Es kommt oft vor, dass verschiedene Menschen ihr hart verdientes Geld in irgendeiner Art als Geldanlage anlegen und investieren wollen. Das scheint im ersten Moment relativ unspektakulär und uninteressant. Ist es allerdings so, dass die Person gar keine Ahnung von verschiedenen Anlegemöglichkeiten hat und somit nicht wirklich weiß, worin sie überhaupt investiert, wird das Ganze etwas spannender. In solchen Fällen suchen sich die Menschen oft sogenannte Anlageberater:innen und unterziehen sich einer Anlageberatung. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.
Was die Anlageberatung genau ist, wie die rechtlichen Aspekte drumherum aussehen und welche Ziele die Anlageberatung hat, erfährst du in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Damit man sich ein Bild davon machen kann, was die Anlageberatung überhaupt ist, ist es hilfreich sich die Definition dieses Begriffes einmal genauer anzuschauen. Wenn es um die Anlageberatung geht, sollte bei den Definitionen zwischen der aus bankenrechtlicher Sicht und der aus zivilrechtlicher Sicht unterschieden werden.
Im Bankwesen selber versteht man unter dem Begriff Anlageberatung eine spezielle Beratung, die die Kund:innen einer Bank über die verschiedenen Risiken und Chancen verschiedenster Finanzprodukte aufklären soll. Zudem soll die Beratung gleichzeitig sowohl die wirtschaftlichen, als auch die persönlichen Verhältnisse der Kund:innen berücksichtigen.
Aus der gesetzlichen Perspektive sieht die Definition hingegen etwas anders aus. In § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG lässt sich zum Begriff der Anlageberatung eine sogenannte Legaldefinition finden. Von einer Legaldefinition wird immer dann gesprochen, wenn das Gesetz selbst bereits einen Begriff in einem Paragrafen definiert.
Demnach ist die Anlageberatung eine „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“.
Hier wird bei verschiedenen Punkten angesetzt. Einerseits müssen auch hier die persönlichen Umstände der Anleger:innen beachtet werden. Auf der anderen Seite darf es sich nicht um Informationen handeln, die beispielsweise sowieso öffentlich auf verschiedenen Kanälen bekanntgegeben werden. Sie müssen also praktisch auf die jeweiligen Anleger:innen zugeschnitten und persönlich an sie herangetragen worden sein.
Je nachdem, um welchen Inhalt es geht und was für eine Art Verbindlichkeit bei den Gesprächen zwischen den Kund:innen und den Berater:innen herauskommt, kann man zwischen einfachen Auskünften und Aufklärungen unterscheiden. Beide Arten haben eine andere Bedeutung.
Von einfachen Auskünften spricht man immer dann, wenn es sich um eine erbetene Mitteilung von Tatsachen handelt. Wenn man zum Beispiel eine fremde Person auf der Straße anspricht und fragt, wo die nächste Bushaltestelle ist, gibt die fremde Person eine Auskunft, wenn sie es weiß und es einem auf Nachfrage mitteilt.
Eine Aufklärung hingegen liegt immer dann vor, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, die für eine Person notwendig sind, um einen Sachverhalt richtig bzw. überhaupt erst beurteilen zu können. Prügeln sich beispielsweise zwei Menschen und man fragt danach, wer angefangen hat, damit am Ende die richtige Person eventuell eine Strafe bekommt, bittet man bei der Frage danach um eine Aufklärung. Mit der Antwort, Person A habe angefangen, kann man den Sachverhalt richtig und ganz beurteilen und sich letztendlich ein Urteil bilden.
Die Ziele der Anlageberatung werden schon anhand der Definitionen erkennbar. In erster Linie soll die Anlageberatung die Kund:innen vor fehlerhaften Investitionen schützen und gewährleisten, dass sie in das für sie richtige Produkt investieren bzw. ihr Geld allgemein richtig anlegen. Gleichzeitig soll durch den Umstand, dass nur bestimmte Personen als Anlageberater:innen eingesetzt werden dürfen, gewährleistet werden, dass niemand Beratungen vornimmt, der selbst gar keine Ahnung von den verschiedenen Anlagemöglichkeiten hat.
