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Ausfallbürgschaft

Jede Person, die zumindest schon einmal in der Welt der Finanzen unterwegs war und sich näher mit den dazugehörigen Nebengebieten beschäftigt hat, dürfte schon etwas von der normalen Bürgschaft gehört haben. Gesetzlich sind die vertragstypischen Pflichten einer Bürgschaft in § 765 BGB geregelt. Darin heißt es, dass der Bürge sich durch einen Bürgschaftsvertrag den Gläubiger:innen einer dritten Person gegenüber dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit der dritten Person einzustehen. Bei den Bürgschaften gibt es nicht nur die normale Bürgschaft, sondern auch weitere Sonderbürgschaften, wie die sogenannte Ausfallbürgschaft.
Was eine Ausfallbürgschaft genau ist, was die Unterschiede zu anderen Bürgschaften sind und welche Vor- und Nachteile sie hat, erläutern wir in diesem Ratgeber.

Ausfallbürgschaft (Beitragsbild)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Ausfallbürgschaft ist eine spezielle Form der Bürgschaften.
  • Diese Bürgschaftsform ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt.
  • Banken fordern häufiger die modifizierte Ausfallbürgschaft, als die normale Variante.
  • Das Ziel von Bürgschaften ist die finanzielle Absicherung der Gläubiger:innen.

Was ist eine Ausfallbürgschaft?

Die Ausfallbürgschaft, die oft auch als Schadlosbürgschaft bezeichnet wird, ist wie bereits erwähnt eine Sonderform der normalen Bürgschaft und relativ oft anzutreffen. Gerade im Kreditgeschäft dient sie der Ergänzung von bestimmten Kreditsicherheiten. Die Bezeichnung als Schadlosbürgschaft verdeutlicht, dass die Bürgen ihre jeweiligen Verpflichtungen erst einmal schadlos eingehen. Nur, wenn die Gläubiger:innen nachweisen können, dass sie bis zu der Zwangsvollstreckung alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erfolglos ausgenutzt haben, können sie sich an die Bürgen wenden. Damit die Bürgen wiederum geschützt werden, halten die Vertragsparteien oft im Vertrag fest, wann der Forderungsausfall konkret als eingetreten anzusehen ist.

Ziele der Ausfallbürgschaft

Das Ziel einer Bürgschaft ist in eigentlich jedem Fall die Absicherung von etwaigen Ansprüchen. Die Person, die als Bürge einspringt, verpflichtet sich dazu finanziell einzustehen, wenn die eigentlichen Schuldner:innen nicht mehr dazu in der Lage sind zu zahlen. Bürgschaften findet man relativ häufig im Bereich von Krediten. Das kommt entweder vor, wenn die eigentlichen Kreditnehmer:innen in den Augen der Bank nicht genug Geld verdienen oder wenn sie besonders jung sind. Als Bürgen springen oftmals die Eltern ein.

Eine Bürgschaft besteht dabei immer aus einem Bürgschaftsvertrag, einer Bürgschaftserklärung und aus der Bürgschaftsurkunde. Aufgrund des Umstands, dass es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt, reicht es schon aus, wenn die Bürgen sich gegenüber den Gläubiger:innen dazu verpflichten, die entstandenen Schulden der Hauptschuldner:innen bei Zahlungsausfall zu übernehmen. Diese Bürgschaftserklärung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss von den Bürgen unterschrieben werden. Weder Schuldner:innen, noch Gläubiger:innen müssen den vereinbarten Vertrag unterschreiben.

Unterschiede zu anderen Bürgschaften

Schon aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass es Unterschiede zu den übrigen und vor allem zu der normalen Bürgschaft gibt. Die Ausfallbürgschaft, die im Gesetz keine explizite Erwähnung findet, unterscheidet sich nach einer bestimmten Definition von der gewöhnlichen Bürgschaft gerade dadurch, dass die Gläubiger:innen einen angeblichen Ausfall ausführlich darzulegen haben und, dass sie auf der anderen Seite keinen Ersatz für solche Ausfälle verlangen können, die sie selbst durch ein vertragswidriges oder nachlässiges Verhalten verursacht haben.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Bürgschaft sind in den §§ 765 BGB zu finden.

