Berliner Testament

Feda Mecan
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Geschäftsführer und Investment-Experte Letzte Überarbeitung am 20. Dezember 2022
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Über den Tod wird ungern nachgedacht. Meist wird er aus dem Leben der Menschen vollkommen verdrängt, bis ein Alter erreicht wird, in welchem die Thematik unvermeidbar näher rückt. Damit verbunden ist auch die Frage, wie der Nachlass geregelt werden soll. Infolgedessen dürfte bei Recherchen immer wieder der Begriff „Berliner Testament“ auftauchen. Was genau das Berliner Testament ist, welche Vorteile es mit sich bringt und wie es in steuerlichen Angelegenheiten aussieht, wird im Folgenden erklärt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Berliner Testament erbt zunächst der / die länger lebende Ehepartner:in den gesamten Nachlass.
  • Das Testament kann nur gemeinsam mit dem / der Ehepartner:in aufgehoben werden.
  • Es gibt verschiedene Varianten des Berliner Testaments – die Einheitslösung und die Trennungslösung.
  • Zum Verfassen des Testaments genügt bereits die Einigung beider Eheleute.

Wie sinnvoll ist das Berliner Testament?

Es existieren definitiv Konstellationen, in denen das Berliner Testament sehr sinnvoll ist. Wenn ein Paar kinderlos bleibt und einer der Lebenspartner früh verstirbt, kann es passieren, dass die Eltern des Verstorbenen einen Teil erben. Gibt es nun kein Geld, das vererbt wurde, sondern eine Immobilie, müsste der noch lebende Partner im schlimmsten Fall die Immobilie verkaufen, um die Eltern zu befriedigen. Ein Berliner Testament kann auch dann von Vorteil sein, wenn man minderjährige Kinder hat. Erben diese einen Teil des Vermögens, müsste der / die überlebende Partner:in zum Beispiel dem Jugendamt regelmäßig erklären, was mit dem Vermögen aus dem Erbe geschieht. Eine Immobilie könnte nur mit Zustimmung des Familiengerichts veräußert werden.

Das Berliner Testament wird auch als gemeinschaftliches Testament bezeichnet, weil die Ehepartner:innen sich über den Inhalt einig sein müssen.

Vor- & Nachteile des Berliner Testaments

Wie bei jeder finanziellen Entscheidung gibt es auch hier Vor- und Nachteile, die es zu beachten gilt. Das Berliner Testament ist relativ praktisch. Verstirbt eine:r der Partner:innen, erhält der / die Lebende erst einmal das ganze Vermögen und kann so weiterleben wie bisher. Daneben ist klar und deutlich geregelt, wer im Falle des Todes beider Eheleute das übrig gebliebene Vermögen erhält.

Problematisch wird es dann, wenn der / die Überlebende lange weiterlebt und sich die Lebensumstände doch noch stark verändern. Man ist nämlich unwiderruflich an das Testament gebunden – auch wenn eine erneute Hochzeit stattfindet oder sich die Familie zerstreiten sollte. Daneben können Probleme auftreten, wenn Kinder, die so „enterbt“ wurden, den Pflichtteil einfordern, der nicht ausschlussfähig ist.

Vorteile
  • Der / die Überlebende erhält das gesamte Vermögen
  • Starke Transparenz
Nachteile
  • Unwiderrufliche Bindung an das Testament
  • Auftretende Probleme durch Einforderung des Pflichtteils der Kinder

Folgen und Bindung des Berliner Testaments

Wie bereits erwähnt, ist die Folge des Berliner Testaments, dass der / die überlebende Partner:in das gesamte gemeinsame Vermögen erhält. Verstirbt ein:e Ehepartner:in, entfaltet das Berliner Testament eine sehr starke Bindungswirkung, denn es kann nicht mehr durch den / die Überlebende:n widerrufen werden. Auch durch eine anderslautende Verfügung von Todes wegen ist die festgelegte Erbeinsetzung, die Auflage oder die Vermächtnisanordnung nicht mehr änderbar.

