Gerade verheiratete Paare, die langsam in das hohe Alter kommen, werden die Stichworte Witwenrente bzw. Witwerrente schon des Öfteren gehört haben. Dass man Anspruch auf diese Art der Rente hat, sobald der/die Ehepartner:in stirbt, ist den meisten Personen bewusst. Nicht nur Ehepartner, sondern auch Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf Witwenrente, sollte der jeweils andere sterben.
Das Wichtigste in Kürze
Ganz allgemein gilt die Regel, wie sie oben bereits erwähnt wurde, dass der Anspruch auf die Rente entsteht, sobald der/die Ehepartner:in/Lebenspartner:in stirbt. Im Laufe der Zeit gab es allerdings eine kleine Änderung im Recht, sodass die Ehe nach dem „neuen“ Recht mindestens ein Jahr bestand haben musste. Im „alten Recht“ existiert diese Regelung nicht.
Das 6. Sozialgesetzbuch ist Dreh- und Angelpunkt der Witwenrente.
Hat die Ehe das vorausgesetzte Jahr noch nicht erreicht, geht der Gesetzgeber automatisch von einer sogenannten Versorgungsehe aus. Eine Versorgungsehe bedeutet, dass die Ehe nur mit dem Zweck geschlossen wurde, dass der/die Überlebende den Anspruch auf Hinterbliebenenrente erhält. Wird von einer Versorgungsehe ausgegangen, gibt es keinen Anspruch auf die Witwenrente/ Witwerrente.
Neben den im Vorhinein genannten Voraussetzungen gibt es weitere Punkte, die erfüllt sein müssen, um die Witwenrente/ Witwerrente zu erhalten. Eine davon ist eine Zeitspanne, die Wartezeit genannt wird. Der Höhe nach beträgt diese fünf Jahre. Es geht dabei um die Mindestversicherungszeit, die der/die Ehepartner:in bzw. Lebenspartner:in erfüllt haben muss, damit der/die Überlebende hinterher die Hinterbliebenenrente geltend machen kann und ausgezahlt bekommt. Zu dieser Wartezeit werden die Monate gezählt, in denen Beiträge aus einer Arbeitsbeschäftigung in die Rentenkasse eingezahlt wurden. Ist der/die Partner:in durch einen Arbeitsunfall umgekommen oder hat er bzw. sie schon Rente bezogen, müssen die fünf Jahre nicht eingehalten werden.
Starb der/die Partner:in und die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung der Witwenrente/ Witwerrente sind erfüllt, fragt man sich, wann der erste Zahlungseingang auf dem Konto zu verbuchen ist. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Rentenversicherungsträger nicht automatisch und von allein auf einen zukommen wird. Vielmehr muss die Witwenrente bei dem jeweils zuständigen Träger beantragt werden. Gestellt werden muss der Antrag immer bei dem Rentenversicherungsträger, bei dem der/die Partner:in bis zuletzt versichert war. War der Träger zum Beispiel die „Deutsche Rentenversicherung“, muss der Antrag dort gestellt werden.
Schafft man es nicht zeitnah nach dem Tode, den Antrag auf die Auszahlung der Witwenrente/ Witwerrente zu stellen, kann diese rückwirkend ausgezahlt werden. Die Dauer hierfür liegt bei zwölf Monaten, vor dem Monat, in dem der Antrag durch dich gestellt wurde. Zur Antragstellung sind bestimme Dokumente oder Unterlagen notwendig, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen.
Zu den nötigen Unterlagen gehören:
Die Unterlagen sind im Normalfall auf der Webseite des Rentenversicherungsträgers zu bekommen. Dort können sie einfach heruntergeladen, ausgedruckt und zum Schluss ausgefüllt werden.
Wurden alle Unterlagen zusammengetragen und die notwendigen Formulare ausgefüllt, ist es an der Zeit alles beim Träger abzugeben. Wenn die Möglichkeit besteht, ist es ratsam dies persönlich zu tun. So kann sichergestellt werden, dass auf dem Postweg nichts verloren geht.
Eine zusammengefasste Anleitung in Stichpunkten:
Die Formulare können auf den ersten Blick recht kompliziert erscheinen. Die Rentenversicherungsträger bieten aber oft ihre Hilfe an, wenn man einmal nicht weiter weiß. Also nicht zögern und lieber einmal mehr nachfragen.
Im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenrente ist oft etwas vom Sterbevierteljahr zu hören. Während des Sterbevierteljahres hat der/die Hinterbliebene die Möglichkeit, die Rente des Partners für insgesamt drei Monate in voller Höhe zu beziehen. Nach Ablauf der drei Monate wird die Witwenrente/Witwerrente in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes gezahlt.
