Vor allem Personen, die öfter Überweisungen ins Ausland tätigen, sollten bereits von der AWV gehört haben. In bestimmten Fällen müssen Auslandsüberweisungen gemeldet werden. Was die AWV-Meldepflicht ist, wer diese beachten muss und was meldepflichtige Zahlungen sind, erläutern wir in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die AWV-Meldepflicht sieht Regelungen zu Überweisungen vor, die ins Ausland gehen und aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Geregelt wird die Meldepflicht in den §§ 67 ff. AWV in Verbindung mit den Regelungen aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Die Meldepflicht gilt ebenfalls für Zahlungen, die zur Anlage von Festgeldern im Ausland gedacht sind. Sie soll unter anderem dafür sorgen, dass der Kapitalfluss in einer Außenwirtschaftsstatistik erfasst wird.
Die Abkürzung AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung. Es handelt sich also um eine Rechtsvorschrift, die in Bezug auf Zahlungen ins und aus dem Ausland bestimmte Regelungen trifft. Im 3. Abschnitt dieser Vorschrift lassen sich die exakten Regelungen zu den meldepflichtigen Zahlungen finden – genau in den §§ 67 ff. AWV. Größere überwiesene Summen müssen an die Bundesbank gemeldet werden. Das Sammeln von Daten und die Anfertigung von Statistiken ermöglicht es der Bundesbank, den Überblick über die Geldmenge in Deutschland zu behalten. Außerdem liefert sie den für Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, Unternehmen und Verbänden zuverlässige und umfassende Informationen über den Außenwirtschaftsverkehr in Deutschland.
Übersteigen die Überweisungsbeträge 12.500 Euro, müssen diese gemeldet werden. Oft geben die Banken auf dem Kontoauszug oder im Onlinebanking des Girokontos den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“. Der Hinweis wird automatisch gegeben, selbst wenn der Überweisungsbetrag unter der 12.500-Euro-Grenze liegt. Liegt der Betrag unter dieser Grenze, muss der Hinweis nicht beachtet werden.
§ 67 AWV gibt genaueren Aufschluss darüber, welche Zahlungen zu melden sind. Absatz 1 sagt pauschal, dass Zahlungen zu melden sind, die Inländer von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. Nach Absatz 1 ist die Höhe der Summe erst einmal egal.
Absatz 2 regelt sodann, dass Zahlungen unter 12.500 Euro oder solche, die den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen, nicht zu melden sind.
In bestimmten Fällen sind Zahlungen von der AWV-Meldepflicht ausgenommen. Sollte zum Beispiel eine Kontoübertragung von einem inländischen auf ein ausländisches Konto vorgenommen werden, ist dies nicht zu melden. Daneben gibt es weitere Ausnahmen:
Eine Zahlung zu melden, ist nicht kompliziert. Während Privatpersonen die Meldung ganz einfach telefonisch vornehmen können, haben Unternehmen für ihre Konten die Wahl zwischen der Meldung per E-Mail und über ein Meldeportal.
Um eine Zahlung telefonisch zu melden, müssen Privatpersonen ganz einfach die Melde-Hotline der Bundesbank anrufen. Dort kann man Mitarbeiter:innen erreichen, die Schritt für Schritt durch den Prozess führen. Erreichbar ist die Hotline unter 0800 1234 111 zwischen 09:00 und 15:00 Uhr.
Für die AWV-Meldung per Mail stellt die Bundesbank ein Merkblatt bereit, auf dem alle benötigten Daten aufgeführt sind. Zwar handelt es sich um kein festgelegtes Formular, dennoch ist es empfehlenswert, dass die Meldungen sich am vorgegebenen Format orientieren. Folgende Details sind zu melden:
Privatpersonen müssen für Meldungen grundsätzlich die Meldenummer 00999995 angeben. Unternehmen müssen vorab eine Meldenummer beantragen.
Es können zwar Meldungen über das bereitgestellte Portal abgegeben werden, allerdings ist damit teilweise ein großer Aufwand verbunden. Aus diesem Grund lohnt sich die Variante nur für Unternehmen bzw. Personen, die regelmäßigen Meldebedarf haben.
Meldungen nach der Anlage Z4 AWV sind spätestens bis zum 7. Kalendertag nach dem jeweiligen Berichtsmonat an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Die Bundesbank selbst gibt an, dass abweichende Regelungen zu den Fristen grundsätzlich nicht gewährt werden können.
Um die Einhaltung der Bestimmungen im Zweifel nachweisen zu können, sind die jeweiligen Meldeunterlagen mindestens für 3 Jahre aufzubewahren.
Zur Meldeerleichterung gibt es jedoch die Möglichkeit, die Meldung durch eine Ausnahmegenehmigung nicht bei Zahlung, sondern beim Eigentumsübertrag bzw. bei der Einbuchung auf Konten und Buchhaltung zu erstellen.
Vergessene, verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können ein hohes Bußgeld nach sich ziehen, das auf jeden Fall vermieden werden sollte. Entscheidend ist, ob die Unterlassung mit Vorsatz oder versehentlich geschehen ist.
Vorsatz wird unter Jurist:innen als „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ definiert. Betreffende müssen den Erfolgseintritt wollen und Kenntnis über die daraus resultierenden Folgen haben.
Wenn man die Meldefrist verpasst hat, sollte die Meldung schnellstmöglich nachgeholt werden. So gesehen erfolgt eine Selbstanzeige, wodurch sich ein Bußgeld mit Glück ganz vermeiden lässt. Denn die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt, wenn es um eine fahrlässige Begehung geht und der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt wird. Außerdem muss man dies der zuständigen Behörde melden und es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Verstöße ergriffen werden. Bei kompletter Nichtbeachtung können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro drohen, denn dies kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV darstellen.
Die Meldevorschriften sollen der Bundesbank dabei helfen, durch gesammelte Daten und erstellte Statistiken den Überblick über die Geldmenge in Deutschland zu behalten. Für Privatpersonen ist das Melden ganz einfach per Telefon möglich, während Unternehmen die Meldung per E-Mail oder über das Meldeportal vornehmen müssen. Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht können hohe Bußgelder anfallen, die durch die Meldepflichtigen einfach vermieden werden können.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Die Abkürzung AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung.
Der Handel mit Kryptowährungen in Kryptobörsen kann eine AWV-Meldepflicht auslösen. Entscheidend ist dabei, ob der Wert der Kryptowährungen den Gegenwert zu den 12.500 Euro darstellt.
Wareneinfuhrzahlungen, Ausfuhrerlöse, Aus- und Rückzahlungen von Einlagen und Krediten sowie mehrere voneinander unabhängige Kleinbetragszahlungen derselben Person sind von der Meldepflicht befreit.