Begriffe wie Thesaurierend, Dividende, ETF, Aktienfonds und Wertpapiere sind für viele Menschen große Fremdwörter und sie wissen nicht wirklich etwas damit anzufangen. So haben sie in all ihren Lebensjahren gar nicht erst versucht, sich in die verschiedenen Themen rund um die Börse einzulesen und daran zu arbeiten, zu verstehen, wie das Anlegen überhaupt funktioniert.
Wenn es nun aber dazu kommt, dass man aufgrund einer Inflation und einem Wandel des Rentensystems gar nicht mehr an Aktien und dem ganzen drumherum vorbeikommt, fragen sich viele Menschen was ihnen für Alternativen zur Verfügung stehen. Genau an diesem Punkt kommt das Investieren oder anders gesagt das Anlegen ins Spiel.
Kennt man sich aber nicht mit der Börse und ihren Tücken aus, ist es eher weniger empfehlenswert auf eigene Faust zu investieren, da man ansonsten auch schnell sehr viel Geld verlieren kann. In diesem Fall ist es eine gute Idee, wenn man sich einer Anlageberatung unterzieht. Hat man sich für seriöse Anlageberater:innen entschieden, können sie einem dabei helfen, die richtigen Produkte für einen zu finden. Zusammengefasst kann man sagen, dass eine Anlageberatung gerade dann sinnvoll ist, wenn man zu Anfang keine Ahnung von dem Thema hat, gleichzeitig aber investieren und anlegen möchte.
Durch falsche Anlageberatungen kann man die Menschen schnell um sehr viel Geld bringen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass solche Tätigkeiten gesetzlich reguliert und relativ streng überwacht werden. Nur so stellt der Staat sicher, dass die Kund:innen vor unseriösen und risikoreichen Geschäften bestmöglich geschützt sind.
Anlageberatungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dürfen nur mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (=BaFin) durchgeführt werden. Finanzdienstleister:innen, die so reguliert sind, dürfen alle in § 1 Abs. 11 KWG genannten Finanzinstrumente empfehlen und auch vermitteln. Wenn eine Anlageberatung sich auf offene Investmentfonds und geschlossene Investmentvermögen beschränkt, dürfen Finanzdienstleister:innen von der in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG genannten Ausnahme Gebrauch machen und Anlageberatungen auf der Grundlage einer Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung durchführen. Die Rede ist dann von Finanzvermittler:innen.
Zur Anlageberatung selbst dürfen nur sachkundige und auch zuverlässige Personen eingesetzt werden. Solange externe Aus- und Weiterbildungen den Ansprüchen der Wertpapierhandelsgesetz-Mitarbeiteranzeigeverordnung genügen, kann der BaFin die Geeignetheit der Personen damit nachgewiesen werden. Die Finanzanlagenvermittler:innen haben die notwendige Sachkunde am Ende durch eine Prüfung bei der IHK oder mit Hilfe einer geeigneten Fachausbildung nachzuweisen. So soll sichergestellt werden, dass keine schwarzen Schafe ihr Unwesen am Finanzmarkt treiben.
Auch wenn Finanzinstitute Anlageberatungen anbieten, haben sie grundsätzlich keine Pflicht eine Person dahingehend zu beraten. Viel mehr bedarf es eines Beratungsvertrages. Dieser Beratungsvertrag ist ein formfreier Bankvertrag und kommt durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs zustande. Die Beratung selbst umfasst die Eigenbewertung der Anlageform und eine Empfehlung, die entweder in einer Kauf- oder Verkaufempfehlung oder aber in einer Halteempfehlung mündet.
