Es ist üblich, dass Vermieter:innen eine sogenannte Mieterselbstauskunft von Interessent:innen anfordern. Daher erklären wir in diesem Artikel, was eine solche Auskunft eigentlich genau beinhaltet und worauf hierbei zu achten ist. Wir erläutern, welche Fragen in einer Mieterselbstauskunft zulässig sind und welche nicht. Außerdem gehen wir auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen ein.
Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Mieterselbstauskunft handelt es sich um eine Selbstauskunft von potenziellen Mieter:innen, die Interesse an einer bestimmten Mietwohnung signalisieren. Hierbei geben Mietinteressent:innen ihre privaten Lebensumstände preis und klären Vermieter:innen unter anderem darüber auf, wie viele Personen in die Wohnung bzw. das Haus einziehen werden. Eine Mieterselbstauskunft ist jedoch nicht verpflichtend. Mieter:innen sind also nicht vom Gesetzgeber dazu angehalten, sondern können sich freiwillig dazu entscheiden, eine Selbstauskunft vorzulegen. Sofern potenzielle Mieter:innen Interesse an einem Objekt haben, können sie Vermieter:innen oder Makler:innen eine solche Auskunft in schriftlicher Form überlassen.
Eine Mieterselbstauskunft ist freiwillig, Vermieter:innen können dich nicht dazu zwingen.
Viele Vermieter:innen wollen genau wissen, welche Personen ihre Wohnung oder ihr Haus beziehen möchten. Viele fordern daher eine Mieterselbstauskunft von potenziellen Mieter:innen, die Interesse an der Immobilie bekundet haben. Die Mieterselbstauskunft gibt in Form eines Fragebogens wichtige Informationen über die Interessent:innen und deren finanziellen Hintergrund preis. Hierdurch können Vermieter:innen besser einschätzen, ob diese in der Lage dazu sind, die Miete auch auf lange Sicht zuverlässig zu zahlen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Mietinteressent:innen über ein geringeres Einkommen verfügen.
Eine Mieterselbstauskunft dient Vermieter:innen als Sicherheit.
Grundsätzlich ist es durchaus üblich, dass eine Mieterselbstauskunft verlangt wird. Dabei kann der genaue Zeitpunkt variieren. Deshalb stellen wir dir im Folgenden mehrere Anlässe vor, bei denen Vermieter:innen häufig eine Selbstauskunft verlangen.
Du bist nicht dazu verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft abzugeben, auch wenn Vermieter:innen dies verlangen. Allerdings wirst du die Wohnung dann höchstwahrscheinlich nicht erhalten.
In der Vergangenheit war es meist so, dass die Mieterselbstauskunft erst kurz vor dem Abschluss des Vertrags vorgelegt werden musste. Das ist zum Teil auch heute noch der Fall, allerdings deutlich seltener als früher. Denn mittlerweile möchten viele Vermieter:innen das Dokument bereits viel früher sehen. Das gilt insbesondere für Orte, an denen der Wohnraum knapp ist und Vermieter:innen eine sehr große Auswahl an möglichen Mieter:innen haben. Bei teuren und begehrten Wohnungen kann es zudem zu einer Staffelmiete bei Mietverträgen kommen.
Einige Vermieter:innen warten mit der Frage nach einer Mieterselbstauskunft, bis Mietinteressent:innen die Wohnung besichtigt und ein ernsthaftes Interesse bekundet haben.
Heutzutage kommt es immer häufiger vor, dass Vermieter:innen bereits beim ersten Besichtigungstermin eine Mieterselbstauskunft sehen möchten. Um das Dokument bereits ausgefüllt mit zur Wohnungsbesichtigung zu nehmen, kannst du eine Mustervorlage aus dem Internet herunterladen. Diese sind zum Teil kostenlos verfügbar.
Du kannst auch von dir aus einen ausgefüllten Fragebogen zum ersten Besichtigungstermin mitbringen. So machst du Vermieter:innen direkt klar, dass du ernsthaftes Interesse hast und kannst zudem selbst bestimmen, welche Fragen in der Mieterselbstauskunft beantwortet werden.
Seitens des Gesetzgebers gibt es keine Vorschriften, die Mietinteressent:innen dazu verpflichten, eine Selbstauskunft abzugeben. Daher haben Vermieter:innen auch keinen Anspruch auf eine solche Auskunft. Du musst also keine Auskunft vorlegen, wenn du das nicht möchtest. Allerdings dient die Mieterselbstauskunft Vermieter:innen als Sicherheit, da sie so einen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der potenziellen Mieter:innen erhalten können. Daher wirst du das Objekt aller Voraussicht nach nicht beziehen können, wenn du keine Mieterselbstauskunft vorlegst – auch wenn der Gesetzgeber dies nicht verlangt.
Mieter:innen unterliegen einer ungefragten Aufklärungspflicht, wenn es um bestimmte Sachverhalte geht. Denn selbst wenn keine Mieterselbstauskunft von dir verlangt wird, gibt es Informationen, die du zwingend vor Abschluss eines Mietvertrags mitteilen musst – auch wenn Vermieter:innen diesbezüglich keine Fragen gestellt haben. Du musst zum Beispiel mitteilen, dass das Sozialamt Miete oder Kaution zahlt, wenn das der Fall ist. Auch wenn ein finanzieller Engpass die Zahlung der Miete gefährdet, musst du dies offenlegen. Ein gegen dich eröffnetes Insolvenzverfahren darf ebenfalls nicht verschwiegen werden. Wenn die Miete über 75 Prozent deines Nettoeinkommens ausmacht, muss Vermieter:innen auch dies mitgeteilt werden.
