Im Bankenalltag gehören Bankauskünfte insbesondere dann zur üblichen Praxis, wenn es um die Zusammenarbeit mit Geschäftskund:innen geht. Die Geldhäuser müssen diesbezüglich allerdings einige Vorgaben beachten, denn sie können nicht einfach ohne die Zustimmung der Kund:innen gegenüber Dritten entsprechende Auskünfte erteilen.
Worum es sich bei einer Bankauskunft genau handelt, auf welcher Grundlage sie durchgeführt wird und wie Anfrage und Erteilung ablaufen, erfährst du in diesem Beitrag. Außerdem kannst du bei uns nachlesen, welche Angaben eine Bankauskunft enthält und wieso diese nicht gegen das Bankgeheimnis verstößt.
Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Bankauskunft handelt es sich um eine standardisierte und sehr allgemein gehaltene Information seitens eines Kreditinstitutes. Inhalt der Auskunft sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kund:innen, auf welche die Anfrage abzielt. Bankauskünfte sind im Privatkund:innenbereich nicht üblich, sondern es geht in erster Linie um Geschäftskund:innen. Darüber hinaus können Bankauskünfte allerdings auch relevant sein, wenn sie von öffentlichen Stellen angefragt werden, wie zum Beispiel dem Finanzamt oder den Strafverfolgungsbehörden.
Auskünfte wie die Bankauskunft brauchen in aller Regel rechtliche Grundlagen. Bankauskünfte basieren in dem Zusammenhang auf den „Grundsätzen zur Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten“. Innerhalb dieser Grundsätze sind in erster Linie die folgenden Punkte festgelegt:
Bei Bankauskünften handelt es sich um standardisierte Verfahren einer Bank, sodass von der Anfrage bis zum Erteilen der Auskunft fast immer das gleiche Schema abgerufen wird. Im ersten Schritt müssen die Auskunftsberechtigten der jeweiligen Bank mitteilen, dass sie beispielsweise eine Auskunft zu bestimmten Geschäftskund:innen haben möchten. Das kontoführende Kreditinstitut prüft dann, ob eine Erlaubnis zum Erteilen der Auskunft vorliegt.
Ist das der Fall, wird die gewünschte Bankauskunft erstellt. Diese darf keinesfalls Kontostände beinhalten, sondern es dürfen lediglich allgemeine Angaben gemacht werden. Ist die Bankauskunft erstellt, kann die Auskunftserteilung erfolgen, indem sie an die Anfragenden weitergeleitet wird. Die betreffenden Kund:innen erhalten zudem eine Abschrift. Somit gestaltet sich der Ablauf einer Bankauskunft wie folgt:
Üblich sind Bankauskünfte insbesondere im Hinblick auf Geschäftskund:innen. Dein Kreditinstitut darf über dich als Privatkund:in dagegen keinesfalls ohne deine Zustimmung Auskünfte gegenüber Dritten erteilen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn beispielsweise bestimmte Behörden eine Anfrage stellen.
Wie bereits erwähnt, ist das kontoführende Kreditinstitut dazu verpflichtet, innerhalb der Bankauskünfte nur allgemeine Angaben zu machen. Diese sollen in erster Linie darauf abzielen, die Kreditwürdigkeit und somit die Bonität der betreffenden Kund:innen beurteilen zu können. Empfänger:innen der Bankauskunft sollen also möglichst einschätzen können, ob die angefragte Person oder das Unternehmen kreditwürdig ist und damit voraussichtlich eine ausreichende Zahlungsfähigkeit besitzt.
Da das Weitergeben von Kontoständen nicht erlaubt ist, sind es in erster Linie die folgenden allgemeinen Angaben, die im Rahmen einer Bankauskunft seitens des Kreditinstituts gemacht werden:
Angaben zur Geschäftsverbindung umfassen zum Beispiel, seit wie vielen Jahren die Kund:innen eine Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut haben. So kann die Bank zum Beispiel darlegen, ob das Konto bisher den Absprachen gemäß geführt wurde oder ob zum Beispiel eine Kontoüberziehung außerhalb der Vereinbarung stattgefunden hat.
