Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht und ist es nicht mehr möglich aus dieser miserablen Lage herauszukommen, ist die Insolvenz oft der einzige Ausweg. Die Insolvenz bezeichnet die Situation von Schuldner:innen den Gläubiger:innen gegenüber nicht mehr dazu in der Lage zu sein, die vereinbarten Zahlungen zu leisten.
Ist die Insolvenz der letzte Ausweg, muss diese auch angemeldet bzw. beantragt werden. Tut man dies nicht oder auch nicht rechtzeitig, spricht man in den meisten Fällen von einer sogenannten Insolvenzverschleppung, die in Deutschland unter Strafe steht.
Was eine Insolvenzverschleppung genau ist, welche Gründe es dafür gibt und mit welchen Strafen dabei zu rechnen ist, erfährst du hier.
Das Wichtigste in Kürze:
Kurz ausgedrückt ist mit der Insolvenzverschleppung (in früheren Zeiten auch Konkursverschleppung) die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages gemeint. Wann diese Insolvenzanträge zu stellen sind, wird in bestimmten einzelnen Rechtsvorschriften geregelt.
Die Voraussetzungen für eine Insolvenzverschleppung liegen also klar auf der Hand. Liegt einer der Gründe, die einen Antrag auf Insolvenz begründen können, vor, ist grundsätzlich der entsprechende Antrag zu stellen. Als Insolvenzgründe kommt entweder die komplette Zahlungsunfähigkeit oder die hohe Überschuldung in Frage. Stellen die Unternehmen den Insolvenzantrag nicht innerhalb einer dafür vorhergesehenen Frist, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Nicht nur bei einer Fristüberschreitung kann die Verschleppung vorliegen, sondern auch, wenn der gestellte Antrag in gewisser Weise fehlerhaft ist.
Wie mit einer Insolvenzverschleppung umgegangen wird, ist international sehr unterschiedlich geregelt und Verstöße werden demnach unterschiedlich gehandhabt. Während die Verschleppung sowohl in Deutschland, als auch in Österreich grundsätzlich strafbar ist, gilt das in der Schweiz nicht. Die Straftat wird in Deutschland in § 15a Abs. 4 InsO (Insolvenzordnung) geregelt. In der Schweiz ist zum Beispiel nur die sogenannte Misswirtschaft strafbar.
Mit Misswirtschaft ist der Umstand gemeint, dass die Überschuldung durch weiteres Handeln verschlimmert oder, dass im Bewusstsein der völligen Zahlungsunfähigkeit die Vermögenslage weiter verschlechtert wird.
Die Gründe für eine Insolvenzverschleppung sind sehr überschaubar. Problematisch ist die Verschleppung häufig bei relativ neuen Unternehmen. Sie stehen am Anfang vor dem Problem, dass die anfallenden Fixkosten häufig die Einnahmen übersteigen. Die Gründer:innen widmen sich in dieser Phase meistens anderen Problemen und übersehen gewissermaßen die Problematik der Insolvenzverschleppung und die dazugehörigen Fristen.
§ 15a InsO sieht insgesamt drei verschiedene Gründe für die Erfüllung des Straftatbestandes vor. Zu den Gründen gehört, dass man den Antrag gar nicht stellt, ihn nicht rechtzeitig stellt oder falsch stellt. Die Insolvenzverschleppung kommt in Deutschland relativ häufig vor. Sehr viele Gesellschaften, die zu einem Zeitpunkt verpflichtet waren, einen Insolvenzantrag zu stellen, taten dies viel zu spät und machten sich damit einer Insolvenzverschleppung hinreichend verdächtig.
Die Gründe dafür sind vielfältig. Häufig glauben die Betroffenen an eine Kehrtwende und dass es dem Unternehmen in der nächsten Zeit wieder besser gehen würde. Wieder andere Betroffene sahen die Gegebenheiten zwar als eine Art Krise, aber keineswegs als Insolvenz an und unterließen es deshalb den Antrag rechtzeitig zu stellen. Ebenfalls nicht selten ist der Umstand, dass die Betroffenen gar keine Ahnung von den gesetzlichen Bestimmungen hatten und die Anträge deswegen nicht stellten.
