Der Begriff Bankgeheimnis ist elementar von Bedeutung, wenn es um das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Bankkund:innen geht. Die wichtigsten Aspekte in Bezug auf das Bankgeheimnis und wo dieses Geheimnis überhaupt herkommt, erklären wir in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Das Bankgeheimnis soll die Verschwiegenheit der Bank gegenüber Dritten sicherstellen. Sensible Informationen, welche sich durch das Verhältnis zwischen Bank und Kund:innen ergeben, sollen so geschützt werden. Wie zuvor erwähnt, ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich wird dieses jedoch im Rahmen der jeweiligen Verträge seitens der Bank gewährleistet. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht, die oft einfach in den AGB der Banken geregelt wird. Neben der Pflicht, sensible Informationen nicht preiszugeben, haben die Banken zusätzlich das Recht, die Aussage darüber zu verweigern. Abgeleitet werden kann das Bankgeheimnis unter anderem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Dieses Recht schützt in umfassender Weise die Privatsphäre des / der Einzelnen.
Durch die Regelung eines Bankgeheimnisses im Vertrag bzw. in den AGB, genießen sowohl die Kund:innen als auch die Banken gewisse Vorteile. Kund:innen können bestimmen, wer welche Informationen des Vertragsverhältnisses erhält. Der Vorteil für die Banken besteht darin, dass die autonome Ausübung der Geschäftstätigkeit gestärkt wird, indem sie die Auskünfte verweigern können.
Es muss dennoch beachtet werden, dass es Situationen gibt, die für eine Aufhebung des Bankgeheimnisses sorgen können. Tritt ein solcher Fall ein, kann die Preisgabe sensibler und kund:innenspezifischer Informationen nicht mehr verweigert werden – weder durch die Kund:innen noch durch die Bank. Dies gilt im Zusammenhang mit folgenden Vorgängen oder Instanzen:
Das bekannteste Beispiel ist das Strafverfahren. Gerade Verfahren, die Vermögensdelikte zum Gegenstand haben, bilden oft eine Grundlage für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Fragt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei als Ermittlungsperson bei Banken oder Kontoinhaber:innen zum Beispiel nach einer Kontoauskunft, weil diese eines Vermögensdelikts verdächtigt werden, sind Banken bzw. Kontoinhaber:innen von einer Auskunftspflicht betroffen. Darüber hinaus können alle ein- und ausgehenden Transaktionen eingesehen werden.
Sobald Finanzbehörden Informationen anfordern, geht es meist um Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Dabei steht häufig der Verdacht der Steuerhinterziehung bzw. des Steuerbetrugs im Raum. Nicht selten ist das erwirtschaftete Vermögen aufgrund der Untersuchungen in Gefahr, denn es könnte zum Beispiel während der laufenden Ermittlungen eingefroren werden. Eigentümer:innen kämen unter Umständen nicht mehr an ihr Geld.
Wird ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt, hat das BAföG-Amt die Möglichkeit, das Konto von Antragsteller:innen einzusehen. Das Vorgehen dient der Überprüfung der Angaben der Antragsteller:innen. Die Banken dürfen die Auskunft nicht mehr auf Grundlage des Bankgeheimnisses verweigern.
Auskünfte aus der SCHUFA werden häufig benötigt, beispielsweise beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen oder Mietverträgen. In diesem Fall darf die Bank Informationen für die Berechnung des SCHUFA-Scores weitergeben. Kontoinhaber:innen müssen dem zuvor zugestimmt haben.
Genau wie das BAföG-Amt kann auch das Arbeitsamt aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit die Angaben der Antragsteller:innen überprüfen. Die Bank kann diese Angaben nicht verweigern.
Das Bankgeheimnis der Schweiz ist beinahe eine sagenumwobene Legende, wovon jede:r schon einmal gehört hat, wenn es um das Sichern von Geldern geht. Im Gegensatz zu Deutschland hat das Bankgeheimnis in der Schweiz eine gesetzliche Verankerung gefunden. Wird es durch Mitarbeiter:innen verletzt, kann das Handeln strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.