Das Halten ist aus dem Grund eine Anlageberatung, da den Kund:innen von einem Verkauf abgeraten wird. Wird eine der Empfehlungen ausgesprochen, löst das eine sogenannte Geeignetheitserklärung aus. Diese Geeignetheitserklärung muss den Privatanleger:innen vor Abgabe der Wertpapierorder schriftlich übergeben werden.
Bezüglich der Haftung muss darauf geachtet werden, dass die Anlageberatung stets dem Schutz der Anleger:innen dient. Der Schutz wird durch die Verpflichtung zur Aufklärung, zur Empfehlung, zur Beratung und eventuell zur Warnung sichergestellt. Die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Aufsichtsrechts haben keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung, die über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehen könnten. Trotzdem konkretisieren sie die Leistungs- und Rücksichtspflichten aus § 241 BGB.
Die Auskunfts- und die Beratungspflicht werden zu der vertraglichen Hauptpflicht bei einem Vertrag nach § 675 BGB oder auch beim Auftrag nach § 662 BGB. Nach den Bestimmungen des § 675 Abs. 2 BGB folgt aus einem falschen Rat nur dann ein Schadensersatz, wenn eine vertragliche bzw. vorvertragliche Pflicht verletzt wurde oder der Rat eine unerlaubte Handlung darstellt. Sollte es dazu kommen, dass die Beratungspflicht verletzt wird, steht den Kund:innen unter den Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB ein Schadenersatzanspruch zu.
Die Inhalte der Beratung orientieren sich letztendlich immer an den Wünschen und Zielen der potenziellen Anleger:innen. Da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Anleger:innen beachtet werden sollen und müssen, ist ein Inhalt der Beratung natürlich die Klärung dieser Verhältnisse.
Die Berater:innen informieren sich im Normalfall ausgiebig über ihre Vertragspartner:innen, um eine auf sie zugeschnittene Anlageempfehlung abgeben zu können. Anschließend sind die Anlageziele der Anleger:innen zu besprechen. Zusammen mit den Anleger:innen werden dann die passenden Anlageobjekte gesucht und bestimmte Empfehlungen zu den jeweiligen Objekten gegeben.
Entscheidet man sich dazu Anlageberater:innen aufzusuchen, arbeiten diese natürlich nicht völlig umsonst und wollen auf bestimmte Art und in bestimmter Höhe für ihre Arbeit entlohnt werden. Unterschieden werden muss zwischen dem Provisions- und dem Honorarmodell. Je nachdem, welches Modell zwischen den Parteien vereinbart wird, werden die Gebühren zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig und können unterschiedlich hoch ausfallen.
Es war lange Zeit üblich, dass das Provisionsmodell gewählt wurde, wobei viele Berater:innen mittlerweile dazu übergehen eher das Honorarmodell zu wählen. Die Provision zahlt immer der jeweilige Produktanbieter, obwohl die anfallende Provision letztlich ohnehin auf die Kund:innen umgelegt wird. Auf die Höhe der Provision haben die Kund:innen natürlich keinen Einfluss, denn die Provisionshöhe wird zwischen Produktanbieter und den Berater:innen vereinbart.
Während man früher gar nicht wusste, wie hoch die Provision ausfällt, haben die Kund:innen heutzutage ein Recht darauf zu erfahren, wie hoch sie ausfallen wird. Die Provision wird aber erst bei Abschluss des Vertrages fällig und nicht schon bei einem einfachen Tätigwerden der Berater:innen.
Beispiel der Höhe:
Wenn man sich beraten lässt, zahlt man für die Beratung selbst erst einmal nichts. Nach der Beratung legt man 10.000,00 Euro an und für diesen Betrag wird ein Ausgabeaufschlag in Höhe von 5 Prozent fällig. Diese 5 Prozent sind eine normale Größenordnung. Überweist man nun 10.000,00 Euro an die Fondsgesellschaft, sind 500,00 Euro davon der Ausgabeaufschlag. Von diesem Aufschlag erhalten die Berater:innen ungefähr 90 Prozent, also 450,00 Euro.