Besonders wichtig ist, dass man auf § 15a Abs. 5 InsO achtet. Dieser Absatz bestimmt, dass auch die fahrlässige Begehungsweise strafbar ist, die allerdings milder bestraft wird. Die Täter:innen müssen die Insolvenzverschleppung also nicht einmal vorsätzlich herbeigeführt haben, weshalb ein „Ich hatte keine Ahnung von den gesetzlichen Bestimmungen“ im Regelfall nicht ausreicht, um sich aus der Affäre zu ziehen.
In bestimmten Situationen sind die Unternehmer:innen verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Wann das der Fall ist, erklärt ebenfalls § 15a InsO. Im ersten Absatz steht geschrieben, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag zu stellen haben, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder gar überschuldet ist.
An erster Stelle steht die Zahlungsunfähigkeit. Bei vielen Personen dürfte die Frage aufkommen, wann man überhaupt von einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift sprechen kann. Generell sind Schuldner:innen dann als zahlungsunfähig anzusehen, wenn sie nicht mehr dazu fähig sind die jeweils fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Regelmäßig ist eine Zahlungsunfähigkeit also dann anzunehmen, wenn die Schuldner:innen die fälligen Zahlungen tatsächlich eingestellt haben und gar nicht mehr bezahlen. In § 17 InsO lässt sich zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit eine sogenannte Legaldefinition finden. In Absatz 1 der Vorschrift ist zudem festgelegt, dass die Zahlungsunfähigkeit ein allgemeiner Eröffnungsgrund ist.
Der zweite Insolvenzgrund ist die Überschuldung der juristischen Person. Eine Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen der Schuldner:innen etwaige bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Von Überschuldung kann dann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten, nach gesetzlichen Umständen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Auch hierzu ist eine Legaldefinition in § 19 InsO auffindbar.
In diesem Zusammenhang ergeben sich Probleme beim Tatbestand des falsch gestellten Insolvenzantrags, denn hier fehlt es gewissermaßen an der Deutlichkeit. Schon ein kleiner Fehler könnte zur Insolvenzverschleppung führen. Damit es aber nicht zu übertriebenen Handlungen der Staatsanwaltschaft kommt, ist die Erfüllung des Tatbestandes der Insolvenzverschleppung erst dann anzunehmen, wenn der fehlerhaft gestellte Antrag, nach Feststellung der Fehler durch ein Insolvenzgericht, nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist berichtigt wird.
Neben etwaigen strafrechtlichen Aspekten sind auch zivilrechtliche Belange zu beachten. Das verantwortliche Organ der Gesellschaft muss sich also unter Umständen auch mit einer persönlichen Haftung auseinandersetzen. Die zivilrechtliche Haftung ist oftmals gravierender als die Konsequenzen, die aus dem Strafrecht folgen. Da es sich dabei um sogenannte deliktische Haftungsansprüche handelt, können sich die verantwortlichen Geschäftsführer:innen normalerweise nicht durch eine Privatinsolvenz retten.
Zu den wichtigsten Anspruchsgrundlagen gehört zum Beispiel der § 823 Abs. 2 BGB. § 15a InsO ist ein Schutzgesetz, das zu den in § 823 BGB genannten Schutzgesetzen gehört und somit eine Haftung auslösen kann. Die zur Antragstellung verpflichteten Personen sind danach den Gläubiger:innen zum Ersatz der Schäden aus der fehlerhaften, der unterlassenen oder verspäteten Antragstellung verpflichtet. Hierbei genügt ebenfalls Fahrlässigkeit.
Liegt der Fall vor, dass die antragspflichtigen Geschäfte weiterführen, obwohl eine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, stellt der Abschluss dieser Geschäfte häufig tatbestandlich einen Betrug dar, weil die Bezahlung offensichtlich schon zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht mehr möglich gewesen ist. Die Haftung resultiert hier auch aus § 823 Abs. 2 BGB und es genügt wieder das fahrlässige Handeln.
Neben diesen beiden Möglichkeiten gibt es die mögliche Haftung wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Diese kann nicht nur die zur Antragstellung Verpflichteten, sondern auch andere Personen betreffen, denen die Insolvenzreife der betroffenen Gesellschaft bekannt war. Dazu können Kreditinstitute und verschiedene Gesellschafter:innen gehören.
Obwohl die zivilrechtliche Haftung oft weitgehender ist als die strafrechtliche Haftung der Insolvenzstraftaten, sollten die strafrechtlichen Konsequenzen nicht unterschätzt werden. Handelt es sich bei den Schuldner:innen um juristische Personen, gilt der Straftatbestand des § 15a Abs. 4 InsO.
