Für einen Kredit bei der Bank zählen ein festes Einkommen sowie Sicherheiten als entscheidende Voraussetzungen. Bei finanziell schwächeren Kreditnehmer:innen könnte eine Bürgschaft für die notwendige Kreditwürdigkeit sorgen. In unserem Beitrag erfährst du, wie eine Bürgschaft bei Krediten funktioniert und was das Bürgschaftsversprechen für Bürg:innen bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag, bei dem die Vertragspartner Bürg:in und Gläubiger:in einer Forderung sind. Im Rahmen dieses einseitig verpflichtenden Vertrags erklärt sich eine Person dazu bereit, die Forderungen eines / einer Gläubiger:in gegenüber Dritten zu begleichen. Die dritte faktisch mitbeteiligte Person ist der / die Schuldner:in, der / die bei dem / der Gläubiger:in Schulden zu tilgen hat.
„Einseitig verpflichtend“ meint in diesem Fall, dass Bürg:innen ein Bürgschaftsversprechen leisten und sich gegenüber Gläubiger:innen zum Schuldenausgleich verpflichten. Einer Zustimmung von Schuldner:innen oder Gläubiger:innen bedarf es dazu ausdrücklich nicht. Der Vorteil für Gläubiger:innen ist der, dass sie bei Zahlungsunfähigkeit von Schuldner:innen Zugriff auf das Vermögen einer zweiten Person haben.
Der Zweck einer Bürgschaft besteht in der Absicherung der Hauptforderungen für Gläubiger:innen. Mussten Bürg:innen Zahlungen anstelle von Schuldner:innen an Gläubiger:innen leisten, können sie die geleisteten Ansprüche bei Schuldner:innen geltend machen. Die Erfolgschancen sind dabei jedoch nicht besonders hoch, da der Bürgschaftsfall bei nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit von Schuldner:innen eintritt.
Typische Zusammenhänge, bei denen Bürgschaften eine Rolle spielen, sind Kredite, Vermietung, Leasing und Unternehmen (zum Beispiel Bezahlung von Lieferanten). In einer Bürgschaftserklärung kann je nach Ziel und Zweck der Bürgschaft eine Vielzahl von Absicherungskonstellationen gestaltet werden.
Bürg:in kann grundsätzlich jede Person sein, die volljährig und im Besitz der Geschäftsfähigkeit ist. Dazu gehört auch, dass du als Bürg:in über die notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügst, um im Fall der Fälle finanziell einzuspringen bzw. die Verbindlichkeit des / der Hauptschuldner:in zu erfüllen. Minderjährige Personen können dann als Bürg:innen eingesetzt werden, wenn die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen vorliegt.
Bürgschaften existieren in zahlreichen Varianten, die sich hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Nutzung unterscheiden. Es gibt mehr als ein Dutzend verschiedener Bürgschaftsarten.
Die wichtigsten Varianten für Privatpersonen sind die Bürgschaft für einen Kredit und die Mietkautionsbürgschaft, die in Kombination mit anderen Bürgschaftsarten auftreten können. Dabei kann es sich um die gewöhnliche Bürgschaft (Ausfallbürgschaft), die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Mitbürgschaft und die Höchstbetragsbürgschaft handeln.
Gewöhnliche Bürgschaft (Ausfallbürgschaft): Bei dieser Bürgschaftsart können Bürg:innen die sogenannte Einrede der Vorausklage nutzen. Gläubiger:innen müssen sich mit ihren Forderungen zuerst an den Schuldner:innen wenden. Erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung treten Bürg:innen in die Haftung ein.
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Diese Bürgschaftsart wird mehrheitlich von Banken bevorzugt. Die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft ist gegenüber der gewöhnlichen Bürgschaft risikovoller, denn sie erlaubt keine Einrede der Vorausklage. Gläubiger:innen können sich dabei direkt an die Bürg:innen wenden, ohne dass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei den Schuldner:innen versucht worden ist.
