Personen, die sich von Finanzdienstleister:innen hinsichtlich einer Geldanlage beispielsweise in Wertpapiere beraten lassen und sich somit einer sogenannten Anlageberatung unterziehen, sollen natürlich besonders davor geschützt werden an die sogenannten schwarzen Schafe zu geraten. Für solche Zwecke wurde das Beratungsprotokoll ins Leben gerufen, wobei es nicht lediglich zum Schutz der beratenen Personen gedacht war, sondern gleichzeitig für eine Verbesserung der Beratungsqualität sorgen sollte.
Um die Anleger:innen am Ende bei Gerichtsprozessen den Rücken zu stärken, in denen es um eine Falschberatung bei Wertpapiergeschäften geht, entschied sich der Gesetzgeber für die Einführung des Beratungsprotokolls.
Welche Anwendungsfälle das Beratungsprotokoll hat, was das Beratungsprotokoll überhaupt ist und welche Rolle die BaFin dabei spielt, erfährst du in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze:
Wie eingangs bereits kurz erwähnt wurde, soll das Beratungsprotokoll in gewisser Weise die beratenen Personen schützen und zudem die Qualität der Beratungen verbessern. Das Beratungsprotokoll dokumentiert im Groben und Ganzen, welche Angaben Anleger:innen im Rahmen der Anlageberatung zu der persönlichen Situation und ihren jeweiligen Anliegen machten. Zusätzlich soll aus dem Protokoll hervorgehen, welche Empfehlungen die Berater:innen den Anleger:innen gegeben haben. Nachdem die Anlageberatung durchgeführt wurde, ist den Anleger:innen das ausgefertigte Protokoll sofort auszuhändigen. Durch dieses Vorgehen sind die Anleger:innen dazu in der Lage, im Nachgang zur Beratung das Gespräch nachvollziehen und dann fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können.
Ist es zu Unstimmigkeiten gekommen, lassen sich diese Unstimmigkeiten durch das Beratungsprotokoll aufdecken und schließlich bemängeln. Aber auch, wenn es zu gerichtlichen Prozessen kommt, kann das Beratungsprotokoll hilfreich sein, denn dann dient es als Beweismittel. Und zum Schluss liefert es der BaFin alle wichtigen und notwendigen Informationen über den Inhalt eines Beratungsgesprächs.
Geht es um das Beratungsprotokoll, gibt es mehrere Situationen in denen ein solches Protokoll erstellt werden muss. Allem voran ist das bei Anlageberatungen der Fall. Von einer Anlageberatung spricht man immer dann, wenn eine Beratung durchgeführt wird, die die Bankkund:innen über die Chancen und Risiken verschiedener Finanzprodukte aufklären soll und dabei die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Kund:innen berücksichtigt.
Nicht nur bei Anlageberatungen sind Beratungsprotokolle anzufertigen, sondern ebenso bei Versicherungsvermittlungen. Diese gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation bei Versicherungsvermittlungen soll ebenfalls der Verbesserung des Verbraucherschutzes dienen. Neben der Befragungspflicht, der Beratungspflicht und der Begründungspflicht, haben die Versicherungsvermittler:innen die Pflicht, die Erfüllung der sie treffenden Pflichten zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, die Entscheidung der Kund:innen schriftlich festzuhalten – besonders dann, wenn die Entscheidung von dem erteilten Rat abweicht. Das schriftliche Festhalten muss nicht sofort geschehen, sondern kann nach Vertragsschluss nachgeholt werden.
Schon am 03.07.2009 beschloss der Deutsche Bundestag das sogenannte Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibung aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung. Wie schon aus dem zweiten Teil des Gesetzesnamens hervorgeht, sollten die Anleger:innen vor allem dahingehend bestärkt werden, dass sie ihre aus einer Falschberatung resultierenden Ansprüche besser durchsetzen können.
Durch die Einführung des verpflichtenden Beratungsprotokolls können Anleger:innen bei anstehenden Gerichtsprozessen besser beweisen, was ihnen von ihren Berater:innen empfohlen wurde und so nachweisen, dass eine Falschberatung stattfand. Nachdem der Bundesrat am 10.07.2009 dem Gesetz zustimmte, trat es letztendlich zu Beginn des Jahres 2010 in Kraft und wurde somit umgesetzt.
