Zahlreiche Unternehmen müssen jedes vergangene Geschäftsjahr abschließen und auswerten – zu diesem Zweck gibt es den sogenannten Jahresabschluss. Für alle Unternehmen, die eine doppelten Buchführung vornehmen müssen, ist der Jahresabschluss ebenfalls verpflichtend. Dabei gilt es, gesetzliche Vorschriften zu beachten und zu befolgen. Das Ergebnis des Jahresabschlusses spiegelt den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens wider. Was ein Jahresabschluss ist, wer zur Erstellung verpflichtet ist und was es darüber hinaus zu beachten gilt, erläutern wir im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze
Einfach ausgedrückt wird als Jahresabschluss der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahrs bezeichnet. Als Abschluss der Buchhaltung stellt der Jahresabschluss den wirtschaftlichen Erfolg und die finanzielle Lage des jeweiligen Unternehmens dar. Der Jahresabschluss besteht aus zusammengestellten Dokumenten zur Rechnungslegung, die geprüft, bestätigt und abschließend auch veröffentlicht werden. Geht es um Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, stellen die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und eventuell der Anhang und der Lagebericht die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses dar. Geregelt ist der Jahresabschluss im Handelsgesetzbuch. Durch das Publizitätsgesetz und durch das Einkommensteuergesetz wird dies ergänzt. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses werden 2 Ziele verfolgt: Einerseits geht es um die Informationen, andererseits um die Zahlungsbemessung.
Im Ausgangsfall müssen alle Kaufleute Jahresabschlüsse erstellen. Wann von einem Kaufmann die Rede ist, ist im HGB nicht deutlich definiert. Vielmehr kennt das HGB insgesamt 6 verschiedene Typen von Kaufleuten. Bereits in § 1 HGB wird festgelegt, dass ein Kaufmann jemand ist, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist jeder gewerbliche Betrieb, es sei denn, der Betrieb gestaltet sich so, dass er nicht auf kaufmännische Art und Weise geführt werden muss. Obwohl eigentlich alle Kaufleute zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, gibt es Ausnahmen bzw. Befreiungen von der Pflicht.
In verschiedenen Situationen kann es vorkommen, dass man generell von der Jahresabschluss-Pflicht befreit ist. Entscheidend sind vor allem der Umsatz und der Jahresüberschuss. Solange die Kaufleute bzw. Einzelkaufleute nicht an den letzten oder ersten 2 jeweils aufeinanderfolgenden Stichtagen 600.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben und der Jahresüberschuss 60.000 Euro nicht übersteigt, ist kein Jahresabschluss erforderlich.
Der Jahresüberschuss ist die Differenz, die sich aus Erträgen und Aufwendungen einer bestimmten Rechnungsperiode ergibt.
Hinzu kommen Regelungen bezüglich der Offenlegungspflicht: Nicht jeder, der einen Jahresabschluss erstellen muss, muss diesen auch veröffentlichen. Während Kapitalgesellschaften grundsätzlich zur Offenlegung verpflichtet sind, sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen bzw. Einzelkaufleute von dieser Pflicht befreit. Diese Befreiung gilt aber nur, solange sie eine bestimmte Größe nicht übersteigen und die erforderlichen Angaben gemäß § 5 Abs. 5 EStG in den Jahresabschluss mit aufnehmen. Personengesellschaften sind zusätzlich immer dann vom Publizitätsgesetz betroffen, wenn die Gesellschaft keine natürliche Person als haftenden Gesellschafter hat.
Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen sich mindestens 2 Personen zur Erreichung eines Zwecks zusammenschließen und mit ihrem eigenen Vermögen haften.
Kleinstkapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, statt einer Veröffentlichung eine Hinterlegung zu wählen. Soweit es sich um besonders kleine Unternehmen handelt, hat man die Möglichkeit, nicht sofort im Bundeszeiger zu veröffentlichen, sondern die Abschlüsse einfach zu hinterlegen. So können Interessent:innen den Jahresabschluss nicht mehr einfach einsehen, diesen aber immer noch gebührenpflichtig beantragen.
