Spätestens seit der globalen Finanzkrise im Jahre 2007 ist auch in Deutschland den meisten Menschen der Begriff Einlagensicherung bekannt. Dabei handelt es sich um ein Sicherungssystem, welches dazu dient, Kund:innen vor dem Verlust ihrer Einlagen zu schützen, sollte eine Bank insolvent werden.
In unserem Beitrag erfährst du, was die Einlagensicherung ist und auf welche Art und Weise sie funktioniert. Ferner gehen wir auf den Unterschied zwischen der gesetzlichen und der freiwillige Einlagensicherung ein, nennen die Höhe des Sicherungsschutzes und erläutern, für welche Anlageprodukte die Einlagensicherungssysteme überhaupt gedacht sind.
Das Wichtigste in Kürze
Die Einlagensicherung ist eine Schutzeinrichtung und gleichzeitig ein Sicherungssystem. Das Hauptziel besteht darin, das Kapital von Anleger:innen zu schützen, sollten Kreditinstitute zahlungsunfähig werden. Die Einlagensicherungssysteme würden demzufolge greifen, wenn eine Bank nicht mehr in der Lage wäre, zum Beispiel Kundeneinlagen an die entsprechenden Gläubiger:innen zurückzuzahlen. In Deutschland sowie im gesamten EU-Raum gibt es die gesetzliche Einlagensicherung, sodass alle ansässigen Banken dazu verpflichtet sind, einem der Einlagensicherungssysteme beizutreten.
Grundsätzlich muss zwischen drei unterschiedlichen Einlagensicherungssystemen differenziert werden, nämlich:
Worin der Unterschied besteht und auf welche Art und Weise deine Einlagen bei Sparkassen und Banken geschützt sind, erfährst du im nächsten Abschnitt unseres Beitrages.
Wie am Ende des vorherigen Abschnittes kurz erwähnt, ist bei der Einlagensicherung zwischen verschiedenen Systemen und Sicherungseinrichtungen zu differenzieren. Die grundlegende Basis ist die gesetzliche Einlagensicherung, aber zusätzlich sind insbesondere in Deutschland zahlreiche Kreditinstitute Mitglied in einem freiwilligen und privaten Einlagensicherungsfonds. Zudem gibt es die Institutssicherung (institutssichernde Einlagensysteme), insbesondere bei den Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken.
Der Hauptpfeiler der Einlagensicherungssysteme ist definitiv die gesetzliche Sicherung, die im gesamten EU-Raum gilt. Alle Kreditinstitute innerhalb der Europäischen Union sind dazu verpflichtet, sich einem gesetzlichen Einlagensicherungsfonds bzw. einem Einlagensicherungssystem anzuschließen. Im Entschädigungsfall ist dadurch gewährleistet, dass die Anleger:innen ihr Geld möglichst bis zu einer Grenze von 100.000 Euro in vollem Umfang zurückerhalten.
Die gesetzliche Einlagensicherung wurde in den letzten 20 Jahren stetig ausgebaut. Lag die Sicherungsräume bis 2009 noch lediglich bei 20.000 Euro, so wird mittlerweile jede(r) Gläubiger:in der Bank bis zu einem Gesamtvolumen in Höhe von 100.000 Euro entschädigt. Wichtig zu beachten ist, dass diese Höchstgrenze pro Person und Bank gilt. Hast du also beispielsweise mit deinem/deiner Ehepartner:in ein Gemeinschaftskonto, so werden entsprechende Guthaben bis zu 200.000 Euro entschädigt.
Was viele Verbraucher:innen zudem nicht wissen: Das Einlagensicherungsgesetz gilt nicht nur für bestimmte Guthaben, auf die wir im weiteren Verlauf unseres Beitrages noch eingehen. Darüber hinaus greift die Anlegerentschädigung auch bei sogenannten Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Dabei handelt es sich in erster Linie um:
In dem Fall sind 90 Prozent der Forderungen bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 20.000 Euro ebenfalls abgesichert. Die Einlagensicherung greift allerdings nicht bei Wertpapierbeständen als solche. Da es sich dabei um Sondervermögen handelt, fließt ein Depotbestand ohnehin nicht in eine eventuelle Insolvenzmasse ein.