Bei der Pflicht ein Beratungsprotokoll zu erstellen, spielt die BaFin eine nicht zu unterschätzende Rolle. Die BaFin sorgt dafür, dass die Protokolle sowohl den formellen Anforderungen genügen, als auch, dass sie eine fundierte Dokumentation zum Nutzen der Banken, der Kund:innen und auch der Aufsicht darstellen. Bei etlichen Vor-Ort-Besuchen in den jeweiligen Bankfilialen untersucht die BaFin in regelmäßigen Abständen die Qualität der angefertigten und ausgehändigten Beratungsprotokolle.
Sollte die BaFin bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten feststellen, versucht sie für Abhilfe zu sorgen und ergreift unter Umständen weitreichendere Verwaltungsmaßnahmen. Die weitreichenderen Maßnahmen können aus der Anforderung weiterer Unterlagen und Daten, in Bußgeldern für die Unternehmen selber oder aus Verwarnungen und etwaigen Tätigkeitsverboten für Mitarbeiter:innen bestehen. In der Vergangenheit stellte die BaFin zusätzlich Mängel bei der Aushändigung der Beratungsprotokolle fest.
Gegenüber den betroffenen Unternehmen stellte die BaFin sodann klar, dass die Berater:innen den Kund:innen das Protokoll in allen Situationen direkt im Anschluss an das stattgefundene Gespräch zu überreichen haben. Eine Ausnahme gäbe es nach der BaFin nur bei telefonischen Beratungen. Bei telefonisch stattgefundenen Beratungen können die Banken den Kund:innen das Protokoll hinterher per Post oder per E-Mail zukommen lassen.
Das Beratungsprotokoll kann mithin als eine Art Dokumentationsinstrument in der Anlageberatung angesehen werden. Die BaFin möchte mit dem Protokoll gewährleisten, dass die Kund:innen ausführliche, individuelle und auch nachvollziehbare Dokumentationen bekommen. Obwohl das Protokoll anfangs als zeitfressende Formalie bezeichnet wurde, galt es später als sehr praktikabel. Nicht nur aus der Sicht der Aufsicht, sondern auch aus dem Blickwinkel der Institute selbst hat das Protokoll sich zu einem hilfreichen Hilfsmittel entwickelt, mit dem es möglich wurde, die Qualität der Beratungen schnell immens zu steigern.
Vor allem bei denjenigen Instituten, die die Anlageberatungen als hauptsächliches Geschäftsfeld ansehen, ist die Kontrolle der angefertigten Beratungsprotokolle durch die Führungskräfte und die sogenannten Compliance-Mitarbeiter:innen durchaus dazu geeignet, eventuell vorhandene Defizite im fachlichen Bereich der Anlageberater:innen oder in den Kommunikationen mit den Kund:innen aufzudecken.
Viele Anlageberater:innen sahen das Protokoll zwischenzeitlich als einen relativ nützlichen Leitfaden an, der für die zielführende Beratung im Kundeninteresse zu gebrauchen war. So war es der BaFin möglich festzustellen, dass die Begründung einer Anlageempfehlung bei sehr vielen unterschiedlichen Instituten deutlich aussagekräftiger und auch individueller dokumentiert wurde, als es in der Zeit zuvor der Fall war.
Das Beratungsprotokoll half der BaFin dabei zu beurteilen, ob die abgegebene Produktempfehlung für die betroffenen Kund:innen geeignet war. Das Beratungsprotokoll ist in diesem Punkt zu einer Erkenntnisquelle geworden, auf die nicht mehr verzichtet werden kann. Die Fragen, ob die Finanzprodukte zur Risikobereitschaft und zum gewünschten Anlagezeitraum passen, ob die Anlageberater:innen auf die individuellen Vorstellungen der Kund:innen eingingen und dokumentierten und ob die von den Kund:innen geäußerten Wünsche und Ansichten von den Anlageberater:innen berücksichtigt wurden, können durch das Beratungsprotokoll schnell und übersichtlich beantwortet werden. Somit ist das Beratungsprotokoll auch für die BaFin ein wichtiges Instrument, da sie nicht dazu imstande ist an allen Beratungsgesprächen teilnehmen zu können.
