltern
  • Enkel:innen und Urenkel:innen
Hinweis

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, dass enterbte Personen einen geringeren Anteil am Erbe erhalten, als ihnen eigentlich per Gesetz zugestanden hätte.

Konsequenzen einer Enterbung

Wenn Erblasser:innen ein Testament erstellen und auf diesem Weg bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, verändert sich hierdurch die Erbreihenfolge. Wer vom Erbe ausgeschlossen wurde, gehört nicht mehr zu den Erb:innen. Haben diese Personen keinen Anspruch auf den Pflichtteil, beispielsweise weil es sich um Geschwister von Erblasser:innen handelt, sind sie außen vor und haben keine Möglichkeit mehr, einen Teil des Erbes einzufordern.

Zu den Erb:innen gehören die Personen, die von Erblasser:innen im Testament benannt wurden. Diese teilen das Erbe untereinander auf. Allerdings haben nahe Angehörige, die enterbt wurden, einen Anspruch auf den Pflichtteil. Diesen können sie gegenüber den Erb:innen geltend machen. Der Pflichtteil fällt allerdings nur halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil aus, sodass sich das erhaltene Erbe entsprechend reduziert. Bestimmen Erblasser:innen allerdings keine neuen Erb:innen, sondern schließen lediglich bestimmte Personen vom Erbe aus, haben gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Erb:innen nächster Ordnung Anspruch auf den Nachlass. Werden zum Beispiel Kinder enterbt und daraufhin keine neuen Erb:innen benannt, erben stattdessen deren Kinder, somit die Enkel:innen der Erblasser:innen.

Wie funktioniert eine Enterbung? – Vorgehen und Ablauf

Grundsätzlich muss für eine Enterbung ein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt werden, innerhalb dessen man entweder bestimmte Personen vom Erbe ausschließt oder aber explizit gewisse Personen als Erb:innen einsetzt. Bevor du dich allerdings mit der Erstellung eines Testaments beschäftigst, solltest du anhand der gesetzlichen Erbfolge ermitteln, wer welchen Anspruch auf deinen Nachlass hat. Erfährst du so vom Anspruch einer Person, die nicht zu den Erb:innen gehören soll, kannst du diese enterben.

Kinder enterben

Kinder gehören gemäß der gesetzlichen Erbfolge immer zu den Erb:innen. Das gilt auch für Stiefkinder und Kinder aus früheren Ehen. Im Testament kannst du entweder ausdrücklich eine Enterbung veranlassen oder die Enterbung durch die Festlegung anderer Nachlassnehmer:innen beschließen. Du kannst zum Beispiel ein Berliner Testament aufsetzen und hierdurch deine:n Ehepartner:in als Alleinerb:in deklarieren. Auch auf diesem Weg können Kinder vom Erbe ausgeschlossen werden, ohne die Enterbung ausdrücklich im Testament festzuhalten.

Ehepartner:innen enterben

Erblasser:innen können durch den Einsatz eines Testaments auch den / die eigene:n Ehepartner:in enterben. Dies muss schriftlich erfolgen und genau formuliert werden. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Anders sieht es aus, wenn Ehegatt:innen gemäß § 2333 BGB erbunwürdig sind. In diesem Fall wird auch der Pflichtteil von Ehepartner:innen entzogen, sodass diese gar keinen Anteil am Vermögen von Erblasser:innen erhalten. Dies bedarf allerdings einer ausführlichen Begründung im Testament. Ein Entzug des Pflichtteils ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des / der Erblasser:in bereits erfüllt wurden. Liegt keine Scheidung oder Erbunwürdigkeit vor, haben Ehepartner:innen trotz Enterbung zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Eltern enterben

Wenn Erblasser:innen keine Kinder haben, können gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Eltern Ansprüche auf das Erbe geltend machen. Das kann unter gewissen Umständen ungünstig sein, zum Beispiel wenn Ehegatt:innen als Alleinerb:innen eingesetzt werden sollen. In diesem Fall können die Eltern gemäß § 1938 BGB durch ein sogenanntes Negativtestament vom Erbe ausgeschlossen werden, wobei keine anderen Erb:innen eingesetzt werden müssen. Dementsprechend ist die gesetzliche Erbfolge weiterhin gültig. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Eltern beim Erbfall nicht berücksichtigt werden. Sofern Eltern gemäß der gesetzlichen Erbfolge einen Anspruch auf den Nachlass haben, können sie auch nach einer Enterbung noch den Pflichtteil geltend machen.

