Jede:r in Deutschland lebende Verbraucher:in kennt ihn: den Rundfunkbeitrag, der für die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Sender wie ARD und ZDF sowie des Deutschlandradios anfällt. Während man in früheren Jahren den Beitrag nur entrichten musste, wenn man ein rundfunkfähiges Gerät besaß, ist heutzutage jede:r zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet – unabhängig vom Besitz eines solchen Geräts. Trotzdem gibt es für manche Personen die Möglichkeit, sich von der Zahlungspflicht befreien zu lassen. Für wen dies möglich ist, wie lang die Befreiung gilt und was es dabei zu beachten gibt, zeigen wir in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Es gibt bestimmte Situationen, die es erlauben, keine Gebühr entrichten zu müssen. Eines vorweg: Es spielt keine Rolle, wie viele Personen in einem Haushalt leben. Egal ob Singles oder Wohngemeinschaften – es ist nur ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu zahlen. Welche Person die Wohnung anmeldet, ist den Bewohner:innen selbst überlassen.
Sobald man BAföG bezieht oder eine Berufsausbildungshilfe erhält, ist man von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Sollte man als Azubi, Student:in oder Schüler:in bei den Eltern wohnen, zahlen diese im Normalfall den Rundfunkbeitrag. Studierende, die keinen Anspruch auf staatliche Förderung haben, müssen den vollen Beitrag in Höhe von 18,36 Euro zahlen. Wohnt man in einem Studierendenwohnheim, kommt es darauf an, ob das Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht. Ist dies der Fall, wird das Zimmer als Wohnung betrachtet und man ist dazu verpflichtet, den Beitrag zu zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein eigenes Bad oder eine Küche zur Verfügung steht.
Selbst Renter:innen müssen den Rundfunkbeitrag zahlen. Sobald man Rente bezieht, ist man nicht automatisch von der Zahlungspflicht befreit. Erhält eine Person zusätzlich zur Rente eine Sozialleistung, kann eine Befreiung beantragt werden.
Wenn eine Person bestimmte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhält, kann diese sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Bezieht man hingegen Arbeitslosengeld I, Wohn- oder Übergangsgeld, gibt es keinen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht.
Nicht jeder Mensch mit Behinderung hat automatisch Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. darauf, eine Beitragsermäßigung zu erhalten. Personen mit einem Schwerbehindertenausweis müssen grundsätzlich den Rundfunkbeitrag zahlen.
Wenn sich das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis befindet, kann ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des ursprünglichen Betrags beantragt werden. Das Merkzeichen RF bedeutet, dass der Grad der Behinderung (GdB) über längere Dauer bei mindestens 80 liegt und die betreffenden Personen aufgrund ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Auch blinde Personen oder Menschen mit einer dauerhaften Sehbehinderung, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 haben, haben ebenfalls einen Anspruch auf Ermäßigung. Zusätzlich können hörgeschädigte Menschen, bei denen auch mit einer Hörhilfe keine ausreichende Verständigung möglich ist, einen Anspruch auf Ermäßigung geltend machen.
Das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis steht für „Befreiung Rundfunkbeitrag“.
Personen, die Kinderzuschläge erhalten, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. So verhält es sich auch bei Alleinerziehenden, sofern kein Härtefall vorliegt. Sollte dies jedoch der Fall sein, kann ein Härtefallantrag Abhilfe schaffen.
Eine Befreiung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind und man entsprechende Sozialleistungen erhält:
Des Weiteren können sich Personen befreien lassen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit einen Freibetrag anerkannt bekommen (Befreiungsgrund 408) und Volljährige, die im Rahmen der Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (Befreiungsgrund 409).
Mitunter kommt es vor, dass Menschen keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, das Gehalt bzw. das monatliche Einkommen aber dennoch sehr gering ist. In diesen Fällen ist es oft möglich, sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien zu lassen. Wenn das Einkommen den sozialrechtlichen Regelsatz um maximal 17,50 Euro übersteigt, kann die Befreiung beantragt werden. Damit die Befreiung aber wirklich bewilligt wird, muss zusätzlich ein Bescheid der Sozialbehörde eingereicht werden, aus dem hervorgeht, um wie viel Euro genau das Einkommen den Regelsatz übersteigt. Der Regelsatz liegt seit Anfang 2022 bei 449 Euro.
Mittlerweile ist eine rückwirkende Befreiung von der GEZ möglich. Seit der Neuregelung im August 2021 gilt, dass Bürger:innen sich innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren rückwirkend von der Beitragspflicht befreien lassen können. Dazu muss aber nachgewiesen werden, dass der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund schon vor der Antragstellung vorlag.
