Im Kontext von Erbschaften sind Erblasser:innen die Personen, die etwas zu vererben haben. Diese treffen häufig Verfügungen darüber, wie die Verteilung des Nachlasses nach ihrem Tod geregelt werden soll. In diesem Beitrag gehen wir genauer auf die Funktionen von Erblasser:innen ein: Weshalb muss eine Testierfähigkeit bestehen und wann sind Erblasser:innen nicht testierfähig? Zudem beantworten wir einige Fragen im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses und was Erblasser:innen beachten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
Es gibt keine ganz einheitliche Definition des Begriffs Erblasser:in. Stattdessen existieren zwei etwas voneinander abweichende Beschreibungen. Auf der einen Seite werden solche Personen im Erbrecht als Erblasser:innen bezeichnet, die entweder ein Testament ausgestellt oder sich für das Verfassen eines Erbvertrags entschieden haben.
Die umfassendere Definitionen sieht so aus, dass es sich bei der Bezeichnung Erblasser:in generell um eine verstorbene Person handelt, unabhängig davon, ob diese einen Erbvertrag oder ein Testament ausgestellt hat. Da allerdings nahezu alle Personen zumindest Kleinigkeiten zu vererben haben, wie zum Beispiel persönliche Gegenstände und Vermögenswerte, sind die zwei Definitionen in der Praxis oft mit der gleichen Konsequenz verbunden.
Den Erblasser:innen kommt im Prinzip eine zentrale Funktion zu, nämlich ihren Nachlass und damit das Vermächtnis für den Fall ihres Todes zu regeln. Eine Pflicht dazu existiert allerdings nicht. Haben Erblasser:innen nämlich als Verstorbene kein Testament hinterlassen und wurde auch kein Erbvertrag geschlossen, greift die gesetzliche Regelung. Damit ist gemeint, dass die gesetzlich festgelegte Erbfolge in Kraft tritt. Wenn allerdings seitens der Erblasser:innen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt werden soll, besteht deren Funktion darin, in Form eines rechtsgültigen Testaments Anweisungen zu geben, wie der Nachlass geregelt werden soll.
Im Allgemeinen wird unter dem Begriff Erblasser:in eine Person verstanden, die nach ihrem Ableben Vermögenswerte für Erb:innen hinterlässt. Diese können zum Beispiel Bargeld, Guthaben auf Konten, Sachwerte und Immobilien sein.
Im Rahmen eines rechtsgültigen Testaments ist es im Hinblick auf das Erbe entscheidend, dass die jeweiligen Erblasser:innen testierfähig sind. Gesetzlich geregelt ist die Testierfähigkeit insbesondere in § 2229 BGB. Dort heißt es, dass nur solche Personen rechtsgültige Testamente und Erbverträge errichten dürfen, die zu diesem Zeitpunkt testierfähig sind.
Im Allgemeinen gelten alle Personen als testierfähig, die zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig sind. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Vorschriften bezüglich des Alters. So dürfen zum Beispiel Jugendliche noch kein Testament errichten, wenn sie noch keine 16 Jahre alt sind. Personen ab 16 Jahren ist es zumindest erlaubt, ein notarielles Testament zu errichten. Ab der Volljährigkeit tritt dann die volle Testierfähigkeit ohne Einschränkungen ein.
Durch die Testierfähigkeit gibt es im Rahmen des Erbrechts einen besonderen Schutz. Verhindert werden soll in erster Linie, dass auch solche Personen ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen können, die sich nicht mehr in vollem Umfang darüber bewusst sind, was sie im Detail tun. Deshalb darf auch ein Kind im Alter von beispielsweise 14 Jahren noch keinen Erbvertrag schließen oder ein Testament errichten. Die Folgen sind in diesem Alter für gewöhnlich noch nicht in vollem Umfang absehbar und korrekt einzuschätzen.
Im Überblick sind in erster Linie folgende Bedingungen zu erfüllen, was das Anfertigen eines Testaments oder eines Erbvertrags angeht:
Wer ein rechtsgültiges Testament oder einen Vertrag mit erbrechtlichen Regelungen treffen möchte, muss zwingend testierfähig sein. Dies setzt in aller Regel die volle Geschäftsfähigkeit voraus, sodass zum Beispiel Minderjährige nicht testierfähig sind. Ab einem Mindestalter von 16 Jahren darf jedoch ein notarielles Testament ausgestellt werden.