Das Strafmaß ist auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe festgelegt. Handelt es sich um Fahrlässigkeit, gilt ein milderes Strafmaß. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sind bei Fahrlässigkeit zu erwarten. In der Praxis hat die Insolvenzverschleppung eine sehr große Bedeutung. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen leiten die Insolvenzgerichte die Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft überprüft dann, ob es den Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung gibt und leitet beim Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Strafverfahren ein.
Strafbar machen können sich nicht nur die Geschäftsführer:innen, sondern auch die Leute, die sich sehr stark in die Geschäftsführung einmischen oder sich nach außen hin als Geschäftsführer:innen gerieren. Die Rede ist dann von faktischen Geschäftsführer:innen, die sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen und sogar in Haftung genommen werden können.
Wurde der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt, gehen damit oft weitere Straftatbestände einher, die nicht zu unterschätzen sind. Der Bankrott nach § 283 StGB, die Verletzung von Buchführungspflichten nach § 283b StGB, das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB sind solche Tatbestände, die von den Geschäftsführer:innen häufig ohne deren Wissen erfüllt werden. Das kann natürlich unter Umständen zu härteren Strafen führen, für noch mehr Unmut sorgen und die Geschäftsführer:innen in ein noch schlechteres Licht rücken, als es sowieso schon der Fall ist.
An diesem Punkt dürfte bereits klar geworden sein, dass die Geschäftsführer:innen zivilrechtlich haften, wenn sie für eine Insolvenzverschleppung sorgen. Unterlassen es die Geschäftsführer:innen den Insolvenzantrag zu stellen und kommt es damit zu einer Insolvenzverschleppung, haften die Geschäftsführer:innen generell mit dem Privatvermögen. Die Insolvenzverwalter:innen setzen den jeweiligen Ersatzanspruch dann durch. Aber auch die zuvor aufgezählten und erläuterten strafrechtlichen Folgen müssen die Geschäftsführer:innen tragen.
Weitere Risiken in finanzieller Hinsicht bestehen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzämtern. Wenn Arbeitnehmerbeiträge nicht ordnungsgemäß an die Krankenkassen abgeführt werden, können die Krankenkassen die Geschäftsführer:innen in bestimmten Fällen zum Beispiel auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Es ist also notwendig, dass die Geschäftsführer:innen einen Insolvenzantrag stellen und die Insolvenz anmelden, wenn erkannt wurde, dass das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet im Sinne des § 15a InsO ist. Nur so kann die Insolvenzverschleppung und eine damit verbundene Strafe verhindert werden. Damit dies auch reibungslos klappt, wird im Folgenden der Ablauf der Anmeldung näher beschrieben.
Die Einleitung des Insolvenzverfahrens erfolgt bei dem zuständigen Insolvenzgericht. In der heutigen Zeit kann man die Einträge meistens ganz einfach mit Hilfe eines auszufüllenden Formulars auf der Webseite des Insolvenzgerichts erledigen.
Der Antrag sollte bestimmte Informationen enthalten. Dazu gehört zum Beispiel der Grund der Insolvenz, das Vermögens- und Forderungsverzeichnis, die Angaben zur Fortführung und zu dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens, die Anzahl der Mitarbeiter:innen, ein ausreichend detailliertes Gläubigerverzeichnis mit den Anschriften und den Forderungshöhen und am Schluss muss der Antrag noch Informationen zu Sanierungsmöglichkeiten beinhalten.
Wurde der Antrag richtig und auch fristgerecht eingereicht, folgen die nächsten Schritte des angestrebten Insolvenzverfahrens. Ausgehend von der Insolvenzordnung werden dann Insolvenzverwalter:innen bestellt, es wird das Insolvenzverfahren durch Gerichtsbeschluss eröffnet, es werden Berichtstermine und Abstimmungstermine festgelegt und hinterher folgt schließlich das Regelverfahren, welches wiederrum einen Schlusstermin nach sich zieht. Als allerletzter Punkt folgt die Aufhebung des Verfahrens, mit einer daran anschließenden Bekanntgabe.
