Die Kapitalertragsteuer ist in Deutschland ja eigentlich schon lange vom Tisch und wurde durch den Begriff „Abgeltungssteuer“ ersetzt. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Unstrittig ist, bei der Kapitalertragssteuer handelt es sich auch um eine abgeltende Besteuerung, die allerdings in Fällen zum Tragen kommt, bei denen die Abgeltungssteuer nicht greift. Wann das der Fall ist, liest Du in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer. Da es sich dabei um eine Quellensteuer handelt, wird sie vom Schuldner oder von der auszahlenden Stelle, meist einer Bank oder einem Broker, direkt von dem Kapitalertrag abgezogen und an das Finanzamt bezahlt. Ziel der Kapitalertragsteuer, wie auch der Abgeltungssteuer, ist es, durch den Steuerabzug bereits an der Quelle vor Auszahlung an den Gläubiger der Erträge eine Steuerhinterziehung zu erschweren.
Der Steuersatz der Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und der Kirchensteuern von acht oder neun Prozent.
Die Kapitalertragsteuer fällt an, wenn ein Anleger Kapitaleinkünfte, etwa Zinsen oder Dividenden, erzielt und die Steuer darauf nicht von der Bank direkt an die Finanzbehörden abgeführt wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn es sich um Kapitalvermögen im Ausland handelt. Dabei muss es sich nicht um Bankkonten in der Schweiz handeln. Bereits ausländische Investmentfonds erfüllen diesen Sachverhalt.
Erträge, die der Kapitalertragsteuer in Form der Abgeltungssteuer gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen, sind
Die Kapitalertragsteuer wird bei laufenden Erträgen zum Zeitpunkt der Zahlung und bei einmaligen Gewinnen, beispielsweise einem Gewinn aus einem Aktiengeschäft, bei deren Realisierung fällig.
Für die folgenden Erträge gilt aber eine nachträgliche Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung, Anlagen KAP oder SON:
Angenommen, ein Sparer hat über den Freistellungsauftrag hinaus gehend einen Zinsertrag von 5.000 Euro, und unterliegt einem Kirchensteuersatz von acht Prozent. Die Berechnung der Steuer sieht dann folgendermaßen aus:
Zinsen | 5.000 Euro | |
abzgl. | Kapitalertragsteuer 25% | 1.000 Euro |
abzgl. | Soli 5,5% auf Kapitalertragsteuer | 55 Euro |
abzgl. | KiSt 8% auf Kapitalertragsteuer | 80 Euro |
Summe Steuern | 1.135 Euro | |
verbleibender Zinsertrag | 3.865 Euro |
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kannst Du dir die Differenz zu den Steuern, die Du eigentlich nur bezahlen müsstest, über die Steuererklärung zurückholen. Angenommen, Dein Steuersatz beträgt 20 Prozent, werden dir die überzahlten fünf Prozent auf Antrag erstattet.
Wir hatten es bereits angedeutet. Die Kapitalertragsteuer greift immer dann, wenn die Abgeltungssteuer nicht direkt an der Quelle abgeführt werden kann. Die Kapitalertragsteuer muss im Rahmen der Steuererklärung nachträglich geleistet werden. Beispiele findest Du im Abschnitt „Wann fällt Kapitalertragsteuer an?“
Der Sparerpauschbetrag steht jedem Anleger zu. Besser bekannt ist diese „Werbungskostenpauschale“ für Kapitalerträge als Freistellungsauftrag. Der Freibetrag beläuft sich auf 801 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 1.602 Euro jährlich für Verheiratete. Er muss bei dem Institut schriftlich beantragt werden, welches Einlagen oder Wertpapiere verwahrt oder verwaltet. Nutzt Du unterschiedliche Banken, Tagesgeld hier, Depot dort, kannst Du den Freistellungsauftrag auch aufteilen. Der Freistellungsauftrag bewirkt, dass die auszahlende Stelle den im Freistellungsauftrag angegebenen Betrag ohne Abzug der Abgeltungssteuer auszahlt. Detaillierte Informationen zum Sparerpauschbetrag findest Du im folgenden Artikel: Freistellungsauftrag
Einen Punkt hatten wir schon erwähnt. Die Anlage KAP ist für dich relevant, wenn Abgeltungssteuer einbehalten wurde, aber dein persönlicher Steuersatz geringer ausfällt. In diesem Fall solltest Du die Anlage KAP ausfüllen. Dies gilt auch, wenn Du Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken miteinander verrechnen willst. Dies geht aber nur beispielsweise mit Aktien gegen Aktien, nicht Zinserträge gegen Verluste aus Aktiengeschäften. Es gibt aber auch Situationen, in denen Du diese Anlage zur Steuererklärung ausfüllen musst. Dies ist der Fall, wenn
Um dir das Ausfüllen der Anlage KAP so leicht wie möglich zu machen, erhältst Du von Deiner Bank eine Steuerbescheinigung. Diese enthält alle für die Anlage KAP relevanten Informationen:
An der Kapitalertragsteuer (Profit versteuern) kommst du kaum vorbei. Da es sich um eine Quellensteuer handelt, obliegt es dem Schuldner der Zinsen oder dem Verwalter deiner Kapitalanlagen, diese Steuer abzuführen. Ein gutes hat sie in Form der Abgeltungssteuer allerdings. Liegt dein Steuersatz über 25 Prozent, fährst Du günstiger, als wenn deine Kapitaleinkünfte mit deinem persönlichen Steuersatz belastet werden. Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, bekommst Du die Differenz erstattet.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Der Freistellungsauftrag stellt eine Vereinfachung für Anleger dar. Liegt noch kein Freistellungsauftrag vor, aber es wurden bereits Kapitalerträge ausbezahlt, wird die einbehaltene Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommenssteuer zurückgezahlt, sofern der Ausschüttungsbetrag den Freibetrag nicht übersteigt. Die anteilige spätere Auszahlung erfolgt auf jeden Fall.
Die Frage, ob ein Zwang zur Angabe bezüglich Kapitalerträgen besteht, hängt von der Art der Erträge ab. Details findest Du im Abschnitt „Anlage KAP – wann ist sie relevant“.
Die elektronische Steuerbescheinigung ist zunächst völlig ausreichend, da Du als Steuerzahler keine Vorlagepflicht für Unterlagen, sondern nur noch eine Vorhaltepflicht hast. Das bedeutet, Du reichst die Steuererklärung ohne Unterlagen ein und legst diese nur auf Anforderung vor. In diesem Fall druckst Du die elektronische Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Die Höhe der Kirchensteuer hängt vom jeweiligen Bundesland und von einer möglichen Pauschalierung ab:
Bundesland
Kirchensteuersatz
Steuersatz bei Pauschalierungen
Baden-Württemberg
8%
5,0% ab 01.01.2021 (vorher 5,5%)
Bayern
8%
7%
Berlin
9%
5%
Brandenburg
9%
5%
Bremen
9%
7%
Hamburg
9%
4%
Hessen
9%
7%
Mecklenburg-Vorpommern
9%
5%
Niedersachsen
9%
6%
Nordrhein-Westfalen
9%
7%
Rheinland-Pfalz
9%
7%
Saarland
9%
7%
Sachsen
9%
5%
Sachsen-Anhalt
9%
5%
Schleswig-Holstein
9%
6%
Thüringen
9%
5%