Steuerliche Nachteile beim Berliner Testament

Die Überlegung, dass was einem bereits gehört, nicht mehr versteuert werden muss, scheint naheliegend – gerade in Bezug auf geerbtes Vermögen. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang jedoch auf jeden Fall die Erbschaftssteuer. Im Normalfall hat jedes Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Erbfall eines Elternteils. Ist das Kind der / die Schlusserb:in, kann das es den Freibetrag nur einmal geltend machen. Neben diesem steuerlichen Nachteil sollte beachtet werden, dass das Erbe im Grunde doppelt versteuert wird. Das erste Mal muss der / die länger Lebende das Erbe versteuern und danach der / die Schlusserb:in.

Wenn du dir wegen der Steuern unsicher bist, ist es ratsam, eine:n Steuerberater:in hinzuzuziehen.

Widerruf

Es kann verschiedene Gründe geben, weshalb ein Testament widerrufen werden soll. Aufgrund der sehr stark ausgeprägten Bindungswirkung des Berliner Testaments ist das aber nicht ganz so einfach, wie anfangs gedacht.

Gemeinsamer Widerruf

Der gemeinsame Widerruf des Testaments ist überhaupt kein Problem. Gibt es zum Beispiel Streitigkeiten oder andere Bedenken, können die Ehegatt:innen es gemeinsam widerrufen. Ein solcher Widerruf kann durch ein neues gemeinschaftliches Testament, durch ein Widerrufstestament, durch die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch eine einvernehmliche Vernichtung erfolgen. Dieses Vorgehen richtet sich nach den §§ 2254 ff. BGB. Wichtig ist, dass die Änderungen bzw. der Widerruf einvernehmlich geschehen müssen.

Einseitiger Widerruf nur zu Lebzeiten

Neben dem gemeinsamen Widerruf gibt es auch die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs. Das Berliner Testament ist nämlich durchaus durch nur eine Partei widerrufbar. Bei einem einseitigen Widerruf muss dieser notariell beurkundet der anderen Partei zugehen. Diese Regelung ergibt sich aus dem BGB und ist in den §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB verankert. Da der einseitige Widerruf notariell beurkundet zugehen muss, lässt sich daraus schlussfolgern, dass diese Art des Widerrufs nur zu Lebzeiten beider Parteien möglich ist.

Erloschenes Widerrufsrecht nach Tod des / der Ehegatt:in

Was aber passiert mit dem Widerrufsrecht, das es einmal gegeben hat, wenn der / die Ehegatt:in stirbt? Grundsätzlich bleibt der / die überlebende Partner:in dennoch an das Testament und somit an die gemeinsamen Verfügungen gebunden. Sind in diesem Testament zum Beispiel die Kinder als Schlusserb:innen bestimmt worden, kann sich der länger lebende Teil nicht darüber hinwegsetzen.

Eine Möglichkeit, die bestehen bleibt, ist die Anfechtung des Testaments. Die Anfechtung kommt dann in Betracht, wenn wieder geheiratet wird oder es zusätzliche Kinder gibt. Der / die jeweils Betroffene ist dann dazu berechtigt anzufechten. Bei erfolgreicher Anfechtung verliert das Testament rückwirkend seine Wirksamkeit. Der / die noch Lebende verliert den Status als Alleinerb:in. Daraus folgt, dass der Nachlass mit Miterb:innen geteilt werden muss. Um dieses Szenario zu verhindern, gäbe es die Möglichkeit, Bestimmungen in das Testament mit aufzunehmen, die es erlauben, den Nachlass neu zu regeln – beispielsweise durch das Aufsetzen eines neuen Testaments.

Gängige Klauseln

Um sich und seine:n Partner:in zu schützen, ist es nicht unüblich, Klauseln in das Testament aufzunehmen, die bestimmte Handlungsweisen zulassen, die dem Grunde nach ausgeschlossen wären.

Änderungsklauseln

Die Änderungsklausel oder anders genannt der Änderungsvorbehalt ist eine der Klauseln, die oft eingesetzt werden. Aufgrund der starken Bindungswirkung des Berliner Testaments wird ein Änderungsvorbehalt mit in das Testament aufgenommen. Dieser ist dazu da, die Bindungswirkung entweder ganz zu verhindern oder zumindest abzumildern. Die Eheleute bestimmen im Testament, dass der / die Überlebende dazu berechtigt ist, mögliche Änderungen in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung oder die Auflagenbegünstigungen bzw. Vermächtnisbegünstigungen vorzunehmen. Der / die Überlebende wird dadurch in eine Lage versetzt, die es ermöglicht, in eigenen Verfügungen abweichende Regelungen zu treffen, die wirksam sind, solange die eingeräumte Befugnis nicht überschritten wird. Die Bindung an die damals zwischen den Beteiligten abgemachte Verfügung muss nicht zwingend aufgehoben werden. Durch die Änderungsklausel ist eine einfache Modifikation genauso gut möglich.