Ein Beratungsprotokoll darf natürlich nicht irgendwie gestaltet werden. Vielmehr müssen die Anlageberater:innen darauf achten, dass bestimmte Anforderungen und ein gewisser Umfang eingehalten werden. Außerdem müssen die Protokolle einen bestimmten Inhalt aufweisen.
Das Protokoll muss auf jeden Fall vollständig sein. Damit das Protokoll allerdings als vollständig angesehen werden kann, müssen die Berater:innen unbedingt unterschiedliche Bestandteile im Protokoll aufführen. Die Protokolle müssen aber nicht zwingend mit Freifeldern für einen Fließtext aufgebaut sein, sondern es stehen oft Multiple-Choice-Felder zur Verfügung, die entsprechend anzukreuzen sind. Die Bankberater:innen kreuzen das jeweilige Feld an, nachdem die Kund:innen zu diesem Feld befragt wurden.
Laut des regelnden Gesetzes hat das Beratungsprotokoll zwingend Informationen über den Grund für die Beratung, die Dauer des Gesprächs, die Interessen der Anleger:innen, die persönliche Situation der Anleger:innen und natürlich über die Empfehlungen der Bankberater:innen inklusive der dazugehörigen Gründe für die Empfehlung zu enthalten. Wenn das Protokoll mit Feldern zum Ankreuzen aufgebaut ist, sorgt das in gewisser Weise dafür, dass das ganze Protokoll übersichtlicher und leichter abzuarbeiten ist. Die Berater:innen können sich so von Feld zu Feld vorarbeiten, bis sie an das Ende des Protokolls gelangen.
In § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz war ursprünglich geregelt, dass die Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede durchgeführte Anlageberatung bei Privatkund:innen ein Protokoll in Schriftform anzufertigen haben. Dieses angefertigte Protokoll musste von den Anlageberater:innen unterzeichnet werden und anschließend war es an die Kund:innen herauszugeben. Während die Wertpapiergeschäfte von der Protokollpflicht inbegriffen waren, ist das bei Anlagevermittlungen anderer Anlageformen wie Tages- oder Festgeld nicht der Fall gewesen. Auch geschlossene Beteiligungsmodelle fielen seit der damaligen Einführung des KAGB unter die Protokollierungspflicht, sodass die Berater:innen hier ebenfalls Protokolle anfertigen mussten.
Welche Inhalte das Beratungsprotokoll haben musste, konnte dem § 14 Abs. 6 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung entnommen werden. Zu den notwendigen Inhalten gehörten Angaben zum Anlass der Anlageberatung, zur Dauer des durchgeführten Gesprächs, zu den für die Beratung maßgeblichen Informationen über die jeweiligen persönlichen Situationen der Kund:innen, zu Informationen über die Finanzinstrumente und Dienstleistungen die Gegenstand der Beratung gewesen sind, zu den wesentlichen Anliegen der Kund:innen und zu den im Gespräch erteilten Empfehlungen und den Gründen, die zu dieser Empfehlung führten. Erwähnenswert ist, dass durch die Neufassung des § 14 WpDVerOV diese Bestimmung seit dem Januar 2018 außer Kraft getreten ist.
Die Anlageberater:innen haben Pflichten, die sie gegenüber ihren Kund:innen nicht vernachlässigen dürfen, denn ansonsten können aus einer Verletzung der Pflichten Schadenersatzansprüche erwachsen. Kurz gesagt, müssen Anlageberater:innen stets anleger- und objektgerecht beraten. Berater:innen handeln nur dann anlegergerecht, wenn sie das Anlageziel der Kund:innen und das einschlägige Fachwissen der Kund:innen abklären.