Kreditbürgschaft: Die Kreditbürgschaft ist eine der häufigsten Varianten, die Privatpersonen in Anspruch nehmen. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn Schuldner:innen bei ihrer Bank einen Kredit aufnehmen möchten. Hierbei stehen Bürg:innen gegenüber Gläubiger:innen für die Verbindlichkeiten ein. Die Kreditbürgschaft hat meist die Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Mietkautionsbürgschaft: Die von Privatpersonen am häufigsten genutzte Bürgschaftsart ist die Mietkautionsbürgschaft. Diese nimmt die Funktion eines Mietkautionskontos von Vermieter:innen ein, auf welches Mieter:innen mehrere Monatsmieten im Voraus als Kaution einzahlen müssen. Bei einer Mietkautionsbürgschaft übernimmt die Bank oder Versicherung gegenüber Vermieter:innen die Verpflichtung, für Ansprüche gegenüber Mieter:innen aufzukommen. Ansprüche können Schäden durch Mieter:innen oder der Ausfall von Mietzahlungen sein. Für diese Absicherung zahlen Kautionskund:innen eine vertraglich geregelte Prämie.
Höchstbetragsbürgschaft: Diese Bürgschaftsart erlaubt das Bürgen für eine Verbindlichkeit von Schuldner:innen bis zu einem bestimmten Maximalbetrag. Zwar erstreckt sich die Bürgschaft auf die gesamte Forderung, jedoch wird sie an eine Betragshöchstgrenze gekoppelt.
Eine Bürgschaft setzt sich aus mehreren Elementen zusammen: dem Bürgschaftsvertrag, der Bürgschaftserklärung und der Bürgschaftsurkunde.
Bürgschaftsvertrag: Der Bürgschaftsvertrag ist ein Vertrag in Schriftform zwischen Schuldner:innen, Gläubiger:innen und Bürg:innen. In diesem Bürgschaftsversprechen wird die Verpflichtung der Bürg:innen festgehalten, im Fall einer Zahlungsunfähigkeit die Verbindlichkeiten der Schuldner:innen zu übernehmen.
Bürgschaftserklärung: Die Bürgschaftserklärung ist ein Bestandteil des Bürgschaftsvertrags. Sie umfasst die wesentlichen Angaben zum Bürgschaftsverhältnis und sorgt für die Wirksamkeit der Bürgschaft. Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform. Über die aufzunehmenden Angaben entscheiden die Art der Bürgschaft sowie die Bürgschaftsform. Unbedingt notwendige Angaben in einer Bürgschaftserklärung sind Name und Anschrift von Gläubiger:innen und Schuldner:innen, Bürgschaftsbetrag, Vertragsdatum sowie die Unterschriften der Vertragsparteien.
Bürgschaftsurkunde: Die Urschrift der Bürgschaftserklärung bzw. die Bürgschaftsurkunde erhalten die Gläubiger:innen ausgehändigt. Damit wird die Bürgschaft wirksam. Gläubiger:innen können mit dieser rechtlich gültigen Urkunde Forderungen gegenüber Bürg:innen geltend machen. Mit der Erfüllung der besicherten Ansprüche oder nach Ablauf bestimmter Fristen wird die Bürgschaftsurkunde an die Schuldner:innen zurückgegeben.
Die beiden Hauptvoraussetzungen für eine Bürgschaft sind die Schriftform und die Vorlage der Urschrift der Bürgschaftserklärung (Originalurkunde) bei der Bank.
Neben den bereits genannten Voraussetzungen haben Kreditgeber ein großes Interesse daran, dass eventuell auftretende Verbindlichkeiten von Bürg:innen tatsächlich erfüllt werden können.
Von Banken werden daher in der Regel nur Bürg:innen mit nachweislicher Bonität zugelassen. Bei der Beurteilung der Bonität geht die Bank in ähnlich strikter Weise wie bei potenziellen Kreditnehmer:innen vor, die einen Kreditantrag gestellt haben.
Bürg:innen
Darüber hinaus sollte die kreditgebende Bank im Vorfeld keine schlechten Erfahrungen mit den Bürg:innen gemacht haben. Ob die Bank den von Antragsteller:innen gewünschten Kredit gewährt oder nicht, hängt durchaus auch davon ab, ob die vorgeschlagenen Bürg:innen akzeptiert werden.