Sinnvoll ist diese Klausel, wenn es nötig wird, auf veränderte Lebensumstände zu reagieren. Bemüht sich beispielsweise eines von 2 Kindern um die Pflege, das andere tut hingegen gar nichts und vernachlässigt alles um sich herum, könnte der Änderungsvorbehalt dabei helfen, dieses Kind vom Erbe „auszuschließen“.

Die Strafklausel

Neben der Änderungsklausel gibt es die Pflichtteilsstrafklausel oder anders genannt die Pflichtteilsklausel. Die Kinder können ihren Pflichtteil geltend machen, wenn in einem Berliner Testament der / die Ehegatt:in zum alleinigen Erben erklärt wird und das Kind zum Schlusserben. Die Kinder sind dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Durch diesen Ausschluss ist die Geltendmachung des Pflichtteils möglich.

Verhindert werden kann die Geltendmachung nur durch den sogenannten Pflichtteilsverzichtsvertrag. Dieser muss mit Pflichtteilsberechtigten vor Notar:innen abgeschlossen werden. Kann der / die Pflichtteilsberechtigte nicht vom Abschluss dieses Vertrags überzeugt werden, kommt die Strafklausel zur Anwendung. Die Klausel soll das Einfordern des Pflichtteils wirtschaftlich unattraktiv machen, indem bestimmt wird, dass ein Kind, das den Pflichtteil geltend machen möchte, zusätzlich nach dem / der Letztversterbenden enterbt werden soll.

Was passiert bei einer Scheidung?

Im Falle einer Scheidung brauchen sich die Ehegatt:innen keine Sorgen zu machen, denn § 2077 Abs. 1 BGB regelt, dass das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit im Scheidungsfall automatisch verliert. Bahnt sich eine Scheidung an und wird deutlich, dass die Ehe definitiv ein Ende findet, können die Ehegatt:innen gemeinsam bereits vor der Scheidung das Testament widerrufen.

Wie überall im Leben gibt es hier ebenfalls eine Ausnahme: Das Berliner Testament behält nämlich seine Wirksamkeit – selbst nach der Scheidung – wenn die Auslegung des Inhalts ergeben sollte, dass die getroffenen Verfügungen nach der Scheidung weiterhin Bestand haben sollen. Fälle, in denen die Auslegung dieses Ergebnis mit sich bringt, sind meist solche, in denen es um gemeinsame Kinder geht. Es kann hilfreich sein, Klauseln mit aufzunehmen, die klarstellen, was im Falle einer Scheidung wirklich gewollt ist.

Was passiert bei einer Wiederheirat?

Die Folgen einer Wiederheirat werden interessant, wenn eine mögliche Anfechtung des Berliner Testaments infrage kommt. Ein Testament kann angefochten werden, wenn nach der Errichtung desselben ein:e neue:r Pflichtteilsberechtigte:r hinzukommt. Pflichtteilsberechtigte sind nicht nur Kinder, sondern eben auch die neuen Ehegatt:innen des / der länger Lebenden. Wird erneut geheiratet, ist der / die noch Lebende berechtigt, das zuvor beschlossene Testament anzufechten. Hat die Anfechtung Erfolg, führt dies dazu, dass die eigentlich so starke Bindung überwunden wird. Nun tritt an die Stelle der Erbfolge des Testaments die gesetzliche Erbfolge. Der Erbteil wird zwar im ersten Moment geschmälert, im Gegenzug dazu kann nun aber ein komplett neues Testament erlassen werden, ohne dass auf das vorherige Testament geachtet werden muss. Vor der Errichtung gilt es daher zu klären, ob eine Möglichkeit auf Anfechtung ausgeschlossen werden soll. Ein Verzicht darauf kann auf Dritte – wie auf den / die neuen Ehegatt:innen – erweitert werden.

Berliner Testament aufsetzen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die wählbar sind, um ein Testament aufzusetzen, das neben der Sicherheit für den / die Partner:in zusätzlich Rechtssicherheit bietet.