Grundsätzlich kommt es bei einem Insolvenzverfahren zur Anwendung der Regelinsolvenz. Die Regelinsolvenz ist die Bezeichnung für das allgemeine Insolvenzverfahren im deutschen Recht, wenn die zahlungsunfähigen Unternehmen mehr als insgesamt 19 Gläubiger:innen haben. Insgesamt kann die Regelinsolvenz zwischen drei und sechs Jahre dauern, wobei sie dann mit einer Restschuldbefreiung enden wird. So können die Unternehmen, nach dieser festgelegten Zeitspanne von drei bis sechs Jahren, im besten Fall schuldenfrei werden
Erkennen die Geschäftsführer:innen, dass es an der Zeit ist einen Insolvenzantrag zu stellen, haben sie dafür nicht ewig Zeit. Das Gesetz schreibt ausdrückliche Fristen vor, die zwingend einzuhalten sind, damit es nicht zu einer Insolvenzverschleppung kommt. Auch hierfür trifft § 15a InsO die notwendigen Regelungen schon im ersten Absatz.
Ist das Unternehmen zahlungsunfähig müssen die zuständigen Antragsteller:innen ohne schuldhaftes Zögern den Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aller spätestens drei Wochen nach dem Eintritt dieser Zahlungsunfähigkeit einreichen. Ist es aber so, dass das Unternehmen überschuldet ist, müssen die Antragsteller:innen den Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern, innerhalb von sechs Wochen stellen, nachdem die Überschuldung eintrat.
Die Beachtung der Fristen ist ebenfalls sehr wichtig. Wenn man sich § 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO noch einmal genauer anschaut, dürfte einem auffallen, dass nicht nur das Fehlen eines Antrags oder die Fehlerhaftigkeit des Antrags zur Insolvenzverschleppung führen kann, sondern auch das nicht rechtzeitige Stellen des Antrags.
Sollte man einen konkreten und auch begründeten Verdacht haben, dass in einem bestimmten Fall eine Insolvenzverschleppung vorliegen könnte, ist es oft ratsam nicht zu zögern und dies entsprechend anzuzeigen. Dazu muss man lediglich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei dem Gericht einen Strafantrag stellen.
Dieser Strafantrag wegen der Insolvenzverschleppung kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen. Soll die Anzeige mündlich aufgegeben werden, ist sie nach der Vorschrift des § 158 InsO zu beurkunden. Sobald eine Insolvenzverschleppung gemeldet wurde und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft dazu angehalten zu ermitteln und den Sachverhalt aufzuklären.
Die Insolvenzverschleppung ist ein Thema, das von allen Beteiligten sehr ernst genommen werden sollte und das nicht zuletzt deshalb, weil das Gesetz hierfür Freiheits- oder Geldstrafen vorsieht. Geschäftsführer:innen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Insolvenzverschleppung auch fahrlässig begangen werden kann und nicht nur strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt.
Aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen kommt es regelmäßig dazu, dass die Geschäftsführer:innen mit ihrem privaten Vermögen haften, was wiederrum ziemlich teuer werden kann. Sieht man sich der Beschuldigung, den Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt zu haben, ausgesetzt, hilft oft nur noch der Gang zu Anwält:innen, denn nicht selten sind neben der Verschleppung weitere Straftatbestände außerhalb der Insolvenzordnung erfüllt. Nur durch den Gang zu Anwält:innen lassen sich regelmäßig schwerere Strafen vermeiden.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Eine Insolvenzverschleppung erkennt man grundsätzlich daran, dass trotz vorliegender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kein Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder wenn der Antrag fehlerhaft war bzw. nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde.
Die Strafe geht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung kann die Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
Zu einer Insolvenzverschleppung kommt es, wenn die zur Antragstellung Verpflichtenden ihrer Antragspflicht nicht nachkommen und keinen Antrag stellen, ein gestellter Antrag fehlerhaft ist oder der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird (vgl. § 15a InsO)
Die Staatsanwaltschaft überprüft den Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung. Sobald ein Insolvenzantrag gestellt wurde, leitet das Insolvenzgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung weiter.
Man selbst kann eine Insolvenzverschleppung anzeigen, wenn man einen konkreten Verdacht hat. Ansonsten leitet die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren ein.
Die Überprüfung der Staatsanwaltschaft stellt das Vorliegen einer Insolvenzverschleppung fest. Die Staatsanwaltschaft überprüft, ob die Voraussetzungen nach § 15a InsO vorliegen und eröffnet dann ein Strafverfahren.
Ist man selbst darauf gekommen, dass man den Tatbestand erfüllt hat oder wurde man bereits als Beschuldigte:r benannt, sollte man sich Rat bei Fachanwält:innen suchen, die im besten Fall noch das Ruder rumreißen und einiges verhindern können.