Wer keine Testierfähigkeit besitzt, gilt als testierunfähig. Dieser Begriff meint, dass zwar ein Testament ausgestellt werden könnte, dieses allerdings per Gesetz nicht rechtsgültig ist. Die gesetzlichen Regelungen setzen voraus, dass Erblasser:innen beim Ausstellen des letzten Willens im Besitz ihrer Testierfähigkeit sind. Gelten Personen als nicht testierfähig, liegen in aller Regel folgende Störungen der Testierfähigkeit vor:
Wichtig zu wissen ist, dass die angesprochenen Störungen nur zu dem Zeitpunkt relevant sind, an dem der letzte Wille formuliert wird. Tritt eine Krankheit also erst nach dem Ausstellen eines Testaments auf, ist dieses dennoch weiterhin gültig.
Es gibt für Erblasser:innen einige Möglichkeiten, ihr Vermögen gemäß ihres Wunsches aufzuteilen und dementsprechend Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses zu nehmen. Der einfachste Weg ist natürlich das Testament oder der Erbvertrag, in dem bestimmte Regelungen dazu getroffen werden, was im Erbfall mit dem Nachlass geschehen soll. Darüber hinaus gibt es noch weitere Optionen, insbesondere:
Die größten Einflussmöglichkeiten haben Erblasser:innen tatsächlich dann, wenn eine Testamentsvollstreckung seitens des Nachlassgerichts angeordnet wird. In diesem Fall können die Erblasser:innen eine bestimmte Person benennen, die in der Folge, also nach deren Tod, als sogenannte:r Testamentsvollstrecker:in fungieren darf.
Testamentsvollstrecker:innen haben sehr weit reichende Befugnisse, allein schon auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus können innerhalb des Testaments noch weitere Anordnungen erteilt werden. Die Möglichkeiten der Testamentsvollstrecker:innen reichen aufgrund des § 2205 BGB sogar so weit, dass der Nachlass vollständig in Besitz genommen werden darf. Somit werden im Rahmen der Erbschaft die Erb:innen daran gehindert, über den entsprechenden Nachlass zu verfügen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn ein Erbschein existiert.
Eine weitere Möglichkeit, wie Erblasser:innen Einfluss auf die Verteilung ihres Nachlasses nehmen können, ist die sogenannte Zuwendung unter einer Bedingung. Dabei handelt es sich im Grunde um eine etwas „kleinere“ Lösung, da die zuvor angesprochene Testamentsvollstreckung auch mit Kosten verbunden ist. In diesem Fall erfolgt die Verteilung des Nachlasses faktisch unter einer Bedingung, die Erblasser:innen bestimmen können. Eine solche Bedingung kann zum Beispiel so aussehen, dass bei der Verteilung des Erbes die Erb:innen ein bestimmtes Mindestalter haben sollen. Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer möglicher Bedingungen, wie zum Beispiel:
Die Teilungsanordnung ist eine weitere Möglichkeit, wie im Zuge des Erbfalls Verfügungen durch Erblasser:innen unternommen werden können. Der Zweck einer Teilungsanordnung ist insbesondere, dass bestimmte Teile des Nachlasses bestimmten Erb:innen zugeordnet werden. Zudem kann auf diese Weise bestimmt werden, dass es keine Zerschlagung des Nachlasses geben wird, sondern sich die jeweilige Erb:innengemeinschaft einigen muss.
Erblasser:innen sollten nicht nur einige Begriffe im Rahmen einer späteren Erbschaft und im Zusammenhang mit dem Testament kennen, sondern darüber hinaus weitere Aspekte beachten. Dazu gehören zum Beispiel:
Wichtig zu wissen ist zum Beispiel, dass durch die gesetzliche Regelung eine Erbfolge in Kraft tritt, wenn weder Erbvertrag noch Testament vorliegen. In manchen Fällen stimmt die gesetzliche Erbfolge sicherlich mit dem Wunsch der Erblasser:innen überein, was die Verteilung des Vermögens anbelangt. Sollte jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, muss zwingend ein Testament erstellt oder ein Erbvertrag geschlossen werden.
Ebenfalls ist zu beachten, dass selbst durch das Testament bestimmten Erb:innen ein Pflichtteil nicht ohne Weiteres entzogen werden kann, der diesen per Gesetz zusteht. Lediglich in schwerwiegenden Fällen kann das Nachlassgericht entscheiden bzw. bestätigen, dass der Pflichtteil entzogen wird. Darüber hinaus sollten Erblasser:innen darauf achten, dass mit dem Testament einige Formvorschriften erfüllt sein müssen. So ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass der letzte Wille per Hand geschrieben und das Testament auch unterschrieben sein muss.
Aus erbrechtlicher Sicht ist es grundsätzlich kein Problem, wenn seitens der Erblasser:innen weder Testament noch Erbvertrag existieren. Im Rahmen des Erbfalls greift dann die gesetzliche Erbfolge. In diesem Zusammenhang gilt heute noch das Motto: „Frauen und Kinder zuerst.“ Damit ist gemeint, dass im Regelfall sowohl der / die Ehepartner:in des / der Verstorbenen als auch die Kinder an erster Stelle erben. Bei den Angehörigen gibt es grundsätzlich eine Rangfolge, die sich danach richtet, zu welcher Ordnung von Erb:innen man zählt. Hier kennt das Gesetz folgende Ordnungen:
Die Ehepartner:innen sind zwar nicht explizit aufgeführt, zählen aber dennoch zur gesetzlichen Erbfolge. In der Regel werden sie neben den Kindern mit der Hälfte am vererbten Vermögen beteiligt, falls die Verstorbenen mit ihrem letzten Willen keine anderweitigen Regelung getroffen haben.
Erblasser:innen haben in Deutschland mehrere Möglichkeiten, Einfluss auf die Verteilung ihres Nachlasses nach ihrem Tod zu nehmen. Werden weder Erbvertrag geschlossen noch Testamente ausgefertigt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn du eine davon abweichende Regelung treffen möchtest, musst du zwingend ein Testament erstellen oder mit den entsprechenden späteren Erb:innen einen Erbvertrag aufsetzen.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Erblasser:innen nach dem Eintritt des Erbfalls einen Einfluss auf den Nachlass nehmen können. Optionen sind zum Beispiel das Bestellen eines / einer Testamentsvollstrecker:in, eine Zuwendung unter Bedingungen oder einfach das Anfertigen eines Testaments bzw. Schließen eines Erbvertrags.
Sollten keine Erb:innen – per Gesetz oder Testament – existieren, gibt es zunächst eine:n Nachlasspfleger:in. Diese:r versucht, insbesondere bei größeren Vermögen, durch die Beauftragung von Erbenermittler:innen, doch noch mögliche Erb:innen ausfindig zu machen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, erbt letztendlich der Staat das Vermögen der Erblasser:innen.
Grundsätzlich ist es innerhalb des Erbrechts so geregelt, dass nicht nur Vermögenswerte, sondern ebenfalls Schulden geerbt werden. Nimmst du das Erbe grundsätzlich an, musst du entsprechend auch für sämtliche Schulden der Erblasser:innen aufkommen. Manchmal haftest du sogar mit deinem Privatvermögen, was du allerdings in den meisten Fällen ausschließen kannst, sodass tatsächlich nur das geerbte Vermögen gegengerechnet wird.
Wenn du die gesetzliche Erbfolge komplett umgehen möchtest, musst du entsprechende Erb:innen offiziell enterben. In § 2333 BGB ist jedoch festgelegt, dass dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und in schwerwiegenden Fällen erfolgen kann. Dann allerdings wird auch der Pflichtteil komplett entzogen. Mögliche Gründe können sein, dass es gegenüber dir oder nahen Angehörigen seitens des / der Erbberechtigten einen Mordversuch gegeben hat oder eine sonstige bestimmte Straftat gegen dich oder einen nahen Angehörigen gerichtet gewesen ist.