Testament bei:m Notar:in beurkunden lassen

Die wohl bekannteste Möglichkeit zum Aufsetzen eines Testaments ist der Weg zu Notar:innen. Diese bieten das höchste Maß an Sicherheit. Im besten Fall werden Notar:innen gewählt, die fundierte Kenntnisse im Erbrecht haben und sich mit den gängigen und rechtlich standhaften Klauseln auskennen. Sie beraten und stehen tatkräftig bei der Errichtung des Testaments zur Seite. Nachteilig sind hierbei nur die entstehenden Notar:innenkosten.

Eigenhändiges Aufsetzen

Der Gang zu Notar:innen ist jedoch nicht zwingend – eine eigenhändige Testamentserrichtung ist ebenso möglich. Ohne tiefgreifende Kenntnisse kann dies aber schnell nachteilig ausgehen. Das Gesetz legt für die Errichtung von Testamenten zwingende Formvorschriften fest, die bei Nichtbeachtung unter Umständen zur Unwirksamkeit führen können. Die eigenhändige Errichtung sollte wohl überlegt sein.

Folgende Formvorschriften gibt es: Das Testament muss handschriftlich von der / dem Erblasser:in in gut lesbarer Schrift verfasst werden (beim Berliner Testament reicht es aus, wenn es eine:r der Eheleute schreibt). Beim Berliner Testament müssen beide mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Tag, Monat, Jahr und Ort der Errichtung dürfen nicht fehlen. Nachträgliche Änderungen sind mit Datum und Ort gesondert zu versehen.

Erbvertrag als mögliche Alternative

Neben einem klassischen Testament ist es auch möglich, einen Erbvertrag abzuschließen. Der Unterschied liegt darin, dass ein Erbvertrag nicht geändert werden kann, wie es beim Testament der Fall ist. Alle Parteien binden sich gegenüber den anderen Parteien fest an den abgeschlossenen Vertragsinhalt. Wird ein Erbvertrag geschlossen, ist die Anzahl der Vertragsparteien nicht auf 2 begrenzt, sondern es können mehrere Personen den Vertrag miteinander abschließen. Hauptsächlich für Paare, die nicht verheiratet sind und sich in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, ist der Erbvertrag die einzige Möglichkeit, ähnliche Verfügungen wie im Testament zu treffen. Ein Berliner Testament ist für diese Paare keine Möglichkeit. Zusätzlich kann der Erbvertrag dabei helfen, vor der Geltendmachung der Pflichtteile zu schützen. Im Vertrag wird der Verzicht der Pflichtteilsberechtigten geregelt.

Fazit

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Errichtung eines Testaments und allem, was damit zusammenhängt, sehr kompliziert sein kann. Man muss sich im Vorhinein darüber im Klaren sein, dass einige Fallstricke damit einhergehen können. Die wohl sicherste Methode ist die Errichtung von Testamenten mithilfe von Notar:innen.

FAQ

Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine Möglichkeit, die Eheleute nutzen können, um sich gegenseitig als Alleinerb:innen einzusetzen, sollte der / die jeweils andere Partner:in versterben. 

Welche Fallstricke lauern beim Berliner Testament?

Die Bindungswirkung, eine eventuell doppelt anfallende Steuer und einfordernde Pflichtteile können zum Problem werden.

Wie setzt man ein Berliner Testament auf?

Entweder durch den / die Notar:in des Vertrauens oder eigenhändig.

Welche Varianten vom Berliner Testament gibt es?

Es gibt die Einheits- und die Trennungslösung. Bei der Einheitslösung setzt jede:r Ehegatt:in den / die jeweils andere:n als Alleinerb:in ein und Dritte als Schluss- bzw. Ersatzerb:innen im Todesfall des / der verbliebenen Ehegatt:in. Im Fall der Trennungslösung wird der / die jeweils verbliebene Ehegatt:in als Vorerb:in und Dritte als Nacherb:innen bzw. Ersatzerb:innen eingesetzt. In letzterem Fall hat vorab keine Verschmelzung der Vermögen beider Ehegatt:innen stattgefunden.

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Ich investiere seit mehreren Jahren in internationale Start-ups und habe 2015 OnlineBanken.com gegründet, um ein transparentes und unabhängiges Finanzportal in Deutschland zu etablieren.