Gegenüber einem(r) Kontoinhaber:in liegt unter Umständen eine Pfändung vor. In dem Fall ist es ratsam, sich für ein Pfändungsschutzkonto zu entscheiden. Worum es sich dabei handelt, wann du ein solches Konto benötigst und zahlreiche weitere Informationen erhältst du in unserem Beitrag. Darüber hinaus hast du die Möglichkeit, über unseren Vergleich verschiedene Girokonten gegenüberzustellen, die als P-Konto dienen können.
Das Wichtigste in Kürze
Das Pfändungsschutzkonto ist zahlreichen Personen ebenso unter der Bezeichnung P-Konto ein Begriff. Es handelt sich dabei um ein Girokonto mit einer speziellen Vereinbarung, die insbesondere bei einer vorliegenden Kontopfändung (wenn Geld vom Konto gepfändet werden soll) greift. Die wesentliche Aufgabe des Pfändungsschutzkontos besteht darin, dass Kontoinhaber:innen den sogenannten Pfändungsfreibetrag problemlos jeden Monat von seinem Girokonto verfügen dürfen, ohne jedes Mal eine einzelne Erlaubnis einholen zu müssen.
Geschützt wird durch das Pfändungsschutzkonto also in erster Linie das Guthaben auf dem Girokonto, welches momentanen bis zum sogenannten Grundfreibetrag in Höhe von 1.252,64 Euro bei vorliegenden Pfändungen gesichert ist. Allerdings findet alle zwei Jahre eine Anpassung statt, damit der Grundfreibetrag stets die gestiegenen Lebenshaltungskosten beinhaltet.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht automatisch bei einer vorliegenden Pfändung existiert. Stattdessen musst du als Kontoinhaber:in dafür sorgen, dass du entweder ein neues Pfändungsschutzkonto eröffnest oder die Bank dein aktuelles Girokonto mit einem Schutz gegen Kontopfändung versieht, also eine Zusatzvereinbarung für das Pfändungsschutzkonto eingerichtet. Besonders wichtig ist, dass jede Person hierzulande für seine Kontoführung lediglich ein einziges Pfändungsschutzkonto besitzen darf.
Ein P-Konto macht nur unter der Voraussetzung Sinn, dass gegen dich eine Pfändung vorliegt. Aufgrund der Nachteile solltest du dich daher nicht für ein Pfändungsschutzkonto entscheiden, wenn du gar keine Schulden hast bzw. keine Pfändung vorliegt oder absehbar ist. Ein Pfändungsschutzkonto ist also nur dann sinnvoll, wenn zum einen eine Pfändung vorliegt. Zum anderen solltest du einen regelmäßigen Geldeingang auf dem Konto haben, damit es überhaupt schützenswertes Guthaben gibt. Solche Geldleistungen auf dem Konto bestehen meistens in folgender Form:
Der wesentliche Vorteil besteht beim P-Konto darin, dass du als Kontoinhaber:in nicht mehr deinen dir zustehenden Freibetrag beim Gericht beantragen musst, sondern dieser beim Pfändungsschutzkonto automatisch berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass du nicht mehr jede Überweisung oder Bargeldverfügung von der Bank genehmigen lassen musst.
Stattdessen kannst du im Rahmen deines Grundfreibetrages jeden Monat eigenständig Verfügungen über den Teil deiner Einnahmen vornehmen, der nicht pfändbar ist. Sollte das Kontoguthaben diesen Freibetrag allerdings überschreiten, greift der Schutz des P-Kontos für den überschüssigen Betrag nicht mehr. Es findet daher regelmäßig eine Verrechnung statt, welcher Teil deines Einkommens oder sonstiger Eingänge noch in den Grundfreibetrag einberechnet verliert.
Ein Pfändungsschutzkonto ist nur Personen zu empfehlen, gegen die eine Pfändung vorliegt. Da es weniger Leistungen und oft höhere Kosten im Vergleich zu einem gewöhnlichen Girokonto gibt, macht das P-Konto also für Personen keinen Sinn, die nicht von einer Pfändung betroffen sind.
