Eine Schenkung ist nicht nur Grund zur Freude, sondern unter Umständen auch mit einer Steuerzahlung verbunden. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens fällt für Schenkungen die Schenkungssteuer an. Wir erklären nachfolgend, wann die Schenkungssteuer fällig wird, welche Freibeträge gelten und was es bei der Meldung zu beachten gibt.
Das Wichtigste in Kürze
Wer eine Immobilie oder ein Vermögen geschenkt bekommt oder erbt, der muss dafür eine Schenkung- beziehungsweise eine Erbschaftssteuer an das Finanzamt bezahlen. Während die Erbschaftssteuer nach dem Ableben des Erblassers erhoben wird, fällt die Schenkungssteuer noch zu Lebzeiten des Schenkenden an. Ob und in welcher Höhe die Schenkungssteuer jedoch überhaupt fällig wird, hängt zum einen vom Vermögenswert ab und zum anderen vom Verwandtschaftsgrad sowie von der Steuerklasse des Beschenkten ab. Zudem sieht das Gesetz bestimmte Freibeträge vor, in deren jeweiligem Rahmen eine Schenkung steuerfrei ist.
Bei einer Schenkung können bestimmte Freibeträge geltend gemacht werden, für die der Beschenkte keine Schenkungssteuer bezahlen muss. Die Freibeträge sind jedoch nicht etwa pauschal geregelt, sondern hängen vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad des Schenkenden zum Beschenkten ab. Welche Freibeträge es gibt, zeigt die folgende Tabelle:
Grad der Verwandtschaft | Freibetrag in Euro |
Ehegatten | 500.000 Euro |
Kinder und Enkelkinder | 400.000 Euro |
Stief- und Adoptivkinder | 400.000 Euro |
Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern | 20.000 Euro |
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder | 20.000 Euro |
Beschenkte, die nicht miteinander verwandt sind | 20.000 Euro |
Die Höhe der Schenkungssteuer ist für die Beschenkten von ganz besonderem Interesse. Wie hoch die Schenkungssteuer ausfallen wird, die durch den Beschenkten an das Finanzamt bezahlt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab, die nachfolgend aufgeführt werden:
Unterschieden werden je nach Verwandtschaftsgrad die folgenden Steuerklassen:
Steuerklasse | Grad der Verwandtschaft |
I | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Kinder der Stiefkinder |
II | Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten |
III | Alle anderen Beschenkten, die nicht verwandt sind beziehungsweise entfernte Verwandte |
Übersteigt die Schenkung den jeweiligen Freibetrag, dann wird für den entsprechenden Betrag die Schenkungssteuer fällig. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich hierbei zum einen nach dem Wert der steuerpflichtigen Schenkung sowie nach der Steuerklasse, welcher der Beschenkte angehört. Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die geltenden Steuersätze:
Wert der steuerpflichtigen Schenkung in Euro | Steuersatz in % für Steuerklasse I | Steuersatz in % für Steuerklasse II | Steuersatz in % für Steuerklasse III |
Bis 75.000 Euro | 7 | 15 | 30 |
Bis 300.000 Euro | 11 | 20 | 30 |
Bis 600.000 Euro | 15 | 25 | 30 |
Bis 6.000.000 Euro | 19 | 30 | 30 |
Bis 13.000.000 Euro | 23 | 35 | 50 |
Bis 26.000.000 Euro | 27 | 40 | 50 |
Mehr als 26.000.000 Euro | 30 | 43 | 50 |
Der Steuerfreibetrag, der für Schenkungen einräumt wird, kann alle 10 Jahre geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die Beschenkten alle 10 Jahre eine Schenkung bis zum jeweiligen Freibetrag erhalten können, ohne dafür die entsprechende Schenkungssteuer bezahlen zu müssen. So kann zum Beispiel ein Vater seinem Sohn alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass dieser dafür Steuern auf den geschenkten Betrag an das Finanzamt bezahlen muss. Erfolgt die Schenkung jedoch noch vor Ablauf der 10-Jahres-Frist, dann wird die Schenkungssteuer fällig, und zwar auch dann, wenn der Betrag den Freibetrag nicht übersteigt, da der entsprechende Betrag, der geschenkt wurde, auf die letzte Schenkung hinzugerechnet wird.