Die Auszahlung der komplette Rente im Sterbevierteljahr muss innerhalb von vier Wochen beantragt werden. Nach Ablauf der Frist ist es nicht mehr möglich. Getan wir dies beim Rentenservice der Deutschen Post. Steht man im Kontakt zu einem Bestattungsunternehmen, bieten diese oftmals an, die Beantragung zu übernehmen.
Der Monat, in dem der/die Angehörige verstorben ist, zählt bei der Beantragung des Vorschusses im Sterbevierteljahr nicht mit. Stirbt der/die Partnerin am 01.02., bekommt der/die Überlebende die volle Rente noch in den Monaten März, April und Mai. Das eigene Einkommen wird nicht angerechnet. Gedacht ist diese Regelung dazu, den Übergang in das Alleinsein zu erleichtern.
Der Rentenabschlag findet immer Anwendung, wenn der/die Partner:in vor dem 65. Lebensjahr verstirbt. Geschieht dies, wird die Rente um einen Abschlag von 0,3% gekürzt. Diese 0,3% fallen für jeden Monat an, den es gebraucht hätte um das 65. Lebensjahr noch zu erreichen. Maximal ist ein Abschlag von insgesamt 10,80% möglich, der auf die auszuzahlende Rente angerechnet wird. Geregelt wird das Ganze in § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI.
Sobald der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente durch erneute Heirat oder durch die Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt, kann der Rentner eine Abfindung erhalten. Die Abfindung entspricht dem 24-Fachen der monatlichen Witwen-/Witwerrente. Sobald die Heiratsurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde vorgelegt wurde, erfolgt die Auszahlung der Abfindung.
Bezieht der Anspruchsteller lediglich die kleine Hinterbliebenenrente, wird der Zeitraum von 24 Monaten auf die Monate, in denen bereits Rente bezogen wurde, angerechnet. Bezog der Rentner demnach sechs Monate Hinterbliebenenrente, gibt es die Abfindung maximal in Höhe des 18-fachen, anstatt des 24-Fachen. Das 24-Fache bei der kleinen Hinterbliebenenrente kann ausnahmsweise gezahlt werden, wenn ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Ehe/ Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen/ begründet wurde.
Das wahrscheinlich Interessanteste dürfte die Höhe der Witwenrente sein. Die Hinterbliebenenrente soll in der Höhe genau der Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechen. Dadurch wird die Sicherung des Lebensunterhalts des/der Überlebenden gewährleistet. Wenn Anspruch auf mehrere Renten besteht, wird stets nur die höchste ausgezahlt. Zusätzlich muss zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente unterschieden werden.
Es werden maximal 55% bzw. 60% (nach „altem“ Recht), der Rente/Rentenanspruchs des/der Verstorbenen ausgezahlt.
Die kleine Witwenrente erhält jeder, der unter 47 Jahre alt ist und nicht erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht. Es werden 25% der Rente gezahlt, die der/die Ehepartner:in/ Lebenspartner:in bezogen hat oder hätte – und zwar zum Zeitpunkt des Todes. Die kleine Rente wird maximal 24 Monate gezahlt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der/die Hinterbliebene danach dazu in der Lage ist für sich selbst zu sorgen.
Im Gegensatz zu der kleinen, gibt es die große Witwenrente. Gezahlt wird sie, wenn man über 47 Jahre alt ist, man erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind bzw. das des/der Verstorbenen erzieht. Das Kind darf allerdings noch nicht 18 Jahre alt sein. Unbeachtet bleibt das Alter des Kindes, wenn dieses behindert und nicht dazu in der Lage ist für sich selber zu sorgen. Die Höhe der Rente beträgt mehr als das Doppelte, als bei der kleinen Witwenrente. Es werden ganze 55% an die/den Hinterbliebene:n ausgezahlt. Ist vor 2002 geheiratet worden oder ist einer der Ehegatten/ Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren gilt das „alte“ Recht. Der Prozentsatz liegt dann nicht mehr bei 55%, sondern bei 60%.
Im Laufe dieses Beitrages dürfte aufgefallen sein, dass Kinder in manchen Situationen in Bezug auf die Hinterbliebenenrente eine größere Rolle spielen. Es ist möglich einen Kinderzuschuss zu der Witwenrente zu bekommen. Die Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses sind:
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann ein Kinderzuschlag extra beantragt werden. Dieser wird zusätzlich zu der Rente gezahlt und nicht etwa gegengerechnet.
Da die Witwenrente der Sicherung des Lebensunterhalts dient, werden etwaige andere Einkünfte angerechnet. In Zahlen ausgedrückt werden 40% der Nettoeinkünfte der zustehenden Hinterbliebenenrente negativ angerechnet. Nur der Nettoteil, der den gesetzlich festgelegten Freibetrag übersteigt, wird herangezogen. Parallel zum Freibetrag, der jeder/m Hinterbliebenen:m zusteht, gibt es Freibeträge für jedes weitere waisenberechtigte Kind.
