Bei einem Nachlasskonto handelt es sich in aller Regel nicht um ein spezielles Bankkonto, sondern dass gewöhnliche Konto des/der Erblasser:in wird durch den Tod automatisch zum Nachlasskonto. In Verbindung mit dem Nachlasskonto gibt es seitens der Banken und auch der Erben einige Punkte zu beachten, was mögliche Verfügungen bei derartigen Konten angeht.
In unserem Beitrag erfährst du, worum es sich beim Nachlasskonto handelt. Ferner gehen wir darauf ein, was zum Beispiel mit Rechnungen nach dem Tod der Kontoinhaber:innen passiert, wie Erb:innen ein solches Konto überhaupt ausfindig machen können sowie, auf welche Art und Weise Erb:innen ihre Berechtigung gegenüber der Bank nachweisen können.
Das Wichtigste in Kürze
Die Führung eines Nachlasskontos wird dann akut, wenn der/die Kontoinhaber:in gestorben ist. Aufgrund des Todes richten die Banken das bisherige Konto als Nachlasskonto ein. Der wesentliche Grund besteht darin, dass nicht nur im Zuge des Erbes einige Regelungen getroffen werden, sondern ebenfalls im Hinblick auf die weitere Verfügungsberechtigung. So kann es im Rahmen des Nachlasses sein, dass eine Erbengemeinschaft auf das Konto zugreifen kann oder Angehörige, die zum Beispiel zu Lebzeiten bereits zu Bevollmächtigten geworden sind.
In aller Regel wird das bisherige Girokonto allerdings nur unter der Voraussetzung als Nachlasskonto geführt, dass ausschließlich der/die Verstorbene alleinige(r) Kontoinhaber:in gewesen ist. Gab es hingegen eine(n) Mitkontoinhaber:in, gelten in aller Regel andere Maßnahmen, denn dann würde es sich um ein sogenanntes Gemeinschaftskonto handeln.
Grundsätzlich ist es ein durchaus häufiger Irrtum, dass Banken im Fall des Todes eines(r) Kontoinhaber:in dazu verpflichtet sind, sämtliche Konten zu sperren. Eine diesbezügliche Vorschrift gibt es weder im BGB noch in anderen Gesetzen. Dennoch praktizieren es die meisten Kreditinstitute schlichtweg aus Sicherheit so, dass nach dem Tod des/der Kontoinhaber:in zunächst das Konto mit einer Sperre belegt wird. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nicht doch – aus welchen Gründen auch immer -Verfügungen vorgenommen werden, die keine Berechtigung haben.
Vom Prinzip her bedeutet das, dass zunächst einmal sämtliche Aufträge, die vom Verstorbenen noch zu Lebzeiten veranlasst wurden, auch nach dem Tod weiter laufen können. Das gilt beispielsweise für Daueraufträge. Es ist seitens der Bank grundsätzlich nicht verpflichtend, dass ein Dauerauftrag zwangsläufig nach dem Tod des/der Kontoinhaber:in gestoppt werden muss.
Rechnungen stellen insoweit eine Besonderheit dar, als dass diese für gewöhnlich nicht noch vor dem Tod des/der Kontoinhaber:in veranlasst wurden. Falls dies dennoch der Fall sein sollte, sind die Rechnungen in aller Regel ohnehin nicht mehr aufzuhalten oder zu widerrufen. Was nach dem Tod neu auftretende Rechnungen angeht, können diese nur unter der Voraussetzung vom Konto Verstorbener überwiesen werden, wenn zum Beispiel die Angehörigen nachweisen können, dass sie erbrechtliche Ansprüche haben, also zumindest Miterb:innen sind.
Wie zuvor bereits kurz erwähnt, ist es in vielen Fällen so, dass es zu einem Konto laufende Daueraufträge gibt. Hier gilt der Grundsatz, dass Banken bei Daueraufträgen so verfahren, dass diese in der Regel weiter laufen und solange ausgeführt werden, bis der Nachlass geregelt ist und sich zum Beispiel ein(e) Miterb:in entsprechend ausweisen kann. Somit bestünde auch das Recht, einen Widerruf des existierende Dauerauftrages durchzuführen. Dann wäre die Bank selbstverständlich dazu verpflichtet, den entsprechenden Dauerauftrag zu löschen.
Im Idealfall wissen Berechtigte und auch Bevollmächtigte, dass der/die Verstorbene Konten besitzt und bei welcher Bank diese geführt werden. Nicht selten kommt es allerdings vor, dass weder ein (e) Angehörige(r) noch die später resultierenden Erbengemeinschaften wissen, ob Erblasser ein Konto besitzen und falls ja, wo dieses geführt wird. Wenn zudem nicht auf das Wissen eines eventuellen Mitkontoinhabers bzw. einer Mitkontoinhaberin zurückgegriffen werden kann, führt dies häufiger zu einer recht aufwendigen Suche, nachdem ein(e) Angehörige(r) verstorben ist.