Eine objektgerechte Beratung setzt hingegen voraus, dass es eine genaue Darstellung der in Aussicht genommenen Anlage gibt. Es sind hierbei insbesondere die rechtlichen Regelungen und die jeweiligen Konstruktionen der Anlage mit den Anleger:innen zu erläutern. In der Regel genügt die Übergabe eines Verkaufsprospekts nicht. Mit Hilfe der von den Kund:innen erhaltenen Informationen können die Berater:innen alle Risiken wie zum Beispiel das Klumpenrisiko und auch die möglichen aus der Anlage resultierenden Chancen ermitteln.
Im Beratungsalltag kann es dazu kommen, dass die Berater:innen ihre Kund:innen falsch beraten. Von einer Falschberatung spricht man, wenn die Anlageberater:innen ihren Aufklärungspflichten nicht nachkommen und somit keine gewissenhafte Beratung durchführen. Damit eine Beratung als gewissenhaft durchgeführt abgehakt werden kann, müssen die Berater:innen auf jeden Fall über das Risiko, das eingesetzte Kapital zu verlieren, aufklären und sie dürfen bei Angaben zu den Renditemöglichkeiten nicht übertreiben.
Zudem sind Konflikte zwischen den Interessen der Berater:innen und den Interessen der Anleger:innen strikt zu vermeiden. Berater:innen dürfen den Kund:innen also nicht empfehlen besonders viel Geld in irgendwelche Anlagen zu investieren, nur weil dann die Provision steigen würde.
Sobald die Berater:innen die Pflichten verletzen, gibt es regelmäßig einen Anspruch auf Schadenersatz. Die Anleger:innen müssen dann so gestellt werden, wie sie bei einer korrekten Beratung gestanden hätten. In den meisten Fällen hätten die Anleger:innen die Kapitalanlage in dieser Situation nicht abgeschlossen, weswegen die Anlage rückabzuwickeln ist. Sollen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, gilt es eine Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren zu beachten. Der BGH entschied in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007, dass diese Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit dem Bemerken der Falschberatung zu laufen beginnt.
Bei Anlageberatungen gibt es in manchen Konstellationen ein Rücktrittsrecht, das den Kund:innen zusteht. Da die Beratungen nicht immer persönlich, sondern oftmals auch über das Telefon durchgeführt wurden, räumte der § 34 WpHG den Kund:innen in den Fällen telefonischer Beratung ein Rücktrittsrecht ein. Dabei hieß es in der gesetzlichen Regelung eher, dass ihnen das Rücktrittsrecht zusteht, wenn ein Kommunikationsmittel gewählt wurde, welches die Übermittlung des Protokolls vor dem Geschäftsabschluss nicht gestattete. Das Beratungsprotokoll war dann von den Banken unverzüglich nach Geschäftsabschluss an die Kund:innen zu versenden. Nachdem den Kund:innen das Protokoll zugegangen ist, hatten sie innerhalb einer einwöchigen Frist die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn denn das Protokoll Fehler aufwies oder auch unvollständig war.
So schnell wie das Beratungsprotokoll eingeführt wurde, kam nach der Einführung natürlich auch relativ schnell Kritik an den Regelungen zum Protokoll auf. Bereits wenige Wochen nach der Einführung fingen Banken an, Kritik an der Umsetzung der gesetzlichen Regelung auszuüben. Nach einer gewissen Zeit bescheinigten Studien, dass viele der von den Banken verwendeten Vorlagen nicht verbraucherfreundlich waren. Die Verbraucherzentrale kritisierte ebenfalls und führte dazu aus, dass in einer bestimmten Zahl von Protokollen die Möglichkeit für eine Gewichtung der Anlageziele der Kund:innen fehlte – und das, obwohl die WpDVerOV solch eine Möglichkeit ausdrücklich vorschrieb.
Der Gesetzgeber selbst verlangte in den gesetzlichen Regelungen nicht, dass die Kund:innen die Protokolle unterschreiben sollten und trotzdem verlangten viele Banken genau diese Unterschrift von ihren Kund:innen. Auch dieses Vorgehen kritisierten verschiedene Verbraucherschützer:innen, denn so wird die rechtliche Position der Verbraucher:innen weiter verschlechtert. Ein weiterer Punkt, der in Kritiken genannt wurde war, dass verschiedene Begründungen der Anlageempfehlungen von Banken mangelhaft waren.