Vor allem der Unterschied zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft liegt auf der Hand, denn die Gläubiger:innen müssen den konkret erlittenen Ausfall nachweisen. Aus diesem Grund können sie die Bürgen erst zum Einspringen auffordern, wenn alle anderen in Frage kommenden Zwangsmittel gegen die Hauptschuldner:innen nichts gebracht haben und die Möglichkeiten erschöpft sind. Aus gesetzlichen Vorschriften geht im Rahmen des § 771 BGB hervor, dass die Bürgen die Befriedigung der Gläubiger:innen solange verweigern können, bis die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht wurde.

Anlässe und Anwendungsgebiete

Ausfallbürgschaften finden hauptsächlich bei Kreditgeschäften ihre Anwendung. Gerade Kreditinstitute entscheiden sich für die Ausfallbürgschaft, weil der jeweilige eigene Aufwand oft überschaubar ist. Aber auch die Bank kann die Sicherheiten der Bürgen erst verwenden, wenn wirklich feststeht, dass die Schuldner:innen ihre Forderungen nicht zahlen und die Schulden somit nicht begleichen werden und die Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung ins Leere laufen.

Die Vorschriften zur Zwangsvollstreckung sind nicht im BGB, sondern in den §§ 704 ff. ZPO zu finden.

Aber auch Vermieter:innen entscheiden sich immer öfter für die Ausfallbürgschaft. Dadurch gelingt es ihnen, sich gegen eventuell ausbleibende Mieteinnahme abzusichern. Regelmäßig nutzen Vermieter:innen diese Möglichkeit bei Studierenden und anderen geringverdienenden Personenkreisen. So können sie sich meistens den relativ hohen Aufwand mit langen Gerichtsprozessen sparen und kommen schneller an das ihnen zustehende Geld.

Funktionsweise und Beantragung

Die Bürgschaften werden meistens zur Sicherung von Krediten eingesetzt. Damit die Banken durch die Sicherheiten ihr eigenes Schadenrisiko minimieren, sind in den Kreditverträgen oftmals Klauseln bezüglich Bürgschaften zu finden. Geht es um Immobilienkredite, kann der Erlös aus Zwangsversteigerungen einen entstandenen Schaden minimieren. Bei Konsumentenkrediten fehlen häufig aber Sicherheiten, die von der Bank verkauft werden können, um Zahlungsrückstände auszugleichen.

Die Bürgen springen dann dafür ein und minimieren so das Risiko der Bank bzw. der Gläubiger:innen. Die Ausfallbürgschaft greift dann, wenn die Bank nachgewiesen hat, dass Zwangsvollstreckung und Verwertung von Sicherheiten keinen Erfolg gewährleistet. Dieser Schaden wird als Ausfall bezeichnet.

Der Unterschied zwischen Unternehmern und Verbrauchern geht aus den §§ 13 und 14 BGB hervor.

Die Beantragung läuft meistens ziemlich unkompliziert ab. Gerade im Unternehmensbereich ist die Beantragung relativ einfach. Eine Bürgschaft ist bei der Bank zu beantragen. Umsatzrückgänge sorgen dafür, dass die Firmen staatliche Programme, wie zum Beispiel Bürgschaftsprogramme nutzen müssen. Bis zu 90 Prozent einer Kreditsumme lassen sich so absichern. Diese Absicherung übernimmt dann der Staat. Mittelständler schaffen es so von der Hausbank leichter einen Kredit zur Überbrückung zu erhalten. Sollten Firmen aber schon einen Förderkredit mit einer Haftungsfreistellung in Anspruch genommen haben, kann es durchaus dazu kommen, dass eine weitere Bürgschaft ausgeschlossen ist.

Bei privaten Krediten, wenn also ein privater Darlehensvertrag vorliegt, wird mit den Bürgen neben dem Kreditvertrag einfach ein Bürgschaftsvertrag mit den Bürgen abgeschlossen, der alle vereinbarten rechtlichen Aspekte aufnimmt und somit klarstellend regelt. Kreditnehmer:innen und die Hausbank stellen dann zusammen einen Antrag auf die Ausfallbürgschaft bei einer Bürgschaftsbank.

Grenzen und Akzeptanz der Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft hat, obwohl sie schon eine relativ weite Haftung gewährleisten kann, trotzdem gewisse Grenzen. Über eine lange Zeit hinweg wurde diese Art der Bürgschaft dadurch ausgehebelt, dass im Vertrag bestimmte Klauseln eingefügt wurden. Diese Klauseln führten zum Beispiel eine Haftung der Bürgen, nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses herbei. Durch dieses Vorgehen schaffte man es, die Sicherheit der Bürgen, dass sie erst nach der Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Ausfälle aufkommen müssen, ausgehebelt wird. Bereits im Jahr 1998 stellte der BGH klar, dass solche Klauseln als unwirksam anzusehen sind.