Die Hauptaufgabe besteht beim Pfändungsschutzkonto darin, dass das Kontoguthaben in gewissem Umfang vor dem Zugriff der Gläubiger bei einer vorliegenden Pfändung geschützt wird. Das wiederum bedeutet, dass du als Kontoinhaber:in folgende Transaktionen problemlos im Rahmen des Freibetrags vornehmen kannst:
Im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutz, durch den sich das P-Konto auszeichnet, wird oftmals vom sogenannten dreistufigen Schutz gesprochen. Dieser beinhaltet die folgenden Stufen:
In den meisten Fällen enthält das P-Konto ausschließlich den Basisschutz. Dieser beinhaltet, dass dein Guthaben auf dem Konto bis zum allgemeinen Grundfreibetrag in Höhe von 1.252,64 Euro geschützt ist. Dieser Betrag ist pfändungsfrei, kann allerdings bei Unterhaltspflichtigen noch um einige Hundert Euro höher ausfallen.
In dem Fall greift die zweite Stufe des Schutzes, nämlich wenn ein erhöhter Freibetrag vorliegt. Neben der Unterhaltspflicht kann dies ebenfalls vorkommen, wenn eine weitere Person im Haushalt Sozialleistungen erhält. Voraussetzung für die Eintragung dieses erhöhten Freibetrages ist, dass du deiner Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen kannst. Gleiches gilt für einen Freibetrag, der durch einen Beschluss bzw. Bescheid individuell festgesetzt worden ist.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie du eine ein Pfändungsschutzkonto verlangen kannst. Der einfachste Weg ist es, dass du dein bereits existierendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt. Dazu musst du deiner Bank einfach mitteilen, dass diese durch eine Zusatzvereinbarung das gewöhnliche Girokonto in ein P-Konto umwandelt. Die Bank darf dies bei einem bereits existierenden Girokonto übrigens nicht ablehnen. Der zweite Weg besteht darin, dass du bei einer neuen Bank ein Girokonto einrichten lässt und dies sofort als P-Konto eröffnet wird. Dann allerdings ist die Bank normalerweise nicht verpflichtet, der Kontoeröffnung zuzustimmen, solltest du bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein Girokonto besitzen.
Vom Grundsatz her kannst du ein P-Konto genauso wie ein gewöhnliches Girokonto in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass du die meisten Leistungen nutzen kannst, insbesondere das Verfügen von Bargeld, das Tätigen von Überweisungen und auch das Einrichten von Daueraufträgen. Trotzdem sind die Leistungen eines P-Kontos gegenüber denen eines gewöhnlichen Girokontos in der Regel eingeschränkt. Dabei geht es in erster Linie um solche Leistungen, bei denen eine gewisse Bonität vorausgesetzt wird.
Aus dem Grund wird beispielsweise auf einem Pfändungsschutzkonto kein Dispositionskredit eingeräumt. Darüber hinaus wird zu einem P-Konto keine Kreditkarte ausgestellt, bei der es ein entsprechendes Limit auf dem Kreditkartenkonto gibt. Einzige Ausnahme ist eine sogenannte Prepaid-Kreditkarte, denn mit dieser kannst du ohnehin nur aus dem Guthaben heraus Verfügungen vornehmen.
Vom Grundsatz her kostet ein Pfändungsschutzkonto nicht unbedingt mehr oder weniger als ein gewöhnliches Girokonto. Allerdings muss unterschieden werden, was die Umwandlung in ein P-Konto und die spätere Kontoführung angeht. Sollte die Bank zunächst eine Umwandlung des gewöhnlichen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto vornehmen, hat dies für den/die Kund:in kostenfrei zu erfolgen. Anders stellt sich die Situation bezüglich der weiteren Kontoführung dar.
Nicht wenige Banken berechnen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein höheres Entgelt als wenn es sich um ein gewöhnliches Girokonto handeln würde. Allerdings gibt es mittlerweile mehrere Urteile des Bundesgerichtshofes, die besagen, dass ein P-Konto nicht grundsätzlich teurer als ein gewöhnliches Girokonto bei der gleichen Bank sein darf, zumal die Leistungen des Pfändungsschutzkontos oft sogar eingeschränkt sind. So wird beispielsweise kein Dispositionskredit eingeräumt und es kann keine Kreditkarte mit Limit vergeben werden.