Wurde das Provisionsmodell vereinbart, gilt es darauf zu achten, dass es Berater:innen gibt, die nicht auf die Wünsche der Anleger:innen achten und eher darauf aus sind viel zu verdienen. Anstatt passende Anlageempfehlungen auszusprechen, empfehlen sie irgendwelche hochpreisigen Produkte und bringen die Anleger:innen dazu möglichst hohe Summen zu investieren, damit sie einen hohen Anteil daran verdienen.
Mittlerweile wird die Zahlung von Honoraren bevorzugt. Hier zahlen die Kund:innen direkt an die Honorarberater:innen, was für eine hohe Transparenz sorgt. Die Grundlage für die Honorarzahlung ist ein Vertrag zwischen den Kund:innen und den Berater:innen, wo die Höhe und die Art des Honorars frei verhandelbar sind.
Beispiel:
Möchte man zum Beispiel 100.000,00 Euro anlegen und lässt sich dahingehend beraten, geben Berater:innen oft an, dass sie für ein erstes Gespräch nichts verlangen. Anschließend wird meistens ein jährlich anfallendes Honorar in Höhe von 1,5 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer auf das jeweilige Anlagevolumen vereinbart. Die meisten Dienstleister:innen wählen dazu entweder Produkte ohne Ausgabeaufschlag aus oder es werden Provisionen zurückgezahlt.
Hierzu sind die Berater:innen dann verpflichtet. Bei solch einer Vereinbarung und dieser Anlagesumme zahlt man also zirka 1.500,00 Euro plus ungefähr 285,00 Euro Mehrwertsteuer. Die Summe steigt natürlich, sobald sich die Anlage positiv entwickelt und sinkt, wenn der Wert der Anlagesumme wieder sinken sollte.
Neben den Summenhonorar kann ein Stundenhonorar vereinbart werden. Die Höhe dieses Honorars variiert von Berater:in zu Berater:in. Meistens ist es aber so, dass die Berater:innen eine Mindestsumme angeben, unter der sie keine Beratungsverträge schließen und somit nicht arbeiten.
Auch hier sollten Anleger:innen darauf achten sich nicht von schwarzen Schafen hinters Licht führen zu lassen. Es gibt selbst im Honorarbereich Berater:innen, die versuchen ihren Kund:innen möglichst viel Geld abzuzwacken. Entweder versuchen sie, dass die Anleger:innen eine relativ hohe Summe anlegen oder sie versuchen ihnen möglichst viele Arbeitsstunden zu verkaufen, um mehr Stundenlöhne zu erhalten.
In den meisten Fällen läuft die Beratung immer in demselben Schema ab. In einem ersten Schritt bitten die Berater:innen ihre Kund:innen um alle notwendigen Informationen. Anschließend informieren die Berater:innen über alle wesentlichen und nennenswerten Umstände. Auf der Grundlage der erhaltenen Kundeninformationen empfehlen sie ihren Kund:innen geeignete Produkte, in die sie investieren können und nach Ansicht der Berater:innen auch sollten und teilen sie unter Umständen in eine Risikoklasse ein. Im letzten Schritt dokumentieren die Berater:innen die ausgesprochenen Empfehlungen.
In Bezug auf die Beratung müssen die Vertragsparteien verschiedene Punkte beachten. Die Berater:innen dürfen meistens nur bestimmte Informationen abfragen und nur bestimmte Produkte empfehlen. Zusätzlich gibt es Informationen, die die Berater:innen ihren Kund:innen geben müssen.
Im Normalfall fragen die Berater:innen nach Informationen zu den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und zu den Kenntnissen und Erfahrungen. Zu den Anlagezielen gehören die Fragen, ob besondere Ziele verfolgt werden, ob es zum Beispiel um die Altersvorsorge geht und ob die Anlage eventuell fristgebunden ist.
Zu den Fragen bei den finanziellen Verhältnissen gehört die Frage, wie hoch das Wertpapiervermögen und wie hoch das Geldvermögen ist, welche regelmäßigen Einkünfte erzielt werden und welche regelmäßigen Verpflichtungen die Kund:innen grundsätzlich haben.
Geht es um die Kenntnisse und Erfahrungen, kommt es unter anderem darauf an, wie gut man sich mit Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen auskennt, mit welchen Finanzinstrumenten man sich auskennt und wie viele Geschäfte man in den vergangenen Jahren getätigt hat.
Im Grunde genommen dürfen die Berater:innen nur solche Finanzinstrumente empfehlen, die für die Kund:innen geeignet sind. Das Produkt hat den Anlagezielen zu entsprechen und die mit dem Produkt einhergehenden Risiken müssen für die Anleger:innen generell tragbar sein. Zudem müssen die Kund:innen dazu in der Lage sein die Risiken mit ihren jeweiligen Erfahrungen und Kenntnissen verstehen zu können.
Bereits vor der Beratung müssen die Anleger:innen darüber informiert werden, ob ein Honorar oder eine Provision anfallen wird. Sollte nämlich ein Honorar vereinbart worden sein, dürfen die Berater:innen keine Provision annehmen und behalten. Erhaltene Provisionen sind an die Kund:innen herauszugeben.
Weiter müssen die Berater:innen über alle Umstände der Anlage informieren, die als wesentlich anzusehen sind. Hierzu zählen selbst Informationen über alle möglichen Kosten des Instruments und der Dienstleistung und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Rendite. Etliche Informationen sind entweder ausgedruckt oder elektronisch vor der Anlage zur Verfügung zu stellen.
Außerdem sind die Berater:innen dazu verpflichtet, vor dem Abschluss eines Geschäfts den Kund:innen ein Informationsblatt über das entsprechende Finanzinstrument zukommen zu lassen. Das Informationsblatt soll Aufschluss über wesentliche Faktoren liefern und es enthält Angaben zu der Art und der Funktionsweise des jeweiligen Produkts.
Bei jeder Anlageberatung muss den Beratenen eine Erklärung über die Geeignetheit einer Empfehlung ausgegeben werden. Diese Erklärung soll es ermöglichen, die Gründe für die Empfehlung vor dem Vertragsschluss nachvollziehen zu können. So können Unstimmigkeiten zu den gemachten Angaben aufgedeckt und angesprochen werden. Außerdem liefert die Geeignetheitserklärung der BaFin Informationen darüber, ob die Anforderungen an eine Anlageberatung eingehalten wurden oder nicht.
Das jeweils empfohlene Geschäft darf erst abgeschlossen werden, wenn man die Geeignetheitserklärung erhalten hat. Es gibt nur dann eine Ausnahme, wenn die Beratung zum Beispiel telefonisch stattfand und man am Telefon darauf bestand, dass der Vertrag sofort geschlossen werden soll. Dann dürften Berater:innen die Geeignetheitserklärung auch nach dem Vertragsschluss an die Kund:innen versenden.
Nun mag man sich fragen, woran man eine gute Anlageberatung überhaupt erkennen kann. Ein gutes Indiz für eine gute Beratung ist immer, dass die Anlageberater:innen sich genug Zeit für ihre Kund:innen nehmen, um ihnen die Eigenschaften der wichtigsten Produkte erklären. Außerdem ist es immer gut, wenn die Berater:innen viel Informationsmaterial zur Verfügung stellen. So können die Beratenen sich mit dem Produkt ausreichend auseinandersetzen, sich selbst noch einmal zusätzlich informieren und für sich die wichtigsten Risiken und Chancen gegeneinander abwägen.