Sollte der Schenkende versterben, dann fällt für das Erbe die Erbschaftssteuer an. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wird die Schenkung entsprechend berücksichtigt und dem Freibetrag der Erbschaftssteuer zugeordnet. Das bedeutet, dass sich der Freibetrag der Erbschaftssteuer entsprechend um den Betrag der Schenkung reduziert.
Je nach Höhe der Schenkung frisst die Schenkungssteuer einen nicht unerheblichen Teil des Vermögens auf, weshalb gerne jede nur erdenkliche Möglichkeit ergriffen wird, um die Steuerzahlung zu umgehen. Die folgenden Optionen bieten eine Möglichkeit, um die Schenkungssteuer auf legale Weise einzusparen.
Die Kettenschenkung wird in der Praxis häufig genutzt, um die Schenkungssteuer zu umgehen. Ziel hierbei ist es, das Vermögen über Umwege zu verschenken und so von höheren Freibeträgen zu profitieren. Das folgende Beispiel verdeutlicht den Vorgang:
Ein Vater möchte seiner Tochter ein nicht unerhebliches Vermögen in Hohe von 600.000 Euro schenken. Der Steuerfreibetrag der Tochter beträgt 400.000 Euro. Um die Schenkungssteuer einzusparen, schenkt er seiner Tochter 400.000 Euro und seiner Ehefrau 200.000 Euro mit der Auflage, das Geld an die Tochter weiterzuschenken. Die Mutter kann nun die 200.000 Euro ebenfalls an die Tochter verschenken und den Freibetrag ausschöpfen. Über diesen legalen Umweg ist es der Tochter möglich, die gesamten 600.000 Euro zu erhalten, ohne jedoch hierfür auch nur einen Cent Schenkungssteuer bezahlen zu müssen.
Ebenfalls steuerfrei sind sogenannte Gelegenheitsgeschenke. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hier nicht. Gelegenheitsgeschenke können daher sehr vielfältig gestaltet sein. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Gelegenheit gesetzlich anerkannt ist. Zu den Gelegenheiten, die vom Gesetzgeber für Gelegenheitsgeschenke anerkannt werden, gehören zum Beispiel der Geburtstage, eine Taufe, die Konfirmation, die Kommunion, die Weihnachtsfeiertage, Hochzeiten und Jubiläen sowie das Abitur beziehungsweise das Examen.
Da Kinder, dazu zählen natürlich auch Adoptivkinder, einen höheren Freibetrag geltend machen können als Personen, die nicht direkt mit dem Schenkenden verwandt sind, stellt eine Adoption durchaus ebenfalls eine sehr gute Möglichkeit dar, die Schenkungssteuer zu umgehen. Das gilt jedoch nicht etwa nur für Kinder, die schon als Baby oder Kleinkind adoptiert wurden, sondern auch für Adoptivkinder, die erst im Erwachsenenalter adoptiert wurden. Allerdings ist dieser Vorgang sehr aufwendig, weshalb die Adoption wohl nur in wenigen Fällen tatsächlich in Frage kommen wird.
Grundsätzlich ist jede Schenkung steuerfrei, die unterhalb des Freibetrags liegt. Bis zu welcher Höhe keine Schenkungssteuer anfällt, kannst du der oben aufgeführten Tabelle entnehmen.
Unabhängig vom Wert der Schenkung ist es möglich, sogar Immobilien steuerfrei zu verschenken. Entscheidend hierbei ist jedoch, um wen genau es sich bei dem oder der Beschenkten handelt. Wird eine Immobilie unter Ehegatten verschenkt, dann wird dafür keine Schenkungssteuer fällig. Der Wert der Immobilie spielt hierbei keine Rolle. Für das steuerfreie Verschenken einer Immobilie an den Ehepartner müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Während der Ehe können auch mehrere Immobilien steuerfrei an den Ehegatten verschenkt werden, sofern die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Größe und der Wert der Immobilie spielen auch in diesem Fall keine Rolle.
Die Kinder des Schenkenden profitieren leider nicht von dieser Regelung. Wird das Familienzuhause an die Kinder verschenkt, dann müssen sie hierfür die Schenkungssteuer bezahlen, sobald der Wert der Immobilie den Freibetrag übersteigt. Eine steuerliche Begünstigung kann jedoch herausgeholt werden, wenn bei der Schenkung ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht eingeräumt wird. Zudem geben die Schenkenden bei diesen Optionen nicht sämtliche Rechte an der Immobilie ab und laufen damit nicht Gefahr, im Falle eines Zerwürfnisses ohne Dach über dem Kopf dazustehen. Es empfiehlt sich daher, bei einer Schenkung ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht festzulegen und dies in einer notariell beglaubigten Schenkungsurkunde festzuhalten.