Kaufleute, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind, müssen dies beim Bundesanzeiger tun. Das kann ganz einfach online erledigt werden. Beim Besuch der Webseite des Bundesanzeigers hat man die Möglichkeit, einen Auftrag zu übermitteln. Das bedeutet, dass man die Veröffentlichung des Jahresabschlusses über die Webseite auf der Publikations-Plattform beauftragen kann. Dort kann auch ausgewählt werden, ob der Abschluss veröffentlicht oder nur hinterlegt werden soll.
Natürlich haben Unternehmen nicht unbegrenzt Zeit, um den Jahresabschluss zu erstellen, sondern es müssen Fristen beachtet werden. Als Faustregel gilt, dass die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses der Frist zur Abgabe der Steuererklärung entspricht. Als Stichtag für die Angaben zum abgelaufenen Jahr gilt somit der 31. Juli des laufenden Jahres. Werden die Erklärungen durch Steuerberater:innen erstellt oder benötigt man aus anderen Gründen einmal mehr Zeit, kann notfalls eine Fristverlängerung beantragt werden.
Da der Jahresabschluss eine möglichst genaue Aufstellung über die Finanzen eines Unternehmens des abgelaufenen Geschäftsjahres beinhalten soll, sind die Hauptbestandteile eines Jahresabschlusses die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und die Bilanz. So ist es Dritten möglich, sich über die finanzielle Lage und über die Entwicklung des jeweiligen Unternehmens zu informieren. Je nach Fall kann es weitere Dokumente geben, die wichtige Bestandteile eines Jahresabschlusses darstellen können.
Die GuV wird auch als Erfolgsrechnung bezeichnet, denn mit dieser Rechnung wird der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens dargestellt. Grundsätzlich werden in der Aufstellung alle Erträge mit den Aufwendungen verrechnet, dabei aber detailliert aufgelistet. Dadurch lässt sich für Dritte nachvollziehen, was genau zu einem Gewinn oder zu einem Verlust geführt hat.
Die Bilanz ist der zweite Hauptbestandteil des Jahresabschlusses und daher nicht zu vernachlässigen. Im Grunde ist sie lediglich eine Gegenüberstellung von Eigenkapital und Schulden. Sie hat immer eine Aktiva- und eine Passiva-Seite. Das Inventar des Unternehmens stellt stets die Grundlage der Bilanz dar. Alle Vermögensgegenstände sind nach Menge und Wert aufzulisten. In der Bilanz selbst gibt es dann keine Mengenangaben mehr, sondern nur noch Geldwerte. Das Vermögen soll die Finanzmittel darstellen und das Kapital die Ansprüche von Gläubigern und der Unternehmer:innen selbst. Am Ende der Bilanz steht eine Bilanzgleichung – das bedeutet, dass beide Seiten den gleichen Wert haben. Mithilfe der Bilanz lässt sich das Eigenkapital des Unternehmens ermitteln.
Der Anhang ist nicht für jede Rechtsform Pflicht. Im Regelfall müssen Kapitalgesellschaften den vollständigen Anhang zusätzlich zum Jahresabschluss einreichen. Bezüglich des Umfangs bestehen Erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Kleinstkapitalgesellschaften können auf freiwilliger Basis und je nach Art der Angaben in der Bilanz und in der GuV die Zusatzinformationen abliefern. Der Anhang ist dazu gedacht, genauere Angaben zu GuV und Bilanz zu liefern. Somit erfüllt er 4 Funktionen – die Interpretation, die Korrektur, die Entlastung und die Ergänzung.
Um das Unternehmen darzustellen, kann der Anhang im Zuge der Bilanzpolitik genutzt werden. Mindestangaben werden vom Gesetzgeber verlangt, zusätzlich ist die Auskunft über weitere Informationen möglich. Behörden sehen gern Angaben, die die finanzielle Situation eines Unternehmens genauer erklären.