Wenn die Bank also etwa ein gewöhnliches Girokonto mit einer monatlichen Kontoführungsgebühr von acht Euro anbietet, darf sie das Konto im Grunde nicht für zum Beispiel zehn Euro im Monat an Kontoführungsgebühren offerieren. Damit gibt es eine Differenz zwischen Theorie und Praxis, denn nach wie vor berechnen nicht wenige Banken für das Pfändungsschutzkonto höhere Kontoführungsgebühren.
Da das P-Konto ein bestimmtes Guthaben vor dem Zugriff der Gläubiger schützen soll, nämlich den Pfändungsfreibetrag, darf jeder Bürger hierzulande nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen. Es ist sogar strafrechtlich verboten, mehrere P-Konten zu besitzen, die auf die gleiche Persone lauten.
Tatsächlich ist es mittlerweile möglich, auf dem P-Konto Geld anzusparen, jedoch nur in sehr zeitlich begrenztem Umfang. Zudem sind das nicht größere Summen, sondern stattdessen darf ein Restguthaben lediglich einmal auf den nächsten Monat übertragen werden. Wird der Freibetrag in einem Monat also einmal nicht ausgeschöpft, kann dieser Teil auf den nächsten Monat übertragen werden. Auf diese Weise ist es auf dem P-Konto möglich, kleinere Rücklagen anzusparen. Allerdings zu beachten, dass jeweils im folgenden Monat dieses angesparte Geld des vorhergehenden Monats ausgegeben wählen muss. Das wiederum führt dazu, dass es im Grunde nicht möglich ist, im eigentlichen Sinne auf dem P-Konto zu sparen, wie es zum Beispiel beim Tagesgeldkonto der Fall wäre.
Tipp: Es macht keinen Sinn und ist auch kaum möglich, auf dem P-Konto zu sparen. Wenn du nach dem monatlichen Tilgen deiner Schulden doch zusätzlich noch Geld übrig haben solltest, bietet es sich an, dies zum Beispiel auf einem Tagesgeldkonto verzinslich zu deponieren.
Am 1. Dezember 2021 tritt eine Reform im Hinblick auf das P-Konto in Kraft treten. Es handelt sich dabei um eine Weiterentwicklung einiger Bedingungen, die noch mehr Klarheit und auch Vorteile bringen sollen. Es gibt ungefähr 15 Punkte, was die Neuerungen ab dem 1. Dezember 2021 betreffen wird. Die unserer Ansicht nach wichtigsten Neuerungen sind:
Durch die zuletzt genannte Änderung ist es etwa möglich, etwas mehr Rücklagen zu bilden, da der nicht verbrauchte Teil des Freibetrages maximal drei Monate übertragen werden darf und nicht wie bisher nur einmal auf den Folgemonat.
Einerseits sind zwar mit dem P-Konto einige Einschränkungen verbunden, insbesondere, dass kein Kreditrahmen auf dem Girokonto zur Verfügung gestellt werden kann. Dennoch handelt es sich selten um ein Konto bzw. um eine Zusatzvereinbarung, die von Dauer ist. Daher heißt es, trotz der vorübergehenden Einschränkungen und Handhabung des P-Kontos nach vorne zu blicken. Selbst im schlimmsten Fall, nämlich im Hinblick auf eine Privatinsolvenz, beläuft sich die Wohlverhaltensphase mittlerweile nur noch auf drei statt vorher sechs Jahre. Zudem kann das P-Konto sofort in ein gewöhnliches Girokonto umgewandelt werden, wenn gegen dich keine Pfändungen mehr vorliegen Konto und du deine Schulden komplett getilgt hast.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Solltest du einen Sollbestand auf deinem Girokonto haben, also im Minus sein, musst du das Konto erst ausgleichen, bevor es in ein P-Konto umgewandelt werden kann. Alternativ kannst du manchmal mit der Bank verhandeln, dass du den Minusbestand zumindest in regelmäßigen Raten immer weiter reduzierst.
Löhne und Gehälter werden normalerweise monatlich gezahlt. Sollte dir dein Arbeitgeber aus Versehen in einem Monat den doppelten Lohn überweisen, wäre dies im Grunde eine Falschbuchung. Dann würde die Bank normalerweise den doppelten Lohn nicht sofort an die entsprechenden Gläubiger auszahlen. Trotzdem kann das im individuellen Fall passieren. Das geschieht, wenn nicht darauf geachtet wird, dass die doppelte Lohnzahlung versehentlich getätigt wurde.