Mit der Zeit übte die BaFin selbst Kritik und bezog sich dabei auf die verwendeten Beratungsprotokolle der Banken. Eine Vielzahl der Protokolle enthielt lediglich vorformulierte Möglichkeiten und bereits vorhandene Freitextfelder seien gar nicht erst genutzt worden. Auch die BaFin kritisierte die Forderung von Unterschriften und schloss sich somit der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW an.
Aufgrund verschiedener Umstände und wahrscheinlich auch wegen der ausgeübten Kritik, entschied man sich Anfang 2018 dazu das Beratungsprotokoll von der sogenannten Geeignetheitserklärung ablösen zu lassen. Im Unterschied zum Beratungsprotokoll dokumentiert die Geeignetheitserklärung nicht nur den Gesprächsverlauf und den Gesprächsinhalt, sondern sie muss begründen, warum die abgegebene Empfehlung mit allen Vorgaben der Kund:innen übereinstimmt und warum sie aus diesen Gründen zur Anlage in dem jeweiligen Fall geeignet ist.
Um eine für die Kund:innen passende und auf sie zugeschnittene Empfehlung abgeben zu können, müssen die Berater:innen für sich die Fragen beantworten können, ob die Vorkenntnisse der Kund:innen für das gedachte Investment ausreichen, ob die Kund:innen in der Lage sind, die entsprechenden Verluste finanziell zu verkraften, ob die Produkteigenschaften und die Anlageziele miteinander vereinbar sind, welcher Anlegezeitraum geplant ist, ob die Anlageempfehlung zweckdienlich ist und ob sich die Empfehlung mit den übrigen Wünschen der Kund:innen deckt. Um diese Fragen, die die Grundlage der Geeignetheitserklärung bilden, beantworten zu können, müssen sie sich also ausgiebig mit ihren Kund:innen verständigen und auseinandersetzen.
Wie bereits schon einmal kurz erwähnt wurde, gibt es die Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls auch im Bereich der Versicherungsvermittlung. Schon am 30.09.2002 wurde vom Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlungen erlassen. Genau wie bei der Anlageberatung auch, soll die Protokollpflicht in gewisser Weise den Verbraucherschutz verbessern und stärken. Im Versicherungsvertragsgesetz werden die Beratungspflichten der Versicherungsvermittler:innen geregelt. Nach den Regelungen sind Versicherungsvermittler:innen dazu verpflichtet, grundsätzlich jede Beratung zu dokumentieren. Seit Mai 2007 haben alle Vermittler:innen die Beratungspflichten zu erfüllen.
Die Versicherungsvermittler:innen haben nach dem Versicherungsvertragsgesetz verschiedene Pflichten zu erfüllen, die innerhalb des Gesetzes vorgegeben und geregelt werden. Geregelt werden diese Pflichten in § 61 Abs. 1 VVG.
Die Beratungspflicht ist einer der Pflichten. Die Beratung teilt sich grundsätzlich in zwei Teile. Einerseits gibt es die Analyse der ist-Situation und andererseits die Abgabe von Empfehlungen, die zur Situation und den Wünschen und Zielen der Kund:innen passen. In Bezug auf die Ist-Situation geht es insbesondere um familiäre, steuerliche, finanzielle Punkte und natürlich um die Vermögenssituation. Auch die derzeit laufenden Versicherungsverträge spielen eine Rolle.
Aus den geäußerten Wünschen und den bestehenden Bedürfnissen der Kund:innen ermitteln die Vermittler:innen den jeweiligen Bedarf, die objektive Feststellung der in diesem Fall notwendigen Vorgehensweise und die Veränderungen oder Anpassungen der betroffenen Verträge – wenn nötig.
Eine weitere Pflicht ist die Begründungspflicht. Die Vermittler:innen haben ihren Rat zu begründen. Die Begründung hat gerade im Hinblick auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kund:innen und die zu dieser Zeit gegebene Situation zu erfolgen. Wenn es dazu kommt, dass die gegebene Situation nicht vollends gelöst werden kann, weil zum Beispiel Gelder fehlen oder eine passende Versicherung nicht gefunden werden kann, sollten diese Umstände Erwähnung in der Begründung des Rates finden.