Ein durchaus nicht unkritisches Thema im Zusammenhang mit Bankauskünften sind mögliche Verstöße gegen das Bankgeheimnis. Dieses hat in Deutschland einen hohen Stellenwert, denn zwischen Kreditinstituten und Kund:innen muss ein bestimmtes Vertrauensverhältnis bestehen. Dies setzt die Einhaltung des Bankgeheimnisses voraus – dass nämlich Dritten nicht ohne Weiteres Informationen über Kund:innen mitgeteilt werden. Aufgrund dieser Tatsache gehst vielleicht auch du zunächst davon aus, dass aufgrund des Bankgeheimnisses gar keine Bankauskünfte existieren dürften.
Dass es diese in der Praxis dennoch gibt und sie auch nicht gegen das Bankgeheimnis verstoßen, hat insbesondere 2 Gründe: Zum einen werden die Auskünfte sehr allgemein gehalten, indem zum Beispiel weder ein Kontostand genannt noch eine konkrete Aussage dazu gemacht wird, ob der / die Angefragte zum Beispiel in der Vergangenheit Schulden nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt hat. Zum anderen dürfen Bankauskünfte über Privatkund:innen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass diese vorher zugestimmt haben.
Somit verzichten die Kund:innen faktisch freiwillig auf die Einhaltung des Bankgeheimnisses. Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis würde seitens des Kreditinstituts also nur dann vorliegen, wenn die Auskunftserteilung nicht berechtigt gewesen ist, weil zum Beispiel gegenteilige Weisungen vorgelegen haben.
Insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Geschäftskund:innen ist die Bankauskunft ein durchaus übliches Mittel. Potenzielle Geschäftspartner:innen möchten sich zum Beispiel vorab darüber erkundigen, wie sie die eventuell baldigen Partner:innen im Hinblick auf deren Kreditwürdigkeit einschätzen können. Im Bereich der Privatkundschaft sind solche Auskünfte dagegen eher unüblich und setzen die Zustimmung der betreffenden Kund:innen voraus. Die einzige Ausnahme ist, dass vonseiten einer öffentlichen Stelle eine Auskunft angefordert wird – beispielsweise durch das Finanzamt oder die Strafverfolgungsbehörden.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Über Privatpersonen dürfen Banken nicht ohne deren Einverständnis eine Bankauskunft erteilen. Die Kontoinhaber:innen müssen also zustimmen – es sei denn, dass zum Beispiel die Strafverfolgungsbehörden eine Auskunft anfordern. Bei juristischen Personen oder Kaufleuten, die im Handelsregister eingetragen sind, verhält es sich etwas anders. Dort muss nicht die ausdrückliche Zustimmung der Kontoinhaber:innen eingeholt werden. Widersprechen diese allerdings einer Auskunft, darf sie die Bank auch nicht erteilen.
In der Bankauskunft werden allgemeine Informationen gegeben. Diese beziehen sich zum Beispiel auf die Geschäftsverbindung, die Kontoführung und Kreditzahlungen. Ferner erhalten Anfragende durch die Bankauskunft Informationen zur Zuverlässigkeit gegenüber Kreditgebern oder ob beispielsweise Grundbesitz vorhanden ist.
Bankauskünfte werden ausschließlich unter der Voraussetzung erteilt, dass die jeweils Anfragenden ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorweisen können. Dies müssen sie gegenüber dem Kreditinstitut glaubhaft darlegen. Zudem darf die Auskunft nur gegeben werden, falls keine gegenteilige Weisung der entsprechenden Kund:innen vorliegt.
In der Regel müssen die jeweils Anfragenden die Kosten für die Bankauskunft tragen. Mehrere Gerichte haben in dem Zusammenhang entschieden, dass zum Beispiel ein Entgelt von bis zu 25 Euro pro Bankauskunft problemlos eingefordert werden kann.
Verpflichtet zur Abgabe einer Bankauskunft sind Kreditinstitute unter bestimmten Voraussetzungen. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn es sich um juristische Personen oder im Handelsregister eingetragene Kaufleute handelt, die der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Stammt die Anfrage von Behörden, insbesondere von den Strafverfolgungsbehörden, müssen die Kreditinstitute in aller Regel ebenfalls – im Zweifel auch gegen den Willen der Kund:innen – eine Auskunft erteilen.