Manchmal sollte man auch auf sein Bauchgefühl hören. Hat man schon während des ersten Gesprächs das Gefühl nicht mit den Berater:innen auf einer Wellenlänge zu sein, sollte man sich lieber für eine andere Person entscheiden, bei der man sich besser aufgehoben fühlt.
Man sollte immer Vorsicht walten lassen, wenn die Berater:innen einen bedrängen und starken Druck ausüben. Auch, wenn sie versuchen die Kund:innen dazu zu überreden eine höhere Summe zu investieren, als es eigentlich geplant war, kann das ein Warnsignal dafür sein, dass sie selbst einfach nur mehr Geld verdienen wollen. Man darf sich nicht unter Druck setzen lassen und sollte seinen Vorstellungen über die Investitionshöhe immer folgen. Am besten ist es auch, wenn der Beratungsvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Bestehen die Berater:innen darauf, die Vertragsabsprachen nur mündlich zu treffen, ist es empfehlenswert sich an andere Berater:innen zu wenden.
Auch ein Klumpenrisiko kann von einer schlechten Beratung zeugen und sogar einen Beratungsmangel darstellen. Von einem Klumpenrisiko spricht man, wenn einzelne Wertpapiere im Vermögensmix der jeweiligen Anleger:innen relativ stark gewichtet sind. In solchen Fällen sollte man ebenso vorsichtig sein und bei einem derart erstellten Empfehlungsplan der Anlageberater:innen Abstand von den Berater:innen nehmen.
Eine Anlageberatung bringt Vor- und Nachteile mit sich, die man sich am besten noch einmal verinnerlicht. Zu den Vorteilen zählt beispielsweise, dass man bei richtigen Berater:innen fundierte Kenntnisse in dem Bereich erwarten kann. Diese fundierten Kenntnisse sorgen normalerweise dafür, dass man in die richtigen Produkte investiert. Auf der Seite der Nachteile steht vor allem der Punkt, dass die Beratung natürlich teilweise hohe Kosten mit sich bringt und, dass es Berater:innen gibt, die versuchen durch verschiedene Tricks möglichst viel an ihren Kund:innen zu verdienen.
Wenn man gerne an der Börse investieren möchte, aber keine Ahnung von der ganzen Materie hat, kann es sich lohnen Anlageberater:innen aufzusuchen und somit das für sich perfekte Produkt zu finden. In den normalen Fällen sind die Anlageberater:innen vertrauensvolle, zuverlässige und sachkundige Personen, die genau wissen, was sie tun. Sie sollten sich genügend Zeit für die Beratung nehmen und viel Informationsmaterial zur Verfügung stellen.
Trotz der gesetzlichen Regulierung sollten Anleger:innen die Augen offen halten und auf Berater:innen achten, die ihren Kund:innen nichts Gutes wollen. Hat man die richtigen Berater:innen gefunden, steht dem Anlegen nichts mehr im Wege.
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Hier findest du Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Von einer anlagegerechten Beratung spricht man dann, wenn die aus dem Geschäft erwachsenden Risiken für die Kund:innen finanziell tragbar sind und das konkret empfohlene Geschäft den Anlagezielen der Kund:innen entspricht.
Anlageberatungen dürfen nur mit einer Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG durchgeführt werden, außer sie beschränken sich auf offene Investmentfonds und geschlossene Investmentvermögen. Dann ist lediglich eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung notwendig.
Im Rahmen einer Anlageberatung erhält man im Normalfall Kauf-, Verkauf- oder Halteempfehlungen zu Produkten, die auf einen selbst zugeschnitten sind und zu einem passen.
Nur sachkundige und zuverlässige Personen dürfen Anlageberatungen durchführen. Diese Voraussetzungen können durch externe Aus- und Weiterbildung nachgewiesen werden.
Durch eine Anlageberatung kann man sich normalerweise sicher sein in das seinen Zielen entsprechende richtige Produkt zu investieren.