Der Freibetrag resultiert aus § 97 SGB VI und beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts. Mithin läge der Freibetrag für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 bei 883,61€ im Osten und bei 902,62€ im Westen.
Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-Fache. Dass das Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht, ist nicht notwendig. Je Kind läge der Freibetrag für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 bei 187,43€ im Osten und bei 191,46€, wenn man im Westen lebt.
Theoretisch besteht nach der Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente mehr. Der Anspruch erlischt. Trotz einer Scheidung ist es, aufgrund von Ausnahmen, möglich Hinterbliebenenrente zu beziehen:
Zusätzlich gibt es einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn zwar nach dem Tod neu geheiratet wurde, diese Ehe nun wieder aufgehoben wird.
Im Falle der Wiederheirat erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente erst einmal. Dennoch kann der Anspruch wieder aufleben, wenn die neue Ehe, die nach dem Tod des/der Partners:in geschlossen wurde, plötzlich wieder aufgehoben wird.
Nicht nur die erneute Hochzeit lässt Ansprüche erlöschen, sondern genauso das sogenannte Rentensplitting. Dabei teilen sich die Ehegatten/ Lebenspartner die mit der Zeit erworbenen Rentenansprüche. Derjenige, der höhere Ansprüche hat, gibt so gesehen einen Teil dieser Ansprüche an die/den Andere:n ab. Mit Festlegung der Anwendung des Rentensplittings, wird eine Zahlung von Hinterbliebenenrente ausgeschlossen. Wer sich für das Rentensplitting entscheidet, muss später dabei bleiben und kann die Entscheidung nicht wieder ändern.
Die Erziehungsrente kann beantragt werden, wenn der/die geschiedene Ehepartner:in/ Lebenspartner:in stirbt und der/die Überlebende das gemeinsame Kind erziehen muss. Diese Rente dient als Unterhaltsersatz und soll die Konzentration auf die Erziehung des Kindes stärken bzw. ermöglichen. Anders als bei der Hinterbliebenenrente, ist die Erziehungsrente nicht an das Rentenkonto des/der Verstorbenen geknüpft. Das wiederum bedeutet, dass der/die Antragssteller:in selber die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben muss. Der Höhe nach soll sie die Höhe der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung gleichen.
Die Waisenrente hat, genau wie die Hinterbliebenenrente, mit dem Tod zu tun. Betroffene sind in erster Linie die Kinder des/der Verstorbenen. Unterschieden wird zwischen der Vollwaisen- und der Halbwaisenrente. Wann welche der beiden Renten an die Kinder gezahlt wird, richtet sich danach, ob nur ein Elternteil verstirbt oder beide. Sterben beide Elternteile, wird die Vollwaisenrente gezahlt, stirbt ein Elternteil die Halbwaisenrente.
Anspruch haben grundsätzlich:
Der Standard ist die Auszahlung bis zum 18. Geburtstag. Beide Arten der Waisenrente orientieren sich bzgl. der Höhe an der Rente, auf die der/die Verstorbene Anspruch gehabt hätte. 10% sind es bei der Halbwaisenrente und 20% bei der Vollwaisenrente. Zwar wird die Rente nur bis zum 18. Geburtstag gewährt, darüber hinaus ist die Auszahlung mit Ausnahmen möglich. Und zwar dann, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Freiwilligendienst ableistet, behindert ist und so nicht für sich selbst sorgen kann oder sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten befindet. Dann ist die Auszahlung bis zum 27. Geburtstag möglich.
Wenn der oder die Liebste stirbt, ist das immer eine Tragödie, schlimmer wird es dann meistens noch, wenn plötzlich die gewohnten Einnahmen nicht mehr so vorhanden sind, wie es einmal war. Es gilt sich zu merken, dass die Witwenrente dem/der Überlebenden zur Erhaltung des Lebensunterhalts dienen soll. Deshalb ist sie je nach Fall eventuell zeitlich begrenzt. Sie landet nicht automatisch auf dem Konto, sie muss zwingend erst beantragt werden. Ob Anspruch auf die kleine oder große Witwenrente besteht, kommt auf verschiedene Faktoren an. Daneben gibt es mögliche Zuschläge und der Freibetrag muss beachtet werden. Alles darüber wird angerechnet.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Grundsätzlich mit Eintritt des Todesfalls des/der Partners:in, wenn eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand.
Es gilt die Frist von vier Wochen zu wahren. Dann kann drei Monate lang die volle Rente ausgezahlt werden, anstatt eines prozentualen Anteils.
Entweder bei Wiederheirat, bei Rentensplitting oder bei der kleinen Witwerrente nach maximal 24 Monaten.
Diese kann bei einer Wiederheirat beantragt werden und beträgt maximal zwei Jahresbeträge.