Enkel:innen enterben

Wenn ein Kind vom Erbe ausgeschlossen wird, sollte berücksichtigt werden, dass im Testament gegebenenfalls auch geregelt wird, ob die Enkel:innen erben sollen oder nicht. Denn wenn die Enterbung über das Testament nur das Kind betrifft und kein Wort über dessen Nachkommen verloren wird, wird davon ausgegangen, dass die Enterbung nicht für die Enkelkinder gilt. Für die Enterbung von Enkel:innen müssen Erblasser:innen keinen Grund angeben. Wenn Enkel:innen einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, können diese dennoch einen Teil des Nachlasses erhalten.

Hinweis

Sollen auch die Nachkommen eines enterbten Kindes vom Erbe ausgeschlossen werden, muss dies schriftlich im Testament festgehalten werden.

Geschwister enterben

Geschwister gehören nicht zu den Pflichtteilsberechtigten. Das bedeutet, dass diese nach einer Enterbung keinerlei Ansprüche mehr auf das Vermögen von Erblasser:innen haben. Zudem müssen Brüder und Schwestern nicht ausdrücklich über das Testament enterbt werden – eine Benennung der Erb:innen über das Testament ist hier völlig ausreichend, da in diesem Fall nur die genannten Erb:innen den Nachlass erhalten.

Formale Anforderungen

Über ein Testament können Erblasser:innen ohne Einfluss der Erb:innen regeln, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll. Da ein Testament erst nach dem Versterben von Erblasser:innen seine Wirkung entfaltet, hat der Gesetzgeber strenge Formvorschriften festgelegt, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Es bestehen 3 verschiedene Formen, nach denen ein Testament erstellt werden kann. Beim sogenannten eigenhändigen Testament verfassen Erblasser:innen das Testament selbst. Dementsprechend handelt es sich um das am einfachsten zu erstellende Testament. Trotzdem müssen bestimmte Aspekte berücksichtigt werden. So muss das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden. Es müssen Jahr, Monat und Tag der Niederschrift angegeben werden. Zudem muss das Dokument von dem / der Erblasser:in unterschrieben werden.

Das öffentliche Testament, auch als notarielles Testament bezeichnet, kann dagegen sowohl niedergeschrieben als auch mündlich mitgeteilt werden. Im Anschluss wird es durch eine:n Notar:in beurkundet und amtlich verwahrt.

Bei einem mündlichen Testament spricht man oft auch von einem Nottestament. Dieses besitzt allerdings nur dann Gültigkeit, wenn sich Erblasser:innen in einer lebensbedrohlichen Situation befinden und nicht mehr dazu in der Lage sind, eine:n Notar:in hinzuzuziehen. Diese Form des Testaments ist nur 3 Monate lang rechtskräftig.

Hinweis

Bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments müssen keine Zeug:innen anwesend sein. Auch der Gang zum / zur Notar:in ist nicht erforderlich.

Dauer und Kosten einer Enterbung

Erblasser:innen können selbstredend nur dann eine Enterbung anstreben, wenn sie noch am Leben sind. Hierfür ist in der Regel ein schriftliches Testament vonnöten. Dieses kann eigenhändig erstellt werden, sodass eine Enterbung quasi sofort veranlasst werden kann. Sofern das Testament korrekt errichtet und unterschrieben wurde, ist es gültig und die entsprechenden Personen sind enterbt. Eine Enterbung kann also sehr schnell vonstatten gehen.

Wird das Dokument notariell beurkundet, kann es etwas länger dauern. Wenn das Testament selbstständig verfasst wird, müssen keine Kosten aufgewendet werden. Wird es jedoch von Notar:innen beglaubigt, fallen dafür entsprechende Kosten an. Die Gebühr fällt abhängig vom Nachlasswert unterschiedlich hoch aus.

