Eine Beerdigung kann sehr hohe Kosten verursachen. Daher werden wir dir in diesem Artikel einen Überblick über die Zusammensetzung der anfallenden Kosten geben. Zusätzlich dazu gehen wir darauf ein, wie hoch diese Kosten wahrscheinlich ausfallen werden. Weiterhin wirst du erfahren, wer für die Übernahme der Bestattungskosten verantwortlich ist. Gegen Ende des Artikels werden wir genauer auf die steuerlichen Gegebenheiten eingehen.
Das Wichtigste in Kürze
In der Regel fallen hohe Kosten an, wenn es um die Beerdigung eines Menschen geht. Dementsprechend solltest du dich bereits im Vorfeld über die aller Voraussicht nach anfallenden Kosten informieren. Je nach gewählter Bestattungsart und Durchführung der Bestattung können die anfallenden Kosten stark variieren. Wichtig ist daher, dass du die erforderlichen Ausgaben nicht unterschätzt, um nicht in finanzielle Probleme zu geraten.
Die Kosten, die für die Beerdigung anfallen, setzen sich aus mehreren Teilbereichen zusammen. Hierbei handelt es sich unter anderem um Kosten für den Sarg, die Urne sowie den Grabstein. Zusätzlich dazu fallen Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren und Kosten für die Trauerfeier an. Im Rahmen der nächsten Abschnitte gehen wir genauer auf die einzelnen Kostenblöcke ein.
Wenn Bürger:innen versterben, dann sind Bestatter:innen in der Regel die wichtigsten Ansprechpartner für die Familie. Ein Bestatter kann dich und deine Familie nämlich nicht nur zu den möglichen Bestattungsarten beraten, sondern auch die Abschiednahme organisieren. Zu den Dienstleistungen von Bestatter:innen gehören zum Beispiel die Absprache mit Behörden und Ämtern, das Anlegen der Totenkleidung und Aufbahrung, die Betreuung von nahen Verwandten, die Organisation und die Durchführung der Bestattung, die hygienische Versorgung des Verstorbenen und die Überführung ins Bestattungsunternehmen.
Zusätzlich zu den Kosten für die bereits aufgezählten Dienstleistungen können noch allgemeine Verwaltungskosten anfallen. Die Bestatterleistungen zählen zu den größeren Kostenblöcken und liegen in der Regel im niedrigen vierstelligen Bereich. Du kannst damit rechnen, etwa 1.110 bis 1.590 Euro zu zahlen.
Zu den Dienstleistungen seitens des Bestattungsunternehmens kommen jedoch noch weitere Kosten hinzu. Hierzu gehören die sogenannten Fremddienstleistungen oder auch Fremdleistungen, für welche Bestatter:innen teilweise in Vorleistung gehen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für einen Trauerredner, den Grabstein oder Musiker:innen. Auch die Ausstellung eines Totenscheins verursacht Ausgaben. Zusätzlich dazu muss auch der Blumenschmuck von Friedhofsgärtner:innen gezahlt werden. Diese schmücken nämlich den Grabstein auf dem Friedhof und sorgen für die Grabpflege. Die Kosten der Fremdleistungen können ebenfalls stark variieren und sind von mehreren Faktoren abhängig.
Je nachdem, welche Musiker:innen und welcher Trauerredner beauftragt wird, können die Kosten entweder sehr hoch oder vergleichsweise gering ausfallen. Mit einem niedrigen vierstelligen Betrag sollte aber gerechnet werden.
Zu den anfallenden Gebühren und Entgelten zählen zum Beispiel die Beisetzungsgebühren, die Grabnutzungsgebühren oder auch die Gebühren für die Aufbewahrung in der Kühlzelle. Falls eine Trauerhalle genutzt werden soll, fällt hierfür ebenfalls ein entsprechendes Entgelt an. Werden Sargträger:innen benötigt, dann fallen zusätzliche Gebühren an. Die Nutzung einer Trauerhalle kann 100 bis 400 Euro kosten, für die Sargträger:innen muss mit Kosten in Höhe von 120 bis 300 Euro gerechnet werden.
Die Gebühren für die Beisetzung liegen in der Regel bei 500 bis 900 Euro, während die Grabnutzungsgebühren 800 bis 2.000 Euro betragen können. Für die Aufbewahrung des Verstorbenen in einer Kühlzelle oder einem Aufbewahrungsraum können Gebühren in Höhe von 100 bis 350 Euro anfallen. Das bedeutet, dass du mit Gebühren und Entgelten in Höhe von ungefähr 2.000 bis 4.000 Euro rechnen kannst.
In den nächsten Abschnitten werden wir die Frage beantworten, wer genau eigentlich für die anfallenden Kosten einer Beerdigung aufkommen muss. Je nach individuellem Fall tragen verschiedene Personengruppen die Verantwortung für die Übernahme der entstehenden Kosten.
Grundsätzlich gilt, dass die Erb:innen der verstorbenen Person für die Finanzierung der Bestattung verantwortlich sind und daher die Bestattungskosten übernehmen müssen. Wenn es sich um eine sogenannte Erbengemeinschaft (es gibt keinen Alleinerben, sondern mehrere Erb:innen) handelt, dann werden die anfallenden Bestattungskosten auf die einzelnen Erb:innen aufgeteilt. Sofern die Erb:innen nicht dazu in der Lage sind, die Finanzierung der Bestattung zu übernehmen oder die Erbmasse nicht ausreicht, um die Kosten decken zu können, kann eine sogenannte Sozialbestattung beantragt werden. In einem solchen Fall werden die Kosten vom Sozialamt getragen, anstatt von den Erb:innen.