Geschichtlich findet das Schweizer Bankgeheimnis seinen Ursprung im Ersten Weltkrieg. Dieser hatte zur Folge, dass die Weltwirtschaftskrise von 1929 die Finanzmärkte nachhaltig beschädigte, wodurch die Steuern enorm anstiegen. Die Schweiz hatte sich damals aus dem Krieg herausgehalten, sodass das Land sein relativ stabiles politisches System erhalten konnte.
Neben dem stabilen System gab es ein mildes Steuerwesen. So kam es zu dem Phänomen, dass Menschen versuchten, ihr Geld in die Schweiz zu bringen, um es zu sichern. Im Laufe der Zeit wurde die verbreitete Steuerflucht aus Frankreich in die Schweiz festgestellt, wodurch ein großes Misstrauen entstand. Um diesem Misstrauen entgegenzuwirken, wurde 1934 das Bankgeheimnis zu einem Bundesgesetz hochgestuft. Seither gilt die Schweiz als Zufluchtsort für Kapital aus der ganzen Welt.
Der Staat wusste natürlich, dass mit der Zeit immer mehr Menschen versuchen würden, ihren erwirtschafteten Reichtum am Fiskus vorbei zu bringen, ohne Steuern auf die Einkünfte zu zahlen. Lange Zeit konnte dagegen nichts unternommen werden. Infolge langwieriger Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz kam es zu der Übereinkunft, ab 2018 automatisch Informationen über die Bankkonten ihrer Bürger:innen auszutauschen.
Diese beinhalten Auskünfte über Zinserträge, Dividenden, Kontostände und über Einkünfte aus dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte. Durch dieses Arrangement sind die EU und die Schweiz in der Lage, Steuerpflichtige zu identifizieren, Steuergesetze in den grenzüberschreitenden Konstellationen durchzusetzen und unnötige Ermittlungen zu vermeiden.
Grundsätzlich können sich Bankkund:innen hierzulande sehr sicher fühlen, wenn es um die Geheimhaltung von sensiblen Informationen geht. Zu diesen Informationen gehören der Kontostand, Transaktionen, Einnahmen und Ausgaben, Zinserträge und Dividenden. Trotz der Anerkennung des Bankgeheimnisses muss beachtet werden, dass dieses in Deutschland nicht gesetzlich verankert ist. Vielmehr handelt es sich um ein Gewohnheitsrecht. Da es nicht gesetzlich geregelt ist, ist die Verletzung des Geheimnisses nicht strafrechtlich verfolgbar. Allerhöchstens kann der Bruch der vertraglichen Abmachung zu zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen führen.
Allerdings gibt es Ausnahmen, die es verschiedenen Ämtern erlauben, Einsicht in die Vermögensverhältnisse von Bankkund:innen zu erhalten. Die Bank ist in den Fällen nicht mehr zur Verweigerung von Auskünften berechtigt.
In früheren Zeiten gab es in der Schweiz zwar einen besonderen Schutz, wodurch sie zu einer Hochburg für Steuerflüchtlinge wurde. Dies dürfte allerdings durch die Änderungen, die seit 2018 bestehen, für Bürger:innen außerhalb der Schweiz Geschichte sein.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Das Bankgeheimnis beschreibt die Pflicht der Bank (im Verhältnis Bank – Kund:innen), keine Informationen an Dritte weiterzugeben und das Recht der Bank (im Verhältnis Bank – Dritte), die Auskunft zu verweigern.
Im Zuge von Strafverfahren (auch steuerrechtlich), bei Antragstellungen für Ausbildungsförderung nach BAföG oder andere Sozialleistungen sowie für die Einholung von SCHUFA-Auskünften (mit Erlaubnis der Kontoinhaber:innen) kann das Bankgeheimnis aufgehoben werden.
In der Schweiz ist das Bankgeheimnis gesetzlich verankert, wodurch Verletzungen strafrechtlich verfolgt werden können. Dies ist hierzulande nicht der Fall.