Die Kosten sind vom Gesetzgeber in § 45 Kostenordnung festgelegt. Der Maximalbetrag einer Beglaubigung liegt bei 130 Euro. Zudem kommen weitere Gebühren für die Verwahrung hinzu. Denn das Dokument wird beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt und beim Zentralen Testamentsregister registriert. Dadurch entsteht eine Anmeldegebühr in Höhe von 15 Euro. Für die Hinterlegung des Testaments fallen weitere 75 Euro an. Hinterlegst du das Dokument allerdings selbst beim Amtsgericht statt eine:n Notar:in damit zu beauftragen, musst du für die Registrierung 18 Euro zahlen. Die Gebühr für die Aufbewahrung des Testaments bleibt aber gleich.

Was gilt es zu beachten?

Bei einer Enterbung solltest du bedenken, dass die Pflichtteilsberechtigten trotz Ausschluss vom Erbe immer noch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlich zugesicherten Anteils. Das bedeutet, dass du nahe Angehörige unter Umständen nicht vollständig vom Erbe ausschließen kannst, sondern ihren Anteil an deinem zu vererbenden Vermögen lediglich verringern kannst.

Wenn du Kosten sparen möchtest, solltest du das Testament selbst verfassen, denn so wird kein Gang zu Notar:innen notwendig. Das Dokument ist trotzdem gültig, sofern du die erforderlichen Formalitäten beachtest. Du kannst das Testament auch zu Hause aufbewahren, sodass du keine Gebühren beim Amtsgericht zahlen musst. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass du es so auch ganz einfach ändern kannst, ohne dass dafür Kosten anfallen. Möchtest du einer Person nur bestimmte Nachlassgegenstände zukommen lassen, kannst du ein sogenanntes Vermächtnis erstellen.

Fazit

Eine Enterbung ist unkompliziert und ohne großen Aufwand möglich. Wenn du eigenhändig ein Testament erstellst, fallen keinerlei Kosten dafür an und es kann jederzeit geändert werden. Du musst allerdings darauf achten, dass du die jeweiligen Formvorgaben sowohl bei der Erstellung als auch bei zukünftigen Änderungen einhältst – andernfalls verliert das Testament seine Rechtskraft. Nahe Angehörige kannst du allerdings unter Umständen nicht ganz vom Erbe ausschließen, da ihnen vom Gesetzgeber zumindest der Pflichtteil zugebilligt wird.

FAQ: Fragen und Antworten zur Enterbung

Kann man komplett enterbt werden?

Pflichtteilsberechtigte können nicht komplett enterbt werden, weil ihnen in jedem Fall der Pflichtteil zusteht. Dies ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich, beispielsweise im Kontext von Straftaten. Personen, denen von Gesetzes wegen kein Pflichtteil zusteht, können dagegen komplett enterbt werden.

Kann man eine Enterbung anfechten?

Eine Enterbung kann angefochten werden. Dies ist zum Beispiel über eine Ungültigkeitsklage oder eine Herabsetzungsklage möglich.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei einer Enterbung?

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Enterbte Personen erhalten dementsprechend halb so viel, wie sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge eigentlich erhalten hätten.

Wie wird eine Enterbung im Testament geregelt?

Eine Enterbung kann explizit im Testament angeordnet werden. In den meisten Fällen reicht es aber schon aus, andere Personen als Erb:innen zu benennen. Die nicht genannte Person ist dann automatisch enterbt.

Wie ist die Erbreihenfolge bei einer Enterbung?

Werden gesetzliche Erb:innen enterbt, kann ein:e neue:r Erb:in bestimmt werden. Wird dies nicht getan, geht das Vermögen an die Abkömmlinge des / der Enterbten.

Was passiert bei einer Enterbung?

Bei einer Enterbung bestimmen Erblasser:innen, dass bestimmte Personen von ihrem Erbe ausgeschlossen werden.

Was tun bei einer Enterbung?

Eine Enterbung kann unter Umständen angefochten werden, sodass du trotzdem einen Anteil am Nachlass erhalten kannst. Pflichtteilsberechtigte bekommen trotz Enterbung den Pflichtteil.

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Sercan Kahraman

Veröffentlicht von

Ich bin seit Jahren Privatanleger und bin bei OnlineBanken.com der Projektleiter sowie dafür zuständig, dass die Inhalte im Internet gut gefunden und oft gelesen werden.