Manchmal befinden sich Konten von Verstorbenen sogar im Ausland, was die Suche tatsächlich noch einmal deutlich erschwert. Zwar gibt es auch in Deutschland zahlreiche Konten, die von den laut Erbrecht berechtigten Personen nicht gefunden werden oder es schlichtweg nicht bekannt sind, dass sie Verstorbenen gehörten. Schätzungen gehen davon aus, dass auf diese Weise Guthaben zwischen drei bis sechs Milliarden Euro nicht von Erb:innen gefunden werden. Was können also Erb:innen in der Praxis tun, wenn sie weder für ein bestimmtes Konto bevollmächtigt sind noch aus sonstigen Quellen wissen, ob und wo eventuell Bankkonten existieren, auf welche sie im erbrechtlichen Sinne Anspruch haben?
Wichtig zu wissen ist zunächst, dass Guthaben auf nicht bewegten Konten keineswegs verfallen. Erb:innen sind in dem Sinne also nicht unter Zeitdruck gesetzt, als dass sie die Guthaben zum Beispiel innerhalb von zwei oder drei Jahren unbedingt finden müssten. Im Grunde kann der Weg somit vor allem darin bestehen, dass zum Beispiel eine erbrechtlich legitimierte(r) Angehörige(r) praktisch ins Blaue einige Banken anschreibt und diese um Auskunft bittet, ob der/die Verstorbene dort ein Konto geführt hat. Selbstverständlich muss die Legitimation zur Auskunft nachgewiesen werden, was in aller Regel durch einen Erbschein erfolgt. Besonders schwierig wird es unter der Voraussetzung, dass Verstorbene Guthaben im Ausland hatten, denn dann kommen faktisch alleine im europäischen Raum mehrere Hundert Banken infrage.
Es kann sich als sehr aufwendig erweisen, wenn nicht bekannt ist, ob und wo Erblasser Konten unterhalten haben. Allerdings ist es in Deutschland so, dass nahezu alle Kreditinstitute eine zentrale Anlaufstelle haben, an die sich suchende Erb:innen wenden können. Es handelt sich dabei um Nachforschungsdienste. Wird zum Beispiel vermutet, dass Erblasser ein Konto bei der Sparkasse hatten, können sich Erb:innen oder sonstige Anspruchsberechtigte an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband wenden.
Bei einer Bankvollmacht ist mitunter zu unterscheiden, ob es sich um eine gewöhnliche Verfügungsberechtigung oder um eine sogenannte Vollmacht über den Tod hinaus handelt. Einheitlich ist es geregelt, dass eine Vollmacht über den Tod hinaus dazu berechtigt, nach dem Tod des/der Kontoinhaber:in Verfügungen vorzunehmen, übrigens auch ohne die Vorlage eines Erbscheins. Bei einer gewöhnlichen Verfügungsberechtigung sperren hingegen die meisten Banken das Konto, sodass diese faktisch – zumindest zunächst – ausgesetzt wird. Was aber passiert, wenn zu Lebzeiten keine Verfügungsberechtigung zum Konto bestand und auch keine Bankvollmacht vorliegt?
In diesem Fall dürfen die Kreditinstitute nur unter der Voraussetzung Verfügungen zulassen, dass eine Erbberechtigung nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus dürfen zum Beispiel Angehörige natürlich keine Verfügungen vornehmen, falls weder eine Erbberechtigung besteht, noch eine anderweitige Vollmacht darüber Aufschluss gibt, dass eine Verfügungsberechtigung vorhanden ist. Eine Ausnahme stellen in der Regel lediglich die Beerdigungskosten dar. Für gewöhnlich können auch solche Personen die Rechnung für die Beerdigungskosten vom Konto Verstorbener begleichen, die nicht verfügungsberechtigt sind. Allerdings muss dazu die Originalrechnung vorgelegt werden, insbesondere des Beendigungsinstitutes.
Die weitaus meisten Banken verlangen die Vorlage eines Erbscheins, um die Verfügungsberechtigung bestimmter Personen nach dem Tod des/der Kontoinhaber:in nachweisen zu können. Beantragt werden können Erbscheine beim zuständigen Nachlassgericht, welches im Normalfall an dem Ort anzutreffen ist, an dem der/die Verstorbene zuletzt gewohnt hat. In der Regel findet sich das Nachlassgericht beim Amtsgericht. Entgegen einer durchaus weit verbreiteten Meinung kann die Bank allerdings nicht auf einem Erbschein bestehen, da es Alternativen gibt, die auch in Urteilen vom BGH zugelassen wurden.
So haben Erb:innen zum Beispiel die Möglichkeit, ein notariell erstelltes Testament mitsamt des Eröffnungsprotokolls seitens des Nachlassgerichtes vorzulegen. Im Normalfall müssen Banken dies als Nachweis der Erbberechtigung genauso akzeptieren wie einen Erbschein. Nicht ausreichend ist allerdings ein lediglich handschriftlich verfasstes Testament ohne weitere Zusatzschrift wie das angesprochene Eröffnungsprotokoll.