Der Lagebericht soll dabei helfen, die zukünftige Entwicklung des Unternehmens noch besser einzuschätzen. Der Bericht ist lediglich von mittelgroßen bis großen Unternehmen zu erstellen sowie von solchen Unternehmen, die einen Konzernabschluss durchzuführen haben. Diese Unternehmen sind zur Erstellung eines sogenannten Konzernlageberichts verpflichtet. Im eigentlichen Sinn ist der Lagebericht kein wirklicher Bestandteil des Jahresabschlusses und eher eigenständig zu sehen. Trotzdem geben Unternehmen den Abschluss und den Lagebericht meist gemeinsam ab. Der Lagebericht erfüllt 2 Funktionen: Einerseits die Angabe der Informationen, andererseits die Rechenschaft, denn er wird im Gegensatz zum Jahresabschluss eher dazu genutzt, zu analysieren und Kommentare abzugeben.
Diese Rechnung ist nur Bestandteil des Jahresabschlusses bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht dazu verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen. Für alle anderen Unternehmen ist die Aufstellung des Eigenkapitalspiegels freiwillig. Das Ziel des Spiegels ist, etwaige Veränderungen des Eigenkapitals zwischen 2 Bilanzstichtagen wiederzugeben. Hier sollen sämtliche Veränderungen aufgeführt werden, nicht nur der Unternehmenserfolg. Handelsrechtliche Regulierungen gibt es für den Aufbau der Rechnung allerdings nicht.
Die Kapitalflussrechnung ist ebenso ein Bestandteil des kompletten Konzernabschlusses. Auch die kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften müssen dem Jahresabschluss eine Kapitalflussrechnung (KFR) anhängen, obwohl sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, einen Konzernabschluss zu erstellen. Auch wenn ein Unternehmen nicht zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung verpflichtet ist, empfiehlt es sich trotzdem, diese einzureichen, denn das Ziel der Rechnung ist es, die Geldflüsse zwischen Stichtagen feststellen zu können. Die KFR gibt Aufschluss über Bewegungen der liquiditätswirksamen Mittel und ist so dazu imstande, mehr Informationen über die finanzielle Entwicklung zu liefern.
Die Segmentberichterstattung soll über einzelne Geschäftsfelder eines Unternehmens informieren. So haben Dritte die Möglichkeit, einen besseren Einblick in die verschiedenen Bereiche zu erhalten und so die Risiken und Chancen einzuschätzen. Nach dem Handelsgesetzbuch müssen nur kapitalmarktorientiere Mutterunternehmen, die auch einen Konzernabschluss gemäß IFRS (International Financial Reporting Standards) erstellen, eine Segmentberichterstattung erstellen. Die einzelnen Segmente ergeben sich immer aus der internen Organisationsstruktur eines Unternehmens. Wenn verschiedene interne Segmentierungen bestehen, muss das Unternehmen diejenige auswählen, die am besten dazu geeignet ist, Chancen und Risiken darzustellen.
Die GmbH dürfte die in Deutschland wohl bekannteste Gesellschaftsform sein. Geht es um den Jahresabschluss einer GmbH, gilt auch hier die Veröffentlichungspflicht. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss innerhalb eines Jahres, nachdem das Geschäftsjahr endete, im Bundesanzeiger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Von einer mittelgroßen GmbH ist die Rede, wenn diese auf eine Bilanzsumme von 6 Mio. bis 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse zwischen 12 Mio. und 40 Mio. Euro kommt und zwischen 51 und 250 Mitarbeiter:innen hat.
Sowohl mittelgroße als auch große GmbHs sind dazu angehalten, den Lagebericht, den Anhang, ihre Bilanz, die GuV und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit der entsprechenden Ergebnisverwertung zu veröffentlichen.
Kleinst-GmbHs müssen die GuV nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Auch für kleine GmbHs gibt es Sonderregelungen, denn diese müssen nur mit einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung dokumentieren. Die Veröffentlichung eines Beschlusses über die Gewinnverwendung und die Publikation des Anhangs sind ebenfalls nicht vorgeschrieben.