Insbesondere in Deutschland gibt es nicht nur die gesetzliche Einlagensicherung, sondern darüber hinaus sind zahlreiche Kreditinstitute freiwilliges Mitglied in einem privaten Einlagensicherungsfonds, sodass von einer freiwilligen Einlagensicherung gesprochen wird. Zuständig ist diese freiwillige Einlagensicherung unter der Voraussetzung, dass Anleger:innen durch das gesetzlichen Einlagensicherungsgesetz nicht vollkommen entschädigt werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn du bei einem Kreditinstitut mehr als 100.000 Euro auf den entsprechenden Konten investiert haben solltest. Hierzulande gibt es im Bereich der freiwilligen Einlagensicherung insbesondere die folgenden Entschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssysteme:
Darüber hinaus haben in Deutschland einerseits die Sparkassen und zum anderen die Genossenschaftsbanken institutssichernde Einlagensicherungssysteme (Institutssicherung). Der große Vorteil besteht hier darin, dass es keine betragsmäßigen Höchstgrenzen gibt, sondern Anleger:innen im Fall des Falles in vollem Umfang entschädigt werden. Zuständig ist in dem Fall zum einen der Deutsche Sparkassen- und Giroverband und zum anderen der Bundesverband der Deutschen Volksbanken (BVR) und Raiffeisenbanken.
Grundlage der Funktionsweise der gesetzlichen Einlagensicherung ist, dass in erster Linie Privatanleger:innen vor Kapitalverlusten geschützt werden sollen. Zu diesen Privatanleger:innen zählen übrigens nicht nur Privatpersonen, sondern ebenfalls GbRs, Stiftungen, eingetragene Vereine und sogar kleinere Unternehmen. Die Verwaltung für die gesetzliche Einlagensicherung wird von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vorgenommen. Es handelt sich dabei um eine Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.. Die Beiträge, über die im Fall einer notwendigen Entschädigung die entsprechenden Mittel an die Anleger:innen fließen, stammen von den einzelnen Mitgliedsbanken. Diese zahlen eine jährliche Prämie in die entsprechenden Sicherungsfonds ein.
Was aber passiert, wenn die angesammelten Mittel im Schadensfall nicht ausreichen, um die Pflicht zur gesetzlichen Einlagensicherung in Höhe von 100.000 Euro pro Kunde zu erfüllen? In dem Fall funktionieren die Entschädigungseinrichtungen so, dass von den Mitgliedsbanken Zusatzbeiträge erhoben werden. Im Schadensfall gibt es eine Art Automatismus, sodass betroffene Anleger:innen zum Beispiel bei einer Insolvenz eines Kreditinstitutes informiert werden. Daraufhin haben die Anleger:innen die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend machen. Diese werden geprüft und innerhalb von spätestens sieben Werktagen muss dann die Entschädigung geleistet werden. Etwas abweichende Regelungen gibt es bei den freiwilligen Einlagensicherung der privaten Einlagensicherungsfonds.
Das eventuelle Entschädigungsverfahren verläuft in vier Phasen, die sich wie folgt gestalten:
Der gesamte Vorgang darf lediglich bis zu sieben Tagen dauern, weil Anleger:innen einen gesetzlichen Anspruch haben, nach sieben Werktagen entschädigt zu werden.
Was die Höhe des Sicherungsschutzes durch die jeweiligen Einlagensicherungsfonds angeht, muss wiederum zwischen gesetzlicher und freiwilliger Einlagensicherung differenziert werden. Bei der innerhalb der EU gültigen, gesetzlichen Einlagensicherung gibt es einen einheitlichen Wert. Je Bank und Gläubiger:in sind dann Guthaben bis zu 100.000 Euro abgesichert.
Bei der freiwilligen Einlagensicherung hingegen können die Entschädigungssummen deutlich höher ausfallen. Meistens findet eine Absicherung bis hin zu 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank statt. Das kann dazu führen, dass pro Gläubiger und Bank Einlagen im Gegenwert von zwei- oder sogar dreistelligen Millionenbeträgen geschützt sind. Der durchschnittliche Haftungsumfang bei der freiheitlichen Einlagensicherung liegt nach Angaben des Bundesverbands deutscher Banken bei über 180 Millionen Euro pro Anleger:in.
Durch die Einlagensicherungssysteme sind bei Weitem nicht alle Anlageformen geschützt. Stattdessen ist es lediglich eine Hand voll Finanzprodukte, die in den Bereich der gesetzlichen und in der Regel auch der privaten Einlagensicherung fallen.
Grundsätzlich kann man sagen, dass die gesetzliche Einlagensicherung bei all denjenigen Finanzprodukten greift, bei denen es sich beim durch das Bankinstitut bereitgestellte (Anlage-)Konten und bestimmte Anlageprodukte handelt. Darunter fallen die folgenden Bankprodukte:
Es sind also vor allem die Guthaben auch sehr sicheren Anlagekonten geschützt, aber auch der Haben-Saldo auf einem Girokonto. Zudem fallen in der Regel Sparbriefe unter die Einlagensicherung sowie Guthaben aus einem Bausparvertrag.
Info: Wichtig zu beachten ist, dass die gesetzliche Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro pro Gläubiger:in und Bankinstitut nur in der EU greift. Dabei sind allerdings bei Weitem nicht alle Anlageformen geschützt, sondern im Wesentlichen die als äußerst sicher geltenden Kontoarten, insbesondere das Girokonto, das Sparkonto, das Tages- sowie das Festgeldkonto.
Die Einlagensicherung garantiert Sparer:innen und Anleger:innen bei Insolvenz einer Bahn, dass deren Kapital geschützt ist. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt auf diese Weise entsprechendes Guthaben bis zu 100.000 Euro je Kund:in und Bank, während die freiwillige Einlagensicherung zahlreicher Banken noch deutlich weiter geht. Du solltest allerdings wissen, dass sich der Schutz nur auf eine Hand voll Finanzprodukte bezieht, insbesondere das Girokonto, Spareinlagen, Festgelder, Tagesgelder und meistens ebenso Sparbriefe. Außerhalb der EU gibt es teilweise gar keine Einlagensicherung, was du ebenfalls bei einem Investment im Ausland beachten solltest.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Es sind insgesamt über 60 Mitgliedsinstitute, die am Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes öffentlicher Banken e.V. teilnehmen. Dazu gehören beispielsweise die Deutsche Kreditbank AG, die landwirtschaftliche Rentenbank, diverse Landesbanken sowie eine Reihe von Förderbanken.
Die EU-Einlagensicherung schützt als gesetzliche Einlagensicherung auch in Deutschland Guthaben bis zu 100.000 Euro. Dies gilt je Bank und pro Gläubiger:in. Hinzu kommt ein Schutz für Forderungen aus Wertpapieren mit 90 Prozent von maximal 20.000 Euro.
Es gibt eine Reihe von Anlagen, die nicht in den Bereich der gesetzlichen Einlagensicherung feilen. Dazu zählen in erster Linie Anleihen, Zertifikate, sonstige Schuldverschreibungen, Aktien, Fonds und Sachwertanlagen.
In erster Linie sind es Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern, die durch die Einlagensicherung geschützt sind. Gleiches gilt für Tages- und Festgeldkonten sowie Forderungen, welche die Bank mittels einer Urkunde gegenüber den Anleger:innen verbrieft hat.
Zunächst einmal hat jedes Bankinstitut die gesetzliche Verpflichtung, Auskunft über die Art und die vorhandene Einlagensicherung zu geben. In der Praxis geschieht dies mittels eines Informationsbogens, den Kund:innen einsehen können.
In Deutschland ist jedes Kreditinstitut dazu verpflichtet, Mitglied in einem Einlagensicherungsfonds zu sein. Darüber hinaus gilt innerhalb der gesamten EU die gesetzliche Einlagensicherung. Außerhalb des EU-Raumes hingegen sind nicht alle Banken dazu verpflichtet, den Schutz der Einlagen anzubieten. Daher solltest du besonders bei einem Investment im Ausland zunächst Informationen einholen, ob es eine Sicherung der Einlagen gibt.