Es ist in Deutschland nicht erlaubt, mehrere P-Konten zu haben. Daher darf jeder Bürger hierzulande nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen. Solltest du wissentlich mehrere P-Konten einrichten, weil du jeweils den Freibetrag ausschöpfen musstest, kann das sogar als vorsätzlicher Betrug strafrechtlich relevant sein.
Am besten wandelst du das Girokonto bereits bevor etwas gepfändet wird in ein P-Konto um. Darüber hinaus ist es allerdings auch nach Pfändungszustellung noch möglich, diese Umwandlung vorzunehmen. Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen durchzuführen.
Es gibt mehrere Stellen, die eine Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto ausstellen (z.B ein Vollstreckungsgericht). Welche Anlaufstelle die richtige ist, hängt vor allem davon ab, welche Einnahmen du auf dem Konto schützen möchtest. In der Regel werden die Bescheinigungen insbesondere vom Jobcenter, vom Sozialamt, von Insolvenzberatungsstellen, von Banken und durch ein Vollstreckungsgericht ausgestellt.
Solltest du ein Gemeinschaftskonto haben, beispielsweise zusammen mit deinem(r) Ehepartner:in, kann dieses nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Das Pfändungsschutzkonto darf nur auf den Namen einer Person geführt werden, damit der Pfändungsschutz genau zugeordnet werden kann. In dem Fall müsstest du also beispielsweise das Gemeinschaftskonto auf deine(n) Partner:in umschreiben lassen und für dich ein eigenes P-Konto eröffnen oder umgekehrt.
Jedes Kreditinstitut in Deutschland ist dazu verpflichtet, ein bereits existierendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Es gibt einen gesetzlichen Umwandlungsanspruch, sodass die Bank es nicht ablehnen kann, aus dem normalen Girokonto mit einer Zusatzvereinbarung ein Pfändungsschutzkonto zu machen.
Nicht immer gehen auf dem Girokonto ausschließlich Löhne und Gehälter ein, sodass es wichtig ist, dass zusätzliche Freibeträge für das Pfändungsschutzkonto bescheinigt werden können. Je nachdem, von wo die Einnahmen fließen, können insbesondere Familienkasse, Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen solche zusätzlichen Freibeträge bescheinigen. Rechtsanwälte dürfen ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Wenn gegen dich bereits eine Pfändung vorliegt, kannst du selbstverständlich dennoch ein Pfändungsschutzkonto eröffnen bzw. Girokonto umwandeln lassen. Allerdings gilt der Schutz zeitlich nicht rückwirkend, beispielsweise für die letzten Monate. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Pfändungsschutzkonto eingerichtet wurde, greift der Pfändungsschutz für den entsprechenden Pfändungsfreibetrag.
Sollten auf dein Pfändungsschutzkonto immer nur unpfändbaren Beträge eingehen, sodass die Gläubiger damit nicht befriedigt werden, kannst du natürlich von anderen Quellen aus deine Schulden nach und nach abzahlen. Oftmals ist es empfehlenswert, sich von einem professionellen Schuldenberater beraten zu lassen, wie dies am besten durchgeführt werden kann.
Vom Grundsatz her dürfen Banken das P-Konto genauso wie jedes andere Girokonto kündigen. Es existiert also bisher kein expliziter gesetzlicher Kündigungsschutz für ein Pfändungsschutzkonto. Allerdings gibt es mittlerweile seit fünf Jahren das sogenannte Basiskonto. Dies besagt, dass jeder Bürger ein Recht auf ein Girokonto hat. Ist das P-Konto dein einziges Girokonto, darf die Bank das Konto ohnehin nur unter ganz bestimmten Bedingungen kündigen, wie zum Beispiel schweres Fehlverhalten gegenüber der kontoführenden Bank.
Seit exakt sechs Jahren haben alle Kunden das Recht, auf einer Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto zu bestehen. Im Jahre 2015 hat nämlich der BGH entschieden, dass die Kreditinstitute eine Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto vornehmen müssen. Du musst lediglich – in der Regel zum Monatsende – dein P-Konto kündigen und damit die entsprechende Zusatzvereinbarung, sodass anschließend wieder das normale Girokonto genutzt werden kann.