Im Rahmen einer Bürgschaft gibt es eine Reihe von positiven Voraussetzungen. Erfüllt sein müssen u.a. die Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit sowie die Bonität der Bürg:innen. Zugleich gibt es sogenannte negative Voraussetzungen, die nicht vorhanden sein dürfen. Dazu gehören beispielsweise Formfehler, unzulässige Haftungsklauseln, Sittenwidrigkeit oder die finanzielle Überforderung von Bürg:innen.
Im Zuge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Schuldner:innen lässt sich ein Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Sind die dazu erforderlichen Bedingungen wie das Privatinsolvenzverfahren beendet und wurde eine sogenannte Wohlverhaltensperiode durchlaufen, kann das Gericht einer Restschuldbefreiung zustimmen.
Mit einer Restschuldbefreiung entledigen sich Schuldner:innen der Pflicht, gegen sie bestehende Forderungen zu erfüllen. Die Forderungserfüllung wird auf freiwilliger Basis gestellt. Gläubiger:innen verlieren daraufhin ihr Recht auf Forderungen gegen die Schuldner:innen.
Das Gesetz erlaubt es den Gläubiger:innen, sich an die Bürg:innen als Sicherungsgeber zu halten. Mit der Restschuldbefreiung verlieren Bürg:innen zugleich das Recht, gegenüber den Schuldner:innen Ansprüche auf Erstattung geltend zu machen.
Die Vorteile einer Bürgschaft im Rahmen einer Kreditaufnahme liegen vor allem aufseiten der Kreditnehmer:innen. Für Bürg:innen kann sich eine Bürgschaft hingegen als folgenschwer erweisen, da die Nachteile mehrheitlich bei ihnen anzutreffen sind. Nicht umsonst heißt es im Volksmund frei nach Shakespeare „Den Bürgen würgen“. Eine zwangsweise Durchsetzung der Forderung ist nicht unüblich.
Risiken lassen sich mit der Wahl der Bürgschaftsart etwas begrenzen. Klassische BGB-Bürgschaften bieten Bürg:innen den Vorteil, dass sich Gläubiger:innen zunächst vollumfänglich an die Hauptschuldner:innen wenden müssen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft und einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kommen Gläubiger:innen mit ihren Forderungen dagegen direkt auf die Bürg:innen zu.
Die Bürgschaft besteht während eines Zeitraums, in welchem Schuldner:innen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubiger:innen haben. Sie endet frühestens mit dem Ausgleichen der Schuld oder mit dem Auftreten bestimmter Sonderfälle.
Die Bürgschaft endet, wenn
Weiterhin kann eine Bürgschaft durch Widerruf auf Grundlage von § 255 BGB, bei Sittenwidrigkeit, einer Anfechtung der Bürgschaftserklärung sowie Verjährung der Forderung beendet werden.
Versterben Bürg:innen vor den Schuldner:innen wird dies bei einer bestehenden Schuld nicht automatisch zu einem Erlöschen der Bürgschaft führen. Die von Erblasser:innen bestimmten Erb:innen erben neben den Vermögenswerten ebenso deren Verbindlichkeiten. Ein Bürgschaftsvertrag ist Teil der Erbmasse und geht auf die Erb:innen über.
Abhängig von den Formulierungen im Vertrag kann es sein, dass die Erb:innen bestehende und entstehende Forderungen vor und nach dem Erbantritt übernehmen müssen.
In Ausnahmefällen können Erb:innen eine Bürgschaft kündigen. Dazu muss die Unzumutbarkeit der Übernahme der Bürgschaft gegeben sein. Nicht zum Erbe gelangt eine Bürgschaft, wenn das Bürgschaftsende im Todesfall vertraglich festgehalten wurde.
Eine Bürgschaft besteht dann, wenn der Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB rechtsgültig ist. Eine Bürgschaft ist dagegen nichtig, wenn sie nicht der Schriftform entspricht, der Vertrag nicht unterschrieben oder das Original der Bürgschaftserklärung nicht an Gläubiger:innen übermittelt wurde.