Die Jahresabschlussprüfung ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer:innen zum Ende eines Geschäftsjahres. Es wird überprüft, ob die Bilanz, die GuV und der Lagebericht den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen entsprechen. Kleine Kapitalgesellschaften können eine Jahresabschlussprüfung freiwillig durchführen lassen. Die großen und mittleren Kapitalgesellschaften sind zur Prüfung des Abschlusses verpflichtet. Die Prüfung ist stets so auszulegen, dass etwaige Unrichtigkeiten und Verstöße bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden können. Damit bei einer Prüfung nichts schiefgeht, kann es sich lohnen, die Jahresabschlüsse von Steuerberater:innen vornehmen zu lassen, wobei hier mit teilweise hohen Steuerberaterkosten zu rechnen ist.
Die Jahresabschlussanalyse – auch Bilanzanalyse genannt – befasst sich mit einer Untersuchung der Bilanzierung eines Unternehmens. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die derzeitige und zukünftige wirtschaftliche Lage gerichtet. Dies geschieht anhand des Jahresabschlusses. Entweder wird die Analyse intern oder durch beauftragte Analyst:innen durchgeführt. Zur Bilanzanalyse werden alle Tätigkeiten gezählt, die darauf abzielen, mit vorhandenen Informationen Aufschluss über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu geben. Durch die Ermittlung von verschiedenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und Kennzahlensystemen des Unternehmens sollen Auskünfte über Möglichkeiten zur Erfüllung externer Forderungen und zur Erzielung von zukünftigen Gewinnen gegeben werden. Formell erstreckt sich die Bilanzanalyse auf die Ordnungsmäßigkeit eines Jahresabschlusses. Materiell bezieht sie sich auf die wirtschaftliche Lage des zu analysierenden Unternehmens.
Die für die Bilanzanalyse zentrale gesetzliche Vorschrift ist § 264 Abs. 2 HGB. Hier ist geregelt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft vermitteln soll.
Obwohl die Gesetze die Transparenz für Außenstehende erhöhen sollen, verhindern sie nicht, dass die Unternehmen teilweise große Spielräume in der Darstellung ihrer wirtschaftlichen Lage haben. So wird den Unternehmen eine gewisse Möglichkeit zur Bilanzpolitik eröffnet – sie können den Spielraum nutzen, um sich durch ihre Jahresabschlüsse in ein positives Licht zu rücken.
Jahresabschlüsse sind wichtige Dokumente, die es Dritten ermöglichen sollen, einen Überblick über die finanzielle Situation eines Unternehmens zu bekommen. Grundsätzlich sind alle Kaufleute gemäß HGB zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Je nachdem, wie hoch die Umsätze und die Jahresüberschüsse ausfallen, können bestimmte Unternehmen von dieser Pflicht ausgenommen sein. Besteht die Pflicht aber, sind Aspekte wie Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses sowie die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Der 31. Juli eines Jahres gilt als Stichtag für die Einreichung bzw. Erstellung des Jahresabschlusses. Ist man zum Anfertigen eines Jahresabschlusses verpflichtet, muss dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Der Jahresabschluss hat seine festen Bestandteile, die jeweils unterschiedliche Funktionen erfüllen. Durch eine Jahresabschlussprüfung kann schlussendlich festgestellt werden, ob alle wichtigen Regelungen und Aspekte tatsächlich beachtet und eingehalten wurden.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Der 31. Juli eines jeden Jahres gilt als Stichtag für die Erstellung eines Jahresabschlusses.
Grundsätzlich müssen alle nach dem HGB als Kaufmänner geltende Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen – es sei denn, man ist von der Pflicht ausgenommen.
Von der Pflicht eines Jahresabschlusses sind Unternehmen ausgenommen, die weniger als 600.000 Euro Umsatz (zwischen 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen) erwirtschaftet haben und bei welchen der Jahresüberschuss bei weniger als 60.000 Euro liegt.
Im Regelfall wird der Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen.