Sicherlich hast du schon einmal von der Bezeichnung geringfügige Beschäftigung oder alternativ Minijob gehört. In beiden Fällen handelt es sich um eine Tätigkeit, die vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass du pro Monat ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielst.
In unserem Beitrag beschäftigen wir uns damit, was eine geringfügige Beschäftigung ist und wie hoch die Verdienstgrenze liegt. Ferner gehen wir darauf ein, welchen Urlaubsanspruch du bei einer geringfügigen Beschäftigung hast, wie es mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aussieht, welche Kündigungsfristen gelten und was du im Hinblick auf Kranken- und Rentenversicherung zu beachten hast.
Das Wichtigste im Überblick
Geringfügig Beschäftigte werden alternativ häufig als Minijobber oder Minijobberinnen bezeichnet. Kennzeichnend ist vor allem, dass das monatliche Einkommen den Betrag von 450 Euro nicht überschreitet. Findet die geringfügige Beschäftigung allerdings im Privathaushalt statt, gibt es noch einmal eine etwas andere Regelung.
Grundsätzlich gibt es zwei Definitionen von Minijobs. Die eine haben wir gerade genannt, nämlich dass die Verdienstgrenze bei maximal 450 Euro monatlich liegt. Darüber hinaus wird ebenfalls von der Geringfügigkeit gesprochen, falls es sich lediglich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt, sodass der Arbeitseinsatz nicht mehr als 70 Tage pro Jahr beträgt. Solche kurzfristigen Minijobs sind demzufolge auf einen festgelegten Zeitraum hin abgeschlossen.
In Praxis gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die typisch für solche Minijobs sind. Dazu gehören meistens Arbeiten, für die keine oder nur eine geringe Ausbildung benötigt wird. Die Ansprüche an die beschäftigen Minijobber:innen sind dementsprechend nicht besonders hoch. Zu den charakteristischen Tätigkeiten eines(r) Minijobber:in zählen zum Beispiel:
Seit mittlerweile fast zehn Jahren findet die Definition einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr über die Arbeitszeit, sondern ausschließlich über den Verdienst statt. Die früher geltende, maximale Begrenzung auf 15 Wochenstunden gibt es demzufolge nicht mehr. Heutzutage liegt die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung bei 450 Euro monatlich. Allerdings dürfen Minijobber:innen innen diese Grenze dreimal pro Monat im Jahr überschreiten, sodass der Gesamtverdienst jährlich aber dennoch nicht über 5.400 Euro, also 12 × 450 Euro, liegen darf.
Wenn du also beispielsweise in einem Monat ein Einkommen von 500 Euro erzielt hast, musst in einem anderen Monat für die Tätigkeit maximal 400 Euro vergütet bekommen haben, damit du im Durchschnitt wieder auf maximal 450 Euro monatlich kommst. Manche Einnahmen werden übrigens nicht angerechnet, insbesondere die steuerfreie Aufwandsentschädigung sowie Entgelte aus dem Bundesfreiwilligendienst.
Seit 2015 gibt es hierzulande einen gesetzlichen Mindestlohn, der sich auch auf geringfügige Beschäftigungen auswirkt. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Mindestlöhne auch im Bereich geringfügiger Arbeitsentgelte greifen. Die wesentliche Auswirkung des Mindestlohns auf Minijobs ist aber, dass deren Arbeitszeit de facto durch den Mindestlohn begrenzt wird, auch wenn es offiziell seit 2013 eben keine wöchentliche Obergrenze mehr für geringfügige Beschäftigungen gibt. Der aktuelle gesetzlichen Mindestlohn von 9,82 Euro führt beispielsweise dazu, dass die monatlich maximale Arbeitszeit von Minijobber:innen auf etwa 45 Stunden begrenzt ist.
Bei ihren Ansprüchen sind Minijobber:innen in vielen Bereichen gleichgestellt mit Arbeitnehmer:innen, die einer Vollzeittätigkeit nachgehen. Das bezieht sich unter anderem auf den Urlaubsanspruch. Hier findet eine Gleichbehandlung von Minijobber:innen statt, nämlich mit vergleichbaren Regelungen wie bei Teilzeitkräften. Die Ansprüche auf Urlaub sind generell die gleichen wie bei Vollzeitbeschäftigten. Wie viele Tage im Jahr den Minijobber:innen an Urlaub zustehen, hängt in erster Linie davon ab, an wie vielen Tagen wöchentlich die Tätigkeit ausgeführt wird. Zur Berechnung gibt es eine Formel, die lautet:
Arbeitstage pro Woche * Urlaubsanspruch in Werktagen / Arbeitstage Vollzeitkräfte pro Woche
Dazu ein Beispiel: Nehmen wir an, dass du im Rahmen deines Minijobs innerhalb einer Woche drei Tage arbeitest. In der Firma haben Arbeitnehmer prinzipiell einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Dabei wird von Vollzeitkräften eine wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen angesetzt. Das wiederum bedeutet, dass dir als Minijobber:in pro Jahr 16,8 Urlaubstage zustehen.
Was die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angeht, so sind geringfügig Beschäftigte im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen den vollen Lohn weiterzahlen muss. Geht die Erkrankung über diesen Zeitraum hinaus, können die Minijobber:innen bei der entsprechenden Krankenkasse Krankengeld beantragen.
Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten auch die gewöhnlichen, gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen richten sich in erster Linie danach, wie lange die jeweiligen Arbeitnehmer:innen im Unternehmen beschäftigt sind. Diesbezüglich gibt es die folgende Aufteilung:
Bei noch längeren Beschäftigungen gelten entsprechend verlängerte Kündigungsfristen.
Ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit Minijobs ist auch die Sozialversicherung. Mit der Krankenversicherung verhält es sich so, dass den Arbeitgebern die Pflicht auferlegt wurde, einen pauschalen Beitrag von 13 Prozent an die jeweilige Krankenkasse abzuführen. Die Krankenversicherung selbst kannst bzw. musst du natürlich selbst aussuchen. Beiträge zur Pflegeversicherung hingegen entfallen für geringfügig Beschäftigte.
Ebenfalls wichtig im Bereich der Sozialversicherungen ist neben der Krankenversicherung auch die Rentenversicherung. Fest steht, dass auch Minijobber:innen einen Anspruch in der Rentenversicherung erwerben. Allerdings haben sie einen deutlich geringeren Eigenbeitrag zu leisten, als es bei Vollzeitbeschäftigung der Fall ist. Grundsätzlich gilt für geringfügig Beschäftigte eine Versicherungspflicht im Rahmen der Rentenversicherung. Auf dieser Grundlage gilt aufgrund der Rentenversicherungspflicht der volle Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung. Das bedeutet, dass du insbesondere Anspruch auf die folgenden Leistungen durch die Beiträge hast:
Auch wenn du als Minijobber:in rentenversicherungspflichtig bist, hast du unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, dich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Falls du eine solche Befreiung geplant hast, solltest du dich am besten bei den entsprechenden Fachleuten dazu informieren, beispielsweise bei Rentenberatern.
Im Hinblick auf die Arbeitsrechte gibt es keine Differenzierung zwischen Vollzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten. Auf den Urlaubsanspruch, die Kündigungsfristen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind wir an vorheriger Stelle bereits eingegangen. Darüber hinaus gelten auch die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, solltest du zum Beispiel auf der Fahrt zur Arbeit einen Unfall haben. Ferner verfügen auch Minijobber:innen über die folgenden Arbeitsrechte:
Auch wenn es manchmal den Anschein hat, dass Minijobber:innen aufgrund ihres geringfügigen Einkommens benachteiligt sind, trifft das in der Praxis nicht zu. Geringfügig Beschäftigte haben im Prinzip sämtliche Rechte, die auch Vollzeitbeschäftigten zustehen und du solltest dich diesbezüglich nicht von einem eventuellen Arbeitgeber einschüchtern lassen.
Arbeitgeber:innen zahlen im Zuge eines Minijobs sogenannte Pauschalabgaben. Diese beziehen sich auf die Sozialversicherung und sehen wie folgt aus:
Arbeitnehmer:innen müssen hingegen im Zuge der Sozialversicherung lediglich eine Pauschalabgabe in Höhe von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung zahlen, falls sie sich nicht haben befreien lassen.
Falls du dich eventuell für einen Minijob entscheiden möchtest, solltest du dich zuvor über die Vor- und Nachteile informieren, die wir an dieser Stelle gerne auflisten möchten.
Auf der einen Seite ist der Minijob sicherlich ein gutes Modell, damit auch Menschen mit geringer oder keiner Ausbildung einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Finanziell lohnen sich geringfügige Beschäftigungen allerdings nur begrenzt. Zwar fallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an (außer eventuell ein kleiner Beitrag zur Rentenversicherung). Auf der anderen Seite zahlen die meisten Arbeitgeber bei Minijobs allerdings nur selten mehr als den Mindestlohn. Zudem gibt es kaum berufliche Perspektiven in Richtung Aufstieg im entsprechenden Unternehmen.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Bei Minijobs gibt es in der Regel eine Art symbolische Besteuerung in Höhe eines Steuersatzes von zwei Prozent. Dieser wird vom Arbeitgeber bezahlt, sodass für Arbeitnehmer:innen keine Steuerlast entsteht.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt einerseits vor, wenn der Lohn nicht mehr als monatlich 450 Euro beträgt. Auf der anderen Seite wird auch dann von einem Minijob gesprochen, wenn der Arbeitseinsatz auf maximal 70 Tage im Jahr begrenzt ist.
Seit mittlerweile sieben Jahren gilt der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht nur Vollzeitangestellte, sondern ebenfalls für Minijobber:innen. Er beträgt ab Juli 2022 dann 10,45 Euro.
Eine offizielle Grenze gibt es seit 2013 nicht mehr. Aufgrund des geltenden Mindestlohns ergibt sich allerdings daraus, dass pro Monat nur etwa 45 Stunden innerhalb eines Minijobs gearbeitet werden dürfen bzw. können.
Geringfügig Beschäftigte haben genauso Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit, wie es bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. Die Urlaubsansprüche richten sich dabei in erster Linie danach, an wie vielen Tagen im Jahr die Minijobber:innen im Unternehmen tätig sind. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt wie bei Vollzeitbeschäftigten für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen.