Die Düsseldorfer Tabelle zeigt auf, wie hoch die Unterhaltszahlungen im Falle einer Scheidung oder Trennung ausfallen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltszahlungen. Die Tabelle wird jährlich aktualisiert und die Unterhaltsbeträge und Zahlbeträge entsprechend angepasst. Zuletzt wurde die Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2024 angepasst. Welche Besonderheiten gelten und wovon die Höhe des Kindesunterhalts abhängt, erfährst du nachfolgend.
Das Wichtigste in Kürze
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Ermittlung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder. Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig durch das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Abstimmung mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert.
Die Düsseldorfer Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und dient lediglich als Richtlinie zur Ermittlung des monatlichen Unterhaltsbedarfs.
Die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01. Januar 2024 beinhaltet Angaben zum Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder. Der Kindesunterhalt ist jedoch nicht identisch mit den Zahlbeträgen. Diese werden wiederum im Anhang Zahlbeträge aufgeführt. Zur Deckung des Mindestbedarfs jeweiliger Unterhaltsberichtigter können Herabstufungen erfolgen.
Hier die aktuellen Sätze für Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 2024:
Die aktuelle Unterhaltstabelle findest du auf der Seite des OLG Düsseldorf als PDF. Gegenüber dem Vorjahr dürfen sich Unterhaltsberechtigte über eine ordentliche Erhöhung freuen. Mit einem Unterhaltsrechner kannst du online auf Portalen mit Fokus auf Unterhaltsrecht den Kindesunterhalt / Mindestunterhalt jederzeit und basierend auf der aktuellen Unterhaltstabelle berechnen.
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf zwei Unterhaltsberechtigte. Müssen Unterhaltszahlungen für mehr als zwei Kinder geleistet werden, wirkt sich das auf die Einstufung des Einkommens aus. Hierbei geht das Oberlandesgericht wie folgt vor:
Sind Unterhaltszahlungen nur für ein Kind zu entrichten, wird der Unterhaltspflichtige der nächsthöheren Einkommensstufe zugeordnet. Fallen hingegen Unterhaltszahlungen für mehr als zwei Kinder an, wird der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, in die nächstniedrige Stufe eingeordnet.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält drei Altersstufen, die bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Der Unterhaltsbedarf steigt mit jeder Altersstufe an und beträgt für die erste Altersstufe (0 bis 5 Jahre) mindestens 480 Euro monatlich.
Für die zweite Altersstufe (6 bis 11 Jahren) liegt der Mindestunterhalt bei 551 Euro, in Stufe drei (12 bis 17 Jahre) beträgt der Unterhaltsanspruch mindestens 545 Euro. Zusätzlich beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle eine Spalte für die Bedarfsgruppe ab 18 Jahren.
In der vorletzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle befindet sich der Prozentsatz, der die Unterhaltssteigerung der jeweiligen Einkommensgruppen aufzeigt. Anhand des Prozentsatzes lässt sich erkennen, wie der Unterhaltsanspruch bei höheren Einkommen ansteigt.
Der Bedarfskontrollbetrag ist in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt und zeigt die Entwicklung des Lebensunterhalts, der den Unterhaltspflichtigen mit Anstieg des Einkommens verbleibt. Dieser Wert ist höher als der Selbstbehalt und dient dazu eine ausgewogene Verteilung sicherzustellen. Lediglich beim Mindestunterhalt ist der Bedarfskontrollbetrag mit dem Selbstbehalt identisch.
Sollte nach Abzug der Unterhaltszahlungen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils unter dem Bedarfskontrollbetrag liegen, erfolgt ein Wechsel in die nächstniedrige Einkommensstufe, wodurch die finanzielle Belastung sinkt. Eine zusätzliche Entlastung kann erzielt werden, wenn die Lebenshaltungskosten gesenkt werden.
Bereits kleine Veränderungen können sich hier von Vorteil erweisen, wie etwa die Senkung der Kontoführungsgebühren. Mit unserem Girokonto Vergleich können Unterhaltspflichtige mit wenig Aufwand einen günstigeren Anbieter finden.
Da die Düsseldorfer Tabelle nur den Grundbedarf regelt ist, wie etwa Verpflegung, Kleidung und Unterkunft, werden Sonder- und Mehrbedarf des Kindes beziehungsweise der Kinder nicht abgedeckt. Die Kosten für Sonder- und Mehrbedarf müssen von beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen bezahlt werden. Die Übernahme der Kosten muss nicht allein vom unterhaltspflichtigen Elternteil erfolgen.
Definition von Sonder- und Mehrbedarf:
Ein Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt bei einem unregelmäßigen und außerordentlich hohen Betrag vor, der unerwartet auftritt. Das können zum Beispiel die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, unerwartete Arztkosten oder die Kosten für eine Säuglingserstausstattung sein. Ein Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB hingegen fällt regelmäßig zu den sonst üblichen Kosten an. Als Mehrbedarf gelten zum Beispiel Kindergartenkosten sowie die Kosten für Nachhilfe oder Freizeitgestaltung.
Die Zahlbeträge geben an, wie hoch der Kindesunterhalt für die jeweilige Alters- und Einkommensgruppe ist. Der Zahlbetrag ist nicht identisch mit dem Unterhaltsbedarf bzw. Unterhaltsbetrag, da hier noch zusätzlich das Kindergeld berücksichtigt wird. Bei minderjährigen Kindern wird nur die Hälfte des Kindergelds vom Unterhaltsbedarf abgezogen.
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Da die Kindergeldzahlungen ab dem dritten Kind steigen, fallen die Zahlbeträge bei mehreren Kindern unterschiedlich aus. Hierfür beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle die zusätzlichen Tabellen Zahlbeträge, welche Auskunft über die Beträge beim 1. und 2. Kind, beim 3. Kind und ab dem 4. Kind geben.
Die Unterhaltspflicht besteht für den Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht dauerhaft wohnt. Bei Kindern, die über 18 Jahre alt sind und sich noch in der Ausbildung befinden, sind beide Elternteile unabhängig vom Wohnort des Kindes unterhaltpflichtig. Entscheiden sich die Eltern für die Kindesbetreuung im Wechselmodell, sind ebenfalls beide Elternteile unterhaltspflichtig.
Die Kindergeldzahlungen, die Eltern für ein minderjähriges Kind erhalten, stehen beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Im Falle einer Trennung erhält jedoch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld. Der unterhaltspflichtigte Elternteil darf daher die Hälfte des Kindergelds von den monatlichen Unterhaltszahlungen abziehen. Daraus ergibt sich, wie bereits oben beschrieben, der Zahlbetrag.
Auch bei volljährigen Kindern, die Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, wird das Kindergeld abgezogen. Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern erfolgt der Abzug hier jedoch in voller Höhe.
Das Nettoeinkommen entscheidet, in welche Einkommensgruppe der unterhaltspflichtige Elternteil eingestuft wird. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens werden jedoch häufig Fehler gemacht. Zum Nettoeinkommen zählen alle Einkünfte, über die das Elternteil verfügt. Auch Einkünfte aus Vermietungen, Sozialleistungen oder Rentenzahlungen werden beim Nettoeinkommen berücksichtigt.
Vom Nettoeinkommen dürfen berufsbedingte Aufwendungen, also Ausgaben, die sich von den Lebenshaltungskosten abgrenzen, abgezogen werden. Hierfür kann auch eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent des Nettoeinkommens veranschlagt werden, die mindestens 50 und maximal 150 Euro betragen darf. Sollten die Ausgaben die Pauschale übersteigen, müssen sie nachweisbar sein.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht einen Selbstbehalt vor, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil mindestens zur Verfügung stehen muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese nicht unter das Existenzminimum rutschen. Für erwerbstätige Eltern liegt der Selbstbehalt mit Stand 1. Januar 2024 bei 1.450 Euro im Monat.
Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, liegt der monatliche Selbstbehalt bei 1.200 Euro. Der Unterhalt minderjähriger Kinder hat immer Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Der Unterhalt an Ehegatten muss nur bezahlt werden, wenn eine entsprechende Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist das Einkommen zu gering, entfällt die Unterhaltspflicht. Abhilfe schafft hier auch ein Ehevertrag, über den die Zahlung von Ehegattenunterhalt ausgeschlossen werden kann.
Entscheiden sich die Eltern für das Wechselmodell, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt daher nach einem anderen Verfahren. Für die Unterhaltsberechnung werden die Einkünfte beider Eltern addiert und anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsanspruch des Kindes ermittelt. Vom jeweiligen Nettoeinkommen jeden Elternteils wird der Selbstbehalt abgezogen.
Das so ermittelte Einkommen der Eltern wird ins Verhältnis zueinander gesetzt und der ermittelte Unterhaltsbedarf entsprechend zwischen den Eltern aufgeteilt. Auch beim Wechselmodell wird das Kindergeld berücksichtigt. Dem Elternteil, der das Kindergeld bezieht, wird die Hälfte des Kindergelds dazugerechnet. Der andere Elternteil hingegen kann die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen.
Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1962 und entstand in Folge einer Beschwerde, die eine Mutter beim Landgericht Düsseldorf eingereicht hatte. Grund der Beschwerde war die Ablehnung ihrer Forderung den Kindesunterhalt aufzustocken. Mit der Düsseldorfer Tabelle sollten die Unterhaltsrechtsprechung der deutschen Familiengerichte standardisiert (Unterhaltsleitlinien) und gerechter gestaltet werden.
Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 ist der zu zahlende Unterhalt innerhalb von 2 Jahren um rund 20 Prozent gestiegen; In 4 Jahren eine Erhöhung um 30 Prozent.
Altersstufe | Mindestunterhalt 2023 | Mindestunterhalt 2024 | Steigerung |
0 – 5 Jahre | 437 € | 480 € | 9,7% |
6 – 11 Jahre | 502 € | 551 € | 9,7% |
12 – 17 Jahre | 588 € | 645 € | 9,7% |
Volljährige Kinder | 628 € | 689 € | 9,7% |
Neben dem Kindesunterhalt wurde auch der Selbstbehalt parallel angepasst.
Unterhaltspflichtige | Selbstbehalt 2023 | Selbstbehalt 2024 | Steigerung |
Erwerbstätige | 1.370 € | 1.450 € | 6,0% |
Nichterwerbstätige | 1.120 € | 1.200 € | 7,1% |
Kritiker wie Deutscher Juristinnenbund (djb) und ISUV (Interessenverband Unterhalt u. Familienrecht) bemängeln, dass die Erhöhung des Mindestunterhalt 2024 durch das OLG Düsseldorf nicht den realen Bedürfnissen bzw. dem Bedarf der Kinder entspreche und Unterhaltsberechtigte benachteiligt,
Hohe Einkommensgrenzen werden zum Nachteil für Familien mit mittlerem Einkommen. Da im Zuge der neuen Unterhaltssätze die Einkommensgruppen um jeweils 200 Euro angehoben wurden, beträgt die Unterhaltssteigerung bei den Kindern real nur 5 Prozent. Damit würde kein Ausgleich der Teuerungsrate erfolgen.
Im Selbstbehalt sind bis 520 Euro für Wohnen einschließlich Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Kritisiert wird die pauschale Ansetzung. In München oder Hamburg sind die Wohnkosten weitaus höher als in einem Dorf in Mecklenburg-Vorpommern. Gefordert wird eine Regionalisierung der Wohnkosten.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass bei der Erstellung der Düsseldorfer Tabelle durch das Oberlandesgericht Düsseldorf individuelle Umstände zu wenig einfließen. Der Fokus auf bestimmte Einkommensstufen und Altersgruppen von Kindern verhindert unter Umständen, dass Ansprüche und Bedürfnisse eines Kindes ausreichend berücksichtigt werden. Außerdem sei die Düsseldorfer Tabelle recht unflexibel. Durch die jährliche Anpassung bleiben plötzliche Einkommensveränderungen oder unvorhersehbare finanzielle Belastungen weitgehend unberücksichtigt.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine anerkannte Richtlinie zur Ermittlung der Unterhaltsansprüche und zur Feststellung des Barunterhalts. Sie ist war rechtlich nicht bindend, wird jedoch von vielen Gerichten als Unterhaltsleitlinie verwendet. Der Selbstbehalt soll gewährleisten, dass Schuldner:innen ausreichend Geld zum Leben bleibt, um ihre Lebenshaltungskosten decken zu können.
Vom ISUV wird seit Jahren eine Unterhaltsrechtsreform und der Ersatz der Düsseldorfer Tabelle gefordert. Die Höhe des Kindesunterhalts sollte sich an den in Trennungsfamilien vorhandenen Geldmitteln orientieren. Die Lösung wäre die Verteilung der finanziellen Mittel in Trennungsfamilien auf Basis eines festen Prozentsatzes für Kinder und ehemalige Ehepartner:innen; Schuldner:innen steht ein angemessener Selbstbehalt zu.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine anerkannte Richtlinie zur Ermittlung des Kindesunterhalts im Falle einer Trennung oder Scheidung.
Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt die Zahlung des Kindergelds und zieht dieses bei minderjährigen Kindern zur Hälfte vom Unterhaltsbedarf ab. Bei volljährigen Kindern erfolgt der Abzug in voller Höhe.
Der Bedarfskontrollbetrag bzw. Bedarfssatz sorgt für eine gleichmäßige Aufteilung des Einkommens zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und den Kindern, die Unterhalt beziehen. Wird der Bedarfskontrollbetrag nach Abzug der Unterhaltszahlungen unterschritten, erfolgt die Einordnung in eine niedrigere Einkommensstufe.
Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt.
Der Mehrbedarf (§ 1610 Abs. 2 Nr. 1 BGB) beinhaltet regelmäßige Kosten, die zusätzlich zum Unterhaltsbedarf anfallen, wie etwa Kindergartengebühren oder die Kosten für Nachhilfe. Der Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hingegen umfasst Kosten, die einmalig, in unerwarteter Höhe anfallen, wie etwa Arztkosten.