Die Ausfallbürgschaft wird zwar oft genutzt, allerdings ziehen viele Institute die selbstschuldnerische Bürgschaft vor. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft können sich die Banken direkt an die Bürgen wenden. Es ist nicht nötig, eine zweite oder gar dritte Mahnung auszustellen. Die Bürgen haften genauso wie die Schuldner:innen. Insgesamt haften die Bürgen unbegrenzt mit ihrem eigenen Vermögen und sie können von den Banken genauso, wie die Schuldner:innen, behandelt werden. Beide Bürgschaftsarten werden in den meisten Fällen akzeptiert.

Arten

So wie die Bürgschaften selbst in verschiedene Bürgschaftsarten unterteilt werden können, kann auch die Ausfallbürgschaft in zwei verschiedene Arten aufgeteilt werden. Einerseits gibt es die herkömmliche Ausfallbürgschaft und auf der anderen Seite steht die modifizierte Ausfallbürgschaft.

Herkömmliche Ausfallbürgschaft

Die herkömmliche Ausfallbürgschaft ist der Ausgangsfall dieser Bürgschaftsart – sozusagen der Standardfall. Die Gläubiger:innen müssen vor der Inanspruchnahme der Bürgen unbedingt darauf achten, dass sie alle infrage kommenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen probiert haben und dass diese keine Erfolgsaussicht bieten bzw. nicht zum Erfolg führen können. Erst dann tritt die Bürgschaft ein und die Bürgen können von den Banken in Anspruch genommen werden.

Modifizierte Ausfallbürgschaft

Ausfallbürgen genießen allgemein ein hohes Maß an Sicherheit. Die Gläubiger:innen hingegen benötigen oft ein hohes Engagement und müssen teilweise viel Zeit mitbringen. Deswegen nutzen viele Banken die modifizierte Ausfallbürgschaft. Das Risiko leisten zu müssen, steigt für die Bürgen dann ziemlich stark an. Die Parteien vereinbaren bei diesem Bürgschaftsmodell, was ein Ausfall als eingetreten gilt.

Am meisten kommen zwei Varianten vor. Einerseits kann ein konkreter Zeitpunkt vereinbart werden. Hier treten die Bürgen je nach Vertrag nach einer bestimmten Zeitspanne, nachdem das Darlehen fällig wurde oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Schuldner:innen ein und haften von da an. Oder der Ausfall wird mit einem konkreten Ereignis verknüpft. So können Vereinbarungen getroffen werden, die den Bürgen in die Pflicht nehmen, sollten die Schuldner:innen den Kredit nicht mehr bedienen.

Die Pflicht geht schon dann auf die Bürgen über, wenn die Schuldner:innen die fälligen Zins- und Tilgungsraten nicht mehr leisten. Auch bei der modifizierten Ausfallbürgschaft ist die Bank dazu verpflichtet, erst Sicherheiten zu verwerten und dann mit der Restsumme an die Bürgen heranzutreten.

Rechtliche Aspekte

Auffallend ist bereits, dass die Ausfallbürgschaft nicht ausdrücklich im BGB definiert ist. Trotzdem wurde sie vom Bundesgerichtshof als eine Form der normalen Bürgschaft anerkannt. Da die Bürgschaft erst greift, wenn die Gläubiger:innen nachweisen konnten, dass erfolglos alle Vollstreckungsmöglichkeiten genutzt wurde und es einen tatsächlichen Verlust gibt. Die Gläubiger:innen sind somit grundsätzlich in der Beweispflicht und müssen alle Wege der Zwangsvollstreckung gehen, ehe die Bürgen in Anspruch genommen werden dürfen. Können die Gläubiger:innen diesen Nachweis nicht erbringen, können die Bürgen die Zahlung verweigern und in extremen Fällen sogar auch ganz aus der Haftung genommen werden.

Einrede der Vorausklage

Bei Ausfallbürgschaften können die Bürgen regelmäßig von ihrem Recht der Einrede der Vorausklage Gebrauch machen. Die Möglichkeit dieser Einrede wird in § 771 BGB festgehalten und bringt das zum Ausdruck, was die Ausfallbürgschaft ausmacht. Durch die Einrede schaffen es die Bürgen den Eintritt vorerst zu verhindern. Die Norm stellt am Ende sicher, dass die Gläubiger:innen erst den Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckung erbringen und anschließend erst auf die Bürgen zugehen, um sie in Anspruch zu nehmen.