Selbst wenn Erb:innen das Erbe ausschlagen, müssen sie unter Umständen trotzdem für die Kosten der Bestattung aufkommen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn sie eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser gemäß § 1615 Abs. 2 BGB haben. So sind zum Beispiel Eltern und Kinder nach § 1601 BGB oder Ehepartner gemäß §§ 1360, 1360a BGB untereinander unterhaltspflichtig. Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nur dann für die Kosten der Beerdigung aufkommen, wenn er dadurch seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet.
Sofern die Kosten vom Unterhaltspflichtigen gezahlt wurden, verfügt dieser über einen Ersatzanspruch gegenüber den Erb:innen oder dem Fiskus. Auch der Fiskus kann erben, wenn es sonst keine Erb:innen gibt. Dieser Ersatzanspruch bringt allerdings nur dann etwas, wenn der Nachlass werthaltig genug ist. Dabei gehört meist ein Bankkonto zum Nachlass. Dieses wird automatisch zu einem sogenannten Nachlasskonto, wenn es zum Todesfall des Inhabers kommt.
Die sogenannte Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Hiernach handelt es sich bei Bestattungspflichtigen um diejenigen, die die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen der verstorbenen Person sind. Diese müssen für die Bestattung erforderlichen Kosten aufkommen und das innerhalb der gesetzlichen Fristen, die meist recht kurz sind. Hierbei gibt es eine bestimmte Reihenfolge, anhand der die Bestattungspflicht bestimmt wird. Zuerst einmal gehören Ehepartner zu den Bestattungspflichtigen, dann die Kinder, sofern diese das Erwachsenenalter erreicht haben.
Im Anschluss kommen die Eltern und die volljährigen Geschwister. Je nach Bundesland ist die Reihenfolge anders geregelt, sodass sich Unterschiede ergeben können.
Grundsätzlich gilt, dass eine Absetzung der Bestattungskosten nur dann möglich ist, wenn die Erbmasse nicht ausreicht, um die durch die Beerdigung entstehenden Kosten vollständig zu decken. Sofern die anfallenden Kosten durch die Erbmasse gedeckt werden, ist ein steuerlicher Abzug nicht möglich. Fällt die Erbmasse allerdings geringer aus als die Beerdigungskosten, dann können die Erb:innen die Ausgaben für die Bestattung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen und ihre Steuerlast entsprechend verringern. Die Bestattungskosten können auch dann nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Kosten durch eine Bestattungsvorsorge mit Treuhandkonto oder im Rahmen einer Sterbegeldversicherung abgedeckt sind.
Hast du die Kosten für die Beerdigung von nahen Verwandten freiwillig aus sittlicher Verpflichtung übernommen, dann kannst du diese steuerlich absetzen. Dies kann zum Beispiel dann erforderlich sein, wenn die Erb:innen, die eigentlich für die Kosten dafür aufkommen müssten, nicht dazu imstande sind und dein soziales Umfeld verärgert wäre, wenn du die Kosten nicht begleichen würdest. Die Leistungen von Bestatter:innen (Urne und Sarg mit eingeschlossen) sowie die Fremdleistungen inklusive Grabstein lassen sich steuerlich geltend machen. Auch die Kosten für die Pflege des Grabs, die Erstbepflanzung und die Friedhofsgebühren können abgesetzt werden. Anfallende Reisekosten sowie Ausgaben für den Leichenschmaus und die Trauerkleidung können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Eine Bestattung kann viel höhere Kosten verursachen, als die meisten Menschen im ersten Augenblick erwarten würden. Daher ist es empfehlenswert, sich genau mit den anfallenden Gebühren und Entgelten auseinanderzusetzen und sich einen möglichst genauen Überblick zu verschaffen. Je nach in Anspruch genommenen Dienstleistungen können die Kosten stark variieren, sodass du Einfluss auf die Höhe der Kosten nehmen kannst.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Bei einer einfachen Beerdigung fallen durchschnittlich fast 8.000 Euro an Kosten an.
Kinder können unter Umständen dazu verpflichtet sein, die Beerdigung der Eltern zu zahlen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn diese bereits volljährig sind.
Wenn kein Geld da ist, kann ein Antrag auf eine Sozialbestattung gestellt werden. In diesem Fall zahlt das Sozialamt die Bestattung.
Sowohl die Dienstleistungen von Bestatter:innen als auch die Fremdleistungen sowie die anfallenden Entgelte können einen vierstelligen Betrag erfordern.
Der Preis einer Urne liegt in der Regel zwischen 90 und 250 Euro. Eine Feuerbestattung verursacht eher geringe Kosten, diese liegen meist aber trotzdem bei mindestens 2.000 Euro.
In der Regel ist eine anonyme Bestattung am günstigsten. Hierbei handelt es sich meist um eine Feuerbestattung, die günstiger als eine Erdbestattung ist.
Geschwister müssen dann für die Beerdigungskosten aufkommen, wenn sie die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen des Verstorbenen sind.