In diesem Beitrag behandeln wir die Frage, unter welchen Voraussetzungen Geschwister von Erblasser:innen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Zudem erfährst du Wissenswertes über den Erbanspruch gemäß der gesetzlichen Erbfolge und wann welche Personen einen Anspruch auf das Vermögen haben. Außerdem gehen wir darauf ein, wie Geschwister trotz einer Enterbung einen Teil des Nachlasses erhalten können und welche Regelungen für Halbgeschwister gelten.
Das Wichtigste in Kürze
Haben Geschwister Anspruch auf einen Pflichtteil beim Erbe? Die Antwort auf diese Frage lautet Nein. Denn Geschwister sind keine direkten Abkömmlinge von Erblasser:innen. Dementsprechend verfügen sie über keine Ansprüche auf den Pflichtteil – auch wenn sie zu den nahen Verwandten zählen. Wenn Geschwister über das Testament enterbt wurden, erhalten sie gar nichts. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie allerdings trotzdem einen Anteil des Erbes bekommen. Dies ist dann der Fall, wenn sie über die gesetzliche Erbfolge einen Anteil am Nachlass erhalten.
Für Geschwister ist es möglich, einen Anteil am Erbe zu erhalten, wenn sie gemäß der gesetzlichen Erbfolge dafür infrage kommen. Denn bei Geschwistern handelt es sich um Erb:innen 2. Ordnung. Das bedeutet, dass sie dann Anspruch auf das Erbe oder einen Anteil davon haben, wenn es keine Erb:innen 1. Ordnung gibt und ein Elternteil bereits nicht mehr lebt. Denn im deutschen Erbrecht gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip. Dieses sieht vor, dass die Eltern von Verstorbenen ein Vorrecht auf deren Nachlass haben. Wenn diese also erben, gehen die Geschwister von Erblasser:innen leer aus. Dementsprechend können Geschwister nur dann einen Teil vom Erbe erhalten, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist.
Sofern kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dementsprechend erben Geschwister in diesem Fall nur dann, wenn es keine Erb:innen 1. Ordnung gibt und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist. Wie viel du in einem solchen Fall erhältst, ist abhängig davon, wie viele andere Geschwister es noch gibt und ob ein Elternteil noch am Leben ist.
Wenn also zum Beispiel deine Schwester verstorben ist und das Erbe auf dich, eure Mutter und einen weiteren Bruder aufgeteilt wird, dann erhält eure Mutter die Hälfte vom Erbe. Das liegt daran, dass sie als Elternteil Vorrang hat. Die übrigen 50 Prozent werden auf dich und deinen Bruder aufgeteilt, sodass ihr beide jeweils ein Viertel des Erbes erhaltet. Würde auch dein Vater noch leben, würden eure Eltern das gesamte Erbe erhalten. Sind beide Elternteile verstorben, würde das Erbe zu gleichen Teilen an dich und deinen Bruder gehen.
Für den Fall, dass ein Testament vorliegt, regelt dieses grundsätzlich die Ansprüche der jeweiligen Personen auf das Erbe. Pflichtteilsberechtigte können trotz einer Enterbung per Testament einen Anteil am Erbe fordern und diesen – falls erforderlich – gerichtlich durchsetzen. Geschwister gehören allerdings nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, da sie gemäß des Erbrechts keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Sie können nur dann erben, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einen Anspruch auf den Nachlass haben oder wenn sie explizit im Testament als Erb:innen ausgewählt werden. Selbst wenn sie im Testament als alleinige Erb:innen ausgewiesen werden, können sie allerdings nicht das gesamte Vermögen für sich allein beanspruchen, wenn es Pflichtteilsberechtigte gibt. Diese können ihren Pflichtteil einfordern, sodass dir als Bruder oder Schwester in diesem Fall das Erbe abzüglich des Pflichtteils zusteht.
Erblasser:innen können grundsätzlich nicht nur Erb:innen ernennen, sondern ebenso Angehörige enterben. Das bedeutet, dass auch Geschwister vom Erbe ausgeschlossen werden können. So werden im Rahmen eines Berliner Testaments häufig die Kinder enterbt, damit der / die Ehepartner:in als Alleinerb:in den Nachlass für sich beanspruchen kann. Allerdings können die Geschwister in einem solchen Fall unter Umständen dennoch einen Teil des Erbes erhalten. Denn wenn die Eltern im Testament als Erb:innen benannt wurden oder den Pflichtteil einfordern können, kann das Erbe bzw. ein Teil davon an die Geschwister weitergereicht werden.
Wenn Erblasser:innen auf Nummer sicher gehen wollen, können sie im Rahmen des Testaments eine Vor- und Nacherbschaft festlegen. Aber selbst dann besteht die Möglichkeit, dass Eltern ihren Erbteil in Form von Bargeld an die Geschwister von Erblasser:innen weiterreichen.
Für Halbgeschwister gilt, dass diese immer nur über einen Elternteil miteinander verwandt sind. Dementsprechend können sie nur über diesen Elternteil einen Anspruch auf das Erbe erhalten. Wenn sie also dieselbe Mutter wie der / die Erblasser:in haben, geht der Elternanteil in Höhe von 50 Prozent an die Halbgeschwister über, wenn die Mutter beim Eintreten des Erbfalls nicht mehr lebt. Auf den Anteil des Vaters, mit dem die Halbgeschwister nicht verwandt sind, besteht jedoch keinerlei Anspruch. Dementsprechend können Halbgeschwister maximal 50 Prozent des Erbes erhalten.
Geschwister gehören nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, sodass sie nur dann einen Anspruch auf das Erbe ihres Bruders oder ihrer Schwester haben, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge dazu bestimmt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es keine Erb:innen 1. Ordnung gibt und ein Elternteil bereits verstorben ist. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf den Nachlass, wenn Geschwister per Testament als Erb:innen bestimmt werden. Die Pflichtteilsberechtigten können aber trotzdem ihren Pflichtteil einfordern. Erblasser:innen können ihre Geschwister über eine Enterbung vom Nachlass ausschließen – diese können aber dennoch über die Eltern einen Teil des Nachlasses erhalten.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Sind beide Elternteile bereits verstorben, wird das gesamte Erbe unter den Geschwistern aufgeteilt. Wenn ein Elternteil noch am Leben ist, erhält dieser die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf die Geschwister aufgeteilt.
Geschwister haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Das bedeutet, dass zuerst die Erb:innen 1. Ordnung und die Elternteile erben.
Die Schwester erhält nur dann einen Anteil vom Erbe, wenn sie explizit im Testament erwähnt wurde oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einen Anspruch auf den Nachlass hat.
Bei einer kinderlosen Schwester sind die Eltern sowie der / die Ehepartner:in die Erb:innen 1. Ordnung. Gibt es keine:n Ehepartner:in und ist ein Elternteil bereits verstorben, erhält der noch lebende Elternteil die Hälfte des Erbes, der Rest geht an die Geschwister.
Die Schwester hat dann einen Anspruch auf das Erbe, wenn es keine Erb:innen 1. Ordnung gibt und ein Elternteil bereits verstorben ist.
Ja, die Schwester kann per Testament enterbt werden. Sie hat dann keinerlei Anspruch auf den Nachlass.
Wenn der Bruder das Erbe ausschlägt, kann der / die nächste Erbschaftsanwärter:in dieses erhalten. Dies können zum Beispiel die Kinder des Bruders sein.