Während eine gewöhnliche Verfügungsberechtigung normalerweise beim Tod des/der Kontoinhaber:in erlischt, haben Erblasser:innen noch zu Lebzeiten die Möglichkeit, zum Beispiel Angehörigen eine sogenannte transmortale Vollmacht zu erteilen. Damit ist eine Bankvollmacht gemeint, die auch nach seinem Tod noch gültig ist. Diese wird häufig auch als „Vollmacht über den Tod hinaus“ bezeichnet.
In vielen Fällen waren Verstorbene Mitkontoinhaber:innen, da es sich um ein Gemeinschaftskonto zusammen mit dem(r) Ehepartner:in gehandelt hat. In dem Fall sieht die Regelung so aus, dass nach dem Tod eines(r) Kontoinhaber:in der/die zweite Kontoinhaber:in weiterhin im Rahmen eines sogenannten ODER-Kontos unbegrenzten Zugriff hat. Es ist in dem Fall auch nicht notwendig, gegenüber der Bank eine eventuelle Erbberechtigung nachweisen zu müssen. Vom Handling her wird das Gemeinschaftskonto allerdings in der Regel zu einem Einzelkonto umgewandelt, weil der/die zweite Kontoinhaber:in verstorben ist und es sich anschließend um ein Nachlasskonto handeln kann.
Mit dem Nachlasskonto wird in der Regel ein Bankkonto bezeichnet, das als Einzelkonto auf den Namen des/der Verstorbenen weiter laufen soll. Das gilt zumindest solange, bis zum Beispiel die Erb:innen das Konto auflösen möchten. Im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung zu einem solchen Nachlasskonto sind einige Punkte zu beachten. So können über den Tod hinaus berechtigte Bevollmächtigte weiterhin verfügen, bis die Verfügungsberechtigung von den Erb:innen widerrufen wird. Erb:innen wiederum müssen sich gegenüber der Bank meistens mit einem Erbschein ausweisen, manchmal reicht auch ein notariell erstelltes Testament nebst Eröffnungsprotokoll aus.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Bei einem Einzelkonto wird dieses auf den Namen des/der Kontoinhaber:in weitergeführt und zu einem sogenannten Nachlasskonto. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, insbesondere zusammen mit dem/der Ehepartner:in, wird das Konto in der Regel auf ein Einzelkonto umgeschrieben. Die Bank muss nach dem Tod des/der Kontoinhaber:in vor allem prüfen, wer (weiterhin) eine Verfügungsberechtigung hat.
Das auf dem Konto befindliche Guthaben gehört rechtlich betrachtet den Allein- oder Miterb:innen. Über den Tod hinaus Bevollmächtigte können zwar über das Guthaben verfügen, streng genommen gehört es ihnen allerdings nicht. Die Erb:innen haben derzeit jederzeit die Möglichkeit, die Verfügungsgewalt zu widerrufen.
Die meisten Banken fordern als Legitimation für die Erbberechtigung einen Erbschein. Mehrere Gerichte haben allerdings geurteilt, dass die Kreditinstitute alternativ dazu verpflichtet sind, auch ein notariell erstelltes Testament nebst Eröffnungsprotokoll seitens des Nachlassgerichtes zu akzeptieren.
Sollte der/die Verstorbene kurz vor dem Tod noch eine Überweisung in Auftrag gegeben haben, ist es in aller Regel zu spät, diese noch zu stoppen. Ist allerdings noch keine Gutschrift auf dem Konto des/der Empfänger:in vorgenommen, ist es der Bank eventuell noch möglich, die Ausführung der Überweisung zu stoppen.
Nicht immer wissen Erb:innen darüber Bescheid, ob und wo Erblasser:innen Konten haben. Daher hilft es oft nur, möglichst viele Banken oder deren übergeordnete Verbände anzuschreiben und Informationen zu verlangen, falls ein Konto auf den Namen des/der Erblasser:in existiert.
Bei Rechnungen gilt für gewöhnlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet, dass Erb:innen über diesen Zeitraum hinweg auch noch Rechnungen nach dem Todesfall des/der Erblasser:in zahlen müssen, falls sie das Erbe angenommen haben. Gibt es sogar eine offene Forderung seitens Krankenkassen, würden diese erst nach fünf Jahren verjähren.
Nicht selten erfahren Banken nur durch Zufall vom Tod eines(r) Kontoinhaber:in. Bei vielen Kreditinstituten blättern die Mitarbeiter zum Beispiel die Todesanzeigen in der lokalen Zeitung durch, um dort nach verstorbenen Kund:innen Ausschau zu halten. Manchmal informieren auch Angehörige das Kreditinstitut, dass der/die Kontoinhaber:in verstorben ist. Es erfolgt keine automatische Information seitens der Nachlassgerichte oder des Einwohnermeldeamtes an die Kreditinstitute.