Da diese Nachweispflicht oft mit einem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, erkennen viele Banken die Ausfallbürgschaft zwar an, fordern aber meistens zumindest eine modifizierte Ausfallbürgschaft, sodass im Vertrag klar und deutlich definiert ist, ab welchem Ereignis die Bürgen überhaupt einzuspringen haben.

Als Bürge auftreten

Natürlich kann nicht einfach jede Person als Bürg:in auftreten und eine Bürgschaft für eine andere Person leisten. Generell müssen Bürgen mindestens 18 Jahre (also volljährig) und somit unbeschränkt geschäftsfähig sein. Zudem ist es wichtig, dass die Bürgen ein regelmäßiges, ausreichendes Einkommen vorweisen können. Die Bürgen dienen der Bank immerhin als eine Art Sicherheit, auf die die Bank zurückgreifen kann, wenn es zu den genannten Ausfällen kommt.

Normalerweise wird der entsprechende Bürgschaftsvertrag schriftlich aufgesetzt und der:die Bürg:in muss den Vertrag unterschreiben. Auch die Bürgschaftserklärung muss nach § 766 BGB schriftlich erfolgen. Aufgrund der mit der Bürgschaft einhergehenden finanziellen Verpflichtungen, sollte man unbedingt darauf achten, dass man nicht wahllos irgendwelche Bürgschaften aus einfachen Gefälligkeiten eingeht. Im schlimmsten Fall kann man selbst als Bürg:in durch die Eingehung einer Bürgschaft in den finanziellen Ruin getrieben werden. Aus diesem Grund kommt es auch relativ oft vor, dass die Personen innerhalb einer Familie gegenseitig als Bürgen einspringen, weil viele Menschen gerade für Familienmitglieder Risiken eingehen.

Den Bürgen wird häufig empfohlen, die Risiken einer Bürgschaft zu minimieren. Je nachdem welche Art Bürgschaft gefordert wird, ist das nicht immer möglich. Nicht selten kann sowohl die Höhe, als auch die Dauer einer Bürgschaft begrenzt werden. Selbstschuldnerische Bürgschaften und die sogenannte Bürgschaft auf ein erstes Anfordern sind für die Bürgen besonders risikoreich, weshalb sie mit einer klassischen BGB Bürgschaft oder einer Ausfallbürgschaft deutlich besser dastehen. Auch die eigene Bonität der Bürgen leidet unter der einseitigen Verpflichtung, denn dies wird in die Schufa eingetragen.

Haftung und Inanspruchnahme des Bürgen

Dass die Bürgen bei einem Ausfall finanziell einspringen müssen, ist aus den bisherigen Ausführungen bereits hervorgegangen. Sie haften also für etliche Vertragsverletzungen der Hauptschuldner:innen und dienen der Bank auf einer gewissen Weise als Sicherheit.

Vor- und Nachteile

Gerade für die Bürgschaftsempfänger:innen sind die Bürgen ein starker Vorteil. Mit Bürgen im Hintergrund kommt man an erschwingliche Mietwohnungen und Bankkredite heran. Auch die Chancen auf den Abschluss eines Vertrages steigen und die Konditionen verbessern sich. Dadurch, dass die Bürgschaftsnehmer:innen selbst Hauptschuldner:innen sind, gelten sie auch als Mieter:in, als Kreditnehmer:in o.ä. Auf dem Papier sind also erst einmal nur sie zu sehen und sie scheinen als selbstständig.

Auf der Seite der Nachteile steht vor allem das Verhältnis zu den Bürgen. Kommt es zu einem Zahlungsverzug und müssen die Bürgen finanziell eintreten, kann dies stark am Verhältnis untereinander rütteln. Zudem erfahren die Bürgen logischer Weise von dem Zahlungsrückstand und den Zahlungsproblemen der Schuldner:innen.