Mit der Einräumung des Nießbrauchs kann der Schenkende auch weiterhin von der Immobilie profitieren und diese entweder selbst bewohnen oder an Dritte vermieten. Garantiert wird der Nießbrauch durch einen Grundbucheintrag, daher hat er auch beim Weiterverkauf der Immobilie weiterhin Bestand. Zusätzlich reduziert sich durch den Nießbrauch die Schenkungssteuer, die der Beschenkte ansonsten bezahlen müsste. Hierfür wird der Kapitalwert des Nießbrauchs ermittelt und entsprechend steuerlich berücksichtigt. Auf diese Weise kann der Wert einer Immobilie sogar unter den Freibetrag von 400.000 Euro sinken und das Verschenken ist somit steuerfrei.
Wenn die Immobilie, die verschenkt werden soll, vom Schenkenden selbst bewohnt wird, ist es sinnvoll, vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Sollte die Immobilie in der Zwischenzeit vermietet werden, dann profitiert der Beschenkte von den Mieteinnahmen. Das Wohnrecht bleibt selbstverständlich aber auch dann noch bestehen, wenn der Beschenkte sich zwischenzeitlich für den Verkauf der Immobilie entscheiden sollte. Da jedoch durch das Wohnrecht ebenfalls der Wert einer Immobilie gesenkt wird, reduziert sich auch in diesem Fall die steuerliche Belastung.
Bei einer Schenkung müssen unbedingt die gesetzlich festgelegten Meldepflichten beachtet werden. Steuerpflichtige Schenkungen müssen nach Erhalt innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten an das Finanzamt gemeldet werden. Die Meldung muss sowohl vom Schenkenden als auch vom Beschenkten vorgenommen werden. Wird die Schenkung notariell beurkundet, meldet der Notar diese an das Finanzamt und es ist dann nicht mehr nicht notwendig, diese selbst dem Finanzamt zu melden.
Die Meldung an das Finanzamt kann über ein formloses Schreiben durchgeführt werden. Die folgenden Angaben sollten in dem Schreiben enthalten sein:
Für Laien ist es nicht immer einfach festzustellen, ob eine Schenkungssteuer fällig wird und in welcher Höhe. Bei schwierigen Fällen oder im Falle einer Erbschaft ist es daher von Vorteil, wenn ein Steuerberater konsultiert wird. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Schenkung korrekt gemeldet wird und keine gesetzlichen Regelungen übersehen werden.
Wer einen größeren Geldbetrag verschenken möchte, der sollte beachten, dass Schenkungen nicht immer steuerfrei sind. Beschenkte können abhängig von dem Wert des Geschenks und dem Grad der Verwandtschaft Freibeträge geltend machen. Die Schenkungssteuer fällt daher nur für Schenkungen an, die den Freibetrag übersteigen. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach der Steuerklasse, zu der der Beschenkte gehört. Enge Verwandte werden hierbei begünstigt und müssen weniger Schenkungssteuer zahlen als Beschenkte, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schenkenden stehen.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Die folgenden Optionen bieten eine Möglichkeit, die Schenkungsteuer zu umgehen oder zumindest zu reduzieren: Kettenschenkungen, Gelegenheitsgeschenke und Adoptionen.
Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Wert der Schenkung und der Steuerklasse, der der Beschenkte angehört. Beschenkte, die der Steuerklasse I angehören, müssen zwischen 7 und 30 Prozent Schenkungssteuer bezahlen. Für die Steuerklasse II liegt der Steuersatz zwischen 15 und 45 Prozent. Gehören die Beschenkten der Steuerklasse III an, liegt der Steuersatz bei 30 bis 50 Prozent.
Der Unterschied zwischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist der Zeitpunkt, wann diese fällig wird. Die Schenkungssteuer wird für Schenkungen fällig, die zu Lebzeiten gemacht werden. Verstirbt der Erblasser und hinterlässt seinen Erben ein Vermögen, wird für die Erbschaft die Erbschaftssteuer erhoben.
Grundsätzlich muss jede Schenkung von hohen Geldbeträgen gemeldet werden. Auch wenn die Schenkung unterhalb des Freibetrags liegt, ist es sinnvoll diese dennoch zu melden, um auf der sicheren Seite zu sein.