Zum Schluss gibt es die Dokumentationspflicht. Eine Pflicht zur Beratungsdokumentation folgt aus § 61 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 62 VVG. Zunächst muss die Dokumentation nicht umgehend schriftlich vorgenommen werden, sondern es kann nach dem Vertragsschluss nachgeholt werden. Es ist immer wichtig, die Entscheidung der Kund:innen festzuhalten, vor allem dann, wenn sie von dem erteilten Rat abweicht. Diese Dokumentation ist für alle Versicherungsvermittler:innen verpflichtend und die Versicherer haben keinen Anspruch darauf, die Dokumentation ausgehändigt zu bekommen.
Nach § 61 Abs. 2 VVG ist es den Kund:innen möglich, auf eine Dokumentation zu verzichten. Soll darauf verzichtet werden, ist eine Verzichtserklärung notwendig, die die Kund:innen klar und deutlich darauf hinweist, dass sie die ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler:innen im Falle einer Pflichtverletzung durchaus verlieren können.
Das Beratungsprotokoll war ein sehr wichtiges Dokument, mit dem die Rechte der Verbraucher:innen gestärkt werden sollten. Obwohl die Verbraucher:innen mit den Protokollen und der Dokumentationspflicht in ihren Rechtspositionen gestärkt werden sollten, übten verschiedene Akteure relativ schnell Kritik an der eingeführten gesetzlichen Regelung. Nach einer gewissen Zeit wurde das Beratungsprotokoll dann von der Geeignetheitserklärung im Bereich der Anlageberatungen abgelöst. Die Geeignetheitserklärung soll eine tiefgreifendere Dokumentation gewährleisten, sodass die Verbraucher:innen noch mehr in ihren Positionen gestärkt werden.
Während das Beratungsprotokoll im Bereich der Anlageberatungen abgelöst wurde, gibt es das Protokoll noch immer im Bereich der Versicherungsvermittlungen. Verbraucher:innen sollten stets darauf achten, dass sie ein inhaltlich richtiges Beratungsprotokoll bei Versicherungsvermittlungen und eine vollständige Geeignetheitserklärung bei Anlageberatungen erhalten, um sich rechtlich absichern zu können.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Das Beratungsprotokoll ist eine gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation von durchgeführten Beratungen, zum Beispiel in den Bereichen der Versicherungsvermittlungen und früher auch bei Anlageberatungen.
Im Normalfall muss das Beratungsprotokoll Informationen über den Grund der Beratung, die Dauer des geführten Gesprächs, die persönliche Situation der Anleger:innen, die Interessen der Anleger:innen und über die Empfehlung der Bankberater:innen beinhalten.
In ein Beratungsprotokoll gehören alle wichtigen Informationen über die Kund:innen. Aber auch Informationen über die jeweiligen Finanzprodukte, die in der Beratung besprochen wurden, müssen zu finden sein. Die Wünsche der Kund:innen müssen in jedem Fall auf dem Papier zu finden sein. Es gibt Vorlagen, die ein einfaches Ankreuzen ermöglichen, aber auch solche, die Freitextfelder zur Verfügung stellen.
Mit den Beratungsprotokollen sollen die Rechtspositionen der Verbraucher:innen gestärkt werden. Die Protokolle dienen also vor allem zu Beweiszwecken.
Im Normalfall sind die Dokumentationen sofort an die Kund:innen herauszugeben. Bei telefonisch durchgeführten Beratungen, sind sie unmittelbar nach Abschluss den Kund:innen zuzusenden.
Es ist zwischen den Pflichten der objektgerechten und der anlegergerechten Beratungspflicht zu unterscheiden. Die objektgerechte Beratungspflicht setzt voraus, dass es genaue Darstellungen der in Aussicht genommenen Anlagen gibt. Die anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass das Anlegeziel und die einschlägigen Erfahrungen der Kund:innen abgeklärt werden.
Versicherungsvermittler:innen haben nach dem VVG eine Beratungs-, eine Begründungs- und eine Dokumentationspflicht.