Ein Bürgschaftsvertrag kann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Dies wäre der Fall bei:
Von Rechtsanwält:innen wird in diesem Zusammenhang immer zu prüfen sein, ob die Bürgschaft noch wirksam ist oder gegen die Inanspruchnahme vorgegangen werden kann. Bürg:innen können sich in begründeten Fällen (beispielsweise Verjährung der Hauptforderung, fehlende Fälligkeit) auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen.
Die Bürgschaft tritt bei Privatpersonen in den meisten Fällen entweder als Bürgschaft beim Kredit oder als Mietkautionsbürgschaft auf.
Reicht die Bonität von Kreditkund:innen nicht aus, verlangt das Kreditinstitut häufig eine Bürgschaft als Kreditsicherheit. Mit der Bürgschaft ist die Forderung gegenüber Kreditnehmer:innen abgesichert. Auch immer mehr Vermieter:innen schätzen die Vorteile der Mietkautionsbürgschaft gegenüber dem Mietkautionskonto, welches sie selbst verwalten und bei Vertragsende auflösen müssen.
Bürg:innen sollten einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kritisch gegenüberstehen. Denn die Bank oder andere Gläubiger:innen können sie unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne die Schuldner:innen zum Forderungsausgleich zwingen zu müssen.
Wurde die Unterschrift unter eine Bürgschaftserklärung gesetzt, ist ein Herauskommen aus der Bürgschaft kaum noch möglich. Bürg:innen können auf diese Weise im schlimmsten Fall ihr komplettes Vermögen verlieren. Gläubiger:innen interessiert es nicht, ob eine Bürgschaft aus Freundschaft oder wegen verwandtschaftlichen Verpflichtungen eingegangen wurde.
Bürg:innen werden im Vertrag einseitig belastet, ohne dass sie den Hauptschuldner:innen rechtlich gleichgestellt sind. Eine bessere Alternative, auch wegen der rechtlichen Gleichbehandlung, wäre das Auftreten als zweite:r Kreditnehmer:in. Auch viele Banken bevorzugen diese Variante gegenüber einer Bürgschaft.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Eine Bürgschaft ist ein einseitiges Versprechen der Bürg:innen gegenüber Gläubiger:innen, ausstehende Zahlungsforderungen aus einem Mietvertrag oder einem Darlehensvertrag von Schuldner:innen zu leisten.
Geregelt wird die Bürgschaft in einer Bürgschaftserklärung und einem Bürgschaftsvertrag. Gläubiger:innen erhalten eine Bürgschaftsurkunde im Original, mit der die Bürgschaft rechtlich wirksam wird.
Die außerordentliche Kündigung einer Bürgschaft ist möglich, wenn das Bürgschaftsverhältnis unzumutbar ist (§ 314 Abs. 1 BGB) oder Sittenwidrigkeit vorliegt. Der Bürgschaftsvertrag kann durch eine Anfechtung (§§ 119 ff BGB) oder durch einen Widerruf (§ 255 BGB) beendet werden.
Mit dem Tod von Bürg:innen geht keineswegs das unmittelbare Erlöschen einer Bürgschaft einher. Sollte ein:e Bürg:in versterben und Forderungen aus einer Bürgschaft bestehen, gehen diese auf die Erb:innen über.
Bürg:innen kommen erst nach dem Ausgleichen der Forderungen aus einer Bürgschaft heraus. Eine Kreditbürgschaft lässt sich unter bestimmten Bedingungen kündigen. Dazu muss entweder die Hauptforderung erloschen oder ein Bürgschaftsvertrag unbefristet (§ 242 BGB) sein.
Bei Insolvenz der Hauptschuldner:innen werden die Bürg:innen in die Haftung genommen. Im Zuge einer Restschuldbefreiung verlieren sie sogar alle Ansprüche gegenüber den Schuldner:innen. Werden Bürg:innen insolvent, kann die Bank neue Bürg:innen fordern oder das Darlehen aufgrund fehlender Sicherheiten kündigen.
Bürg:innen haften gegenüber Gläubiger:innen mit ihrem kompletten Vermögen. Eine Bürgschaft endet erst, nachdem die Hauptforderungen erfüllt wurden. Durch die Bürgschaft verschlechtern sich Bonität und Kreditwürdigkeit der Bürg:innen.