  • Erschwingliche Mietwohnungen und Bankkredite
  • Chancen auf Vertragsabschluss steigen
  • Bürgschaftsnehmer:innen sind Hauptschuldner:innen
  • Kommt es zum Zahlungsverzug, erfahren dies die Bürgen zwangsläufig
  • Das Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner:innen kann stark belastet werden

Zu beachtende Besonderheiten

Besonders mit Blick auf die Haftung der Bürgen sollte darauf geachtet werden, dass die Bürgen in den schlimmsten Fällen mit dem gesamten privaten Vermögen in der Höhe der Hauptschuld haften. Geht es um eine Bankbürgschaft, erstreckt sich diese Haftung sogar auf die anfallenden Zinsen. Die Bürgen haften außerdem auch für die Kosten, die die Hauptschuldner:innen den Gläubiger:innen für eine eventuell stattgefundene Rechtsverfolgung erstatten müssen.

Ansonsten kann es dazu kommen, dass Bürgschaftsverträge aus irgendwelchen Gründen sittenwidrig und somit unwirksam sind. Wann das der Fall ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit verschiedene Fälle herausgearbeitet – zum Beispiel, wenn die Bürgen den Schuldner:innen emotional stark verbunden sind.

Fazit

Die Ausfallbürgschaft und die Bürgschaft allgemein ist eine gute Sache für Menschen, die vielleicht im Moment selbst nicht viel verdienen und trotzdem auf einen Kredit oder ähnliches angewiesen sind. Mithilfe von Bürgen wird ein solcher Vertragsabschluss wahrscheinlicher. Die Ausfallbürgschaft kommt vor allem dem Schutz der Bürgen selbst zugute, weshalb Banken immer öfter auf die modifizierte Ausfallbürgschaft setzen. Als Bürg:in sollte man sich genauestens überlegen, ob man das finanzielle Risiko im schlimmsten Fall wirklich stemmen kann.

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Sercan Kahraman

Erstellt von

Sercan arbeitet seit 2020 als SEO- und Content-Experte in der Finanzbranche. Privat nahm er 2017 seine Finanzen selbst in die Hand, nachdem er erkannt hatte, dass ihm Produkte verkauft wurden, die nicht vorteilhaft für ihn, sondern für die Berater waren. Mit der Arbeit bei Onlinebanken.com möchte er vermeiden, dass auch andere diesen Fehler machen.

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Zuletzt aktualisiert am 9. Juli 2024

Kommentare

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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Wann haftet der Bürge bei einer Ausfallbürgschaft?

Der Bürge haftet, wenn es zu einem Ausfall kommt und die Gläubiger:innen alle möglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei den Hauptschuldner:innen erfolglos versucht haben.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ausfallbürgschaft und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft können die Gläubiger:innen sofort an die Bürgen herantreten und sie zum Beispiel bei Zahlungsausfällen sofort in Anspruch nehmen, was bei der Ausfallbürgschaft nicht möglich ist.

Welche Nachteile hat ein Bürge?

Die persönliche Bonität leidet, ein Bürge ist rechtlich den Hauptschuldner:innen nicht gleichgestellt und die Bürgen gehen eine finanzielle Verpflichtung ein.

Wie kommt man aus der Bürgschaft wieder raus?

Im Normalfall kommt man nicht ohne weiteres aus dieser Position heraus. Die Bürgschaft endet regelmäßig nur, wenn die Hauptschuld entfällt.

Warum kommt die Ausfallbürgschaft unter den Kaufleuten selten vor?

Das hat unter anderem damit zu tun, dass die Geschäfte unter Kaufleuten auf Schnelligkeit ausgelegt sind. Durch die Ausfallbürgschaft müssten die Kaufleute relativ viel Zeit mitbringen, um ihre finanziellen Interessen befriedigen zu können. Das Handelsrecht hat die Einfachheit, die Schnelligkeit und die Rechtssicherheit als rechtliche Grundlage. Die Ausfallbürgschaft würde diese Prinzipien negativ beeinflussen.

Welchen Zweck hat eine Ausfallbürgschaft?

Eine Ausfallbürgschaft dient, genau wie eine normale Bürgschaft, dem Zweck bestimmte Rechtsgeschäfte in finanzieller Sicht abzusichern. Gleichzeitig werden die Bürgen auf gewisse Weise geschützt.

Wie wirkt sich bei einer Ausfallbürgschaft die Einrede der Vorausklage aus?

Sobald die Bürgen diese Einrede erheben, ist die Verjährung der jeweiligen Ansprüche der Gläubiger:innen gegen die Bürgen gehemmt, bis die Gläubiger:innen die notwendige Zwangsvollstreckung gegen die Hauptschuldner:innen erfolglos versuchten.