Grundsätzlich beinhaltet eine Mieterselbstauskunft Fragen zur beruflichen sowie persönlichen Situation von potenziellen Mieter:innen. Vermieter:innen möchten durch diese Auskunft einen besseren Einblick in die finanzielle Situation von Mietinteressent:innen erhalten. Dementsprechend enthält eine Mieterselbstauskunft Informationen darüber, ob sich potenzieller Mieter:innen das Objekt auf Dauer werden leisten können.
Bei persönlichen Angaben sind Vermieter:innen dazu verpflichtet, den Datenschutz zu wahren. Sie dürfen diese nicht an Dritte weitergeben.
Vermieter:innen dürfen persönliche Informationen abfragen, wie beispielsweise dein Geburtsdatum, deinen Namen und deinen aktuellen Wohnort. Außerdem darf abgefragt werden, in welchem Arbeitsverhältnis du dich befindest, also ob du arbeitslos, angestellt oder selbstständig bist. Sie dürfen nach deinem Arbeitgeber fragen und danach, wie hoch dein Nettoeinkommen ausfällt. Zudem dürfen sie in Erfahrung bringen, wie viele und welche Personen die Wohnung nutzen werden. Auch von diesen darf er persönliche Daten abfragen.
Außerdem dürfen sie danach fragen, welches persönliche Verhältnis zwischen dir und den anderen Mitbewohner:innen besteht. Die Frage nach Haustieren ist ebenfalls zulässig. Auch Fragen hinsichtlich der finanziellen Situation sind möglich. So können Vermieter:innen beispielsweise die Frage stellen, ob dein Einkommen gepfändet wird oder ob noch Mietschulden aus einem vorherigen Mietverhältnis bestehen. Zulässige Fragen dürfen nicht falsch beantwortet werden, hier solltest du immer ehrlich sein.
Es gibt allerdings auch Fragen, welche nicht zulässig sind. Diese müssen dann auch nicht der Wahrheit entsprechend beantwortet werden. Das bedeutet, dass du unzulässige Fragen auch absichtlich falsch beantworten kannst, ohne dass du damit rechnen müsstest, dass dir deshalb im Nachhinein der Mietvertrag gekündigt wird.
Zu den unzulässigen Fragen gehören unter anderem Fragen bezüglich der sexuellen Orientierung. Auch Fragen, die sich mit deiner Familienplanung oder einer etwaigen Schwangerschaft auseinandersetzen, sind nicht erlaubt. Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Partei, einem Mieterschutzbund oder einer Gewerkschaft ist ebenfalls nicht zulässig. Welcher Religion du angehörst, geht Vermieter:innen nichts an. Die Frage, ob du eine Krankheit oder Behinderung hast, ist ebenfalls nicht erlaubt. Auch Fragen zu deiner Freizeitgestaltung sind nicht zulässig. Ob du einen Migrationshintergrund hast und welcher Nationalität du angehörst, darf von Vermieter:innen eigentlich auch nicht abgefragt werden. Solange Vorstrafen nicht im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis stehen, müssen auch diese nicht angegeben werden, wenn Vermieter:innen danach fragen.
Die Mieterselbstauskunft sollte nicht mit der SCHUFA verwechselt werden. Denn während bei der Auskunft selbst Angaben zur persönlichen und finanziellen Situation gemacht werden, handelt es sich bei der SCHUFA um eine Institution, die Daten über dich sammelt und so Angaben hinsichtlich deiner Bonität macht. Diese ermittelt dabei einen sogenannten SCHUFA Score. Den Bonitätscheck bei der SCHUFA dürfen Vermieter:innen aber nur dann abfragen, wenn der Mietvertrag kurz vor der Unterzeichnung steht. Eine Abfrage bereits bei der Besichtigung der Wohnung ist daher nicht zulässig.
Sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen können Vorlagen für die Mieterselbstauskunft nutzen, um diese nicht von Grund auf selbst erstellen zu müssen. Dies kann sehr viel Zeit sparen. Im Internet findest du jede Menge verschiedener Vorlagen, die du für deine eigenen Zwecke nutzen kannst.
Obwohl die Mieterselbstauskunft nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird, musst du diese in den meisten Fällen trotzdem ausfüllen und Vermieter:innen zukommen lassen, wenn du als Interessent:in eine Chance auf die Immobilie haben möchtest. Im Regelfall gibt es nämlich etliche Interessent:innen, die sich auf ein Objekt bewerben. Bei einer Wohnungsbesichtigung in beliebter Lage kommen sehr viele Menschen zusammen, um sich das Objekt genauer anzusehen. Wer dann nicht dazu bereit ist, die Mieterselbstauskunft auszufüllen, hat im Normalfall das Nachsehen. Dabei müssen allerdings nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei unzulässigen Fragen kannst du falsche Angaben machen, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Im Internet gibt es einige Vorlagen für die Mieterselbstauskunft, welche du nutzen kannst, um das Dokument zu erstellen.
Bei einer freiwilligen Mieterselbstauskunft handelt es sich um ein Dokument, welches an Vermieter:innen übergeben werden kann, damit diese Einsicht in die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der potenziellen Mieter:innen nehmen können.
Bei einer Mieterselbstauskunft dürfen dann falsche Angaben gemacht werden, wenn es sich um unzulässige Fragen handelt, wie beispielsweise Fragen nach der sexuellen Orientierung.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, bis sie für den eigentlichen Zweck der Erhebung nicht mehr erforderlich sind.
Bei der Mieterselbstauskunft musst du persönliche und finanzielle Daten angeben. Hierzu gehören beispielsweise dein Arbeitsverhältnis und dein Nettoeinkommen.