Die Dauer der Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich immer nach der Gültigkeitsdauer des Leistungsbescheids. Sollte der Nachweis unbefristet sein, wird die Befreiung grundsätzlich auf 3 Jahre beschränkt. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach Ablauf dieser Zeit weiterhin vorliegen, kann ein neuer Antrag gestellt werden und die Befreiung sollte erneut gewährt werden.
Um die Befreiung beantragen zu können, benötigt man bestimmte Unterlagen und Dokumente. Im Regelfall handelt es sich dabei um die Bescheinigung der jeweiligen Behörde und den Bewilligungsbescheid. Von diesen Unterlagen sind stets nur Kopien einzureichen, denn eine Rücksendung von Originalen kann nicht gewährleistet werden. Auf den Kopien muss der Name der Leistungsempfänger:innen, der Zeitraum sowie die Art der gewährten Leistung gut erkennbar sein.
Im Fall einer Behinderung benötigt man die Bescheinigung über die Zuerkennung des Merkzeichens RF und den Schwerbehindertenausweis, der das Merkzeichen enthält. Je nachdem, um welche Art von Behinderung es sich handelt, werden unterschiedliche Nachweise benötigt.
Wer das Merkzeichen RF erhält, ist in § 4 Abs. 2 RBeitrStV geregelt.
Eine Befreiung kann heutzutage relativ einfach im Internet beantragt werden. Dazu wird auf der Webseite rundfunkbeitrag.de ein Online-Antrag bereitgestellt, den man ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben muss. Im Anschluss wird der Antrag mit den dazugehörigen Nachweisen an den Beitragsservice gesendet. Daneben ist es möglich, sich das entsprechende Formular bei den Städten und Gemeinden zu besorgen.
Neben der Möglichkeit einer kompletten Befreiung von der Beitragspflicht gibt es auch Situationen, in welchen der Beitrag nur in ermäßigter Form fällig wird. Menschen mit Behinderung, deren GdB nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt, die daher nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen.
Blinde bzw. nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen, bei welchen der GdB wenigstens bei 60 liegt und die ebenfalls das Merkzeichen RF haben, können diesen Antrag ebenfalls stellen, genau wie Personen, die hörgeschädigt bzw. gehörlos sind oder bei welchen die ausreichende Verständigung über das Gehör selbst mittels Hörhilfen nicht möglich ist und die zusätzlich das Merkzeichen RF haben.
Es gilt sich zu merken, dass der Rundfunkbeitrag immer pro Wohnung entrichtet werden muss – egal, wie viele Menschen in dieser Wohnung leben. Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht haben, werden nicht automatisch befreit, sondern müssen selbstständig einen Antrag stellen. Auch wenn der jeweilige Nachweis unbefristet gilt, wird die Befreiung maximal für 3 Jahre gewährt. Sollten die Voraussetzungen darüber hinaus weiter bestehen, kann ein erneuter Antrag gestellt werden. Auch Studierende sind nur befreit, wenn sie tatsächlich Hilfen wie BAföG beziehen. Die Antragstellung kann ganz einfach online vorgenommen werden. Nachdem der Antrag ausgefüllt wurde, wird er ausgedruckt und unterschrieben an den Beitragsservice versendet.
Danke, dass du dir Zeit genommen hast, um deinen Kommentar zu schreiben. Du hilfst damit das Produkterlebnis zu verbessern und gibts anderen Nutzern die Möglichkeit weitere Informationen zu diesem Beitrag zu lesen.
Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Vergisst man einmal zu zahlen, bekommt man eine Zahlungserinnerung mit einem Säumniszuschlag, der bei 1 Prozent und mindestens 8 Euro liegt. Bezahlt man daraufhin nicht, droht notfalls eine Lohnpfändung, eine Zwangsvollstreckung oder der Besuch von Gerichtsvollzieher:innen. Daneben können Bußgelder bis zu 1.000 Euro erhoben werden und im schlimmsten Fall droht sogar Beugehaft.
Sollte man die Beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, kann man sich gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 RBStV das Guthaben vom Beitragsservice erstatten lassen.
Einen Anspruch auf Beitragsbefreiung haben Menschen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, und unter Umständen Studierende, die BAföG beziehen, Schüler:innen sowie Auszubildende.
Den Antrag bekommt man ganz einfach im Internet auf der Website rundfunkbeitrag.de oder bei Städten und Gemeinden.
Es ist nicht von jeder Person einzeln ein Beitrag zu entrichten. Vielmehr wird der Beitrag nur pro Wohnung fällig.
Ja, das ist grundsätzlich möglich – allerdings darf das Einkommen den Regelsatz maximal um 17,50 Euro übersteigen, ansonsten ist keine Befreiung möglich.